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3a C 72/25•AG Daun, 2025-07-30, 3a C 72/25
Entscheidungsdatum: 2025-07-30
Aktenzeichen: 3a C 72/25
ECLI: ECLI:DE:AGDAUN:2025:0730.3A.C72.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 613,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.04.2025 zu zahlen.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 22.03.2024 auf der L46 in der Gemarkung Daun ereignete. Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad die L46 in Richtung Gemünden als der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug auf die L46 auffuhr und es zur Kollision kam.
2 Der Unfallhergang steht dem Grunde nach nicht in Streit. Der Kläger macht nun – unter Berücksichtigung der bisherigen einhundertprozentigen Eintrittspflicht der Beklagten – mit der Klage einen weiteren Anspruch wegen seines beim Unfall beschädigten Motorradhelms geltend.
3 Bei dem Verkehrsunfall trug der Kläger einen Helm der Marke Shoei NXR Marquez mit dem Visier Shoei ZWR-1. Dies hat der Kläger am 11.05.2018 zu einem Gesamtwert von 645,00 € gekauft. Am 17.02.2025 hat sich der Kläger einen entsprechenden Ersatz in Höhe von 798,00 € beschafft. Darauf hat die Beklagte zu 2) lediglich einen Betrag in Höhe von 184,29 € gezahlt, so dass weitere 613,71 € zwischen den Parteien in Streit stehen.
4 Der Kläger beantragt,
5 die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 613,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6 Die Beklagten beantragen,
7 die Klage abzuweisen.
8 Die Beklagten sind der Ansicht,
9 dass ein weiterer Betrag unter Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs „neu-für-alt“ nicht zu zahlen sei, wobei dafür eine Nutzungsdauer von 5 Jahre zu Grunde zu legen sei.
10 Die Klageschrift wurde den Beklagten jeweils am 08.04.2025 zugestellt. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll vom 30.07.2025 verwiesen.
11 Die zulässige Klage ist zumindest teilweise begründet.
I.
12 Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3 823 ff. BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG, §§ 1 ff. PflVG, §§ 249 ff. BGB ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 613,71 € zu.
13 Die Haftung der Beklagten liegt nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien dem Grunde nach für die Schäden aus dem Verkehrsunfall vor und beruht auf dem Verkehrsunfallgeschehen vom 22.03.2024 auf der L46 in der Gemarkung Daun.
14 Dass der Motorradhelm des Klägers infolge des Unfalls aus Sicherheitsgründen nicht mehr genutzt werden kann, ergibt sich allein aus dem Umstand, dass der Kläger mit dem getragenen Helms gestürzt ist. Denn in einem solchen Fall ist in Folge einer mechanischen Belastung selbst bei relativ kleinen oder unsichtbaren Beschädigungen die Möglichkeit verborgener sonstiger Substanzschäden nicht auszuschließen, so dass die Sicherheit nicht mehr voll gewährleistet werden kann und der Helm ausgetauscht werden muss (OLG München, BeckRS 2015, 11597 Rn. 28; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2011 – I-1 U 236/10 – Rn. 55, juris; OLG Düsseldorf, NVZ 2006, 415; Janeczek/Roth, Verkehrsrecht, § 3 Rn. 128; Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung: AKB, § 249 BGB Rn. 157).
15 Aufgrund der damit im Vordergrund stehenden Sicherheitsaspekte eines Helms ist die hypothetische Nutzungsdauer unerheblich. Ein Abzug Neu-für-Alt kommt nicht in Betracht, da der Helm nach einem Sturz nicht mehr weiter genutzt werden kann. Denn in Folge eines Sturzes muss der Kläger den Helm austauschen, wie sich auch aus § 21a Abs. 2 S. 1 StVO ergibt. Nach dieser Vorschrift muss bei Krafträdern bei Höchstgeschwindigkeiten über 20 km/h ein geeigneter Schutzhelm getragen werden. Auch nach dieser Norm ist die Schutzwirkung also von einem durch einen Unfall beschädigten Helm erheblich eingeschränkt, so dass sich daraus eine Ungeeignetheit des Helms ergibt (MüKoStVR/Asholt StVO § 21a Rn. 10; BeckOK StVR/Schenke StVO § 21a Rn. 11a). Dies deckt sich mit den Angaben in der Sicherheits-Bedienungsanleitung von Shoe zu dem Helm NXR 2. Dort heißt es, dass der Helm konstruiert ist, um den Träger bei einem Aufprall zu schützen. Weiter heißt es, dass nach einem Aufprall die Nutzungsdauer abgelaufen ist und man einen neuen Helm benötigt, selbst wenn dieser von außen unbeschädigt aussieht (Bedienungsanleitung, printed in Japan 20240716, abrufbar (Stand: 31.07.2025) unter https://www.shoei.com/user-manual/docs/74-safety-instructions.pdf, S. 33). Da dieser Helm die Weiterentwicklung des nicht mehr zu erwerbenden Vorgängermodels des durch den Unfall beschädigten Helms ist, geht das Gericht davon aus, dass sich diese Angaben auf diesen Helm übertragen lassen.
16 Auf die Empfehlung, dass der Helm nach 5 bis 6 Jahren aufgrund Sicherheitsbedenken zu wechseln sei, kommt es deshalb nicht weiter an. Der Kläger hat insoweit bekundet, dass er den Helm noch viele Jahre weitergetragen hätte, so dass es allein in seinem Verantwortungsbereich liegt, ein etwaiges Risiko in Kauf zu nehmen. Das ein Helm nach einem gewissen Alterungsprozess nach § 21a Abs. 2 S. 1 StVO nicht mehr als geeignet gilt, lässt sich keinen Normen oder Vorschriften entnehmen. Der Unfall hat außerdem gezeigt, dass der Helm seinen Schutzzweck trotz des Zeitablaufs noch erfüllt hat.
17 Deshalb ist der Helm allein schon aus Sicherheitsgründen auszutauschen, da als Folge der unfallbedingten mechanischen Belastung etwaige Mängel nicht auszuschließen sind. Daraus resultierend findet demnach auch kein Abzug Neu-für-Alt statt (OLG München, BeckRS 2015, 11597 Rn. 28; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2011 – I-1 U 236/10 – Rn. 55, juris; OLG Düsseldorf, NVZ 2006, 415; Janeczek/Roth, Verkehrsrecht, § 3 Rn. 128; Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung: AKB, § 249 BGB Rn. 157).
18 Danach kann der Kläger die Kosten für die Neuanschaffung eines vergleichbaren Motorradhelms mit vergleichbarem Visier beanspruchen. Dass er mit dem Nachfolgemodell einen vergleichbaren Helm für 798,00 € erworben hat, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Darauf hat die Beklagte zu 2) bereits eine Zahlung von 184,71 € erbracht, so dass 613,71 € verbleiben.
II.
19 Der Verzugszinsanspruch ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB, so dass Zinsen ab dem auf die Zustellung folgenden Tag, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 BGB analog, mithin seit 09.04.2025 zu erstatten sind.
III.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
21 Beschluss
22 Der Streitwert wird auf 613,71 € festgesetzt.
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