OLG Koblenz 4. Zivilsenat, 2026-04-21, 4 UH 6/26

4 UH 6/26Obergericht / IV. Zivilkammer21.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 4. Zivilsenat — 4 UH 6/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-21

Aktenzeichen: 4 UH 6/26

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2026:0421.4UH6.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Linz am Rhein bestimmt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht Linz am Rhein den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner, einen ihrer Gaskunden, auf Duldung der Sperrung der Gaszufuhr wegen Zahlungsrückständen beantragt.

2 Mit Verfügung vom 3. März 2026 hat das Amtsgericht auf seine sachliche Unzuständigkeit hingewiesen. Dem ist die Antragstellerin entgegengetreten und hat hilfsweise einen Verweisungsantrag an das Landgericht Koblenz - Kammer für Handelssachen - gestellt. Der Antragsgegner wurde nicht angehört.

3 Das Landgericht - Kammer für Handelssachen - hat mit Verfügung vom 16. März 2026 darauf hingewiesen, dass es sich für sachlich und funktionell unzuständig hält und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Antragstellerin hat mitgeteilt, dass sie die Rechtsauffassung der Kammer teile. Der Antragsgegner hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

4 Mit Beschluss vom 23. März 2026 hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz sich für sachlich und funktionell unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht zur Gerichtsstandsbestimmung vorgelegt.

5 Es wurde davon abgesehen, den Parteien im Bestimmungsverfahren erneut die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, da die Kammer den Parteien bereits mit Verfügung vom 16. März 2026 rechtliches Gehör vor ihrer Entscheidung eingeräumt hatte. Weitere Stellungnahmen sind nicht zu erwarten.

II.

6 Auf die nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO zulässige Vorlage durch das Landgericht Koblenz - eines Gesuchs der Parteien bedarf es im Falle des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht - ist die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Linz am Rhein auszusprechen.

7 1. Der Senat ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über die Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.

8 Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen im Hinblick auf den negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Amtsgericht Linz am Rhein und dem Landgericht Koblenz gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor. Beide Gerichte haben sich jeweils in einem förmlichen, den Parteien durch Zustellung bekannt gemachten Beschluss für unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Koblenz ist zuständig, weil es das nächst höhere gemeinsame Gericht ist.

9 2. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Linz am Rhein zu bestimmen.

10 a) Das Landgericht Koblenz ist zunächst nicht aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Linz am Rhein für das Verfahren zuständig geworden, da dieser keine Bindungswirkung entfaltet.

11 Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das verwiesen wird, grundsätzlich bindend. Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrundeliegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGH, I ARZ 809/87, v. 10.12.1987, juris, m.w.N.).

12 Der Grundsatz der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Entbehrt der Beschluss jeglicher Rechtsgrundlage, so dass er als objektiv willkürlich erscheint, oder beruht er auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber einem Verfahrensbeteiligten, kommt ihm ausnahmsweise keine bindende Wirkung zu (BGH, IV ARZ 17/78 v. 15.03.1978, juris Rn. 4, m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 36. Auflage, § 281 Rn. 17 f.).

13 Ein solcher Ausnahmefall von der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ist vorliegend gegeben, da das Amtsgericht, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, dem Antragsgegner vor der Verweisung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat und damit der Beschluss unter Verstoß gegen dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ergangen ist. Die Anhörung des Antraggegners konnte auch nicht unterbleiben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht.

14 b) Die Verweisung durch das Amtsgericht Linz am Rhein an das Landgericht Koblenz ist auch fehlerhaft erfolgt. Die sachliche und funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz ergibt sich nicht aus § 102 EnWG. Insoweit ändert sich an der bereits im Beschluss vom 22. April 2024 niedergelegten Rechtsauffassung des Senats (4 UH 9/24) trotz der Neuordnung der gesetzlichen Regelungen in den §§ 41f, 41g EnWG im Zuge der EnWG-Novelle 2025 nichts.

15 Die hierzu ergangene und in dem Senatsbeschluss übernommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2018 − EnZB 53/17) greift nach wie vor. Ob sich der geltend gemachte Anspruch dabei aus einer Vorschrift unmittelbar aus dem EnWG ergibt oder aus einer auf Grund des EnWG erlassenen Rechtsverordnung, spielt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rolle.

16 Nach § 102 Abs. 1 S. 1 EnWG ist das Landgericht ausschließlich zuständig für bürgerliche Streitigkeiten, die sich nach diesem Gesetz ergeben. Die insoweit ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2018 beantwortet in diesem Zusammenhang zwei Aspekte.

17 (1) In einem ersten Schritt hat der Bundesgerichtshof die bis dahin in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage entschieden, ob Streitigkeiten über Ansprüche, deren Grundlage sich nicht unmittelbar aus einer Norm des Energiewirtschaftsgesetzes, sondern lediglich aus einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergeben, unter § 102 Abs. 1 S.1 EnWG fallen. Hier hat sich der Bundesgerichtshof der weiten Ansicht angeschlossen, nach der von § 102 Abs. 1 S.1 EnWG sowohl Ansprüche direkt aus dem EnWG, als auch aus auf Grund des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen (wie der damals noch geltenden Gas- und Strom-GVV) erfasst sein sollen.

18 Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass entscheidend für eine weite Auslegung des § 102 Abs. 1 S. 1 EnWG der Sinn und Zweck der Norm spreche. Die Regelung solle, wie sich auch aus der Zuständigkeitsregelung außerhalb der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ergebe, eine einheitliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts, soweit es das EnWG ordnet, in allen Instanzen gewährleisten. Um diesen Zweck zu erreichen, müsse die Zuständigkeitsvorschrift des § 102 Abs. 1 S. 1 EnWG auch die aufgrund des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen erfassen. Denn das Energiewirtschaftsrecht werde maßgeblich durch die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ausgestaltet.

19 (2) In einem zweiten Schritt hat der Bundesgerichtshof sodann geklärt, in welchen Fällen von einer bürgerlichen Streitigkeit nach dem EnWG im Sinne des § 102 EnWG auszugehen ist und zwar unabhängig davon, ob sich die Anspruchsgrundlage unmittelbar aus dem EnWG oder aus einer Rechtsverordnung ergibt. Das heißt bereits zu diesem Zeitpunkt, als die EnWG-Novelle noch gar nicht in Rede stand, ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass nicht zwangsläufig jeder sich aus dem EnWG ergebende Anspruch auch von der ausschließlichen Zuständigkeitszuweisung in § 102 EnWG umfasst sei.

20 Das bedeutet, worauf der Senat bereits in der Entscheidung vom 22. April 2024 hingewiesen hat, dass der Bundesgerichtshof in der o.g. Entscheidung vom 17. Juli 2017 nicht einschränkungslos alle Ansprüche aus den EnWG oder aus Rechtsverordnung als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach „diesem Gesetz“ den Landgerichten ausschließlich zugewiesen wissen wollte. Wie bereits im oben genannten Senatsbeschluss vom 22. April 2024 zitiert, führt der Bundesgerichtshof insoweit aus (BGH, EnWZ 2018, 352, Rn. 23):

21 „Mit der Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus dem EnWG vorliegt, können schwierige Abgrenzungsprobleme verbunden sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben gesetzlichen Ansprüchen auch vertragliche oder vorvertragliche Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. So unterliegen etwa Zahlungsansprüche aus Energielieferungsverträgen nicht § 102 EnWG (vgl. nur BGH, Urt. v. 9.12.2015 – VIII ZR 236/12, EnWZ 2016, 222 Rn. 13 ff., v. 6.4.2016 – VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 12 ff. und v. 9.11.2016 – VIII ZR 246/15, NJW-RR 2017, 432 Rn. 12 ff., jeweils m.w.N.). Gleiches gilt für die gerichtliche Kontrolle von Preiserhöhungen durch Energieversorger (vgl. nur BGH, Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 12 ff., v. 14.3.2012 – VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 15 ff. und v. 5.10.2016 – VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 9 ff.). Geht es dagegen um das „Ob“ eines Vertragsschlusses im Zusammenhang mit der Grundversorgungspflicht des § 36 EnWG, so greift § 102 EnWG ein (vgl. Senatsurteil v. 7. März 2017 – EnZR 56/15, RdE 2018, 27 Rn. 16 ff.).“

22 So verhält sich der Fall nach wie vor, auch nach der EnWG-Novelle 2025. Die Antragstellerin stützt ihren Anspruch auf Sperrung des Versorgungsanspruchs auf rückständige Zahlungen. Der geltend gemachte Anspruch dient also der Durchsetzung des vertraglichen Zurückbehaltungsrechts der Antragstellerin, das sich aus der fehlenden Zahlung der Antragsgegnerseite ergibt. Die Auslegung von § 102 EnWG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt - und hierauf weist das Landgericht erneut zutreffend hin - dass in einem solchen Fall § 102 Abs. 1 S. 1 EnWG nicht greift. Denn letztlich sollen Zahlungsansprüche durchgesetzt und eine Vertiefung des Vermögensschadens des Versorgers verhindert werden (so auch Pastohr in BeckOK, EnWG, § 102 Rn. 13). Dass sich der Anspruch nunmehr direkt aus § 41 f EnWG und nicht aus der Gas-GVV ergibt, spielt dabei keine Rolle, zumal die Vorschrift in ihrem Wortlaut in großen Teilen identisch mit der alten Regelung in der Gas-GVV ist. Auch den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich nichts entnehmen, dass mit der Verlegung dieser Regelungsmaterien nunmehr direkt in das EnWG eine Zuständigkeitsänderung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten beabsichtigt war. Maßgeblich hierfür waren lediglich die Umsetzung europarechtlicher Verbraucherschutzvorschriften in nationales Recht und andere mit der hier maßgeblichen Frage nicht zusammenhängende Erwägungen (vgl. BT-Drucks. 21/1497 v. 08.09.2025, BR-Drucks 383/25 v. 26.09.2025 sowie BT-Plenarprotokolle Nrn. 21/21 und 21/40 v. 11.09.2025 und 13.11.2025).

23 Dieses Ergebnis entspricht auch nach wie vor dem offensichtlichen Sinn und Zweck des § 102 Abs. 1 EnWG, eine Konzentration von energiewirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten bei spezialisierten Gerichten herbeizuführen, die über besondere Kenntnisse in dieser speziellen Materie verfügen. Im Übrigen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen er sich nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt.

24 Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt.

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