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4 UH 9/24•OLG Koblenz 4. Zivilsenat, 2024-04-22, 4 UH 9/24
4 UH 9/24Obergericht / IV. Zivilkammer22.04.2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-22
Aktenzeichen: 4 UH 9/24
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2024:0422.4UH9.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Westerburg bestimmt.
I.
1 Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht Westerburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner, einen ihrer Stromkunden, auf Duldung der Sperrung der Stromzufuhr wegen Zahlungsrückständen beantragt. Antragsgemäß hat das Amtsgericht Westerburg die einstweilige Verfügung am 15. Februar 2024 erlassen. Der Antragsgegner hat hiergegen mit Schreiben vom 14. März 2024 Widerspruch eingelegt. Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf den 27. März 2024, 14.30 Uhr bestimmt und mit Beschluss vom 18. März 2024 die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.
2 Nachdem das Amtsgericht Westerburg unter Verweis auf einen Hinweis der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. März 2024 in dem Verfahren 2 T 137/24 (vgl. Anlage zu Bl. 32 EA-AG) in einer Vielzahl von Parallelverfahren, in der die Antragstellerin jeweils gegen ihre Strom- oder Gaskunden entsprechende einstweilige Verfügungen beantragt hat, die Verweisung der Verfahren an das Landgericht Koblenz - Kammer für Handelssachen - beschlossen hatte, beantragte die Antragstellerin auch in vorliegendem Verfahren kurz vor dem Termin am 27. März 2024 die "Abgabe" des Verfahrens an das Landgericht Koblenz, Kammer für Handelssachen. Dementsprechend hat das Amtsgericht Westerburg den Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. März 2024 aufgehoben, sich für sachlich nicht zuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners an das Landgericht Koblenz - Kammer für Handelssachen - verwiesen.
3 Mit Verfügung vom 9. April 2024 hat das Landgericht - Kammer für Handelssachen - darauf hingewiesen, dass es sich für sachlich und funktionell unzuständig hält und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Antragstellerin hat mitgeteilt, dass sie die Rechtsauffassung der Kammer teile. Der Antragsgegner hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
4 Mit Beschluss vom 18. April 2024 hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz sich für sachlich und funktionell unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht zur Gerichtsstandsbestimmung vorgelegt.
5 Es wurde davon abgesehen, den Parteien im Bestimmungsverfahren erneut die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, da die Kammer den Parteien bereits mit Verfügung vom 9. April 2024 rechtliches Gehör vor ihrer Entscheidung eingeräumt hatte. Weitere Stellungnahmen sind nicht zu erwarten.
II.
6 Auf die nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO zulässige Vorlage durch das Landgericht Koblenz - eines Gesuchs der Parteien bedarf es im Falle des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht - ist die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Westerburg auszusprechen.
7 1. Der Senat ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über die Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.
8 Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen im Hinblick auf den negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Amtsgericht Westerburg und dem Landgericht Koblenz gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor. Beide Gerichte haben sich jeweils in einem förmlichen, den Parteien durch Zustellung bekannt gemachten Beschluss für unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Koblenz ist zuständig, weil es das nächst höhere gemeinsame Gericht ist.
9 2. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Westerburg zu bestimmen.
10 a) Das Landgericht Koblenz ist zunächst nicht aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Westerburg für das Verfahren zuständig geworden, da dieser keine Bindungswirkung entfaltet.
11 Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das verwiesen wird, grundsätzlich bindend. Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrundeliegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGH, I ARZ 809/87, v. 10. Dezember 1987, juris, m.w.N.).
12 Der Grundsatz der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Entbehrt der Beschluss jeglicher Rechtsgrundlage, so dass er als objektiv willkürlich erscheint, oder beruht er auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber einem Verfahrensbeteiligten, kommt ihm ausnahmsweise keine bindende Wirkung zu (BGH, IV ARZ 17/78 v. 15. März 1978 -, juris Rn. 4, m.w.N.; Zöller / Greger, ZPO, 35. Auflage, § 281 Rn. 17 f.).
13 Ein solcher Ausnahmefall von der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ist vorliegend gegeben, da das Amtsgericht, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, dem Antragsgegner vor der Verweisung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat und damit der Beschluss unter Verstoß gegen dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ergangen ist. Die Anhörung des Antraggegners konnte auch nicht unterbleiben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht.
14 b) Die Verweisung durch das Amtsgericht Westerburg an das Landgericht Koblenz ist auch fehlerhaft erfolgt. Die sachliche und funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz ergibt sich nicht aus § 102 EnWG.
15 Nach § 102 Abs. 1 S. 1 EnWG ist das Landgericht ausschließlich zuständig für bürgerliche Streitigkeiten, die sich nach diesem Gesetz ergeben. Der Bundesgerichtshof hat zwar mit Beschluss vom 17. Juli 2018 (BGH, EnWZ 2018, 352, Rn. 13) entschieden, dass darunter auch Ansprüche fallen, deren Grundlage sich nicht unmittelbar aus einer Norm des EnWG ergeben, sondern lediglich aus einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Die einstweilige Verfügung wird im vorliegenden Fall auf § 19 Abs. 2 StromGVV gestützt. Die StromGVV regelt die allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung nach § 36 EnWG, so dass grundsätzlich auch Ansprüche aus Vorschriften der StromGVV unter den Anwendungsbereich von § 102 EnWG fallen.
16 Der Bundesgerichtshof hat in der o.g. Entscheidung aber nicht einschränkungslos alle Ansprüche in diesem Zusammenhang mit bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach "diesem Gesetz" den Landgerichten ausschließlich zugewiesen. Hierzu führt er aus (BGH, EnWZ 2018, 352, Rn. 23):
17 "Mit der Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus dem EnWG vorliegt, können schwierige Abgrenzungsprobleme verbunden sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben gesetzlichen Ansprüchen auch vertragliche oder vorvertragliche Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. So unterliegen etwa Zahlungsansprüche aus Energielieferungsverträgen nicht § 102 EnWG (vgl. nur BGH, Urt. v. 9.12.2015 – VIII ZR 236/12, EnWZ 2016, 222 Rn. 13 ff., v. 6.4.2016 – VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 12 ff. und v. 9.11.2016 – VIII ZR 246/15, NJW-RR 2017, 432 Rn. 12 ff., jeweils m. w. N.). Gleiches gilt für die gerichtliche Kontrolle von Preiserhöhungen durch Energieversorger (vgl. nur BGH, Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 12 ff., v. 14.3.2012 – VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 15 ff. und v. 5.10.2016 – VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 9 ff.). Geht es dagegen um das "Ob" eines Vertragsschlusses im Zusammenhang mit der Grundversorgungspflicht des § 36 EnWG, so greift § 102 EnWG ein (vgl. Senatsurt. v. 7.3.2017 – EnZR 56/15, RdE 2018, 27 Rn. 16 ff.)."
18 So verhält sich der Fall hier. Die Antragstellerin stützt ihren Anspruch auf Sperrung des Versorgungsanspruchs auf rückständige Zahlungen. Der geltend gemachte Anspruch dient also der Durchsetzung des vertraglichen Zurückbehaltungsrechts der Antragstellerin, das sich aus der fehlenden Zahlung der Antragsgegnerseite ergibt. Die Auslegung von § 102 EnWG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH ergibt - und hierauf weist das Landgericht zutreffend hin - dass in einem solchen Fall § 102 Abs. 1 EnWG nicht greift. Denn letztlich sollen Zahlungsansprüche durchgesetzt und eine Vertiefung des Vermögensschadens des Versorgers verhindert werden (so auch Pastohr in BeckOK, EnWG, § 102 Rn. 13).
19 Dieses Ergebnis entspricht auch dem offensichtlichen Sinn und Zweck des § 102 Abs. 1 EnWG, eine Konzentration von energiewirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten bei spezialisierten Gerichten herbeizuführen, die über besondere Kenntnisse in dieser speziellen Materie verfügen. Im Übrigen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen er sich nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt.
20 Soweit sich das Amtsgericht auf den Hinweis einer anderen Kammer des Landgerichts Koblenz in der Sache 2 T 137/24 (Anlage zu Bl. 32 EA-AG) stützt, verweist die Kammer für Handelssachen zu Recht darauf, dass diesem Hinweis keinerlei Prüfung der Rechtslage bzw. Subsumption zur Anwendbarkeit von § 102 EnWG zu entnehmen ist.
21 Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt.
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