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5 T 16/26•LG Trier 5. Zivilkammer, 2026-05-05, 5 T 16/26
5 T 16/26Kantonsgericht / V. Zivilkammer05.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-05
Aktenzeichen: 5 T 16/26
ECLI: ECLI:DE:LGTRIER:2026:0505.5T16.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Daun vom 22.10.2025, Az. 7 M 942/25, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 29.01.2025 wurde gegen den Schuldner die Vollstreckung hinsichtlich eines Betrags von 2.717,29 € angeordnet.
2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Beschwerdegegnerin eine Vollstreckungsankündigung vom 28.04.2025. Mit Email vom 21.05.2026 schilderte der Beschwerdeführer, dass die Forderungen seiner Ansicht nach zu Unrecht beständen und bat um Klärung. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass er sich zwecks Klärung der Rechtmäßigkeit der Forderung an die Bundesagentur für Arbeit wenden müsse. Ihm wurde zugesagt, bis zum 13.06.2025 auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Am 08.06.2025 teilte der Beschwerdeführer erneut per Email mit, dass er sich um Klärung bemühe. Es wurde von der Beschwerdegegnerin ein weiterer Aufschub bis zum 30.06.2025 zugesagt und auf die Möglichkeit der Ratenzahlung hingewiesen. Eine Rückantwort erfolgte nicht.
3 Am 28.07.2025 setzte die Beschwerdegegnerin die Vollstreckung durch Beauftragung des zuständigen Vollziehungsbeamten fort. Dieser suchte den Beschwerdeführer zunächst am 29.07.2025 auf, traf niemanden an und hinterließ vor Ort eine Zahlungsaufforderung mit dem Hinweis auf einen weiteren Besuch am 22.08.2025. Der Beschwerdeführer übermittelte der Beschwerdegegnerin am 21.08.2025 eine E-Mail, in der es u.a. hieß:
4 „gerne möchte ich mich auf diesem Wege bei Ihnen melden und Stellung zu Ihrem o.g. Schreiben beziehen und gleichzeitig, wie auch bereits mehrfach mit der beauftragenden Stelle kommuniziert, vehement widersprechen, da es sich bei der beschriebenen Forderung schlicht um eine falsche, nicht gerechtfertigte Forderung handelt, [...]. Es handelt sich hierbei um einen Fehler, der seinerzeit durch die Agentur für Arbeit verursacht wurde [...].
5 Sie dürfen sicher sein, dass wenn ich irgendwelche Verbindlichkeiten habe, ich diese auch begleiche und jederzeit an unkomplizierten, konstruktiven Lösungen interessiert bin. Jedoch besteht hierzu kein Anlass.
6 In Ihrem Schreiben kündigen Sie an, mich voraussichtlich am morgigen Tage erneut besuchen zu wollen. Von diesem Termin bitte ich abzusehen, da ich ohnehin aufgrund meines Jobs im Außendienst und der damit einhergehenden Terminplanung nicht zu Hause bin und ich weiter um die Einstellung jeglicher Tätigkeiten und Vollstreckungsversuche bitte, sowie die Prüfung der Angelegenheit erwarte.
7 Gerne bin ich auch zur Mithilfe und der Klärung bei einem persönlichen Termin bereit. Dazu können wir gerne einen Termin vereinbaren und ich komme nach … . Senden Sie mir dazu einfach ein paar Termine, an denen es für Sie gut passt. Ich kann mit Vorlauf von ca. 2 Wochengut planen.
8 Leider kam ich aufgrund von Urlaub und direkt anschließender Dienstreise erst heute zum Sichten der Post. Sonst hätte ich mich bereits deutlich früher dazu bei Ihnen gemeldet.“
9 Am 22.08.2025 suchte der Vollziehungsbeamte erneut den Wohnsitz des Beschwerdeführers auf und traf erneut niemanden an.
10 Mit Antrag vom 17.09.2025 beantragte der Gläubiger den Erlass einer richterlichen Anordnung zur Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume sowie der Behältnisse des Schuldners zum Zwecke der Vollstreckung.
11 Das Amtsgericht ordnete zunächst am 22.09.2025 die Durchsuchung der Räume des Schuldners …, … an. Am 22.10.2025 wurde dann nochmals zu demselben Aktenzeichen die Durchsuchung der zuvor genannten Räume angeordnet und dann nochmals am 22.10.2025 zu demselben Aktenzeichen die Räume des Schuldners … in … .
12 Nach Durchführung der Durchsuchung am 20.01.2026 legte der Schuldner mit Schreiben vom 02.02.2026, eingegangen beim Amtsgericht Daun am 03.02.2026 „Beschwerde und Widerspruch“ gegen die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung ein. Er begründete dies damit, dass eine vorherige Anhörung seinerseits und Klärung der Angelegenheit jederzeit möglich gewesen und von ihm per Mail angeboten worden sei. Auch habe der Beschluss beim Eintreffen der Beamten nicht vorgelegen. Erst nach geraumer Zeit sei dieser von zwei weiteren Beamtinnen überreicht worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschluss ohne richterliche Anordnung auf seine neue Adresse abgeändert worden sei, da die ihm überreichte Anordnung mit keiner Unterschrift versehen gewesen sei und daher keinerlei Gültigkeit besessen habe.
13 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
14 Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass die Email vom 21.08.2025 nicht zum Anlass habe genommen werden können, von weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Ein Zahlungswille habe der Email nicht entnommen werden können. Es habe sich um ein weiteres Hinhalten gehandelt. Nachvollziehbare Gründe für eine Verschiebung seien keine genannt worden. Auch habe der Beschwerdeführer keinen Termin an seinem Wohnort, sondern in … angeboten, wo aber keine Vollstreckung hätte durchgeführt werden können.
II.
15 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg.
16 1. Gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gegeben. Dies gilt auch dann, wenn die Durchsuchung bereits durchgeführt worden ist (BVerfG 16.7.2015 – 1 BvR 625/15, NJW 2015, 3432; Klein/Werth, 19. Aufl. 2025, AO § 287 Rn. 16, beck-online).
17 2. Die sofortige Beschwerde hat aber im Ergebnis keinen Erfolg.
18 a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 251ff AO waren gegeben.
19 b) Auch liegen die Voraussetzungen des § 287 AO vor.
20 (1) Die Durchsuchung der neuen Adresse wurde aufgrund einer neuen Anordnung einer Durchsuchung am 22.10.2025 durchgeführt.
21 (2) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde beachtet. Bei geringfügigen Beträgen hat in der Regel keine Durchsuchung zu erfolgen. Von einem geringfügigen Betrag dürfte aber bei mehr als 2.700,00 € keine Rede mehr sein (Koenig/Klüger, 6. Aufl. 2026, AO § 287 Rn. 25, beck-online).
22 (3) Die Durchsuchung war auch erforderlich. Voraussetzung ist insoweit, dass der Rückschluss zulässig sein muss, der Schuldner werde die Durchsuchung der Wohnung nicht freiwillig gestatten (OLG Köln, Beschluss vom 8. August 1994 – 2 W 114/94 –, Rn. 9, juris).
23 Insoweit werden verschiedene Ansichten zur erforderlichen Anzahl an Vollstreckungsversuchen vertreten (vgl. OLG Köln aaO). Durchgesetzt hat sich als h.M. die Ansicht, dass die Erforderlichkeit jedenfalls zu bejahen ist, wenn der Schuldner bei einem Vollstreckungsversuch nicht angetroffen, auf die Möglichkeit der Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses hingewiesen und beim nächsten vorangekündigten Vollstreckungsversuch wiederum nicht angetroffen wird, ohne auf die Vorankündigung reagiert zu haben (Koenig/Klüger, 6. Aufl. 2026, AO § 287 Rn. 28, beck-online; OLG Köln, Beschluss vom 8. August 1994 – 2 W 114/94 –, juris). Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass unter anderen Umständen eine Erforderlichkeit auch gegeben sein kann.
24 Vorliegend durfte die Beschwerdegegnerin trotz nicht gegebenem Hinweis auf die Möglichkeit einer Durchsuchung und Reaktion des Beschwerdeführers vor dem zweiten Besuch des Vollstreckungsbeamten zu dem Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer die Durchsuchung seiner Wohnung nicht freiwillig gestatten würde.
25 Dies folgt zum einen aus seiner sehr späten Reaktion auf den zuvor angekündigten Besuch, auch wenn der Beschwerdeführer diese in der Email begründet hat. Gleichwohl durfte die Beschwerdegegnerin den Eindruck gewinnen, durch die späte Reaktion solle das Verfahren weiter verzögert werden, da diese ja nicht überprüfen konnte, ob die Angaben des Beschwerdeführers zutreffend waren.
26 Zum anderen durfte die Beschwerdegegnerin aus dem Inhalt der Email den Schluss ziehen, dass es dem Beschwerdeführer um eine Vermeidung der Zwangsvollstreckung geht.
27 Der Beschwerdeführer war zur Begleichung der zugrundeliegenden Forderung und demnach auch zur Duldung der Zwangsvollstreckung nicht bereit. Er führt in der Email vom 21.08.2025 zwar aus, dass er aus seiner Sicht berechtigte Forderungen begleiche. Hieran schließt sich aber der Satz an „Jedoch besteht hierzu kein Anlass.“ Dieser kann nur so interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung zu begleichen.
28 Aus der Email kann zudem der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer eine Zwangsvollstreckung bei ihm nicht freiwillig ermöglichen würde. Der Beschwerdeführer bot nur an, die Angelegenheit in … zu klären. Eine Zwangsvollstreckung wäre in … aber nicht möglich gewesen. Eine Mitteilung, wann ein Besuch bei ihm aussichtsreich sei, erfolgte dagegen nicht.
29 Der Begriff „Klärung“ kann sich im Übrigen nur auf die Berechtigung der Forderung beziehen, was sich auch aus dem übrigen Inhalt der Email ergibt. Diesbezüglich konnte die Beschwerdegegnerin aber nichts „klären“, da sie nicht Inhaberin der Forderung war, was sie dem Beschwerdeführer auch bereits mehrfach mitgeteilt hatte. Bereits mehrfach hatte sie dem Beschwerdeführer zudem durch Aufschub der Zwangsvollstreckung Gelegenheit gegeben, die Berechtigung der Forderung zu klären, was diesem aber nicht gelungen war.
30 c) Nur angemerkt sei, dass das Original eines Beschlusses mit der Unterschrift/Signatur des Richters in der Akte verbleibt und die Beschwerdegegnerin nur eine Ausfertigung ohne Unterschrift erhält. Dies würde aber auch nur die Vollziehung der Durchsuchung betreffen und nicht die Anordnung selbst.
31 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
32 4. Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde zu, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO.
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