OLG Koblenz 8. Zivilsenat, 2026-04-17, 8 U 682/24

8 U 682/24Obergericht / Civil Chamber 817.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 8. Zivilsenat — 8 U 682/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-17

Aktenzeichen: 8 U 682/24

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2026:0417.8U682.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Koblenz vom 27.06.2024, Az. 3 O 430/22, abgeändert und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 04.01.2024 wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. den Klägern und Berufungsklägern zu 1 und zu 2 die nachfolgend dargestellten abgehenden Zahlungen

IBAN …, …[A] UND …[B]

Lfd. Nr.WertstellungVerwendungszweckBetrag
125.07.2022ECHTZEIT-UEBERWEISUNG …[C]-9.999,96 EUR
DATUM 25.07.2022, 00.09 UHR
224.07.2022ECHTZEIT-UEBERWEISUNG …[C]-9.999,97 EUR
DATUM 24.07.2022, 10.57 UHR
323.07.2022ECHTZEIT-UEBERWEISUNG …[C]-9.999,98 EUR
DATUM 23.07.2022, 14.29 UHR
322.07.2022ECHTZEIT-UEBERWEISUNG …[C]-10.000,00 EUR
DATUM 22.07.2022, 21.49 UHR
Summe:- 39.999,91 EUR

zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39.999,91 EUR seit dem 28.07.2022 und etwaige Kreditzinsen, die durch das aufgelaufene Soll der oben dargestellten Zahlungen entstanden sind, auszubuchen.

  1. den Klägern zu 1 und zu 3 die nachfolgend dargestellten abgehenden Zahlungen

IBAN …, …[A] UND …[D]

Lfd. Nr.WertstellungVerwendungszweckBetrag
125.07.2022ECHTZEIT-UEBERWEISUNG …[C]- 1.100,00 EUR
DATUM 25.07.2022, 00.11 UHR
223.07.2022ECHTZEIT-UEBERWEISUNG …[C]-5.000,00 EUR
DATUM 23.07.2022, 14.32 UHR
322.07.2022ECHTZEIT-UEBERWEISUNG …[C]- 10.000,00 EUR
DATUM 22.07.2022, 21.52 UHR
Summe:- 16.100,00 EUR

zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.100,00 EUR seit dem 28.07.2022 und etwaige Kreditzinsen, die durch das aufgelaufene Soll der oben dargestellten Zahlungen entstanden sind, auszubuchen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.128,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2022 zu zahlen.

  2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Koblenz vom 20.12.2023 verursachten Kosten. Die durch die Säumnis verursachten Kosten tragen die Kläger.

IV. Das Urteil ist ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.099,91 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Kläger machen gegen die beklagte Bank Erstattungsansprüche wegen unautorisierter Zahlungsvorgänge geltend.

2 Die Kläger sind Kunden der Beklagten. Die Kläger zu 1.) und 2.) führen bei der Beklagten ein Privatgirokonto mit der IBAN …, die Kläger zu 1.) und 3.) führen bei der Beklagten ein Privatgirokonto mit der IBAN ….

3 Die Kläger nutzen das Online-Banking-Angebot der Beklagten, insbesondere um Überweisungen zu tätigen. Die beiden Bankkonten sind im Rahmen eines sog. Multibanking im Online-Banking des Klägers zu 1.) zusammengefügt. Zur Nutzung des Online-Banking meldete sich der Kunde im streitgegenständlichen Zeitraum mit seinem Anmeldenamen und seiner PIN im System der Beklagten an. Zur Durchführung einer Überweisung ist die Eingabe einer TAN erforderlich, welche die Kläger unter Verwendung eines optischen TAN-Generators (Chip-Tan-Generator) erzeugten und auf der Online-Banking-Seite verwendeten.

4 Am 12.07.2022 erfolgte um 18:55 Uhr die Umstellung vom Authentifikationsverfahren „ChipTAN“ zum sog. „…-PushTAN-Verfahren“.

5 Im Zeitraum zwischen dem 22.07.2022 und 25.07.2022 kam es vom Konto der Kläger zu 1.) und 2.) mittels Online-Banking zu insgesamt vier „Echtzeit-Überweisungen“ ins Ausland wie folgt:

6 22.07.2022 Echtzeit-Überweisung über 10.000,00 € (Anl. B 2)

7 23.07.2022 Echtzeit-Überweisung über 9.999,98 € (Anl. B 3)

8 24.07.2022 Echtzeit-Überweisung über 9.999,97 € (Anl. B 4)

9 25.07.2022 Echtzeit-Überweisung über 9.999,96 € (Anl. B 5)

10 Bezüglich des Kontos der Kläger zu 1.) und 3.) kam es zu folgenden weiteren insgesamt drei „Echtzeit-Überweisungen“ ins Ausland:

11 22.07.2022 Echtzeit-Überweisung über 10.000,00 € (Anl. B 6)

12 23.07.2022 Echtzeit-Überweisung über 5.000,00 € (Anl. B 7)

13 25.07.2022 Echtzeit-Überweisung über 1.100,00 € (Anl. B 8)

14 Die Kläger haben vorgetragen,

15 der Kläger zu 1.) habe am 12.07.2022 einen Anruf von der Rufnummer der Beklagten erhalten. Der Anrufer habe sich als Mitarbeiter der „technischen Abteilung“ der Beklagten ausgegeben und mitgeteilt, dass das neue …-push-TAN-Verfahren nunmehr für alle Kunden eingeführt werde und insofern eine Systemumstellung nötig sei. Dem Anrufer seien diverse sensible Daten bekannt gewesen, weshalb man sich in dem Wissen bestätigt gefühlt habe, dass es sich bei dem Anrufer tatsächlich um einen Mitarbeiter der Bank handelte. Während des Telefonates habe der Kläger zu 1.) eine Systemumstellungs-TAN generiert und freigegeben, diese aber dem Anrufer nicht mitgeteilt.

16 Nachdem die Kläger im Termin vom 20.12.2023 keinen Antrag gestellt und die Kammer die Klage durch Versäumnisurteil vom 04.01.2024 abgewiesen hatte, haben die Kläger zuletzt wie folgt beantragt zu erkennen:

17 1. Das Versäumnisurteil vom 04.01.2024 wir aufgehoben.

18 2. Die Beklagte wird dazu verurteilt, den Klägern zu 1.) und zu 2.) die im Einzelnen dargestellten abgehenden Zahlungen

19 IBAN …

20 …[A] UND …[B]

21 25.07.2022 bis 27.07.2022 in Höhe von insgesamt -39.999,91 €

22 zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39.999,91 EUR seit dem 28.07.2022 und etwaige Kreditzinsen, die durch das aufgelaufene Soll der oben dargestellten Zahlungen entstanden sind, auszubuchen.

23 3. Die Beklagte wird dazu verurteilt, den Klägern zu 1 und zu 3 die im Einzelnen dargestellten abgehenden Zahlungen

24 IBAN …

25 …[A] UND …[D]

26 25.07.2022 bis 27.07.2022 in Höhe von insgesamt -16.100,- €

27 zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.100,00 EUR seit dem 28.07.2022 und etwaige Kreditzinsen, die durch das aufgelaufene Soll der oben dargestellten Zahlungen entstanden sind, auszubuchen.

28 4. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an die Kläger die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 3.979,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2022 zu zahlen.

29 Die Beklagte hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

30 das Versäumnisurteil vom 04.01.2024 aufrecht zu erhalten.

31 Die Beklagte hat vorgetragen,

32 die Umstellung des bislang genutzten Sicherungsverfahrens chipTAN sei manuell vom Kläger zu 1.) auf das Sicherungsverfahren PushTAN umgestellt worden. Dies sei über die Online-Bankingseite der Beklagten, auf der der Nutzer sich unter Angabe der Nutzerkennung (Kontonummer) und der vom Kunden individuell vergebenen PIN eingeloggt habe, erfolgt. Zum Abschluss des Auftrags auf Umstellung des Sicherungsverfahrens sei ferner die Eingabe einer TAN notwendig, welche vorliegend über das manuelle chipTAN Verfahren erzeugt worden sei und die TAN habe … gelautet. Entweder hätten die Kläger die streitgegenständlichen Überweisungen selbst getätigt oder die Kläger hätten Dritten ihre PIN sowie eine durch das ChipTAN Verfahren erzeugte TAN mitgeteilt.

33 Die Kläger hätten die streitigen Überweisungen entweder selbst autorisiert oder sie, die Beklagte, habe jedenfalls einen Schadensersatzanspruch in Höhe der zu Gunsten des Zahlungsempfängers ausgeführten Überweisungen aufgrund der Verletzung vertraglich vereinbarter Schutzpflichten, mit welchem die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat.

34 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 27.06.2024 Bezug genommen. Darüber hinaus nimmt der Senat insgesamt Bezug auf dieses Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen der Kammer.

35 Das Landgericht hat die Klage durch Aufrechterhaltung des klageabweisenden Versäumnisurteils vom 04.01.2024 als unbegründet abgewiesen.

36 Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, den Klägern stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch auf Gutschrift zu. Dem Anspruch der Kläger gemäß § 675u BGB stehe ein Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen die Kläger aus § 675v Abs. 3 BGB in gleicher Höhe entgegen, den die Beklagte den Klägern gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben erfolgreich entgegenhalten könne, so dass die Kläger im Ergebnis eine Wiedergutschrift der jeweiligen Überweisungsbeträge nicht verlangen könnten.

37 Der Anspruch der Kläger sei entstanden, da sie die streitgegenständlichen Überweisungen nicht autorisiert hätten. Nach der persönlichen Anhörung der Kläger bestanden für die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger Zahlungen auf die ausländischen Konten veranlassen wollten. Vielmehr lasse sich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte der StA Koblenz zu Aktenzeichen … entnehmen, dass die Kläger Opfer eines Betruges geworden seien.

38 Die nach § 675w BGB darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe jedoch einen Schadensersatzanspruch gemäß § 675v Abs 3 BGB in gleicher Höhe, mit dem sie die Hilfsaufrechnung erklärt hat und der dem geltend gemachten Anspruch auf Gutschrift nach § 242 BGB entgegen stehe. Der Kläger zu 1.) habe durch sein Verhalten in grob fahrlässiger Weise seine Sorgfaltspflichten nach den Bedingungen für die Nutzung des Online-Bankings der Beklagten verletzt, zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um einen unbefugten Zugriff auf die personalisierten Sicherheitsmerkmale zu verhindern. Dessen Verhalten müssen sich die Kläger zu 2.) und 3.) anrechnen lassen.

39 Die Kammer ist nach der informatorischen Anhörung der Kläger, insbesondere des Klägers zu 1.) zu der Überzeugung gelangt, dass dieser durch sein Verhalten in grob fahrlässiger Weise seine Sorgfaltspflichten nach den Bedingungen für die Nutzung des Online Bankings der Beklagten verletzt und dadurch die Überweisung der unbekannten Täter vom Konto der Kläger letztlich ermöglicht hat. Dieses Verschulden des Klägers zu 1.) hätten sich die Kläger insgesamt zurechnen zu lassen.

40 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

41 Dieses Urteil greifen die Kläger mit ihrer form- und fristgerechten Berufung an, mit der sie ihr erstinstanzliches Leistungsbegehren unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Tatsachen- und Rechtsstandpunkts vollumfänglich weiter verfolgen.

42 Die Kläger beantragen in der Berufung,

43 zu Ziff. 1. und 2. wie erkannt

44 sowie zu Ziff. 3., an die Kläger die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 3.979,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2022 zu zahlen.

45 Die Beklagte trägt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils auf Zurückweisung der Berufung an.

46 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 09.05.2025 hat der Beklagtenvertreter nach Rücksprache mit der Mandantschaft den Verfahrensablauf aus dortiger Sicht unter Bezugnahme auf die Darstellung im Schriftsatz vom 09.09.2023 (dort S. 4 ff., Bl. 65 ff. eA-OLG) unter Beweisanerbieten wie folgt geschildert:

47 Die Beklagte habe am 12.07.2022 den Auftrag zur Umstellung des Authentifikationsverfahrens für den Kläger zu 1. erhalten, angestoßen über das Online-Banking mittels Browser. Über die Online-Banking-Seite der Beklagten sei um 18:55:32 Uhr das vom Kläger bislang genutzte Sicherungsverfahren Chip-TAN auf das Sicherungsverfahren Push-TAN umgestellt worden. Auf der Online-Banking-Seite sei eine Anmeldung durch Nutzerkennung (Kontonummer) und individuell vom Kunden vergebenen PIN erforderlich gewesen. Zum Abschluss des Auftrags auf Umstellung des Sicherungsverfahrens sei die Eingabe einer TAN notwendig gewesen. Vorliegend sei die im manuellen Chip-TAN-Verfahren erzeugte TAN … genutzt worden. Diese TAN sei erzeugt bzw. freigeschaltet worden mithilfe des Chip-TAN-Generators und der Sparkassenkarte des Klägers zu 1. Dies wäre bei gewöhnlichem Verlauf, d. h. bei einem ordnungsgemäßen, nicht manipulierten Verlauf des Umstellungsverfahrens am Platz des Klägers zu 1., d. h. mithilfe dessen bislang genutzten Geräts, erfolgt und könne auch vorliegend ebenso erfolgt sein. Die Eingabe dieser TAN hätte dann wiederum im Online-Banking durch den Kläger zu 1. mithilfe der von diesem bisher genutzten Endgeräte erfolgen können und sollen. Ebenfalls am 12.07.2022 sei sodann um 19.10.20 Uhr von der PUSH-TAN-App, mutmaßlich von dem „Täterhandy“ aus, eine Anfrage zur Verknüpfung mit den klägerischen Konten bzw. dem Online-Banking der Klägerseite erfolgt. Um dies entsprechend freizuschalten, habe eine weitere TAN über den Chip-Generator erzeugt werden müssen. Hierbei handele es sich um den auch in der Ermittlungsakte (dort S. 25) genannten Start- bzw. Freischaltcode …. Dieser Code müsse dann in der Folge zwingend auf dem neuen Endgerät, dem „Täter-Handy“, eingegeben worden sein, weshalb davon auszugehen sei, dass jedenfalls dieser Code von Klägerseite in grob fahrlässiger Weise gegenüber den Tätern bekannt gemacht worden sein müsse.

48 Wegen des beiderseitigen Vorbringens in der Berufungsinstanz wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung vom 22.07.2024 (Bl. 7 ff. eA-OLG) sowie die Berufungserwiderung vom 16.09.2024 (Bl. 98 ff. eA-OLG) sowie die weiteren beiderseits zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

49 Der Senat hat die Kläger zu 1.) und 2.) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.05.2025 (Bl. 151 ff. eA-OLG) Bezug genommen.

50 Der Senat hat darüber hinaus Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Hinweis- und Beweisbeschluss vom 13.06.2025 (Bl. 171 ff. eA-OLG). Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen …[E] vom 07.01.2026 (Bl. 238 ff. eA-OLG).

II.

51 Die insgesamt zulässige Berufung der Kläger hat auch in der Sache bis auf einen geringen Teil der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Erfolg. Die Klage ist in der Hauptsache insgesamt begründet.

52 Mit der Kammer ist der Senat davon überzeugt, dass die Kläger die streitgegenständlichen Überweisungen nicht autorisiert haben. Insoweit kann auf die Gründe des angefochtenen landgerichtlichen Urteils (LGU 8 oben) verwiesen werden. Für diese Überzeugung streiten auch aus Sicht des Senats neben den glaubhaften Angaben des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. in ihrer persönlichen Anhörung vor allem die Ermittlungsergebnisse aus der beigezogenen Ermittlungsakte … (Staatsanwaltschaft Koblenz, im Folgenden: Ermittlungsakte). Den Ermittlungsbehörden ist es dabei gelungen, die „Spur des Geldes“ über zahlreiche Konten und Akteure bis in verschiedene Länder nachzuvollziehen. Dies deutet auf ein ausgeklügeltes, hoch professionelles Agieren unbekannter Täter hin. Nichts spricht dabei für eine Verstrickung der Kläger in diese Machenschaften. Derartiges wird auch von der Beklagtenseite nicht behauptet.

53 Dem geltend gemachten und auch von der Kammer danach zu Recht grundsätzlich zuerkannten Anspruch der Kläger auf Gutschrift der abgegangenen Beträge auf ihre Konten nach § 675u Satz 2 BGB wegen nicht autorisierter Zahlungsvorgänge steht entgegen der Annahme der Kammer auch kein Schadensersatzanspruch der Beklagten in gleicher Höhe nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB entgegen.

54 Der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten ist es nicht gelungen, der Klägerseite (handelnd durch den Kläger zu 1.) ein konkretes Verhalten durch Tun oder Unterlassen nachzuweisen, das den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt.

55 Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, einfachste und nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und in der konkreten Situation das nicht beachtet, was sich jedem aufdrängt. Dabei bestimmt sich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt danach, was von einem durchschnittlichen Angehörigen der jeweiligen Verkehrskreise in der jeweiligen Situation erwartet werden kann, also vorliegend die Sorgfalt eines durchschnittlichen Verwenders von Onlinebanking, bei dem unterstellt werden kann, dass er über einigermaßen gesicherte Grundkenntnisse der Funktionsweise des Internets einschließlich des E-Mail-Verkehrs verfügt und die Berichterstattung über Onlinebanking in groben Zügen verfolgt (OLG München, Beschl. v. 04.09.2023, 19 U 1508/23 e, juris Rn. 86 f.).

56 Dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit steht es im Rahmen des Online-Bankings zunächst auch nicht entgegen, wenn der vermeintliche Bankmitarbeiter Kenntnisse von kontobezogenen Daten des Zahlers hat und der Anruf unter Anzeige der Rufnummer des Zahlungsdienstleisters erfolgt (Call-ID Spoofing). Die generelle Verpflichtung, Sicherheitsmerkmale nicht anderen Personen zu offenbaren oder sonst ihrem Zugriff auszusetzen, dient gerade dem Schutz des Bankkunden davor, dass er in einer Überrumpelungssituation, z. B. durch den Anruf eines vermeintlichen Bankmitarbeiters, unwissentlich einen missbräuchlichen Zugriff auf das eigene Konto ermöglicht (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 30.08.2024, 1 U 32/24, juris Rn. 33).

57 2. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sind zur Überzeugung des Senats keine Verhaltensweisen der Kläger, vorrangig handelnd durch den Kläger zu 1., erwiesen, die nach den zuvor dargestellten Grundsätzen als grob fahrlässig einzustufen wären.

58 Dabei ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das mehraktige Geschehen im Zuge der vermeintlichen Umstellung vom Chip-TAN-Verfahren auf das Push-TAN-Verfahren für den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit an ein konkretes Tun oder Unterlassen der Klägerseite, vorliegend konkret des Klägers zu 1., anzuknüpfen.

A.

59 a) Bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Senat im Hinblick auf die weitere Konkretisierung der von der Beklagten behaupteten Geschehensabläufe unwidersprochen darauf hingewiesen, dass, jedenfalls bezogen auf diese TAN …, die durchgängige Behauptung der Klägerseite, der Kläger zu 1. habe zwar eine TAN erzeugt und eingegeben, eine solche aber nicht telefonisch oder auf sonstigem Weg weitergegeben, ohne Weiteres mit der Schilderung der Abläufe durch die Beklagte vereinbar ist.

60 b) Nach der weiteren Darstellung der Abläufe durch die darlegungs- und beweisbelastete Beklagtenseite soll dann automatisiert eine SMS, wie beispielhaft wiedergegeben im Schriftsatz vom 09.03.2023, dort S. 7, Bl. 67 eA-LG, an die bei der Beklagten hinterlegte Mobilfunknummer versandt worden sein. Durch den Kunden sei dann der dort enthaltene Link anzuklicken, um die Push-TAN-App zu öffnen.

61 Der Kläger zu 1. hat bereits in seiner Anhörung durch die Kammer am 20.12.2023 bestätigt, eine SMS von der Beklagten erhalten und den Link angeklickt zu haben. Dies hat er mit Schriftsatz vom 23.05.2025 (dort S. 9, Bl. 166 eA-OLG) unter Wiedergabe der konkreten SMS erneut bestätigt.

62 Auch insoweit lassen sich damit die Schilderungen der Abläufe der Parteien aus Sicht des Senats zwanglos in Einklang bringen. Eine Beweisaufnahme, auch durch Vernehmung der von Beklagtenseite benannten Zeugin …[F], war insoweit mithin nicht veranlasst.

63 c) Entsprechend den schriftlich wie mündlich erteilten Hinweisen vermag der Senat auf Grundlage dieser bis hierher letztlich unstreitigen Abläufe keine Grundlage für die Annahme grober Fahrlässigkeit auf Klägerseite zu erkennen. Insbesondere wäre bis zu diesem Punkt eine Weitergabe sicherheitsrelevanter Daten an die unbekannten Täter in (fern-) mündlicher Weise oder durch Weiterleitung eines Links auch nach Darstellung der Beklagten nicht erforderlich gewesen.

64 aa) Das Anklicken des Links, der nach eigenem Vortrag der Beklagten tatsächlich auf deren Veranlassung - automatisiert - generiert und dem Kläger zu 1. auf dessen Mobilnummer zugesandt worden ist, kann dem Kläger zu 1. schon deshalb nicht als pflichtwidrig und fahrlässig vorgeworfen werden, als dieser Link zum Zwecke der Freischaltung des betreffenden Mobil-Endgeräts durch den Bankkunden gerade bestimmungsgemäß angeklickt werden sollte.

65 bb) Auch weitere Umstände, die die Klägerseite, hier vorrangig den Kläger zu 1., hätten misstrauisch werden lassen müssen, sind für den Senat nicht ersichtlich.

66 Soweit die Beklagte hier zunächst auf die Uhrzeit des Anrufs des vermeintlichen Bankmitarbeiters verweist und die Auffassung vertritt, bei einem Anruf um 18.38 Uhr hätte sich aufdrängen müssen, dass es sich nicht um den Anruf eines echten Mitarbeiters habe handeln können, kann sie hiermit nicht durchdringen. Zunächst vermag der Senat in diesem Kontext die Auffassung der Beklagten jedenfalls nicht in der geltend gemachten Absolutheit zu teilen, dass grundsätzlich um diese Uhrzeit keine telefonische Kontaktaufnahme durch die beklagte Bank zu erwarten sei. Dass sich Banken und konkret auch die Beklagte durch Mitarbeiter, und sei es nur zu Werbezwecken, auch telefonisch mit ihren Bestandskunden in Verbindung setzt, ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig verblieben. Darüber hinaus haben die Kläger, als solches letztlich ebenfalls unwidersprochen, vorgetragen, auch tatsächlich bereits zuvor telefonisch mit Mitarbeitern der Beklagten kommuniziert zu haben, konkret etwa mit der Mitarbeiterin …[G]. Dass Gespräche, die grundsätzliche Fragen, wie vorliegend die Umstellung des TAN-Verfahrens, und die nicht lediglich solche des „laufenden Geschäfts“ betreffen, und bei denen daher mit einer längeren Gesprächsdauer zu rechnen ist, ggf. auch nach Ende der üblichen Banköffnungszeiten stattfinden sollten, liegt nach Dafürhalten des Senats keineswegs außerhalb dessen, womit ein verständiger Bankkunde rechnen kann und darf. Dies kann letztlich aber auch dahinstehen.

67 cc) Vorliegend war es nämlich nach den Angaben der Kläger zu 1. und 2. in ihrer persönlichen Anhörung vor der Kammer vom 20.12.2023 (Bl. 155 ff. eA-LG) so, dass der erste Anruf mittags erfolgte und dem Anrufer durch die Klägerin zu 2. mitgeteilt wurde, er solle es abends noch einmal versuchen. Auch dem ist die Beklagte nicht beachtlich entgegen getreten. Damit mussten sich aber allein aus der abendlichen Uhrzeit des zweiten Anrufs für die Kläger schon deshalb für die Kläger keine Zweifel an der Seriosität des Anrufers und des Anliegens aufdrängen, als die abendliche Uhrzeit des Kontakts auf den eigenen Wunsch der Kläger zurückging.

68 d) Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 09.05.2025 weiter vortragen lassen, ebenfalls am 12.07.2022 sei sodann um 19.10.20 Uhr von der PUSH-TAN-App, mutmaßlich von dem „Täterhandy“ aus, eine Anfrage zur Verknüpfung mit den klägerischen Konten bzw. dem Online-Banking der Klägerseite erfolgt. Um dies entsprechend freizuschalten, habe eine weitere TAN über den Chip-Generator erzeugt werden müssen. Hierbei handele es sich um den auch in der Ermittlungsakte (dort S. 25) genannten Start- bzw. Freischaltcode …. Dieser Code müsse dann in der Folge zwingend auf dem neuen Endgerät, dem „Täter-Handy“, eingegeben worden sein, weshalb davon auszugehen sei, dass jedenfalls dieser Code von Klägerseite in grob fahrlässiger Weise gegenüber den Tätern bekannt gemacht worden sein müsse.

69 Dem sind die Kläger durchgehend entgegen getreten, haben zunächst mit Nichtwissen bestritten, dass überhaupt eine weitere TAN generiert worden sei und haben darüber hinaus bis zuletzt vehement bestritten, eine TAN telefonisch weitergegeben zu haben. Dies gelte unabhängig davon, ob dabei der Begriff TAN, Freischalt- oder Sicherheitscode verwendet worden sei (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 09.05.2025, Bl. 154 eA-OLG). Auch der Link sei von ihnen lediglich angeklickt, aber nicht weitergeleitet worden.

70 aa) Es kann dahinstehen, inwieweit sich in diesem Kontext das Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich der Generierung eines weiteren (Freischalt-) Codes für die Kläger insoweit als zulässig und prozessual beachtlich darstellt, zumal der Kläger zu 1. in seiner Anhörung vor dem Senat ausdrücklich nicht auszuschließen vermocht hat, dass es zur Generierung auch dieser zweiten Nummer gekommen sei (wie vor).

71 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es zwar zur Generierung einer zweiten Nummer mit der Ziffernfolge … gekommen ist und dies zur Freischaltung des für das Push-Tan-Verfahren bestimmten Mobilgeräts auch unerlässlich war. Nicht bestätigt hat sich jedoch die weitere und insoweit maßgebliche Behauptung der Beklagten, diese Ziffernfolge müsse den unbekannten Tätern als Start- bzw. Freischaltcode vonseiten der Kläger übermittelt worden sein.

72 bb) Der gerichtliche Sachverständige …[E] gelangt in seinem Gutachten vom 07.01.2025 (Bl. 238 ff. eA-OLG), welches von beiden Seiten in Gänze unangegriffen geblieben ist und zu dem ergänzende Fragen nicht angebracht worden sind, nachvollziehbar und ohne innere Widersprüche zu dem Ergebnis, dass der Freischaltcode im Rahmen eines Betrugsszenarios dem Geschädigten nicht transparent wird, da der Freischaltcode lediglich in der …-pushTAN-App auf dem Smartphone des mutmaßlichen Täters angezeigt wird (SVGA S. 23, Tz. 3, Bl. 260 eA-OLG). Hingegen konnte der Sachverständige keine Implementierungsvariante des Wechsels des TAN-Verfahrens von ChipTAN zu PushTAN feststellen, bei welcher am TAN-Genarator (mithin am beim Kläger zu 1. befindlichen und genutzten Gerät) eine zweite TAN angezeigt wird (vgl. wie vor). Danach ist davon auszugehen, dass der Freischaltcode gerade nicht dem Kläger übermittelt und damit bekannt gemacht wurde, sondern vielmehr unmittelbar dem oder den unbekannten Tätern. Eine von der Beklagten als technisch für die Freischaltung zwingend behauptete Weitergabe dieses Code vonseiten der Kläger an die unbekannten Täter hat sich damit nicht bestätigt. Es ist vielmehr aufgrund der überzeugenden, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigen …[E] als erwiesen anzusehen, dass dieser Code den Tätern unmittelbar auf deren Handy in die dort installierte …-push-TAN-APP übermittelt worden ist.

73 cc) Nach den weiteren Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen war sodann dieser durch die Täter auf dem beschriebenen Weg unmittelbar erlangte Freischaltcode in der Online-Banking-Anwendung der Beklagten einzugeben. Auch hierfür geht der Sachverständige davon aus, dass dies durch die unbekannten Täter selbst und unmittelbar erfolgt ist, nämlich indem sie sich zu dieser durch „Hacken“ unberechtigten Zugang verschafft haben (wie vor). Nach der Erfahrung des Sachverständigen aufgrund zahlreicher von ihm untersuchter Betrugsfälle ist den Täter dies wiederum - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation, in der für den Zugang zu der Online-Banking-Anwendung lediglich der Anmeldename und die Online-Banking-PIN des Bankkunden benötigt werden - durch täuschend echt aussehende Phishing-Seite möglich (vgl. wie vor, Tz. 1).

74 Sollten sich einer oder mehrere Kläger mithin entsprechend der auf seine Erfahrung in weiteren ähnlich gelagerten Betrugsfällen gestützte Annahme des Sachverständigen - sei es Tattag des 12.07.2022 oder bereits zuvor - auf einer entsprechenden „Phishing-Seite“ angemeldet haben, so sind von Beklagtenseite keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die hieran anknüpfend das Verdikt der groben Fahrlässigkeit nach den oben dargelegten Maßstäben rechtfertigen könnten. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass und warum sich dem Nutzer hier in einer zur Annahme grober Fahrlässigkeit ausreichender Weise hätte aufdrängen müssen, nicht auf der „echten“ Seite der Bank zu sein, zumal, wenn diese täuschend echt ausgestaltet sind. Da es nach Dafürhalten des Senats aber auch unter diesem Aspekt am Nachweis eines grob fahrlässigen Verhaltens auf Klägerseite fehlt, bedarf es in der vorliegenden konkreten Fallkonstellation auch keiner abschließenden Klärung, ob und in welchem Umfang sich die beklagte Bank hier angesichts des Verzichts auf die „starke“ Kundenauthentifizierung für den Zugang zu der Online-Banking-Anwendung dem Vorwurf des Mitverschuldens ausgesetzt sehen müsste (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.07.2025 - XI ZR 107/24- juris).

75 dd) Selbst wenn man, anknüpfend an den eigenen Vortrag der Beklagten zu den von ihr angenommenen Geschehensabläufen, davon ausgeht, dass sich der Kläger zu 1. jedenfalls am „Tatabend“ auf der echten Seite der Beklagten befand und sodann im Rahmen eines alternativen, von der Beklagten selbst nicht behaupteten, Szenarios annehmen wollte, der oder die unbekannten Täter hätten den ihnen unmittelbar auf ihr Smartphone zugegangenen Freischaltcode an den Kläger zu 1. weitergegeben mit der Aufforderung, diesen Code wiederum in der echten Online-Banking-App einzugeben, ergibt sich für den Senat kein anderes Ergebnis hinsichtlich des Fehlens grob fahrlässigen Verhaltens im Sinne eines in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoßes gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. In diesem Fall hätte nämlich nicht der Kläger zu 1. nur ihm bekannt gemachte Sicherheitsmerkmale unbefugt und sorgfaltswidrig an Dritte weitergegeben. Vielmehr hätte er, aus seiner subjektiven Sicht den Anweisungen eines Mitarbeiters der Beklagten zwecks beidseits gewollter Umstellung des TAN-Verfahrens folgend, lediglich eine Zahlenfolge innerhalb der auch aus Sicht der Beklagten hinreichend gesicherten Online-Banking-Anwendung eingegeben, die ihm durch den vermeintlichen Mitarbeiter selbst genannt wurde.

76 Selbst wenn man auch hierin bereits eine Pflichtverletzung des Klägers zu 1. als Bankkunde erblicken wollte, würde sich dies nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht als schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung darstellen, bei der die Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben wäre, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, aaO, juris Rn. 27 mwN). Auch unter diesem Aspekt könnte der Klägerseite nach Dafürhalten des Senats mithin keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

77 e) Schließlich blendet der Senat auch nicht aus, dass es grundsätzlich denkbar wäre, dass der Kläger zu 1. (oder sonst jemand auf Klägerseite) den auf das Handy des Klägers zu 1. übersandten Freischaltcode nicht lediglich angeklickt, sondern an die unbekannten Täter weitergeleitet haben könnte. Auf diese Möglichkeit stützt sich die Beklagte konkret auch in ihrem Schriftsatz vom 28.01.2026 (Bl. 276 ff. eA-OLG) nach Vorlage des schriftlich Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen …[E].

78 Nach der durchgeführten Beweisaufnahme vermag der Senat sich jedoch nicht von einem entsprechenden Verhalten auf Klägerseite, für das die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, zu überzeugen.

79 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst zunächst behauptet und unter Beweis gestellt hatte, von Klägerseite müsse zwingend der Start- bzw. Freischaltcode als sechsstellige Ziffernfolge pflichtwidrig preisgegeben worden sein. Nachdem sich diese Beweisbehauptung in dem Gutachten des Sachverständigen …[E] nicht bestätigt hat, stützt die Beklagte ihren Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens gegenüber den Klägern darauf, dass diese dann den Link weitergegeben haben müssten. Bereits diese Behauptung bleibt hinsichtlich des den Klägern vorzuwerfenden konkreten Verhaltens aber gänzlich im Bereich der Spekulation, als hierfür lediglich denkbare alternative Szenarien benannt werden.

80 aa) Soweit die Beklagte eine telefonische Weitergabe als Möglichkeit benennt, weist die Klägerseite mit Schriftsatz vom 04.02.2026 (Bl. 283 eA-OLG) aus Sicht des Senats überdies bereits zutreffend darauf hin, dass die (fern-) mündliche Weitergabe einer derart langen Zeichenfolge aufgrund der Verwendung von Ziffern, Buchstaben und Sonderzeichen kaum fehlerfrei möglich erscheint und daher kaum von den unbekannten, ausweislich der Ermittlungsakte hoch professionell agierenden Tätern als Übertragungsweg ausgewählt worden wäre.

81 bb) Soweit die Beklagte, auch hier wieder lediglich als Vermutung und ohne weitere Konkretisierung dazu, auf welche Weise dies tatsächlich geschehen sein sollte, die Möglichkeit in den Raum stellt, der Link könnte auf Klägerseite nicht nur (bestimmungsgemäß, s.o.) angeklickt, sondern noch anderweitig auf einer von den Tätern generierten „Phishing“-Seite „eingegeben“ (so S. 2 des Beklagtenschriftsatzes vom 28.01.2026, Bl. 277 eA-OLG) worden sein, fehlen jegliche Anhaltspunkte zum tatsächlichen Ablauf einer derartigen sonstigen „Eingabe“. Im Übrigen könnte auch dies nach Auffassung des Senats wiederum nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gegenüber den Klägern begründen, da aus der subjektiven Kundensicht wiederum keine Weitergabe oder Weiterleitung an Dritte erfolgt wäre. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass derartige Phishing-Seiten nach Erfahrung des gerichtlichen Sachverständigen …[E] mittlerweile täuschend echt ausgestaltet sind.

82 cc) Eine grundsätzlich ebenfalls denkbar erscheinende Weiterleitung des Links vom Handy des Klägers auf das „Täterhandy“ behauptet, soweit ersichtlich, die Beklagte selbst nicht. Es finden sich zudem bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger zu 1. die Nummer des „Täterhandys“ überhaupt bekannt geworden wäre. Der Anruf des vermeintlichen Mitarbeiters erfolgte nach durchgängiger Darlegung der Klägerseite und der - mutmaßlich von den Tätern künstlich generierten - vermeintlichen Festnetznummer der Beklagten auf dem Festnetzanschluss der Kläger zu 1. und 2. Dies wird auch durch die polizeilichen Ermittlungsergebnisse gestützt (vgl. Bl. 16 ff., Bl. 20 der Ermittlungsakte). Selbst wenn es schließlich technisch denkbar sein sollte (auch hierzu ist von Beklagtenseite nichts dargetan), dass sich hinter der durch die Täter mutmaßlich künstlich generierten Festnetznummer in Wahrheit ein mobiles Endgerät verborgen haben könnte mit der theoretischen Möglichkeit, einen Link auch dorthin zu senden, fehlen jeder Vortrag und Anhaltspunkte dafür, dass die Täter den Kläger zu 1.) aufgefordert haben sollten, den Link von seinem Handy an eine vermeintliche Festnetznummer weiterzuleiten. Dies erscheint auch deshalb in tatsächlicher Hinsicht fern liegend, als die Täter für diesen Fall mit Zweifeln und Nachfragen der Betrugsopfer hätten rechnen müssen.

83 dd) Der Senat sieht sich schließlich auch nicht in der Lage, die Behauptung der Beklagten in der Weise als erwiesen anzusehen, dass eine pflichtwidrige bewusste Weiterleitung des Links durch die Klägerseite technisch zwingend erfolgt sein müsste unter Offenlassen des konkreten Übermittlungsweges. Insoweit weist bereits die Klägerseite - als solches unwidersprochen und überdies gerichtsbekannt - in ihrem Schriftsatz vom 04.02.2026 (dort S. 5, Bl. 287 eA-OLG) auf weitere Möglichkeiten des „Abfangens“ einer klassischen SMS als nicht end-zu-end (e2ee) -verschlüsselten digitalen Kommunikationsweg hin. Auch aus dem Gutachten des Sachverständigen …[E] ergibt sich nicht, dass die Kläger hier bewusst und pflichtwidrig den Link an einen ihnen unbekannten Dritten weitergeleitet haben müssten. Vielmehr weist der Sachverständige nachvollziehbar und unangegriffen ebenfalls auf andere Möglichkeiten hin, durch die die unbekannten Täter auch den Link „erbeutet“ (so Gutachten S. 23, Bl. 260 eA-OLG) haben könnten, so etwa wiederum mittels täuschend echt aussehender phishing-Seiten (wie vor). Eine Eingabe auf einer solchen täuschend echt gestalteten Seite würde sich für den Senat bei Fehlen weiterer besonderer Umstände aber wiederum nicht als grob fahrlässig darstellen (s.o.).

84 B. Nach alledem vermag sich der Senat weder hinsichtlich der konkreten Betrachtung der maßgeblichen Einzelakte, noch in der wertenden Gesamtbetrachtung von einem grob fahrlässigen Verhalten auf Klägerseite zu überzeugen.

85 C. Der Zinsanspruch - bezogen auf die sich ergebende Saldoforderung - folgt unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 675u Satz 3 BGB.

86 Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls unter Verzugsgesichtspunkten auf Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG unter Berücksichtigung der erhöhten Mandantenzahl auf Klägerseite in tenorierter Höhe nebst Verzinsung nach Ablauf der mit vorgerichtlicher Zahlungsaufforderung vom 02.08.22 (Anlage K 4) gesetzten angemessenen Frist gerechtfertigt. Der Ansatz einer zu hohen Gebührenforderung im vorgenannten Schreiben verbleibt in der vorliegenden Konstellation unschädlich, als die Forderung für die beklagte Bank zwanglos zugleich als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstanden werden musste (vgl. etwa Grüneberg, BGB, 85. Auflage 2026, § 286 Rn. 20 mwN).

87 Gründe für den Ansatz der von Klägerseite geforderten höheren Gebühr sind vorliegend hingegen nicht gegeben. Die Beklagtenseite hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorliegenden Fallkonstellation grundsätzlich um einen üblichen „Phishing-Fall“ im Bereich des Online-Bankings handelt. Der Fall wirft keine besonderen entscheidungserheblichen Rechtsprobleme auf. Die maßgeblichen Fragen und Besonderheiten der vorliegenden Fallkonstellation liegen vornehmlich im tatsächlichen Bereich und erfordern keine außergewöhnliche Spezialisierung auf Anwaltsseite. Auch der von Klägerseite insoweit behauptete Zeitaufwand rechtfertigt einen höheren Ansatz in der vorliegenden Fallkonstellation nach Dafürhalten des Senats nicht.

88 D. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 344 ZPO.

89 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.

90 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) liegen nicht vor.

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