OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, 2024-01-31, 7 U 65/22

7 U 65/22Obergericht / Civil Chamber 731.01.2024

Regest

1. Ein Vortrag zu Abschalteinrichtungen ist unsubstantiiert und als „Vortrag ins Blaue hinein“ unbeachtlich, wenn die klagende Partei im Verfahrenverlauf widersprüchliche und wahllos wechselnde Angaben zu den konkreten Temperaturbereichen eines Thermofensters oder zur genauen Funktionsweise eines Timers macht und die vorgelegten behördlichen Dokumente oder Fremdmessungen keinen Bezug zum konkreten Motorbaumuster aufweisen.(Rn.66) (Rn.69) (Rn.72) (Rn.73) 2. Für die Beurteilung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bei einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren kommt es ausschließlich auf das Verhalten des Herstellers gegenüber der tatsächlich zuständigen - vorliegend italienischen - Zulassungsbehörde an. Teilt diese Behörde nach eigener Prüfung die Rechtsauffassung deutscher Behörden zur Unzulässigkeit einer Steuerungsfunktion wie der Timer-Funktion nicht oder hält sie diese aus Motorschutzgründen für zulässig, fehlt es an einer bewussten Täuschung und somit am Vorwurf der Sittenwidrigkeit (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2022 - 4 U 67/22).(Rn.79) (Rn.80) 3. Die deliktische Haftung nach § 826 BGB setzt ein verwerfliches Verhalten des jeweiligen Rechtsträgers voraus. Die Selbstdarstellung einer Holding im Internet oder das Bestehen eines gemeinsamen Konzernleitungsausschusses heben die rechtliche Selbstständigkeit von Tochter- und Muttergesellschaften nicht auf. Ein verwerfliches Verhalten oder das Wissen von Organen der Tochtergesellschaft kann der reinen Holding-Muttergesellschaft nicht zugerechnet werden (Anschluss BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19).(Rn.83) (Rn.84) (Rn.85) 4. Die Pflicht zur Ausstellung einer rechtskonformen Übereinstimmungsbescheinigung nach §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV trifft als Sonderpflicht ausschließlich den Fahrzeughersteller. Eine reine Konzernholding, die nicht selbst als Hersteller des Fahrzeugs auftritt, haftet nicht für einen Differenzschaden, sofern keine vorsätzliche und nachweisbare Gehilfenschaft zu einer Vorsatztat des Herstellers vorliegt (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22).(Rn.91) (Rn.92) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal, 7. April 2022, 3 O 134/21

Gesamter Gesetzestext

OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat — 7 U 65/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-31

Aktenzeichen: 7 U 65/22

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2024:0131.7U65.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 31 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 831 BGB, § 6 EG-FGV ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein Vortrag zu Abschalteinrichtungen ist unsubstantiiert und als „Vortrag ins Blaue hinein“ unbeachtlich, wenn die klagende Partei im Verfahrenverlauf widersprüchliche und wahllos wechselnde Angaben zu den konkreten Temperaturbereichen eines Thermofensters oder zur genauen Funktionsweise eines Timers macht und die vorgelegten behördlichen Dokumente oder Fremdmessungen keinen Bezug zum konkreten Motorbaumuster aufweisen.(Rn.66) (Rn.69) (Rn.72) (Rn.73)

  2. Für die Beurteilung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bei einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren kommt es ausschließlich auf das Verhalten des Herstellers gegenüber der tatsächlich zuständigen - vorliegend italienischen - Zulassungsbehörde an. Teilt diese Behörde nach eigener Prüfung die Rechtsauffassung deutscher Behörden zur Unzulässigkeit einer Steuerungsfunktion wie der Timer-Funktion nicht oder hält sie diese aus Motorschutzgründen für zulässig, fehlt es an einer bewussten Täuschung und somit am Vorwurf der Sittenwidrigkeit (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2022 - 4 U 67/22).(Rn.79) (Rn.80)

  3. Die deliktische Haftung nach § 826 BGB setzt ein verwerfliches Verhalten des jeweiligen Rechtsträgers voraus. Die Selbstdarstellung einer Holding im Internet oder das Bestehen eines gemeinsamen Konzernleitungsausschusses heben die rechtliche Selbstständigkeit von Tochter- und Muttergesellschaften nicht auf. Ein verwerfliches Verhalten oder das Wissen von Organen der Tochtergesellschaft kann der reinen Holding-Muttergesellschaft nicht zugerechnet werden (Anschluss BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19).(Rn.83) (Rn.84) (Rn.85)

  4. Die Pflicht zur Ausstellung einer rechtskonformen Übereinstimmungsbescheinigung nach §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV trifft als Sonderpflicht ausschließlich den Fahrzeughersteller. Eine reine Konzernholding, die nicht selbst als Hersteller des Fahrzeugs auftritt, haftet nicht für einen Differenzschaden, sofern keine vorsätzliche und nachweisbare Gehilfenschaft zu einer Vorsatztat des Herstellers vorliegt (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22).(Rn.91) (Rn.92)

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankenthal, 7. April 2022, 3 O 134/21

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 07.04.2022, Aktenzeichen 3 O 134/21, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsantrag (= Berufungsantrag Ziff. 2) als unzulässig abgewiesen wird.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

  4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 65.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Wohnmobils in Anspruch.

2 Die Klägerin erwarb das im Streit stehende Wohnmobil vom Typ … von der … KG in … zum Preis von 56.990 €; wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 11.04.2016 (Anlage K25 = Bl. 396 der erstinstanzlichen eAkte) Bezug genommen. Bei dem Basisfahrzeug dieses Wohnmobils handelt es sich um einen Fiat Ducato 2,3 Liter Multijet, dessen Motor die Baumusterbezeichnung … trägt und über eine Nennleistung von 110 kW verfügt. Das Basisfahrzeug wurde von der Beklagten zu 2) hergestellt und unterfällt der Schadstoffklasse Euro 5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Anlage K26 = Bl. 397 ff. der erstinstanzlichen eAkte) Bezug genommen. Der Kilometerstand bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin belief sich auf 100 km.

3 Dem Basisfahrzeug des Wohnmobils wurde durch die zuständige italienische Behörde im Rahmen eines sog. Mehrstufengenehmigungsverfahrens eine Typgenehmigung erteilt. Als Herstellerin des Basisfahrzeugs ist die Beklagte zu 2) ausgewiesen. Diese ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft ihrer Konzernmutter, der Beklagten zu 1).

4 Die Klägerin hat vorgebracht:

5 Die Beklagten hätten sie durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Wohnmobils vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Die Beklagten hätten im streitgegenständlichen Fahrzeug minderwertige Hardware und eine Software verwendet, die dazu führe, dass die Emissionsgrenzwerte nur auf dem Prüfstand, nicht jedoch im Realbetrieb eingehalten würden; wegen der Einzelheiten des hierzu gehaltenen Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 30.11.2021 (dort S. 6-13 = Bl. 477-484 der erstinstanzlichen eAkte) Bezug genommen. Zudem sei das OBD-System manipuliert, um den überhöhten Schadstoffausstoß zu verschleiern. Aus diesem Grunde sei zum jetzigen Zeitpunkt immer noch mit behördlichen Maßnahmen zur Beseitigung der seitens des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) festgestellten Manipulationen zu rechnen.

6 Zum Zwecke der Berechnung der Nutzungsentschädigung sei von einer erwartbaren Gesamtlaufleistung von 400.000 km auszugehen. Es handele sich hier um ein robustes Fahrzeug mit einem großvolumigen Dieselmotor. Gerade das streitgegenständliche Modell sei bekannt dafür, dass es äußerst langlebig und robust ist. Laufleistungen von 400.000 km und mehr seien absoluter Standard bei diesem Fahrzeugmodell.

7 Ursprünglich hat die Klägerin nur die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen. Mit der Klageerweiterung vom 19.08.2021 (Bl. 409 ff. der erstinstanzlichen eAkte) hat sie die Klage auch auf die Beklagte zu 2) erweitert. Wegen des Inhalts der zuletzt gestellten Klageanträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (dort S. 3 f.) Bezug genommen.

8 Die Beklagten haben beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagten haben vorgebracht:

11 In dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht verbaut worden. Eine den Beklagten zuzurechnende sittenwidrige Schädigung sei nicht erfolgt.

12 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils (Bl. 1405 ff. der erstinstanzlichen eAkte) verwiesen. Im Wesentlichen hat das Landgericht ausgeführt:

13 Der Klageantrag sei zulässig, nachdem gegenwärtig noch nicht sicher feststehe, welche Nachteile bei Wahrunterstellung des Klägervortrages auf diese zukommen würden, so dass insbesondere ein Vorrang der Leistungsklage nicht bestehe. Die Klage sei aber hinsichtlich beider Beklagten unbegründet, da nicht vom Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sei und insofern dahinstehen könne, ob die Beklagte zu 1) als Konzernunternehmen überhaupt eine Haftung treffe. Es sei nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass in dem Fahrzeug eine Art "Timer" vorhanden wäre, der die Abgasreinigung nach einem Zeitraum von zumindest 22 Minuten abschalten würde. Der Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei jedenfalls im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeuge mit der Schadstoffklasse Euro 5 nicht hinreichend substantiiert. Die weiter vorgetragenen Beeinträchtigungen – wie insbesondere ein überhöhter Spritverbrauch und eine unzureichende Hardware – habe die Klägerin einzig auf den von ihr behaupteten, aber nicht hinreichend vorgetragenen "Timer" gestützt, so dass der Vortrag insoweit nicht hinreichend konkret sei. Soweit die Klägerin ein "Thermofenster" behaupte und daraus – ohne konkreten Vortrag zu den Einzelheiten des Typgenehmigungsverfahren – einen Anspruch herleite, folge dem die Kammer unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht. Aus der von der Klägerin vorgetragen Funktionsweise des OBD-Systems ergebe sich ebenfalls kein Anspruch. Hinsichtlich der weiter vorgetragenen vermeintlichen Indizien ergebe sich kein substantiierter Vortrag, da ein hinreichender Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug fehle oder die Klägerin insbesondere in der Replik verabsäumt habe mitzuteilen, warum sie vom Vorliegen der auch im Antrag genannten Besonderheiten ausgehe.

14 Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin.

15 Die Klägerin bringt vor:

16 Das Landgericht habe sich nicht hinreichend mit den tatsächlichen und rechtlichen Begebenheiten der Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeugs befasst. Die Klägerin habe hinreichend substantiiert vorgetragen, dass unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Zudem hätten die Beklagten das Vorhandensein der Abschalteinrichtungen entweder überhaupt nicht oder nicht hinreichend bestritten. Auch dies habe das Landgericht verkannt. Soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gelange, dass die Klägerin keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung beim streitgegenständlichen Fahrzeug vorgetragen habe, beruhe diese Beurteilung auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

17 Bereits in der Klageschrift habe die Klägerin darauf hingewiesen und unter Beweis gestellt, dass die Beklagten in dem streitgegenständlichen Fahrzeug mindestens folgende Manipulationen verwendet hätten: (1) Abschaltung der Abgasreinigung nach Zeitfenster, (2) Einbau eines (prüfstandbezogenen) Thermofensters und (3) Manipulation von Warnmeldungen der on-board-Diagnose (OBD). Die … habe in dem Verfahren 3 O 542/20 vor dem Landgericht Dortmund zugegeben, dass sie die Abschalteinrichtungen nicht im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens offengelegt habe. Eine Offenlegung sei weder vor dem 16.05.2016 noch nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies betreffe auch das streitgegenständliche Fahrzeug, dessen Typgenehmigung ausweislich der EG-Übereinstimmungserklärung am 20.12.2013 und somit vor diesem Zeitpunkt erteilt worden sei. Auch 2016 habe die Beklagte nicht alle Missstände offengelegt. Das streitgegenständliche Baumuster sei von der italienischen Genehmigungsbehörde MIT nicht untersucht worden.

18 Unabhängig von einer Haftung nach § 826 BGB sei auch eine Haftung der Beklagten wegen Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB zu bejahen.

19 Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:

20 Das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) – Az. 3 O 134/21 – vom 07.04.2022 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

21 Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagten in dem Fahrzeug des Modells … des Herstellers … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) …

a)

22 unzulässige Abschalteinrichtungen wie z.B.

23 - in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasrückführung so verändert, dass die Abgasrückführung nur innerhalb eines Temperaturrahmens zwischen 20 °C und 30 °C und nur auf dem Prüfstand optimal funktioniert, während unterhalb 20 °C bis 5 °C sowie außerhalb der NEFZ-Prüfsituation eine stufenweise Abrampung der Abgasrückführungsrate bis hin zur kompletten Reduktion auf Null erfolgt (sog. Thermofenster),

24 - in Gestalt einer Abschaltlogik, welche die Abgasrückführungsrate nach 22 Minuten nach dem Motorstart und dem Beginn des NEFZ-Modus auf Null reduziert,

25 - in Gestalt einer Hysterese, welche alle 10 Sekunden nach dem Auftreten einer oder mehrerer der nachfolgenden Störgrößen sucht, sodass gegebenenfalls nach 15 Sekunden oder nach einer Häufigkeit von 5 Mal oder mehr die Abgasreinigung eingestellt wird, wobei es sich bei diesen Störgrößen um

26 • einen Lenkwinkel größer als 30 °,

27 • eine Geschwindigkeit an der Hinterachse größer als 3,9 km/h,

28 • eine Gaspedal-Stellung größer als 80,00049% handelt

29 oder

30 - in Gestalt eines weiteren Timers, welcher nach 4 Minuten nach Auftreten einer oder mehrerer der nachfolgenden Störgrößen die Abgasreinigung einstellt, wobei es sich bei diesen Störgrößen um

31 • ein Drehmoment über 34 kW (höher als 300/340 Nm),

32 • eine Geschwindigkeit, welche die für den NEFZ-Zyklus typische Geschwindigkeit überschreitet und auf ein Verlassen der Prüfsituation hindeutet,

33 • einen Bremsvorgang, welcher öfter als 20 Mal erfolgt, handelt,

34 - in Gestalt noch zusätzlicher Timer-Strategien, welche durch das Einbringen von Zeitpuffer sicherstellen sollen, dass die Abgasreinigung nicht vorschnell trotz andauernder Prüfsituation abgeschaltet wird,

35 - in Gestalt eines AGR-Kennfeldes, welches sicherstellen soll, dass die Abgasreinigung im Straßenverkehr auch innerhalb des o.g. Thermofensters ausgeschaltet wird,

36 verbaut haben, mit ihrer Billigung oder auf ihre Anweisung hin verbaut wurden und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand, welcher stets 1180 Sekunden dauert, innerhalb eines Temperaturrahmens zwischen 20 °C und 30 °C stattfindet, mit einer vorgeschriebenen Standzeit von 25 % und einer Antriebsleistung von maximal 34 kW bzw. einer Geschwindigkeit bis maximal 120 km/h erfolgt, reduziert werden;

b)

37 ein On-Board-Diagnosesystem einsetzen, welches dahingehend programmiert war, die Erhöhung der Emissionswerte infolge der Abschaltung der Abgasrückführungsrate entgegen der bestehenden gesetzlichen Überwachungspflicht in Bezug auf die abgasbeeinflussenden Systeme nicht anzuzeigen.

38 Hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags:

39 Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerpartei € 57.647,29 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs des Modells … des Herstellers … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeuges.

40 Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerpartei darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die der Klagepartei dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Klageantrag Ziff. 2 genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde.

41 Es wird feststellt, dass die Beklagten sich mit der Annahme des in Klageantrag Ziffer 2 genannten Fahrzeugs im Verzug befinden.

42 Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.291,54 freizustellen.

43 Äußerst hilfsweise, für den Fall, dass der große Schadensersatz unter Rückgabe des Fahrzeuges (Anträge Ziff. 2 bzw. Ziff. 3 bis 5) nicht verlangt werden kann:

44 Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs aus Klageantrag Ziff. 3, von 15 % des Kaufpreises, mithin € 8.548,50 zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

45 Die Beklagten beantragen,

46 die Berufung zurückzuweisen.

47 Sie bringen vor:

48 Gegenüber der Beklagten zu 1) als reiner Holding-Gesellschaft stehe der Klägerin ohnehin kein Anspruch zu. Zu Handlungen (oder Unterlassungen) einzelner Organmitglieder der Beklagten zu 1) trage die Klägerin nichts vor.

49 Aber auch eine Haftung der Beklagten zu 2) scheide im Streitfall aus. Einem Anspruch stehe die sog. Tatbestandswirkung der bestandskräftigen EG-Typgenehmigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs entgegen. Entgegen dem Vortrag der Klägerin habe die Beklagte zu 2) diese Genehmigung auch nicht durch Täuschung erlangt. Hierfür habe die Klägerin keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen. Festzuhalten sei zunächst, dass die konstruierte Anspruchsbegründung der Klägerin auf der vorsätzlich falschen Behauptung fuße, dass die … GmbH die Abgassteuerungssoftware im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs hergestellt und geliefert habe. Die Software sei indessen durch einen anderen Hersteller hergestellt und geliefert worden. Zudem ergebe sich aus den vorgelegten Ergebnisprotokollen der Besprechung der … GmbH mit dem Kraftfahrt-Bundesamt vom 14.04.2016 für den Streitfall nichts. Soweit die Klägerin ihren Vortrag nunmehr dahin modifiziere, dass die im Fahrzeug verwendete Software den Prüfstand erkenne, handele es sich um neuen Vortrag, der in zweiter Instanz zurückzuweisen sei. Unabhängig davon sei der Vortrag falsch. Es gebe auch keine Rückrufe von Fahrzeugen der Beklagten zu 2) durch das KBA, sondern nur freiwillige Servicemaßnahmen, von denen das Fahrzeug der Klägerin nicht betroffen sei. Mangels Einschreitens der zuständigen italienischen Behörde sei der Klägerin auch kein Schaden entstanden.

50 Der Senat hat die Klägerin auf die beabsichtigte Zurückweisung ihrer Berufung hingewiesen; wegen der Einzelheiten wird auf den Hinweisbeschluss vom 05.01.2024 (Bl. 191 ff. der zweitinstanzlichen eAkte) Bezug genommen. Hierzu hat die Klägerin Stellung genommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Gegenerklärung vom 29.01.2024 (Bl. 197 ff. der zweitinstanzlichen eAkte) verwiesen.

II.

51 Die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 07.04.2022, Aktenzeichen 3 O 134/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

A.

52 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die anders als die örtliche und sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts einer Prüfung durch den Senat unterliegt (vgl. § 513 Abs. 2 ZPO; BGH NJW-RR 2015, 941 Rn. 14; NJW-RR 2021, 1501 Rn. 12), folgt im Verhältnis zu der in den Niederlanden ansässigen Beklagten zu 1) sowie zu der in Italien ansässigen Beklagten zu 2) schon daraus, dass beide sich rügelos eingelassen haben (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Brüssel Ia-VO).

B.

53 Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der in der Hauptsache verfolgte Feststellungsantrag (Berufungsantrag Ziff. 2) bereits unzulässig. Hinsichtlich Ziff. 2.a) fehlt es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis, hinsichtlich Ziff. 2.b) am Feststellungsinteresse. Deshalb unterliegt die Berufung der Klägerin insoweit der Zurückweisung, verbunden mit der Maßgabe, dass der Hauptantrag als unzulässig abgewiesen wird.

1.

54 Hinsichtlich des Berufungsantrags Ziff. 2.a) fehlt es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO.

a)

55 Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann (vgl. BGH NZBau 2022, 20 Rn. 25 m.w.N.). Die Feststellung einer abstrakten Rechtsfrage ohne Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis kann jedoch mit einem Feststellungsantrag nicht erstrebt werden (vgl. BGH NZG 2012, 222 Rn. 14).

b)

56 Im Streitfall fehlt es dem formulierten Berufungsantrag Ziff. 2.a) am Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis. Der Antrag bezieht sich nämlich auf zahlreiche unterschiedliche "Abschalteinrichtungen", deren Erwähnung nach dem Wortlaut des Antrags aber nur beispielhaft erfolgt ("z.B.") erfolgt. Zudem werden diese "Abschalteinrichtungen" in ein Alternativverhältnis gesetzt ("oder"), ohne dass der Antrag klarstellen würde, was nun im Streitfall einschlägig sein und festgestellt werden soll. Damit geht es letztlich um abstrakte Rechtsfragen, deren Bezug zum tatsächlichen Fall nicht nachvollzogen werden kann.

2.

57 Hinsichtlich des Berufungsantrags Ziff. 2.b) hat die Klägerin kein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO.

a)

58 Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH NJW 2010, 1877 Rn. 12; NJW 2015, 873 Rn. 29). Demzufolge muss die erstrebte Feststellung geeignet sein, den zwischen den Parteien bestehenden Streit zu beenden und die Rechtsunsicherheit über die Rechtsstellung der klagenden Partei zu beseitigen sowie andernfalls gegebenenfalls erforderliche Leistungsklagen entbehrlich zu machen (vgl. BGH NJW 2018, 1629 Rn. 9).

b)

59 Nach diesem Maßstab hat die Klägerin kein Interesse an der Feststellung betreffend die behauptete Manipulation des OBD-Systems. Die Klägerin stützt ihren primär aus § 826 BGB hergeleiteten Anspruch auf das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen. Auf eine Fehlfunktion des OBD-Systems kann ein Anspruch aus § 826 BGB aber nicht gestützt werden. Denn das OBD-System stellt schon deshalb keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar, weil es die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems selbst weder aktiviert, verändert, verzögert noch deaktiviert und damit nach der Legaldefinition in Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 schon keine "Abschalteinrichtung" sein kann. Demnach kann eine entsprechende Manipulation auch nicht Grundlage für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder i.V.m. §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV sein.

C.

60 Da der Hauptantrag unzulässig ist, hat der Senat über die hilfsweise gestellten Berufungsanträge Ziff. 3 – 6 zu entscheiden. Diese sind unbegründet. Da keine Gründe für eine Zurückverweisung der Sache i.S.v. § 538 Abs. 2 ZPO – insbesondere kein Verfahrensmangel i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO – vorliegen, kann der vorrangig verfolgte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (Berufungsantrag Ziff. 1) keinen Erfolg haben. Aber auch eine Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Berufungsanträge Ziff. 3 – 6 kommt nicht in Betracht. Auf den Sachverhalt findet gem. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 ("Rom-II") materielles deutsches Recht Anwendung. Anwendbar ist nach dieser Vorschrift das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt. Der eingetretene Schaden ist – nach dem Klägervortrag – im Streitfall der ungewollte Vertragsschluss (vgl. BGHZ 225, 316 Rn. 48), der in Deutschland erfolgte. Damit findet deutsches Sachrecht Anwendung. Hiervon ausgehend hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil der Klägerin nach deutschem Recht der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zusteht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg. Aus diesem Grunde sieht der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (§ 142 Abs. 1 ZPO) auch davon ab, den diversen Vorlageanträgen der Klägerin nachzukommen. Diese sind erkennbar auf eine Ausforschung des Sachverhalts zum Ausgleich des mangelhaften Vortrags der Klägerin ausgelegt. Vor dem Hintergrund des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes sind entsprechende gerichtliche Anordnungen im Streitfall nicht zu rechtfertigen.

1.

61 Vertragliche Ansprüche – insbesondere solche aus Sachmängelhaftung (§§ 434, 437 BGB) – kommen von vornherein nicht in Betracht. Die Beklagten sind nicht Vertragspartner der Klägerin.

2.

62 Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheiden aus, da es an der hierfür erforderlichen Stoffgleichheit zwischen Vermögenseinbuße und Vermögensvorteil fehlt (vgl. BGH NJW 2020, 2798, 2801 f.; WM 2021, 50, 52; WM 2021, 2108, 2113).

3.

63 Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB (vgl. BGHZ 225, 316 Rn. 15 f.) zu. Das Vorbringen der Klägerin reicht schon zur schlüssigen Darstellung der objektiven Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB nicht aus.

a)

64 Die Klägerin hat keinen substantiierten Sachvortrag zu den unzulässigen Abschalteinrichtungen i.S.v. Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gehalten, die in ihrem Wohnmobil verbaut sein sollen und deren Existenz wiederum Grundlage der behaupteten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sein soll.

aa)

65 Ansprüche wegen eines "Thermofensters" (temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführungsrate) stehen der Klägerin nicht zu.

66 Sie hat zur Existenz eines "Thermofensters" – das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich als unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. EuGH, Urt. v. 17.12.2020, C-693/18 = NJW 2021, 1216 Rn. 109 ff.) – im ersten Rechtszug keinen konkreten Vortrag gehalten. In der Regel hat sie den Begriff – häufig auch nur in Zitaten aus anderen Urteilen usw. – nur als Schlagwort verwendet, ohne Angabe zu Temperaturuntergrenzen oder -obergrenzen usw. Soweit die Klägerin im Laufe des ersten Rechtszugs konkrete Angaben gemacht hat, können diese ihrem Fahrzeug nicht zugeordnet werden. Sie hat mit Schriftsatz vom 30.11.2021 (dort S. 6 ff.) eine tabellarische Auflistung verschiedener von der Beklagten zu 2) hergestellter Fahrzeuge vorgenommen, die nach der Baumusterbezeichnung des verbauten Motors geordnet ist. Die Baumusterbezeichnung …, die der hier verbaute Motor unstreitig trägt, findet sich zwar in dieser Aufstellung. In der zugeordneten zweiten Spalte finden sich jedoch zwei völlig unterschiedliche Angaben zu Temperaturfenstern (15 °C bis 34 °C bzw. 20 °C bis 40 °C), innerhalb derer die Abgasreinigung "optimal" funktioniere. Diese Angaben unterscheiden sich zudem von demjenigen "Thermofenster", das im Berufungsantrag Ziff. 2.a) erwähnt wird (20 °C bis 30 °C). In der Gegenerklärung (dort S. 13) wird nun noch ein weiterer Temperaturbereich (15 °C bis 39 °C) behauptet. Was davon auf das Fahrzeug der Klägerin zutreffen soll, wird nicht klar. Diese verschiedenen, wahllos wechselnden Behauptungen sind entgegen der Meinung der Gegenerklärung auch von Bedeutung, deuten sie doch darauf hin, dass es sich um Vortrag "ins Blaue hinein" handelt, der in keinem konkreten Bezug zum Fahrzeug der Klägerin steht. Auf der Grundlage eines derart widersprüchlichen Sachvortrags ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens weder statthaft noch auch nur möglich.

67 Ungeachtet des von der Gegenerklärung in Bezug genommenen Vortrags der Beklagten zu 2) in anderen Rechtsstreitigkeiten zu einer Modulation der Abgasreinigung kann die Existenz eines (im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007) unzulässigen "Thermofensters" weder als substantiiert dargetan noch als unstreitig behandelt werden. Insoweit ergibt sich aus dem von der Gegenerklärung in Bezug genommenen Schriftsatz der Beklagten zu 2) an das Oberlandesgericht Bamberg (Anlage KB 6, dort S. 13 f. = Bl. 345 f. der zweitinstanzlichen eAkte), dass es hierbei nicht auf die Außentemperatur, sondern auf die Ansauglufttemperatur ankommen soll. Ein starres "Thermofenster", wie es die Klägerin darzustellen versucht, liegt demnach gerade nicht vor. Da die Ansauglufttemperatur aber von vornherein bereits wärmer als die Außentemperatur ist und nach den Darlegungen der Beklagten darüber hinaus von der jeweiligen Fahrsituation abhängt, ergibt sich aus diesem Vortrag schon nicht in nachvollziehbarer Weise, dass die Reduzierung der AGR überhaupt in Außentemperaturbereichen erfolgt, die in der Europäischen Union üblich sind, sodass schon die Einordnung als unzulässige Abschaltvorrichtung nicht möglich ist. Gleiches gilt für die vorgelegten Schriftsätze an das Oberlandesgericht Koblenz (Anlage KB 7) und an das Landgericht Kempten (Anlage KB 8). Soweit die Klägerin (Gegenerklärung S. 14/15) sich den Vortrag der Beklagten entsprechend der Anlage KB 7 zu eigen macht, soweit er ihr vorteilhaft erscheint, im Übrigen aber mit Nichtwissen bestreitet, findet sich in der Gegenerklärung kein Anhaltspunkt, der eine (von der Klägerin wohl avisierte) anderweitige Einschätzung zum Unterschied zwischen Ansauglufttemperatur und Umgebungslufttemperatur rechtfertigen könnte.

bb)

68 Ausreichend konkreten Vortrag zur Existenz eines "Zeitfensters" in ihrem Wohnmobil hat die Klägerin auch nicht gehalten. Die verschiedenen vorgetragenen Indizien stützen ihren Vortrag weder einzeln noch in der Gesamtschau.

69 Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Klägerin ihren Vortrag zur Funktionsweise des "Zeitfensters" bzw. "Timers" im Laufe des Rechtsstreits kommentarlos ausgetauscht hat. In der Klageschrift (dort S. 21) hat sie noch unter Beweisantritt behauptet, der "Timer" laufe "ab Motorstart". In der Folge hat sie (wie auch in der Gegenerklärung) genau dies in Abrede gestellt und stattdessen den "Timer" in den Kontext des von ihr behaupteten "NEFZ-Modus" gestellt. Der kommentarlose Austausch dieser Behauptungen zeigt, dass es sich um beliebigen Vortrag "ins Blaue hinein" handelt, dem es an einem nachvollziehbaren Bezug zum Fahrzeug der Klägerin fehlt.

70 Der Sachvortrag der Klägerin zielt in unzulässiger Weise darauf ab, einen Generalverdacht gegen sämtliche Fahrzeuge der Marke Fiat zu konstruieren. Für einen derartigen, vom Fahrzeug der Klägerin losgelösten Generalverdacht der deutschen Behörden – insbesondere des KBA – gibt es jedoch ungeachtet der vorgelegten Auskunft des KBA vom 08.05.2020 (Anlage K1 = Bl. 99 ff. der erstinstanzlichen eAkte) keine belastbaren Anhaltspunkte. Aus der vom Kläger selbst vorgelegten Anlage SN5 (= Bl. 679 der erstinstanzlichen eAkte) ergibt sich, dass das Kraftfahrt-Bundesamt eine Marktüberwachung zur "Abgasthematik" nur bzgl. einzelner Fahrzeuge der Marke Fiat vornimmt und dass Fahrzeuge mit 2,3-Liter-Motor – wie das Fahrzeug der Klägerin – in der hierzu veröffentlichten Übersicht des KBA gerade nicht aufgelistet sind. Dies deutet darauf hin, dass das KBA auch insoweit keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung (mehr) sieht. Von den im "Untersuchungsbericht Volkswagen" dargestellten Fahrzeugen der Marke Fiat handelte es sich nur in einem Fall um einen Fiat Ducato (vgl. Anlage K14 = Bl. 236 der erstinstanzlichen eAkte). Dieser war aber mit einem 3-Liter-Motor ausgestattet. Damit ist das Fahrzeug mit dem Fahrzeug der Klägerin, das mit einem 2,3-Liter-Motor ausgestattet ist, nicht vergleichbar. Rückschlüsse auf das Fahrzeug der Klägerin sind daher nicht möglich, zumal in diesem Untersuchungsbericht ein "Zeitfenster" bzw. "Timer" nicht erwähnt wird.

71 Hinzu kommt, dass die zwei mit der Gegenklärung vorgelegten Auskünfte des KBA den (jetzigen) Vortrag der Klägerin betreffend die "Timer-Funktion" nicht stützen. So ist in der Auskunft vom 24.03.2023 (Anlage KB9) betreffend ein nicht näher benanntes Fahrzeug die Rede von einem "Timer, der ab dem Motorstart läuft". Genau diese Art von "Timer" soll nach dem (jetzigen) Vortrag der Klägerin aber bei ihrem Fahrzeug gerade nicht zum Einsatz kommen. Darüber hinaus wird in der Auskunft vom 16.05.2023 (Anlage KB17) lediglich eine "Nichtkonformität" erwähnt. Zur Existenz unzulässiger Abschalteinrichtungen findet sich dort keine Aussage.

72 Die Argumentation der Klägerin zur … GmbH stützt ihren Vortrag ebenso wenig. Insbesondere lässt sie außer Acht, dass die in erster Instanz vorgelegten "…-Protokolle" (Bl. 107 ff. der erstinstanzlichen eAkte) keinerlei Bezug zum Modell … aufweisen. Vielmehr ist dort von Motoren die Rede, die in "Klein- und Mittelklassefahrzeugen mit NOx-Speicherkatalysatoren (NSK)" verwendet wurden. Was sich hieraus in Bezug auf das Wohnmobil der Klägerin ergeben soll, erschließt sich nicht. Anders könnte man dies allenfalls dann sehen, wenn man einen Generalverdacht gegen … für tragfähig hielte; dies entspricht – wie dargestellt – aber nicht einmal der Kenntnislage des Kraftfahrt-Bundesamts. Die Relevanz des Klägervortrags zur Zusammenarbeit der Beklagten mit der … GmbH lässt sich im Streitfall auch deshalb nicht nachvollziehen, weil die Klägerin widersprüchlich dazu vorträgt, wer das in ihrem Fahrzeug verbaute Motorsteuergerät hergestellt haben soll. Während sie in der Klageschrift (dort S. 24 und 36) behauptet, es sei ein Steuergerät von Bosch verbaut, soll nach der bereits erwähnten tabellarischen Aufstellung im Schriftsatz vom 30.11.2021 bei Fahrzeugen, die ab 2015 erstzugelassen wurden und in denen ein Motor mit der Baumusterbezeichnung … verbaut ist, ein Motorsteuergerät von … verbaut sein. Da auch das Fahrzeug der Klägerin in diese Kategorie fällt, stellt die Klägerin zu dieser Frage zwei nicht miteinander in Einklang zu bringende Behauptungen auf, was den Klägervortrag unsubstantiiert macht.

73 Die von der Klägerin vorgelegten Abgasmessungen an diversen Fahrzeugen stützen den Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht, da ein Bezug zum Fahrzeug der Klägerin nicht zu erkennen ist. Die Messungen der Deutschen Umwelthilfe (Anlagen K15 und K16 = Bl. 238 ff. und 257 ff. der erstinstanzlichen eAkte) beziehen sich jeweils auf einen Fiat 500X. Die Messungen des ADAC beziehen sich auf einen … 96 kW – nicht 110 kW, wie hier – bzw. auf einen nicht näher spezifizierten … (Anlagen SN4 und SN7 = Bl. 584 ff. und 684 ff. der erstinstanzlichen eAkte). Aussagekraft in Bezug auf das Fahrzeug der Klägerin kommt diesen Messungen nicht zu. Gleiches gilt für die mit der Gegenerklärung nun vorgelegten Messungen der DUH (Anlage KB12). Diese betreffen allesamt Wohnmobile, die nicht mit dem Wohnmobil der Klägerin identisch sind. Im Übrigen können Messungen an Wohnmobilen ohnehin nichts über das Abgasverhalten des von der Beklagten zu 2) hergestellten Fahrzeugs aussagen. Denn die Beklagte zu 2) hat lediglich einen … als Basisfahrzeug hergestellt und zeichnet demnach nur für dessen Abgasverhalten verantwortlich. Die Vervollständigung eines Basisfahrzeugs durch den Wohnmobilhersteller geht jedoch mit einer erheblichen baulichen Veränderung eines Basisfahrzeugs einher, z.B. Änderungen des Luftwiderstands oder des Gewichts. Da solche Änderungen offenkundig auch zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch und damit zu erhöhten Abgasemissionen führen können, bieten Messungen an vervollständigten Fahrzeugen keine Anhaltspunkte für überhöhte Abgaswerte eines Basisfahrzeugs.

cc)

74 Auch zum Vorliegen sonstiger Mechanismen, die das Verlassen des NEFZ anhand von "Störgrößen" (Bremse, Drehmoment usw.) überprüfen sollen, hat die Klägerin keinen belastbaren Sachvortrag, der sich auf ihr Wohnmobil beziehen würde, gehalten. Zwar hat sie hierzu in der tabellarischen Aufstellung auf S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 30.11.2021 Angaben bezogen auf Motoren unterschiedlicher Baumusterbezeichnungen gemacht, auch in Bezug auf die hier relevante Baumusterbezeichnung …. Konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihres Vortrags hat sie jedoch nicht vorgebracht; solche ergeben sich aus keiner der vorgelegten Anlagen. Hinzu kommt, dass der Vortrag zu diesen "individuellen Abschalteinrichtungen" in untrennbarem Zusammenhang mit dem "Thermofenster" als "Einschalteinrichtung" für den von der Klägerin behaupteten NEFZ-Modus steht. Da der Vortrag zum "Thermofenster" als "Einschalteinrichtung" – wie dargestellt – in sich widersprüchlich und daher nicht nachvollziehbar ist, ist auch der Vortrag zu den "Abschalteinrichtungen" nicht nachvollziehbar.

dd)

75 Auf eine Fehlfunktion des OBD-Systems kann ein Anspruch aus § 826 BGB auch nicht gestützt werden. Denn das OBD-System stellt schon deshalb keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar, weil es die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems selbst weder aktiviert, verändert, verzögert noch deaktiviert und damit schon nicht der Legaldefinition einer "Abschalteinrichtung" i.S.d. Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unterfällt.

ee)

76 Zuletzt ist auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Verwendung minderwertiger Hardware von Klägerseite nicht substantiiert dargetan worden ist. Die Klägerin hat hierzu nur pauschalen Vortrag gehalten, der zudem im Widerspruch dazu steht, dass die klägerseits in Ansatz gebrachte Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs mit dessen Langlebigkeit und Robustheit begründet wird. Damit ist die behauptete Verwendung minderwertiger Hardware in keiner Weise nachzuvollziehen.

b)

77 Zudem könnte den Beklagten betreffend keine der klägerseits angeführten Abschalteinrichtungen – sofern der Vortrag hierzu überhaupt fassbar ist – der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i.S.v. § 826 BGB gemacht werden.

aa)

78 Die Voraussetzungen von § 826 BGB wären auch bei einem sog. "Thermofenster" (temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführungsrate) nicht gegeben. Dass der Gerichtshof der Europäischen Union auch eine solche Vorrichtung als unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ansieht (vgl. EuGH, Urt. v. 17.12.2020, C-693/18 = NJW 2021, 1216 Rn. 109 ff.), genügt zur Annahme von Sittenwidrigkeit nicht. Denn der darin liegende Gesetzesverstoß ist für sich allein genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware, die grundsätzlich im Prüfstandbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie im Straßenbetrieb, als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2021, VI ZR 128/20 Rn. 13; Urt. v. 20.07.2021, VI ZR 1154/20 Rn. 13; B. v. 29.09.2021, VII ZR 72/21 Rn. 18; B. v. 13.10.2021, VII ZR 295/20 Rn. 15; B. v. 13.10.2021, VII ZR 179/21 Rn. 13; je m.w.N.). Solche weiteren Umstände zeigt die Klägerin nicht auf. Sie behauptet zwar einen Prüfstandbezug, diese Behauptung weist aber keinen Bezug zu ihrem Fahrzeug auf, ist – wie bereits dargestellt – in sich widersprüchlich und entbehrt daher jeder Substanz. Einer Abschaltvorrichtung, die sich grundsätzlich im Prüfbetrieb genauso aktiviert oder deaktiviert wie im normalen Straßenbetrieb, fehlt der Charakter einer auf Täuschung der für die Erteilung der Typgenehmigung zuständigen Behörde zielenden Vorrichtung (BGH WM 2021, 354 Rn. 13 ff.; BGH, B. v. 29.09.2021, VII ZR 72/21; B. v. 29.09.2021, VII ZR 45/21; B. v. 13.10.2021, VII ZR 295/20; je m.w.N.). Aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des "Thermofensters" gegenüber den italienischen Zulassungsbehörden folgen keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. zum Verhalten gegenüber dem KBA: BGH, B. v 19.01.2021, VI ZR 433/19 Rn. 24; B. v. 29.09.2021, VII ZR 72/21 Rn. 20; B. v. 13.10.2021, VII ZR 179/21 Rn. 17 und öfter).

bb)

79 Der Vorwurf objektiv sittenwidrigen Verhaltens in Bezug auf das behauptete "Zeitfenster" (auch "Timer-Funktion" genannt) scheitert bereits daran, dass eine eindeutige Klassifizierung als zulässig/unzulässig i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht erfolgt ist. Denn unstreitig wird der von den deutschen Behörden vertretene Standpunkt, es handele sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, von der italienischen Zulassungsbehörde nicht geteilt. Diese hält die "Timer-Funktion" vielmehr – soweit sie deren Vorliegen überhaupt feststellen konnte – nach Kenntnis des Senats aus zahlreichen anderen "Dieselverfahren" (§ 291 ZPO) aus Gründen des Motorschutzes (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) Verordnung (EG) Nr. 715/2007) für zulässig. Dies ergibt sich u.a. aus dem im ersten Rechtszug vorgelegten Schreiben des BMVI an die Europäische Kommission vom 31.08.2016 (Bl. 126 f. der erstinstanzlichen eAkte). Damit bedürfte es weiterer Punkte, die für ein Bewusstsein der auf Beklagtenseite handelnden Personen, eine unzulässige Abschaltvorrichtung zu verwenden, sprechen könnten (vgl. OLG Celle Beschl. v. 16.6.2022 – 16 U 131/22, BeckRS 2022, 14792 Rn. 33, beck-online). Solche sind nicht erkennbar.

80 Anhaltspunkte für eine Täuschung der Zulassungsbehörde bestehen im Streitfall nicht. Dabei kann es im Streitfall nicht auf eine mögliche Täuschung des KBA ankommen, sondern nur auf eine Täuschung der italienischen Zulassungsbehörde. Denn das Wohnmobil des Klägers wurde in einem Mehrstufen-Typgenehmigungs-Verfahren genehmigt. Die behauptete Manipulation kann nur in der ersten Stufe, also im Zusammenhang mit der Genehmigung des Basisfahrzeugs, erfolgt sein. Diese Zulassung erfolgte seitens der italienischen Typgenehmigungsbehörde. Der Vorwurf, die Beklagten hätten die Typgenehmigung "erschlichen", ist überhaupt nur dann fassbar, wenn man deren Verhalten gegenüber der im konkreten Fall zuständigen Behörde in den Blick nimmt, und nicht ihr – praktisch irrelevantes, da nicht existentes – Verhalten gegenüber dem KBA. Eine Täuschung der italienischen Zulassungsbehörden hat die Klägerin jedoch nicht dargetan. Die italienische Zulassungsbehörde teilt nämlich die Sichtweise des KBA betreffend das "Zeitfenster" bzw. die "Timer-Funktion" nicht. Vielmehr hält die italienische Zulassungsbehörde – nach Durchführung eigener Überprüfungen – das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung für ausgeschlossen bzw. hält diese aus Gründen des Motorschutzes (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) Verordnung (EG) Nr. 715/2007) für zulässig. Wenn die italienischen Behörden – anders als das KBA – aber auch nach Sensibilisierung für das Thema und eigener Überprüfung die "Timer-Funktion" nicht für unzulässig erachten, kann den Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten dieselben Behörden über die Zulässigkeit der Funktion täuschen wollen. Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt ist daher nicht dargetan (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2022 – 4 U 67/22 –, Rn. 84 ff., juris; OLG Naumburg, Urteil vom 16.01.2023 – 12 U 36/22 –, Rn. 41, juris; OLG Dresden, Urteil vom 23.05.2023 – 4 U 1465/22 –, Rn. 47, juris).

cc)

81 Ein Anspruch aus § 826 BGB lässt sich auch nicht auf die Verwendung des OBD-Systems stützen. Das OBD-System stellt – wie dargestellt – schon keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar. Die weitergehende Behauptung, die Beklagten hätten in das OBD-System eingegriffen, damit dieses keine Fehlermeldung bei der unzureichenden Abgasreinigung anzeige, indiziert hier nicht das Vorliegen einer Abschalteinrichtung. Das OBD-System soll Fehlfunktionen der Emissionskontrollsysteme erkennen und melden. Seine Funktionsweise ist auch nach dem Vortrag des Klägers mithin stets unmittelbar verknüpft mit dem Vorhandensein einer (zulässigen oder unzulässigen) Abschalteinrichtung. Hat der Hersteller eine aus seiner Sicht zulässige Vorrichtung verbaut, wird das OBD-System, wenn diese greift, eine Fehlfunktion der Abgasreinigung nicht anzeigen; hat der Hersteller bewusst eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, stellt sich die Programmierung des OBD-Systems dahin, Fehlfunktionen bei Wirksamwerden der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht anzuzeigen, als notwendiger Teilbeitrag zum Verheimlichen der unzulässigen Abschalteinrichtung dar. Eine eigenständige Bedeutung als Indiz für eine Manipulation des Fahrzeugemissionssystems kommt den behaupteten Eigenschaften des OBD-Systems daher nicht zu (OLG Brandenburg, Urt. v. 12.05.2021 - 4 U 34/20 - Rn. 67 f.). Eine solche Manipulation wäre demnach allenfalls geeignet, eine andere unzulässige Abschaltvorrichtung zu "kaschieren". Nachdem es für das Bewusstsein von der Verwendung solcher unzulässigen Abschaltvorrichtungen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt, geht die entsprechende Programmierung allein darauf zurück, dass die Beklagten die verwendeten Vorrichtungen für zulässig hielten (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2021 – VII ZR 2/21 –, Rn. 18, juris).

c)

82 Des Weiteren ist der von der Beklagten zu 2) bestrittene Vortrag zur Kenntnislage verantwortlicher Personen i.S.v. § 31 BGB völlig substanzlos, da er nur aus Floskeln besteht, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte zu nennen. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei Bestehen hinreichender Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung eines Fahrzeugherstellers zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung trägt, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen (vgl. BGHZ 225, 316 Leitsatz 2 und Rn. 29 ff.). Wie dargestellt, gibt es jedoch nicht einmal ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Fahrzeug der Klägerin eine unzulässige – erst recht nicht prüfstandbezogene – Abschalteinrichtung verbaut ist. Damit trifft die Klägerin auch insoweit – wie im Regelfall zu allen Tatbestandsmerkmalen des § 826 BGB – die Darlegungslast (vgl. BGHZ 225, 316 Rn. 35 m.w.N.); dieser ist sie nicht nachgekommen.

d)

83 Schließlich scheitert eine Haftung der Beklagten zu 1) daran, dass diese ersichtlich nicht passivlegitimiert ist. Die Beklagte zu 1) ist unstreitig nicht der Hersteller des Fahrzeuges. Dies ist vielmehr die Beklagte zu 2). Eine konzernübergreifende Haftung kommt nicht in Betracht.

84 Verklagt hat die Klägerin die … N.V., bei der es sich um eine niederländische Aktiengesellschaft ("naamloze venootschap" = Aktiengesellschaft niederländischen Rechts) mit Sitz in den Niederlanden handelt. Bei dieser handelt es sich um eine bloße Holding- (Konzern-) Gesellschaft, zu der diverse rechtlich eigenständige Tochtergesellschaften verschiedener Fahrzeugmarken gehören; dieser Umstand ist dem Senat bereits aus anderen Verfahren bekannt (§ 291 ZPO).

85 Der Vortrag der Klägerin, die Herstellerin des Basisfahrzeugs sei eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), die von dieser kontrolliert werde, so dass die Beklagte zu 1) – entgegen ihrem Vortrag – keine reine Holdinggesellschaft sei, kann eine Haftung der Beklagten zu 1) nicht begründen. Die Argumentation der Klägerin, wonach die Beklagte zu 1) über einen "Konzernleitungsausschuss" (vgl. Bl. 1335 ff. der erstinstanzlichen eAkte) zentrale strategische Entscheidungen treffe und dass es keine klare Grenze zwischen den Konzerngesellschaften gegeben habe, ändert nichts daran, dass es sich bei der Beklagten zu 1) unstreitig nicht um denselben Rechtsträger wie die Beklagte zu 2) handelt. Innerhalb eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AktG) bleiben die verschiedenen Unternehmen rechtlich selbständig, es handelt sich somit um unterschiedliche Rechtsträger (vgl. Koch, AktG, 17. Aufl. 2023, § 18 Rn. 6). Die von der Klägerin zitierten Internet-Auftritte betreffend die Selbstdarstellung der Beklagten zu 1) ändern nichts daran, dass die Beklagte zu 1) nicht als Hersteller in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder – soweit ersichtlich – sonst irgendeinem offiziellen Dokument erscheint, so dass auch der Erwerber eines Wohnmobils nicht auf die Idee kommen wird, die Beklagte zu 1) als Herstellerin anzusehen. Damit könnte auch eine eventuelle Kenntnis von verfassungsmäßig berufenen Vertretern der Herstellerin – also der Beklagten zu 2) – von der Existenz unzulässiger Abschaltvorrichtungen im Wohnmobil der Klägerin nicht der Beklagten zu 1) zugerechnet werden. Denn die die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung i.S.v. § 826 BGB lässt sich nicht mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus begründen (vgl. BGH NJW 2021, 1669 Rn. 23).

86 Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten zu 1) selbst aktiv an der klägerseits behaupteten strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung beteiligt waren, lassen sich dem Klägervortrag nicht entnehmen. Die Klägerin ergeht sich hierzu in bloßen Vermutungen. Dabei kann sie sich auch nicht darauf zurückziehen, die Beklagte zu 1) müsse hierzu im Rahmen einer ihr obliegenden sekundären Darlegungslast vortragen. Eine derartige sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu 1) wäre nur dann einschlägig, wenn eine strategische (i.S.v. § 826 BGB sittenwidrige) Entscheidung zum Einbau einer unzulässigen Abschaltvorrichtung getroffen worden wäre (vgl. BGH NJW 2021, 1669 Rn. 29 f.). Hiervon kann aber – wie dargestellt – nicht ausgegangen werden. Damit bleibt es dabei, dass die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen im Rahmen von § 826 BGB trifft und sie damit bei Inanspruchnahme einer juristischen Person – wie hier – darzulegen und zu beweisen hat, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH NJW 2021, 1669 Rn. 25; WM 2021, 1302 Rn. 13; jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der sich in bloßen Mutmaßungen ergehende Klägervortrag nicht gerecht. Damit ist ein Eintritt in die Beweisaufnahme nicht veranlasst.

4.

87 In Anbetracht des – wie dargelegt – ungenügenden Sachvortrags der Klägerin kommt damit auch kein Anspruch aus § 831 BGB in Betracht.

5.

88 Ein von der Klägerin avisierter Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG kommt im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht. Der Vortrag hierzu erschöpft sich in Rechtsausführungen und pauschalen Behauptungen. Konkreten Sachvortrag hierzu hat die Klägerin nicht gehalten.

6.

89 Ein Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder i.V.m. §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV, den die Klägerin mit dem äußerst hilfsweise zur Entscheidung gestellten Berufungsantrag Ziff. 7 geltend macht, steht ihr ebenfalls nicht zu. Die Vorschriften des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV sind zwar nach der neuen, erst nach der Entscheidung des Landgerichts ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 26.06.2023, VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21, VIa ZR 1031/22) im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.2023 (Rechtssache C-100/21) insoweit drittschützend im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, als sie aufgrund der von den Fahrzeugherstellern auszustellenden Übereinstimmungsbescheinigung auch den individuellen Interessen der Käufer dienen, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen ist. Dies gilt auch für die Haftung des Herstellers des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils (BGH, Urt. v. 27.11.2023, Az. VIa ZR 1425/22, vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2023). Im Streitfall scheiden Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder i.V.m. §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV aber aus.

a)

90 Für eine Haftung der Beklagten zu 2) fehlt es an ausreichend substantiiertem Sachvortrag dazu, dass im Wohnmobil der Klägerin eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sein könnte, was aber Grundvoraussetzung auch für einen auf Ersatz des Differenzschadens gerichteten Schadensersatzanspruch wäre. Zur Meidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu § 826 BGB verwiesen.

b)

91 Gegenüber der Beklagten zu 1) kann die Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder i.V.m. §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV schon dem Grunde nach nicht geltend machen.

92 Die Sonderpflicht, eine mit den (unions-)gesetzlichen Vorgaben konvergierende Übereinstimmungsbescheinigung auszugeben, trifft nur den Fahrzeughersteller; andere können nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Deliktsrechts weder Mittäter einer Vorsatztat des Fahrzeugherstellers noch mittelbarer (Vorsatz-)Täter hinter dem (ggf. fahrlässig handelnden) Fahrzeughersteller sein, weil ihnen nicht die hierzu erforderliche Sonderpflicht obliegt (so zum Motorhersteller: BGH, Urteil vom 10.07.2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 20, juris). Das Basisfahrzeug, auf welches das Wohnmobil des Klägers aufgebaut ist, wurde von der Beklagten zu 2) hergestellt, die auch die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat. Damit scheidet ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1) aus. Zwar ist auch bei Sonderdelikten eine Beteiligung anderer möglich. Dies setzt neben dem sog. doppelten Gehilfenvorsatz aber auch eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers voraus (so zum Motorhersteller: BGH, Urteil vom 10.07.2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 21, juris). Für eine solche Vorsatztat ist aber nichts ersichtlich. Zudem fehlt es an jeglichem sonstigen Vortrag zu einer "Gehilfentat".

III.

93 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

94 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

95 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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