OLG Koblenz 9. Zivilsenat, 2026-03-17, 9 U 1155/25

9 U 1155/25Obergericht / Civil Chamber 917.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 9. Zivilsenat — 9 U 1155/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-17

Aktenzeichen: 9 U 1155/25

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2026:0317.9U1155.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 2 EGV 178/2002, Art 6 Abs 2 EUV 2015/2283, Art 2 Abs 1 Buchst a EGV 1223/2009, § 2 Abs 1 AMG, § 21 Abs 1 AMG

Tenor

  1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bad Kreuznach vom 22.10.2025 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung in Bezug auf die beanstandete Bewerbung der Produkte als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen wird.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

  3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf … € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Parteien sind Unternehmen mit Sitz in …[Z], die online kosmetische Mittel und Nahrungsergänzungsmittel vertreiben. Die Verfügungsklägerin ist seit Mai 2024 im Online-Handel tätig.

2 Mit wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten der Parteien waren und sind neben dem Landgericht Berlin auch an andere Gerichte (z.B. die Landgerichte Köln und Düsseldorf) befasst.

3 Die Verfügungsbeklagte vertrieb in der Vergangenheit in ihrem Onlineshop unter …[A] sogenannte Hanfsamenöle „zur Pflege des Mundraums“ in verschiedenen CBD-Konzentrationen (5%, 10%, 20% und 30%). Auf Antrag der Verfügungsklägerin wurde der Verfügungsbeklagten durch das Landgericht Köln mit Beschluss vom 13.06.2025 (31 O 165/25, vgl. Anlage Ast 2), bestätigt durch Urteil vom 11.09.2025 (vgl. Anlage Ast 10) verboten, die dort näher bezeichneten „Hanfsamen Aromaöle“ als kosmetische Mittel zu vertreiben. Zur Begründung hat das Landgericht Köln unter anderem ausgeführt, dass die Produkte entgegen der vordergründigen Produktpräsentation nach dem Verkehrsverständnis nicht als Kosmetikum zum Einsatz kommen sollten und kämen, sondern die Öle verschluckt werden sollten.

4 Nachdem das Landgericht Köln bereits in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hatte, dass dem Umstand, dass das Hanföl verzehrt und nicht ausgespuckt werde, entscheidungserhebliche Bedeutung zukomme, zog die Verfügungsbeklagte hieraus in der Folge unter anderem die Konsequenz, dass sie die Präsentation der Produkte in ihrem Online-Shop und die Etikettierung geändert hat. Insbesondere ist dort nun jeweils der ausdrückliche Hinweis aufgeführt, dass die Tropfen nach einer 30-sekündigen Einwirkungszeit ausgespuckt und ein Verschlucken vermieden werden solle. Die Etikettierung im Einzelnen ist aus den Anträgen der Verfügungsklägerin ersichtlich. Wegen der Präsentation auf der Homepage wird auf die Anlagen Ast 3 verwiesen.

5 Die Verfügungsbeklagte vertreibt in ihrem Onlineshop an anderer Stelle eine Broschüre „CBD Hanf-Cannabidiol – Wirkung, Anwendung & Qualität“, in der die Anwendung und Verwendung von CBD-Produkten im Detail erläutert wird (Anlage Ast 4). Herausgeberin ist eine …[B]. Gegenstand der Broschüre sind angeblich heilende Wirkungen von CBD-Produkten, insbesondere auch von „CBD-Öl“ und „CBD-Spray“ und Dosieranleitungen zu deren Verzehr. Auf die konkreten streitgegenständlichen Produkte wird in der Broschüre nicht Bezug genommen.

6 Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte im Hinblick auf den Vertrieb der in ihrer Kennzeichnung und Beschreibung geänderten Produkte wegen „erneuter Verletzungshandlung“ mit Schreiben vom 19.08.25 (Ast 5) abgemahnt. Die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde seitens der Verfügungsbeklagten durch Schreiben vom 27.08.2025 (Ast 6) zurückgewiesen.

7 Zudem hat die Verfügungsklägerin ihren IT-Berater veranlasst, eine Testbestellung der streitgegenständlichen Produkte unter Angabe eines Hotels in …[Y] als Lieferadresse vorzunehmen. Die Bestellung wurde dorthin verschickt. Ein Aufenthalt des Testbestellers oder von Vertretern der Verfügungsklägerin in diesem Hotel war weder gegeben noch geplant. Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin hat im Rahmen einer persönlichen Anhörung in erster Instanz angegeben, dass hierdurch eine Zuständigkeit des Landgerichts Bad Kreuznach habe begründet werden sollen (Protokoll vom 01.10.2025).

8 Die Verfügungsbeklagte hat die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Bad Kreuznach gerügt.

9 Die Verfügungsklägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, das Landgericht Bad Kreuznach sei bereits nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG örtlich zuständig, da die Produkte - was unstreitig ist - bundesweit im Internet angeboten werden. Die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG sei einschränkend auszulegen und daher nicht anwendbar. Unabhängig davon sei die örtliche Zuständigkeit durch die Auslieferung der Produkte nach …[Y] begründet worden.

10 Ein Verfügungsgrund ergebe sich zum einen daraus, dass der Vertrieb der Öle als Kosmetika irreführend sei. Es handele sich nicht um Kosmetika, da Cannabidiol (CBD) keine (überwiegende) kosmetische Wirkung habe. Diese Bezeichnung trügen die Produkte nur zum Schein, um einschlägige lebensmittelrechtliche und arzneimittelrechtliche Vorschriften zu umgehen und den Vertrieb zu ermöglichen. Denn zum anderen verstoße der Vertrieb der Produkte gegen das Arzneimittel- und das Lebensmittelrecht.

11 Soweit eine Tagesdosis von 18 mg CBD überschritten würde, handele es sich - unabhängig von der Frage, ob eine kosmetische Wirkung vorliege - um ein Funktionsarzneimittel nach § 2 Abs. 2a AMG. Die Angabe „CBD pro Portion“ auf den Etiketten sei so zu verstehen, dass die Tropfen auch verschluckt würden. Andernfalls sei jedenfalls davon auszugehen, dass eine entsprechende Menge CBD auch über die Mundschleimhäute in den Körper aufgenommen werde. Über eine arzneimittelrechtliche Zulassung verfügen die Produkte unstreitig nicht.

12 Auch bei einer Tagesdosis CBD von 17 mg sei eine pharmakologische Wirksamkeit nicht ausgeschlossen. CBD sei gemäß Anlage 1 zur Arzneimittelverschreibungsverordnung unabhängig von der Tagesdosis ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel.

13 Soweit eine Arzneimitteleigenschaft nicht gegeben sei, verstießen die Produkte gegen die Novel-Food-VO. CBD-Öle seien nach allgemeiner Verkehrsauffassung dazu bestimmt, verschluckt zu werden. Es bestehe insoweit eine gefestigte Verkehrserwartung, die durch den gegenteiligen Hinweis nicht erschüttert werden könne. Dies ergebe sich bereits aus einschlägiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung. Dass auch vorliegend aus Sicht der Verbraucher das Herunterschlucken dem erwarteten Gebrauch entspreche, ergebe sich vorliegend auch aus dem auf den Etiketten enthaltenen Hinweis auf den „kontrollierten biologischen Anbau“ und der Tatsache, dass der CBD-Gehalt pro „Portion“ angegeben werde. Zudem reiche für eine Lebensmitteleigenschaft der Produkte ein Aufnehmen über die Mundschleimhäute aus. Die Verbraucher gingen von einer - ohnehin nicht gegebenen und bei Vertrieb der Produkte auch nicht spezifizierten - kosmetischen Wirkung nicht aus. Dafür spreche bereits der Vertrieb der Broschüre im Onlineshop der Verfügungsklägerin, die auf die heilende Wirkung von CBD-Ölen abstelle und Dosierungsangaben für die orale Anwendung enthalte.

14 Die Verfügungsklägerin hat in erster Instanz beantragt (schriftliche Ergänzungen unter den eingefügten Lichtbildern zur besseren Lesbarkeit durch den Senat) ,

15 1. Die Antragsgegnerin hat es sofort zu unterlassen, Produkte mit Hanfsamenöl als kosmetische Mittel (Mundöle) zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

a)

16 Bilder

17 (“Ingredients: Cannabis Sativa Seed Oil, Cannabis Sativa Leaf Extract

18 C […Adresse email]

19 „10 ml“ Zeichen 3M

20 Zeichen 3M)

21 Bild

22 (“Kosmetisches Mundöl aus hochwertigem Hanföl mit CBD und natürlichem Pflanzenstoff-Spektrum. Mit pflegenden Omega-6- und Omega-3-Fettsäuren. Anwendung: Täglich 3 Tropfen Mundöl auf die Zunge tröpfeln und für 30 Sek. im Mundraum einwirken lassen. Anschließend ausspucken. Verschlucken vermeiden. CBD pro Tropfen: 9,6 mg. CBD pro Portion: 29 mg. Naturprodukt kann geringe Spuren von THC (<0,01 %) enthalten. Nicht empfohlen für Leistungssportler, Schwangere, Stillende, Jugendliche und Kinder. Für Kinder unzugänglich aufbewahren.“)

23 Bild

b)

24 Bild

25 *(„Ingredients: Cannabis Sativa Seed Oil, Caprylic/Capric Triglyceride * Cannabis Sativa Leaf Extract“ / „aus kontrolliert biologischem Anbau“ / „…[C]“ […Adresse email] „10 ml“ / Zeichen 3M)

26 Bild

27 (“Kosmetisches Mundöl aus hochwertigem Hanföl mit CBD und natürlichem Pflanzenstoff-Spektrum. Gelöst in pflegendem MCT-Öl (palmölfrei). Anwendung: Täglich 3 Tropfen Mundöl auf die Zunge tröpfeln und für 30 Sek. im Mundraum einwirken lassen. Anschließend ausspucken. Verschlucken vermeiden. CBD pro Tropfen: 6,9 mg. CBD pro Portion: 20 mg. Naturprodukt kann geringe Spuren von THC (<0,01 %) enthalten. Nicht empfohlen für Leistungssportler, Schwangere, Stillende, Jugendliche und Kinder. Für Kinder unzugänglich aufbewahren.“)

c)

28 Bilder

29 *(“Ingredients: Caprylic/Capric Triglyceride *, Cannabis Sativa Seed Oil, Cannabis Sativa Leaf Extract“ / „aus kontrolliert biologischem Anbau“ / C […Adresse email] „10 ml“ / Zeichen 3M)

30 Bild

31 (“Kosmetisches Mundöl aus Premium-Hanföl mit CBD und synergetischem Pflanzenstoff-Vollspektrum. Gelöst in pflegendem MCT-Öl (palmölfrei). Anwendung: Täglich 5 Tropfen Mundöl auf die Zunge tröpfeln und für 30 Sek. im Mundraum einwirken lassen. Anschließend ausspucken. Verschlucken vermeiden. CBD pro Tropfen: 3,4 mg. CBD pro Portion: 17 mg. Naturprodukt kann geringe Spuren von THC (<0,01 %) enthalten. Nicht empfohlen für Leistungssportler, Schwangere, Stillende, Jugendliche und Kinder. Für Kinder unzugänglich aufbewahren.“)

d)

32 Bilder

33 (“Ingredients: Cannabis Sativa Seed Oil, Caprylic/Capric Triglyceride“ / „, Cannabis Sativa Leaf Extract“ / „aus kontrolliert biologischem Anbau“ / „…[C]“ […Adresse email] „10 ml“ / Zeichen 3M)

34 Bild

35 (“Kosmetisches Mundöl aus Premium-Hanföl mit CBD und synergetischem Pflanzenstoff-Vollspektrum. Gelöst in pflegendem MCT-Öl (palmölfrei). Anwendung: Täglich 3 Tropfen Mundöl auf die Zunge tröpfeln und für 30 Sek. im Mundraum einwirken lassen. Anschließend ausspucken. Verschlucken vermeiden. CBD pro Tropfen: 6,9 mg. CBD pro Portion: 20 mg. Naturprodukt kann geringe Spuren von THC (<0,01 %) enthalten. Nicht empfohlen für Leistungssportler, Schwangere, Stillende, Jugendliche und Kinder. Für Kinder unzugänglich aufbewahren.“)

36 2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, angedroht.

37 Die Verfügungsbeklagte hat erstinstanzlich beantragt,

38 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

39 Es fehle bereits an einer örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Bad Kreuznach.

40 Ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor. Jedenfalls aufgrund der gesamten, zwischenzeitlich veränderten Aufmachung des Produkts gehe der Verbraucher nicht davon aus, dass das Produkt verschluckt werden solle. Vielmehr sei zu erwarten, dass dieser sich an die explizite Aufforderung halte, die Tropfen auszuspucken und ein Verschlucken zu vermeiden. Eine mögliche geringfügige Aufnahme über die Mundschleimhäute genüge für eine Lebensmitteleigenschaft nicht. Auch bestehe keine allgemeine Verkehrsauffassung, dass CBD-haltiges Öl ausschließlich für die orale Aufnahme bestimmt sei. Bei den streitgegenständlichen Produkten handele es sich um Kosmetika, was sich aus ihrer unzweideutigen Bewerbung als solche ergebe. Hiervon gehe der durchschnittliche Verbraucher bereits aufgrund der deutlichen Bezeichnung als „Hanfsamen Mundöl“, dem Angebot unter der Rubrik „Drogerie“, in der keine Nahrungsergänzungsmittel enthalten seien, sowie der Angabe auf der Website der Verfügungsbeklagten, dass diese zur „sanften Pflege des Mundraums“ bestimmt seien, aus. Die Kosmetikeigenschaft werde auch durch die Angabe „Ingredients“ auf den Etiketten deutlich. Die kosmetische Pflege des Mundraums stelle eine klassische kosmetische Zweckbestimmung dar. Weiterer Spezifizierungen bedürfe es nicht. Bei CBD handele es sich um einen ambivalenten Wirkstoff, der auch für seine Anwendung in der Kosmetik allgemein bekannt sei. Dies ergebe sich bereits aus seiner Aufnahme in die Datenbank zur Information über Inhaltsstoffe von Kosmetikprodukten (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients, INCI). Es gebe zudem eine Vielzahl kosmetischer Produkte, die CBD enthielten, unter anderem auch Zahnpasten. Seine hautpflegende Wirkung sei anerkannt. Auch sei CBD ausweislich veröffentlichter Studienergebnisse für die kosmetische Mundpflege geeignet. Die Beklagte hat insoweit verschiedene Veröffentlichungen vorgelegt (vgl. Anlagenkonvolute AG 1, AG 6 - AG 8).

41 Eine Arzneimitteleigenschaft der Produkte sei nicht gegeben. Die auf den Etiketten angegebenen CBD-Werte würden nicht bei der insoweit allein maßgeblichen bestimmungsgemäßer Anwendung, sondern allenfalls bei oraler Aufnahme durch Verschlucken erreicht. Für die Frage, ab welcher Menge bei Ausspucken der Produkte eine pharmakologische Wirkung erzielt werde, müsse eine Entscheidung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herbeigeführt werden. Das Wirkprinzip von CBD sei noch nicht abschließend wissenschaftlich geklärt und müsse zudem für das konkrete Produkt in seiner spezifischen Zusammensetzung und Dosierung belegt sein.

42 Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

43 Eine Zuständigkeit des Landgerichts Bad Kreuznach begründe sich nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG, da für wettbewerbswidrige Werbung sowie wettbewerbswidriges Inverkehrbringen bei Vertrieb von Ware in einem Onlineshop die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG anwendbar sei. Für eine engere Auslegung der Ausnahmevorschrift sei kein Raum. Dabei sei dem Gesetzgeber auch bewusst gewesen, dass ein Anbieten im Online-Shop mit dem Vertrieb einhergehe. Die durch den Verfügungskläger veranlasste „Scheinbestellung“ könne keine Zuständigkeit des Landgerichts Bad Kreuznach begründen. Es sei bereits nicht zutreffend, dass sich der Antrag nur auf Wettbewerbswidrigkeiten bezüglich der im Rahmen der Bestellung übersandten Produkte selbst beziehe, da dieser auch deren Bewerbung im Internet zum Gegenstand habe und die Antragsschrift auf Angaben im Online-Shop der Verfügungsbeklagten abstelle. Selbst dann, wenn die Beschränkung der Zuständigkeitsregelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG einschränkend auszulegen sei, sei der Vorbehalt der unzulässigen Rechtsausübung zu beachten. Die Zuständigkeitswahl der Verfügungsklägerin sei vorliegend rechtsmissbräuchlich. Die Bestellung habe ausschließlich die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 UWG umgehen sollen. Es fehle jeder örtliche Bezug zu …[Y]. Der Besteller der Ware habe sich dort zu keinem Zeitpunkt aufgehalten, noch sei dies jemals geplant gewesen. Auch sonst sei kein örtlicher Bezug erkennbar. Die Verfügungsklägerin habe die Gerichtsstände in Berlin und Köln meiden wollen, wo sie eine ungünstige Entscheidung erwartet habe. § 32 ZPO sei neben § 14 UWG nicht anzuwenden.

44 Der Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet, da weder eine Arzneimitteleigenschaft der Produkte glaubhaft gemacht sei, noch es sich hierbei um Lebensmittel handele. Um Lebensmittel handele es sich schon deshalb nicht, weil die Produkte nicht zum Verzehr sondern ausschließlich als Mundspülung angeboten würden. Es sei davon auszugehen, dass das jeweilige Produkt bestimmungsgemäß verwendet werde. Das Gegenteil habe die Verfügungsklägerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

45 Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie das angefochtene Urteil verwiesen.

46 Die Verfügungsklägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

47 Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bad Kreuznach sei bereits unabhängig von dem durchgeführten Testkauf gegeben, da § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG nach der herrschenden Meinung einschränkend auszulegen sei. Unabhängig davon, auf welche Weise die einschränkende Auslegung ausgestaltet würde, greife die Ausnahmeregelung jedenfalls vorliegend nicht ein. Insbesondere liege keine Fallgestaltung vor, bei der ein Verstoß gegen strikte Vorgaben einfach (ggf. mit technischen Mitteln) zu ermitteln und massenhaft abgemahnt werden könne. Zudem sei zu beachten, dass die in der Ausnahmeregelung genannten Begriffe „elektronischer Geschäftsverkehr“ und „digitale Dienste“ ausweislich der Kommentierung von Köhler/Feddersen zu § 14 UWG redundant seien, da sich der elektronische Geschäftsverkehr der digitalen Dienste bediene, ein digitaler Dienst im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 b) der Richtlinie (EU) 2015/1535 bei Online-Angeboten von Produkten mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit jedoch nicht vorliege, weil diese ausweislich der Kommentierung in der Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste im Anhang I zur Richtlinie (EU) 2015/1535 aufgeführt seien. Schließlich begründe die Auslieferung der Produkte nach …[Y] eine Zuwiderhandlung gegen § 21 AMG und § 5 UWG auch außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs. Einer Rechtfertigung dafür, welches Gericht angerufen werde, bedürfe es nicht. Ein Rechtsmissbrauch liege insoweit nicht vor. Davon, dass die Wahl des Gerichtsstands aus keinem anderen Gesichtspunkt erfolgt sei, als der Schadenszufügung und der arglistigen Erschwerung der Rechtsverteidigung könne vorliegend keine Rede sein. Allein unter diesen Voraussetzungen könne indes von einem Rechtsmissbrauch ausgegangen werden. Testkäufe durch einen Strohmann seien allgemein üblich, wobei eine Bestellung mit der Lieferadresse in …[Y] vorliegend nur erfolgt sei, um zu demonstrieren, dass auch nach dort geliefert werde.

48 Dem Verfügungsantrag sei stattzugeben, da es sich bei den Produkten, jedenfalls soweit eine Menge von 18 mg CBD aufgenommen werde, um Funktionsarzneimittel handele. Soweit die Verfügungsbeklagte auf dem Etikett eine CBD-Menge „pro Portion“ angebe, könne dies allein bedeuten, dass in dieser Menge bei der Anwendung des Produkts auch CBD verstoffwechselt werde. Andernfalls ergebe die Angabe keinen Sinn. Daher sei auch von einem Präsentationsarzneimittel auszugehen. Schließlich weise die Portionsangabe auch darauf hin, dass die Produkte verschluckt werden sollten, wie dies ohnehin der gefestigten Verbrauchererwartung entspreche. Nach herrschender Meinung - jedenfalls der Rechtsprechung - sei eine Lebensmitteleigenschaft aber auch bei Aufnahme über die Mundschleimhäute gegeben, weshalb unabhängig davon, ob die Produkte verschluckt würden, ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht vorliege, soweit § 21 AMG nicht eingreife. Eine kosmetische Wirkung habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Verfügungsbeklagte weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Die Studien zur Anwendbarkeit im Mundinnenbereich beträfen arzneiliche Wirkungen (Paradonthose, Entzündungen). Auch die Verbraucher gingen nicht von einer solchen überwiegend kosmetischen Wirkung aus. Die Bezeichnung als Kosmetika sei lediglich vorgeschoben.

49 Sie beantragt,

50 unter Abänderung des am 22. Oktober 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Bad Kreuznach (5 HK O 17/15) die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen

51 Die Verfügungsbeklagte beantragt,

52 die Berufung zurückzuweisen.

53 Das Landgericht habe seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint. Mit der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG habe der Gesetzgeber gerade ein Forumshopping vermeiden wollen. Durch den veranlassten Versandt der Produkte nach …[Y] habe in missbräuchlicher Weise eine örtliche Zuständigkeit konstruiert werden sollen.

54 Der Antrag sei auch unbegründet. Eine Funktionsarzneimitteleigenschaft sei nicht gegeben. Es komme nicht darauf an, wieviel mg CBD pro Portion in den Tropfen enthalten sei, sondern ob eine solche Dosis auch oral aufgenommen und verstoffwechselt werde, was nicht der Fall sei. Zudem sei bereits streitig, dass die Produkte bei Verschlucken eine pharmakologische Wirkung entfalteten. Die Verfügungsklägerin habe dies nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Der Verbraucher nehme die Angabe des CBD-Gehalts pro Portion zudem im Zusammenhang mit der vorangestellten Anwendungsvorgabe wahr und erwarte daher nur, dass eine entsprechende Menge in der Portion enthalten sei, nicht aber, dass diese auch verstoffwechselt werde. Bei den Produkten handele es sich auch nach dem Verständnis der Verbraucher um Kosmetika. Da ausdrücklich auf der Etikettierung vorgegeben sei, dass diese nach 30 Sekunden auszuspucken seien, könne es sich bereits nicht um Lebensmittel handeln. Soweit die Verfügungsklägerin Rechtsprechung zu einer gegenteiligen gefestigten Verkehrserwartung zitiere, sei diese nicht zur Glaubhaftmachung geeignet. Die kosmetische Wirkung einer sanften Pflege des Mundraums könne durch die Mundspülung erreicht werden. Diese wirke sich auf den Atem und die Pflege der Mundhöhle aus. Eine Verbesserung der Plaquebildung, eine antibakterielle Wirkung, die eine verbesserte Mundhygieneunterstützung zeige als vergleichbare Zahnpasten, sowie die positive Beeinflussung der Homöostase des oralen Mikrobioms stellten klassische kosmetische Zwecke dar und seien dazu geeignet, die Schleimhäute der Mundhöhle bzgl. der Mundhygiene und Mundpflege zu unterstützen. Im Übrigen vertieft und wiederholt auch die Verfügungsbeklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.

55 Wegen des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

56 Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar ist eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bad Kreuznach nur in Bezug auf die beanstandete Bewerbung der Produkte im Internet nicht gegeben. Soweit die Verfügungsklägerin sich gegen den Vertrieb der streitgegenständlichen Produkte und die Ausgestaltung der Etikettierung wendet, ist das Landgericht zwar örtlich zuständig gewesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch insoweit als unbegründet zurückzuweisen.

57 A. Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint, soweit sich der Antrag auf Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr bezieht.

58 Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, das Gericht zuständig , in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde.

59 Dabei ist Begehungsort sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Erfolgsort, also der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde, sich mithin der Verletzungserfolg manifestiert (vgl. Lerach in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Auflage, § 14 UWG, Rn. 123).

60 Da das Online-Angebot der Verfügungsbeklagten unstreitig deutschlandweit abrufbar ist, besteht damit eine Vielzahl von Erfolgsorten, die wegen § 35 ZPO grundsätzlich eine freie Wahlmöglichkeit des Verfügungsklägers in Bezug auf den örtlichen Gerichtsstand begründen (Lerach in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Auflage, § 14 UWG, Rn. 123).

61 Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG gilt dies jedoch ausdrücklich nicht für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG).

62 Zum „elektronischen Geschäftsverkehr“ zählen - entgegen dem Vortrag der Verfügungsklägerin - auch Online-Angebote von Produkten mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Begriffe „elektronischer Geschäftsverkehr“ und „digitale Dienste“ insoweit redundant sein mögen, als sich der elektronische Geschäftsverkehr nach der Wortwahl des § 312i BGB der digitalen Dienste bedient. Nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 DGG ist ein „digitaler Dienst“ ein Dienst im Sinne des Art. 1 Abs. 1 b der Richtlinie (EU) 2015/1535. Eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang I der Richtlinie. Dort ist entgegen der Darstellung der Verfügungsklägerin das Online-Angebot von Produkten mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit gerade nicht aufgeführt. Soweit sie die zitierte Fundstelle von Köhler/Feddersen dahingehend versteht, liegt offensichtlich ein Missverständnis vor, denn dort heißt es im Gegenteil: „Zu den von Art 1 I Buchst. b RL (EU) 2015/1535 erfassten Diensten gehören insbesondere Online-Angebote von Produkten mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit und sonstige werbefinanzierte Online-Angebote “ (Köhler/Feddersen/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 14 Rn. 20a). Die Einschränkung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG lässt sich schlagwortartig dahingehend zusammenfassen, dass der fliegende Gerichtsstand bei Zuwiderhandlungen im Internet entfällt (vgl. BeckOK UWG/Scholz, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 14 Rn. 57; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt, 5. Aufl. 2021, UWG § 14 Rn. 85).

63 Für eine einschränkende Auslegung der durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs eingeführte Ausnahmevorschrift bleibt nach Auffassung des Senats kein Raum.

64 Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sollte der fliegende Gerichtsstand zur Verhinderung des Abmahnmissbrauchs abgeschafft werden. Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 19/12084) sah nur eine Ausnahme für geschäftliche Handlungen vor, die sich an einen örtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern wendet. Nachdem dieser Entwurf auf erheblichen Widerspruch gestoßen war (vgl. BeckOK UWG/Scholz, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 14 Rn. 49 m.w.N.), wurde der fliegende Gerichtsstand beibehalten, jedoch mit der Einschränkung, dass er bei Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten keine Anwendung findet.

65 Der Gesetzgeber hat hierzu ausgeführt: „Die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung wird auf die in diesem Zusammenhang besonders missbrauchsanfälligen Verstöße beschränkt, die auf Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden. “ (BT-Drs. 19/22238, 18).

66 Mit dem Ausschluss des fliegenden Gerichtsstands für Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten will der Gesetzgeber also diese besonders missbrauchsanfälligen Verstöße regeln (vgl. BeckOK UWG/Scholz, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 14 Rn. 56, beck-online).

67 Soweit mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung vielfach vertreten wird, der Gesetzgeber habe insoweit einen Ausschluss des fliegenden Gerichtsstands lediglich für solche auf Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangenen Verstöße herbeiführen wollen, die besonders missbrauchsanfällig seien, teilt der Senat diese Auffassung nicht.

68 Insoweit wird einerseits vertreten, dass die Vorschrift im Rahmen der teleologischen Reduktion mit Blick auf § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG nur Verstöße erfasse, die tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr anknüpften (LG Düsseldorf GRUR-RR 2021, 333 Rn. 8 ff.; GRUR-RR 2021, 330 Rn. 3; LG Frankfurt a.M, GRUR-RR 2021, 326 Rn. 24 ff.; LG Hamburg, GRUR-RS 2021, 29072 Rn. 2; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.10.2021 – 6 W 83/21 –, Rn. 18, juris; zust. GK/Lerach Rn. 163; Isele MMR 2021, 334; Omsels/Zott WRP 2021, 278 Rn. 73; Sosnitza GRUR 2021, 671, 677 f.; Wagner/Kefferpütz WRP 2021, 151 Rn. 36; Büscher WRP 2025, 273 Rn. 43; modifizierend Scherer WRP 2022, 1224 Rn. 38: über einen Gleichlauf mit § 13 Abs. 4 Nr. 1 hinaus nur Informations- und Kennzeichnungspflichten gerichtsstandsbegründend, die ausschließlich an ein Handeln in Telemedien anknüpfen).

69 Zur Begründung wird ausgeführt, (abmahn)missbrauchsanfällige Zuwiderhandlungen seien im Gesetzgebungsverfahren in Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten auf Telemedien gesehen worden. Dieser Befund sei gestützt auf die Erwägung, dass im Online-Handel Verstöße durch den Einsatz von Crawlern einfach und automatisiert festgestellt werden könnten und zahlreiche besondere Informationsverpflichtungen bestünden. Auf diese, von dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in den Blick genommene Fallgruppe beschränke sich dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 14Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG entsprechend ihr Regelungsbereich. (vgl. LG Düsseldorf GRUR-RR 2021, 333 Rn. 10). Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2021 - 6 W 83/21 -, Rn. 18, juris). Eine textliche Angleichung von § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG an die Regelung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG sei aufgrund eines redaktionellen Versehens unterblieben (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2021, 326 Rn. 26). Eine andere Sichtweise sei nicht nur unzweckmäßig und unpraktikabel, sondern liefe auf die mit der abschließenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs gerade nicht gewollte weitgehende Abschaffung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung hinaus. Dieser käme bei einem am Wortlaut haftenden Verständnis von § 14 Abs.2 Satz 3 Nr. 1 UWG bei sich unter Nutzung moderner Kommunikationstechniken verbreiteten geschäftlichen Handlungen praktisch nicht mehr zum Zuge und führte zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen (LG Düsseldorf a.a.O.).

70 Nach anderer Ansicht (OLG Hamburg GRUR-RS 2023, 27442 Rn. 29 ff.) sollen von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sein, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen sei (OLG Hamburg Urteil v. 07.09.2023 - 5 U 65/22, GRUR-RS 2023, 27442 Rn. 29).

71 Bereits der Umstand, dass Uneinigkeit darüber besteht, welche Einschränkungen dadurch veranlasst sein sollen, dass in der Begründung der Beschlussempfehlung zu § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG von „besonders missbrauchsanfälligen Verstößen “ die Rede ist (Auslegung entsprechend § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG / darüber hinaus nur Informations- und Kennzeichnungspflichten, die ausschließlich an ein Handeln in Telemedien anknüpfen / Ausnahmevorschrift nur dann nicht anzuwenden, wenn konkret nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen sei), zeigt, dass ein entsprechender vom ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift abweichender Wille des Gesetzgebers bereits nicht greifbar ist.

72 Dem Gesetzgeber stand bei Beschlussfassung über die Ausnahmevorschrift die in ihrem Wortlaut eindeutig abweichende Regelung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG, die auf „im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien“ (jetzt: digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes) „begangene(n) Verstöße(n) gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten “ ausdrücklich Bezug nimmt, vor Augen. Dennoch hat die Ausnahmevorschrift mögliche Einschränkungen nicht übernommen. Schon allein deshalb verbietet sich eine entsprechende teleologische Einschränkung (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2021, 984 Rn. 22 und GRUR 2022, 183 Rn. 33; LG Köln, GRUR-RS 2021, 36826; LG Berlin GRUR-RS 2021, 36827; LG München I GRUR-RS 2021, 20613; LG Stuttgart MMR 2022, 151; Köhler/Feddersen/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 14 Rn. 21a „dürfte … abzulehnen sein; BeckOK UWG/Scholz, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 14 Rn. 60; MüKoUWG/Ehricke/Könen, 3. Aufl. 2022, UWG § 14 Rn. 83 f.).

73 Von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers ist insoweit nicht auszugehen. Auch bei Neufassung der Vorschrift im Rahmen des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (BGBl. 2024 I Nr. 149) mit Wirkung ab dem 14.05.2024 hat der Gesetzgeber eine entsprechende Anpassung des Wortlauts nicht vorgenommen, obwohl die Argumentation zur einschränkenden teleologischen Auslegung der Vorschrift zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war.

74 Auch andere Einschränkungen wurden seit Inkrafttreten der Ausnahmeregelung am 02.12.2020, also in den vergangenen fünf Jahren, nicht aufgenommen.

75 Damit fehlt für eine vom ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift abweichende teleologische Reduktion eine ausreichende Grundlage.

76 Reine Praktikabilitätserwägungen vermögen eine Auslegung entgegen dem Wortlaut nicht zu begründen.

77 Die Gesetz gewordene Regelung ermöglicht mit der Anknüpfung an bestimmte Medien zudem eine deutliche Abgrenzung des Bereichs, in dem der fliegende Gerichtsstand nicht gelten soll (BeckOK UWG/Scholz, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 14 Rn. 56, beck-online).Entscheidend ist das Werbemedium und nicht der Werbeinhalt (OLG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 2043 Rn. 20 ff.).

78 Hinsichtlich der im Antrag beanstandeten Bewerbung der Produkte, die ausschließlich im Online-Shop der Verfügungsbeklagten erfolgt ist, hat das Landgericht mithin seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint.

79 Da die örtliche Zuständigkeit bei der objektiven Klagehäufung für jeden Streitgegenstand vorliegen muss, ist der entsprechende Streitgegenstand, für den keine Zuständigkeit gegeben ist, abzuweisen (vgl. BeckOK UWG/Scholz, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 14 Rn. 12).

80 B. Im Übrigen ist der Antrag jedoch zulässig.

81 Nicht unter die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG fallen lauterkeitsrechtliche Verstöße, die mit dem Inverkehrbringen von Produkten verwirklicht werden, unabhängig davon, über welchen Vertriebsweg sie erworben wurden. (MüKoUWG/Ehricke/Könen, 3. Aufl. 2022, UWG § 14 Rn. 84; Köhler/Feddersen/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 14 Rn. 21b).

82 Dies betrifft insbesondere die seitens der Verfügungsklägerin behaupteten Verstöße gegen das Arzneimittel- und Lebensmittelrecht. Gleiches gilt für eine mögliche Irreführung des Verbrauchers durch die Etikettierung der ausgelieferten Produkte.

83 Ein Rechtsmissbrauch ist der Verfügungsklägerin insoweit nicht vorzuwerfen.

84 Zwischen den Parteien ist bereits unstreitig, dass die streitgegenständlichen Produkte auch nach …[Y] ausgeliefert werden. Schon deshalb scheidet eine rechtsmissbräuchliche Begründung des Gerichtsstands wegen der Art der Durchführung des Testkaufs aus. Denn der fliegende Gerichtsstand für Wettbewerbsverstöße durch Verbreitung der Ware erstreckt sich auf das Liefergebiet (vgl. BeckOK UWG/Scholz, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 14 Rn. 53). Dem Verfügungskläger steht insoweit gemäß § 35 ZPO eine freie Wahl des Gerichtsstands zu (Lerach in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Auflage, § 14 UWG, Rn. 123). Die Auswahl eines Gerichts nach den zu erwartenden Erfolgsaussichten begründet dabei keinen Rechtsmissbrauch (BeckOGK/Lutz, 15.12.2025, ZPO § 35 Rn. 24 m.w.N.).

85 Zudem ist die Durchführung von Testkäufen im Wettbewerbsrecht nicht unüblich. In der Kommentierung wird angeraten, durch einen Testkauf abzusichern, dass die Ware auch in den Gerichtsbezirk geliefert werde, sofern das Liefergebiet nicht eindeutig erkennbar sei (vgl. BeckOK UWG/Scholz, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 14 Rn. 53).

86 Da beide Parteien im Bereich des Vertriebs von kosmetischen Mitteln und Nahrungsergänzungsmitteln tätig sind, besteht ein Wettbewerbsverhältnis der Parteien und damit eine Klagebefugnis der Verfügungsklägerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

87 C. Die Berufung der Verfügungsklägerin hat jedoch auch insoweit keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für einen Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung im Übrigen nicht vorliegen.

88 Die Verfügungsklägerin hat keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf den Vertrieb der streitgegenständlichen Produkte begründen.

89 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 3a, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG in Verbindung mit 21 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG).

90 Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG dürfen im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes Fertigarzneimittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Art. 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt hat.

91 Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar, deren Verletzung die Interessen der davon betroffenen Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt (vgl. nur BGH PharmR 2026, 30 Rn. 12 - Femanose II m.w.N.).

92 Eine Arzneimitteleigenschaft der Produkte hat die Verfügungsklägerin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

93 Ein Präsentationsarzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AMG liegt nicht vor.

94 Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit und des Verbraucherschutzes werden Präparate nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG unabhängig von der tatsächlichen Wirkung bereits dann als Arzneimittel eingestuft, wenn ihnen bestimmte Eigenschaften zugeschrieben werden (NK-MedR/Brixius, 4. Aufl. 2024, AMG § 2 Rn. 2).

95 Daher sind Arzneimittel auch Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, „die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind“.

96 Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Gegenüber den angesprochenen Verbrauchern wird nicht der Eindruck erweckt, dass es sich um Arzneimittel handele. Die Verfügungsbeklagte bringt die konkreten Produkte weder auf ihrer Homepage noch auf dem Etikett in einen Zusammenhang mit dem Versprechen der Linderung, Heilung oder Verhütung menschlicher Krankheiten. Im Gegenteil spricht die Angabe der bestimmungsgemäßen Verwendung („Verschlucken vermeiden“) sowie die Bezeichnung als Mundöl gegen eine entsprechende Zweckbestimmung. Auch auf eine angebliche entzündungshemmende Wirkung wird nicht hingewiesen. Die Verfügungsklägerin beanstandet gerade, dass die Produkte als kosmetische Mittel vertrieben werden. Soweit die Verfügungsklägerin aus der Angabe „CBD pro Portion“ herleitet, der Verbraucher verstehe dies als Angabe der in den Körper aufgenommenen Menge CBD, ist dies noch nicht mit der Erwartung einer - nicht angepriesenen - heilenden Wirkung verbunden. Ein solches Verständnis ist jedoch auch fernliegend. Insoweit wird auf die folgenden Ausführungen zum Verständnis der „Portionsangabe“ im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Funktionsarzneimittel vorliegt, verwiesen.

97 Die Verfügungsklägerin hat auch nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es sich um Funktionsarzneimittel handelt.

98 Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 a AMG Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 1 Nr. 2 b Fall 1 der RL 2001/83/EG und ist daher unionsrechtskonform auszulegen (BGH, Urteil v. 8.1.2015 - I ZR 141/13, PharmR 2015, 403 Rn. 9 - Mundspüllösung II; BGH PharmR 2026, 30 Rn. 12 - Femanose II Rn. 14). Nach Art. 1 Nr. 2 b Fall 1 der RL 2001/83/EG sind Arzneimittel alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen. Nach Art. 2 Abs. 2 der RL 2001/83/EG (umgesetzt durch § 2 Abs. 3a AMG) gilt diese Richtlinie in Zweifelsfällen, in denen ein Erzeugnis unter Berücksichtigung aller seiner Eigenschaften sowohl unter die Definition von „Arzneimittel“ als auch unter die Definition eines Erzeugnisses fallen kann, das durch andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften geregelt ist. Ein Erzeugnis, das der Definition des Begriffs „Arzneimittel“ gemäß Art. 1 Nr. 2 a oder b der RL 2001/83/EG entspricht, unterliegt somit den rechtlichen Regelungen dieser Richtlinie und kann folglich nicht als „kosmetisches Mittel“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (Kosmetikverordnung) vertrieben werden.

99 Umgekehrt ist die Arzneimittelrichtlinie (RL 2001/83/EG) nicht auf ein Produkt anzuwenden, dessen Arzneimitteleigenschaft i.S. des Art. 1 Nr. 2 b dieser Richtlinie nicht nachgewiesen ist, d. h. ein Produkt, dessen Eignung, physiologische Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen, nicht wissenschaftlich festgestellt wurde. (EuGH GRUR 2009, 511 Rn. 26 - Hecht Pharma). Verbleiben insoweit Zweifel, ist nicht von einem Funktionsarzneimittel auszugehen (BGH GRUR 2016, 302 Rn. 19, - Mundspüllösung III).

100 Das Vorliegen eines Funktionsarzneimittels iSv Art. 1 Nr. 2 b RL 2001/83/EG und § 2 Abs. 1 Nr. 2 a AMG muss von demjenigen dargelegt und im Bestreitensfall bewiesen werden, der sich hierauf beruft (BGH GRUR 2016, 302 - Mundspüllösung III Rn. 13 m.w.N.).

101 Dabei können Produkte, die eine physiologisch wirksame Substanz enthalten, nicht systematisch als Funktionsarzneimittel im Sinne von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83 eingestuft werden. Vielmehr erfordert die Beurteilung der Frage, ob diese Produkte als Funktionsarzneimittel einzustufen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen Einzelfalls, bei der insbesondere die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellbaren pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Eigenschaften des Produkts zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2012, 1167 Rn. 33 - Chemische Fabrik Kreussler m.w.N.; BGH GRUR 2015, 811 Rn. 11 - Mundspülung II). Neben den pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Eigenschaften des Produkts sind alle seine weiteren Merkmale wie insbesondere seine Zusammensetzung, die Modalitäten seines Gebrauchs, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken zu berücksichtigen, die seine Verwendung mit sich bringen kann (EuGH, GRUR 2012, 1167 Rn. 34 - Chemische Fabrik Kreussler, m.w.N.; BGH GRUR 2015, 811 Rn. 11 - Mundspülung II).

102 Ein Produkt kann nur als Funktionsarzneimittel angesehen werden, wenn es auf Grund seiner Zusammensetzung und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch physiologische Funktionen des Menschen in signifikanter Weise wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen kann (EuGH, GRUR 2012, 1167 Rn. 35 - Chemische Fabrik Kreussler, m.w.N.; BGH GRUR 2015, 811 Rn. 11 - Mundspülung II).

103 Werden diese Voraussetzungen schlüssig dargelegt, bleiben aber streitig, so obliegt es dem Gericht, das Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelnen zu prüfen (vg. EuGH, GRUR 2012, 1167 Rn. 35 - Chemische Fabrik Kreussler), wobei es sich naheliegender Weise sachverständiger Hilfe zu bedienen haben wird (vgl. BGH GRUR 2016, 302 Rn. 18, - Mundspüllösung III).

104 Die insoweit darlegungspflichtige Verfügungsklägerin hat die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Funktionsarzneimittels bereits nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.

105 Denn unabhängig von der Frage, ob der Stoff CBD generell eine pharmakologische Wirkung aufweisen kann, was seitens des Senats nicht in Frage gestellt wird, hängt die Funktionsarzneimitteleigenschaft der streitgegenständlichen Produkte nach den oben dargelegten Grundsätzen davon ab, ob diese nachweislich in ihrer konkreten Zusammensetzung und unter den gegebenen Modalitäten ihres Gebrauchs bei bestimmungsgemäßer Verwendung physiologische Funktionen des Menschen in signifikanter Weise wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen können.

106 Ein Bescheid des BfArM, der eine Funktionsarzneimitteleigenschaft der streitgegenständlichen Produkte feststellt, liegt unstreitig nicht vor.

107 Soweit die Verfügungsklägerin auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Bezug nimmt, wonach jedenfalls bei einem Cannabidiol (CBD) Gehalt von 18 mg je empfohlener täglicher „Verzehrmenge“ eine pharmakologische Wirkung gegeben sei, ist dies nicht zur Darlegung und Glaubhaftmachung der Funktionsarzneimitteleigenschaft der streitgegenständlichen Produkte geeignet.

108 Die Verfügungsklägerin nimmt auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen Bezug, mit denen die Rechtswidrigkeit lebensmittelrechtlicher Anordnungen in Bezug auf CBD-Öle festgestellt wurde (VGH München, Beschluss vom 27.02.2023 - 20 CS 22.2652/2654, juris, erste Instanz VG Würzburg, Beschluss vom 19.12.2022 - W 8 S 22.1676, juris; VG Gießen, Urteil v. 19.09.2023 - 10 K 3158/20, PharmR 2023, 709).

109 Die Entscheidung des VGH München ist im Eilverfahren ergangen, so dass ihr ohnehin nur eine summarische Prüfung der Funktionsarzneimitteleigenschaft zugrunde liegt (vgl. VGH München a.a.O. Rn.1, 3). Zudem sind die Entscheidungen auch deshalb nicht hinreichend aussagekräftig, weil ihnen ein anderer Prüfungsmaßstab zugrunde liegt. Es kommt dort anders als im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend auf den Nachweis der Funktionsarzneimitteleigenschaft des jeweiligen Produkts an. Dies ergibt sich bereits aus dem Verweis des VGH München darauf, dass die Arzneimittelbehörden verpflichtet seien, im Einzelfall eine klare Einordnung zu treffen, ob ein CBD-haltiges Produkt dem Regime des Arzneimittelrechts unterstellt werde oder nicht, und es deshalb unerlässlich gewesen wäre, dass sich zunächst die zuständige Arzneimittelbehörde mit den streitgegenständlichen Produkten befasse, eine vorläufige Entscheidung treffe und, soweit erforderlich, eine Entscheidung des BfArM nach § 21 Abs. 4 AMG herbeiführe (vgl. VGH München a.a.O. Rn. 14).

110 Diese Rechtsprechung findet im Übrigen ihre Grundlage in dem seitens der Verfügungsklägerin ebenfalls zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.03.2022 (- 7 K 954/20, juris) mit dem Bescheide des BfArM zu den Produkten A 4 % bzw. 10 % CBD-Tropfen bestätigt wurden, die diese als Funktionsarzneimittel einstuften. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Bescheide des BfArM liegen bereits nicht vor und werden in der Entscheidung nur auszugsweise zitiert.

111 Soweit die Verfügungsklägerin darauf Bezug nimmt, dass das Verwaltungsgericht Köln auch auf die nachgewiesene pharmakologische Wirkung des Arzneimittels E 100 mg/ml verweist, ist dort eine steigende Regeldosierung von Cannabidiol von 5 mg/kg/Tag bis 10 mg, bzw. 20 oder 25 mg/kg/Tag vorgesehen (vgl. Anlage AG9), so dass sich bei erwachsenen Anwendern eine wesentlich höhere Dosierung ergeben wird als 18 mg / Tag. Selbst bei einem Patienten mit mäßiger oder schwerer Leberfunktionsstörung ist eine Anfangsdosis von 2,5mg/kg/Tag vorgesehen, so dass eine solche Person mit 50 kg Körpergewicht bereits eine Tagesdosis von 125 mg Cannabidiol pro Tag einnehmen würde. Inwieweit daraus sowie aus der Annahme des BfArM, dass sich eine pharmakologische Wirkung schon unterhalb der Wirksamkeitsschwelle eines Wirkstoffs sukzessive aufbaue, darauf geschlossen werden kann, dass bei CBD-Ölen eine pharmakologische Wirksamkeit schon ab 18 mg CBD pro Tag anzunehmen ist (vgl. VG Köln a.a.O. Rn. 80) erscheint bereits zweifelhaft (vgl. insoweit auch VGH Baden Württemberg Beschluss v. 25.11.2025 - 9 S 1424/24, BeckRS 2025, 33018 Rn. 26, der eine Tageshöchstdosis von 84 mg als unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegend ansieht).

112 Zudem sind sowohl das Medikament E („Lösung zum Einnehmen“), als auch die in der Entscheidung des VG Köln gegenständlichen Produkte („Verzehrmenge“ VG Köln a.a.O. Rn. 17) schon ausweislich der Produktbeschreibung bestimmungsgemäß zum Verzehr, also zum Verschlucken, bestimmt (vgl.).

113 Auch der VGH München und das Verwaltungsgericht Gießen sind in den oben zitierten Entscheidungen von einem Verzehr der Produkte ausgegangen. So verweist der VGH München darauf, dass die Geschäftsführerin der Antragstellerin in einem Beitrag angegeben habe: „CBD-Öl kann oral eingenommen werden. Die Tropfen werden unter die Zunge geträufelt und dort vor dem Schlucken für rund 30 Sekunden gehalten.“ (VGH München a.a.O. Rn. 5). Die Entscheidung des VG Gießen bezieht sich auf Produkte, die als „Nahrungsergänzungsmittel“ bezeichnet waren (VG Gießen a.a.O. Rn. 2). Darüber hinaus ist das VG Gießen davon ausgegangen, dass es im Rahmen des Gebrauchs der dortigen Produkte zu einer hochdosierten Anwendung durch den Käufer kommen könne, da die dortige Klägerin in ihrem Online-Shop angegeben hatte, die Dosis könne „problemlos erhöht“ bzw. „solange erhöht“ werden, „bis sie individuell angepasst sei“. Daher führe im vorliegenden Fall der Umstand, dass nicht geklärt sei, ab welcher Aufnahmemenge von CBD von pharmakologischen Effekten auszugehen sei, nicht dazu, dass im Zweifel die Arzneimitteleigenschaft zu verneinen und das betreffende Produkt als Lebensmittel einzustufen sei (VG Gießen a.a.O. Rn. 60).

114 Mit diesen Sachverhalten ist der vorliegende nicht vergleichbar. Davon, dass die Mundöle der Beklagten bestimmungsgemäß verschluckt werden sollen, kann nicht ausgegangen werden.

115 Auf der Etikettierung der streitgegenständlichen Mundöle der Beklagten findet sich im Gegenteil jeweils der Anwendungshinweis: „Täglich (…) Tropfen Mundöl auf die Zunge tröpfeln und für 30 Sek. im Mundraum einwirken lassen. Anschließend ausspucken. Verschlucken vermeiden.“ Auch von einer zu erhöhenden Dosierung ist an keiner Stelle die Rede.

116 Zwar mag es sein, dass Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten in der Vergangenheit Kunden auf Nachfrage mitgeteilt haben, man solle das Öl am besten einfach schlucken, unstreitig ist dies jedoch nicht mehr der Fall.

117 Auch finden sich keine entsprechenden Hinweise im Online-Shop der Verfügungsbeklagten.

118 Der Umstand, dass dort an anderer Stelle ein „Ratgeber“ eines Dritten vertrieben wird, der unter anderem die Wirkung von CBD-Ölen bei deren Einnahme und die jeweilige Dosierung bespricht, ist insoweit nicht erheblich. Ein Bezug zwischen den konkreten Produkten der Verfügungsbeklagten und der vertriebenen Broschüre eines Dritten wird an keiner Stelle hergestellt.

119 Soweit die Verfügungsklägerin aus der Erwähnung eines „kontrollierten biologischen Anbaus“ unter der Angabe „Ingredients“ auf den Etiketten einiger der Produkte herleitet, dass diese zum Verschlucken bestimmt seien, überzeugt dies nicht. Die Aufnahme eines solchen Zusatzes entspricht nicht der Verwendung des bekannten EU Bio-Siegels, das Lebensmitteln vorbehalten ist, und ist gerade im Bereich der Naturkosmetik nicht unüblich, wo schon seit Jahren auch eigene Bio-Siegel verwendet werden (vgl. hierzu nur Wulff: Naturkosmetik: Rechtsstatus und Verbraucherleitbild in Deutschland – Prägen etablierte Naturkosmetiksiegel das Verbraucherleitbild von Naturkosmetik?, LMuR 2018, 1).

120 Auch die Angabe „CBD pro Portion“ auf der Etikettierung weist nicht darauf hin, dass die Tropfen heruntergeschluckt werden sollen. Zu Recht hat das Landgericht in seinen Urteilsgründen darauf hingewiesen, dass die Angabe „Portion“ im vorliegenden Kontext nicht darauf hinweist, dass es sich um ein zu verzehrendes Lebensmittel handeln soll und diese Angabe durchaus auch im Kosmetikbereich vorkommt (z. B. bei Conditionern). Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

121 Die Angaben zum CBD-Gehalt finden sich in einem durchgehenden Fließtext jeweils unmittelbar hinter dem Hinweis: „Verschlucken vermeiden“. Dort heißt es zunächst: „CBD pro Tropfen“ und im Anschluss „CBD pro Portion“, wobei die Angabe pro Portion gerundet der mit der sich aus der Einnahmeempfehlung ergebenden Tropfenanzahl multiplizierten Menge „CBD pro Tropfen“ entspricht. Ein durchschnittlicher Verbraucher wird diese Angaben schlicht dahingehend verstehen, dass die (nicht zu verschluckenden) Tropfen den entsprechenden Gehalt an CBD aufweisen, wobei schon auf den ersten Blick erkennbar ist, dass die „Portionsangabe“ sich dann auf die jeweils vorgegebene Tropfenmenge von 3 bzw. 5 Tropfen bezieht. Als Aufforderung, die Tropfen zu verschlucken, ist dies schon wegen des unmittelbaren räumlichen Bezugs zum gegenteiligen Hinweis nicht zu verstehen.

122 Fernliegend ist das - von der Verfügungsklägerin alternativ angeführte - Verständnis, die Verfügungsbeklagte gebe damit die CBD-Menge an, die bei Anwendung entsprechend den Anwendungshinweisen über die Mundschleimhaut aufgenommen werde. Die Basis der Portionsangabe „pro Tropfen“ weist bereits auf eine bloße Gehaltsangabe hin, zumal die konkrete Aufnahmemenge über die Mundschleimhaut von verschiedenen Faktoren abhängen und daher offensichtlich schwer zu bestimmen sein wird.

123 Wie bereits ausgeführt, kann ein Produkt nur als Funktionsarzneimittel angesehen werden, wenn es auf Grund seiner Zusammensetzung und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch physiologische Funktionen des Menschen in signifikanter Weise wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen kann (EuGH, GRUR 2012, 1167 Rn. 35 - Chemische Fabrik Kreussler, m.w.N.; BGH GRUR 2015, 811 Rn. 11 - Mundspülung II).

124 Wie viel CBD bei der vorgesehenen Anwendung der streitgegenständlichen Mundöle jeweils über die Mundschleimhaut in den Körper aufgenommen wird, bleibt gänzlich ungeklärt. Mit einer oralen Aufnahme durch Herunterschlucken ist diese Art der Anwendung nicht vergleichbar, so dass von einer Funktionsarzneimitteleigenschaft schon deshalb nicht ausgegangen werden kann.

125 Insoweit hilft auch ein Verweis auf das seit längerem zugelassene Fertigarzneimittel „S Spray“ zur Anwendung in der Mundhöhle nicht weiter, denn dieses enthält neben CBD auch ein Extrakt aus Cannabisblättern und -blüten als weiteren arzneilich wirksamen Bestandteil, so dass der Wirkungsbeitrag von CBD damit nicht sicher quantifiziert werden kann (vgl. VG Köln a.a.O. Rn. 82).

126 Die schlichte Nennung von CBD in der Anlage 1 zur Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMW) ist vor dem Hintergrund der vorgenannten Rechtsprechung zur Arzneimitteleigenschaft irrelevant. Insoweit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des Landgerichts verwiesen werden.

127 Auch der Hinweis der Verfügungsklägerin, die seitens der Verfügungsbeklagten vorgelegten Studien zu einer angeblichen kosmetischen Wirkung wiesen auf eine entzündungshemmende und somit heilende Wirkung hin, ist nicht geeignet, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die streitgegenständlichen Produkte in ihrer konkreten Zusammensetzung und Dosierung über eine antibakterielle Reinigungswirkung hinaus, die bei herkömmlichen Mundspüllösungen in Form von kosmetischen Produkten üblich ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2016, 302 – Mundspüllösung III Rn. 14) eine pharmakologische Wirkung etwa in Bezug auf die Behandlung von bakteriell bedingten Entzündungen des Zahnfleischs (Gingivitis) oder nach Operationen entfalten.

128 Damit spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Arzneimitteleigenschaft der Produkte.

129 Für eine (ohnehin nicht beantragte) sachverständige Klärung einer etwaigen pharmakologischen Wirkung der Mundöle bei bestimmungsgemäßer Anwendung ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung kein Raum.

130 2. Ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin ergibt sich auch nicht aus §§ 3 a, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 (Novel-Food-VO).

131 Gemäß Art. 6 Abs. 1 Novel-Food-VO erstellt die Kommission eine Liste der gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel (im Folgenden „Unionsliste“) und hält sie auf dem neuesten Stand.

132 Gemäß Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO dürfen nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.

133 Diese Regelung ist als Vorschrift, die die Vermarktung eines Produkts zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher von einer vorherigen Zulassung abhängig macht, eine unter § 3a UWG fallende Marktverhaltensregelung (Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, 44. Aufl. 2026, UWG § 3a Rn. 1.265, Rn. 1.271 m.w.N.).

134135 Dabei sind Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-VO gemäß Art. 3 Abs 1 Novel-Food-VO in Verbindung mit Art. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 (EG-Lebensmittel-BasisVO) „alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden“ (Abs.1).

136 „Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG des Rates“ (Abs. 3 e).

137 Für das Eingreifen der Novel-Food-VO ist in vollem Umfang die Verfügungsklägerin darlegungs- und beweispflichtig, die Ansprüche aus dieser herleitet. Dieser obliegt daher auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um Lebensmittel und gerade nicht um kosmetische Mittel handelt.

138 Daran vermag auch die seitens der Verfügungsklägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 28. 1. 2016 - 1 ZR 36/14, LMuR 2016, 60) nichts zu ändern. Die dortige Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen eine Werbeaussage bezüglich eines kosmetischen Mittels als irreführend angegriffen wird. Die Beweislast für das Zutreffen der angegriffenen Werbeaussage bezüglich eines kosmetischen Mittels leitet der Bundesgerichtshof aus Anhang I Nr. 3 zur VO (EU) Nr. 655/2013 (VO über Werbeaussagen bei kosmetischen Mitteln) ab. Danach müssen Werbeaussagen über kosmetische Mittel - ob explizit oder implizit -durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden. Die Verfügungsklägerin bestreitet jedoch bereits das Vorliegen eines kosmetischen Mittels und nicht eine ein kosmetisches Mittel betreffende Werbeaussage. Sie kann sich daher nicht auf die VO (EU) Nr. 655/2013 berufen, die gemäß ihres Art. 1 für Werbeaussagen „für kosmetische Mittel“ gilt.

139 Dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um ein Lebensmittel handelt, hat die Verfügungsklägerin bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Von einer Lebensmitteleigenschaft ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen.

140 Angesichts der eindeutigen Anweisung, dass ein Verschlucken zu vermeiden ist, ist bereits zweifelhaft, ob die streitgegenständlichen Mundöle dazu bestimmt sind oder nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass diese von Menschen aufgenommen werden.

141 Denn anders als bei Nikotinbeuteln (Nicotine Pouches), die über einen langen Zeitraum im Mund behalten werden (vgl. OVG Hamburg LMuR 2022, 43 [48] bis zu 30 Min.) und auch Süß- und Aromastoffe enthalten, weshalb mit einer nicht geringen Speichelbildung zu rechnen ist (vgl. OVG Hamburg a.a.O.), werden von dem streitgegenständlichen Mundöl nur wenige Tropfen (3 bzw. 5) für eine kurze Zeit (30 Sekunden) in den Mund genommen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass diese durch ein versehentliches Verschlucken in nicht bloß geringfügigem Umfang in den Magen-Darmtrakt gelangen und auf diese Weise „verzehrt“ und „aufgenommen“ werden.

142 Wie der Begriff der „Aufnahme“ auszulegen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während eine vor allem in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verbreitete Ansicht den Begriff der Aufnahme weit auslegt und hierunter auch die Aufnahme über die Mundschleimhaut in die Blutbahn fasst (vgl. OVG Lüneburg, LMuR 2021, 203 Rn. 18; VGH Baden-Württemberg BeckRS 2023, 21955 und BeckRS 2025, 33018 Rn. 21; VG München BeckRS 2023, 16399 Rn. 39 ff., VG Augsburg BeckRS 2021, 31811 Rn. 42; VG Hannover BeckRS 2020, 41141 Rn. 22; VG Hamburg LMuR 2021, 423; offen gelassen VG Ansbach BeckRS 2022, 23337 Rn. 39; Sosnitza/Meisterernst/Rathke, 193. EL Juli 2025, EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 2 Rn. 33), ist dieser nach anderer, jedenfalls in der Literatur weit verbreiteter Auffassung (vgl. Streinz/Meisterernst/Meisterernst, 2. Aufl. 2025, BasisVO Art. 2 Rn. 8 „bislang herrschende Meinung“) im Sinne einer Aufnahme durch den Magen zu verstehen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2022 - 9 E 353/22, justiz.hamburg.de, bestätigt durch nicht veröffentlichten Beschluss des OVG Hamburg vom 18.07.2022, - 3 Bs 51/22, vgl. Bl. 16f. Schutzschrift; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.8.2021 - 5 Bs 56/21, juris Streinz/Meisterernst/Meisterernst, 2. Aufl. 2025, BasisVO Art. 2 Rn. 8; Wehlau, LFGB, § 2 LFGB, Rn. 19; Meisterernst, Lebensmittelrecht, § 4, Rn. 5; MAH MedR/Friedrich, 4. Aufl. 2026, § 18 Rn. 320 Teufer, ZLR 2020, 602 ff.; Streinz/Kraus LebensmittelR-HdB/Rützler, 48. EL Juni 2024, II. Rn. 3).

143 Die in der Verordnung gleichermaßen verwandten Begriffe des „Aufnehmens“ und des „Verzehrs“ werden dort - ebenso wie die englischen oder französischen Entsprechungen - nicht definiert, so dass deren wörtliche Auslegung wenig ergiebig ist. Der Deutsche Gesetzgeber hat in § 3 Nr. 5 LFGB den Begriff des Verzehrs, der danach eine „Zufuhr von Stoffen in den Magen“ bedingt, definiert und bewusst darauf verzichtet, auch den Begriff des Aufnehmens zu verwenden, da er von einem einheitlichen Verständnis dieser Begriffe ausgegangen ist. Dies dürfte - von einer Unionstreue des deutschen Gesetzgebers ausgehend - jedenfalls ein starkes Indiz dafür sein, dass auch der Begriff der „Aufnahme“ eine Zufuhr durch den Magen bedingt. Dafür dürfte auch das Grünbuch der EU-Kommission vom 30.04.1997 sprechen, wo es heißt: „Der Begriff „Aufnahme durch den Menschen“ wurde gewählt, um alle Erzeugnisse zu erfassen, die den Magen-Darmtrakt durchlaufen, einschließlich aller Stoffe, die durch Mund oder Nase eingenommen oder durch Magen-Intubation verabreicht werden. Auf parentalem Wege direkt in den Blutkreislauf eingeführte Erzeugnisse werden dagegen von dieser Definition nicht abgedeckt.“ Auch die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 erfolgte Klarstellung, dass auch Kaugummi zu den Lebensmitteln gehöre dürfte dafür sprechen, dass eine Aufnahme über die Mundschleimhaut nicht generell ausreichend ist. Wäre dies der Fall, hätte es einer entsprechenden besonderen Erwähnung des Kaugummis wohl nicht bedurft. Die Besonderheit bei Kaugummi dürfte hingegen darin liegen, dass dieser zwar in der Regel nicht verschluckt wird, die darin enthaltenen Substanzen aber über die Speichelflüssigkeit auch über den Magen aufgenommen werden (vgl. ausführlich und mit weiteren Argumenten und Nachweisen OVG Hamburg, Beschluss vom 19.8.2021 - 5 Bs 56/21).

144 Dieser Meinungsstreit kann jedoch vorliegend dahinstehen, da die Verfügungsklägerin jedenfalls nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass es sich bei den Produkten nicht um ein kosmetisches Mittel handelt (Art. 2 Abs. 3 e EG-Lebensmittel-BasisVO). Da nur dann die Novel-Food-VO zur Anwendung und eine Unzulässigkeit des Vertriebs in Frage kommt, ist sie - wie bereits eingangs eingeführt - als Anspruchstellerin auch hierfür darlegungs- und beweispflichtig.

145 Nach Art. 2 Abs. 1a VO (EG) 1223/2009 (Kosmetik-VO) sind kosmetische Mittel Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.

146 Ebenso wie bei der Definition des Lebensmittels und des Arzneimittels stellt auch die unionsrechtliche Begriffsbestimmung des kosmetischen Mittels sowohl für das Erfordernis der äußeren Anwendung als auch für den Grund der Anwendung nicht auf die Zusammensetzung des Erzeugnisses oder seine Eignung, sondern auf die Zweckbestimmung ab. Andernfalls würde gerade bei ungeeigneten Substanzen der Verbraucherschutz entfallen; denn umfassend ist der Verbraucherschutz nur dann, wenn den Schutzbestimmungen des Gesetzes alle Erzeugnisse unterliegen, die bei den beteiligten Verkehrskreisen den Eindruck hervorrufen, es handle sich um ein kosmetisches Mittel. Daraus ergibt sich, dass für die Zweckbestimmung nicht allein die auf dem inneren Willen beruhende subjektive Vorstellung desjenigen, der das Erzeugnis herstellt oder auf dem Markt bereitstellt, ausschlaggebend sein kann; maßgebend ist vielmehr die allgemeine Verkehrsauffassung, also der Eindruck, den die beteiligten Verkehrskreise über die Verwendung des Erzeugnisses gewinnen (VGH München 9 CS 11.2908, PharmR 2012, 535; Sosnitza/Meisterernst/Rathke, 193. EL Juli 2025, VO (EG) 1223/2009 Art. 2 Rn. 8).

147 Diese Verkehrsauffassung entsteht allerdings nicht ohne konkrete Anhaltspunkte. Sie wird sich, insbesondere bei neuen kosmetischen Mitteln, meist zunächst nach den Verwendungsangaben entwickeln, die vom Hersteller oder Händler für das Erzeugnis gemacht werden. Vertreibt z. B. ein Händler ein Kamillepräparat als Schutz- und Pflegemittel für die Hände, so wird sich eine entsprechende Verkehrsauffassung bilden; das Erzeugnis ist dann nach allgemeiner Verkehrsauffassung ein kosmetisches Mittel (Sosnitza/Meisterernst/Rathke a.a.O. Rn. 9).

148 Hier ergibt sich aus der gesamten Präsentation der streitgegenständlichen Produkte aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers, dass es sich um Kosmetikprodukte handelt.

149 Dafür spricht sowohl die Bezeichnung als „Mundöl“, als auch die Tatsache, dass entsprechend Art. 19 Abs. 1 g Kosmetik-VO die Bestandteile unter der Überschrift „Ingredients“ aufgeführt sind.

150 Im Online-Shop wird auf die pflegende Wirkung wiederholt hingewiesen (vgl. Anlagen 3a, b und d: „mit besonders pflegendem Kokos-MCT-Öl“, „intensive Mundpflege“, „und pflegenden mittelkettigen Fettsäuren“, „umfassende Pflege durch die fettlöslichen Hanf-Pflanzenstoffe“ bzw. Anlage 3c: „mit pflegenden Omega-6 und Omega-3-Fettsäuren“, „sanfte Mundpflege“).

151 Auch auf den Etiketten findet sich die Angabe „pflegende Omega-6 und Omega-3-Fettsäuren“, bzw. „pflegendes MCT-Öl“.

152 Dagegen findet sich kein Hinweis darauf, dass die Produkte zum Verzehr gedacht sind oder eine gesundheitliche Wirkung entfalten sollen. Solche Hinweise ergeben sich weder aus der Erwähnung des kontrolliert biologischen Anbaus von Bestandteilen des Produkts noch aus der Angabe „CBD pro Portion“. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Punkt A 1. (Funktionsarzneimittel) verwiesen werden.

153 Vielmehr weist die Verfügungsklägerin sowohl auf der Homepage als auch auf den Etiketten der streitgegenständlichen Produkte nunmehr eindeutig darauf hin, dass diese nach einer 30 Sekunden dauernden Einwirkzeit auszuspucken sind und ein Verschlucken vermieden werden soll. Eine Erwähnung eines „milden Hanfgeschmacks“ findet sich nicht mehr. Die Angabe der Verfügungsbeklagten, die Produkte nunmehr auf ihrer Homepage unter der Rubrik „Drogerie“ (Oberrubrik: Beauty/Kosmetik/Drogerie) anzubieten, in der keine Nahrungsergänzungsmittel enthalten sind, ist ausweislich des (kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung aufgerufenen) Internetauftritts der Beklagten zutreffend. Die Verfügungsklägerin hatte dieser Behauptung bereits nicht substantiiert widersprochen.

154 Für die Behauptung der Verfügungsklägerin, dass vorliegend ein nach wie vor für den Verzehr gedachtes Produkt allein zur Umgehung lebensmittelrechtlicher Vorschriften „umgelabelt“ werde, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Aus dem Umstand, dass die Verfügungsbeklagte auf die Hinweise des Landgerichts Köln im Vorprozess reagiert, und entsprechende Änderungen vorgenommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass dies - für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbar - nur zum Schein erfolgt sei und dieser davon ausgehe, dass die Anwendungshinweise entgegen ihrem Wortlaut zu verstehen seien. Hinweise dafür ergeben sich weder aus der Etikettierung noch aus dem Internetauftritt der Verfügungsbeklagten. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

155 Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits zuvor den Kunden allenfalls auf Nachfrage erklärt worden war, dass die Öle am besten einfach geschluckt werden sollten. Sie waren schon vor den vorgenommenen Änderungen als kosmetische Mittel vertrieben worden, ohne dass eine gesundheitliche oder medizinische Wirkung angepriesen worden war. Wie bereits ausgeführt, wird und wurde die durch einen Dritten herausgegebene Broschüre über gesundheitliche Wirkungen bei Einnahme von CBD weder in unmittelbarem Kontext mit den streitgegenständlichen Produkten vertrieben, noch ein Zusammenhang mit diesen dargestellt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich im konkret vorliegenden Fall bei den Kunden die Vorstellung festgesetzt hat, die Produkte sollten oral eingenommen eine gesundheitliche Wirkung entfalten, ergeben sich daher nicht.

156 Die Verfügungsklägerin hat auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine gefestigte Verkehrsauffassung bestehe, wonach CBD-Öle als „Lifestyle“-Produkte zur oralen Einnahme vorgesehen seien, von der sich der Konsument positive gesundheitliche Wirkungen erhoffe.

157 Dem Senat ist eine entsprechende Verkehrsauffassung nicht bekannt. Die Mitglieder des Senats wären aufgrund der eindeutigen Aufmachung und Anwendungsanweisung nicht davon ausgegangen, dass die Tropfen oral zur Erzielung gesundheitlicher Wirkungen oder zum Genuss eingenommen werden sollen.

158 Aktuelle Umfrageergebnisse oder Studien zu einer entsprechenden gefestigten Verkehrsauffassung legt die Verfügungsklägerin nicht vor.

159 Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass hanfhaltige Produkte zunehmend in verschiedenen Lebensbereichen zum Einsatz kommen und der durchschnittliche Verbraucher daher - anders als unter Umständen vor einigen Jahren - nicht allein schon bei dem Schlagwort „CBD“ oder „Hanf“ von einer Bestimmung zum Verzehr oder einer gesundheitlichen Wirkung ausgeht. Dies ist dem Senat zum einen aus eigener Lebenserfahrung bekannt und ist zum anderen durch die Verfügungsbeklagte hinreichend glaubhaft gemacht.

160 So ist aus der von dieser vorgelegten Anlage AG 7 etwa ein auf der Seite „…[D].de“ eingestellter Test über „Die 4 besten CBD Mundpflegesprays im Vergleich“ ersichtlich, in der Anlage 8 ist in Zusammenhang mit einer Hautcreme von einem „CBD Kosmetik Testsieger“ die Rede.

161 Dementsprechend ist CBD in die Datenbank zur Information über Inhaltsstoffe von Kosmetikprodukten (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients, INCI) aufgenommen worden.

162 Soweit die Verfügungsbeklagte in der Anlage AG 6 einen Artikel vorgelegt hat, in dem auf eine Studie zum Vergleich der Wirkung von Cannabinoiden mit Zahnpasta verwiesen wird, spricht dies ebenfalls dafür, dass aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers auch eine mögliche Anwendung als Mundspülung in Betracht kommen wird. Dabei kann deren dort in Bezug genommene behauptete antibakterielle Wirkung je nach Anwendung und Dosierung nicht nur im Sinn einer pharmakologischen Wirkung (etwa zur Behandlung bakteriell bedingter Entzündungen des Zahnfleischs (Gingivitis) oder nach chirurgischen Eingriffen) zur Geltung kommen, sondern auch lediglich eine antibakterielle Reinigungswirkung entfalten, wie sie bei herkömmlichen Mundspüllösungen in Form von kosmetischen Produkten üblich ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2016, 302 - Mundspüllösung III Rn. 14). Dementsprechend ist in der Veröffentlichung auch von einer möglichen Verwendung der Hanfpflanze zur „Mundhygiene“ die Rede.

163 Da auch eine schützende Wirkung nach der Begriffsdefinition der Kosmetik-VO die Eigenschaft als kosmetisches Mittel begründet, kann bei entsprechender antibakterieller Wirkung von CBD eine CBD-haltige Mundspülung ebenso wie Zahnpasta, die gleichzeitig vor Karies und Parodontose schützt, ein kosmetisches Mittel sein. Voraussetzung ist lediglich, dass der schützende Effekt im Vergleich mit etwaigen pharmakologischen Wirkungen überwiegt (vgl. Sosnitza/Meisterernst/Rathke VO (EG) 1223/2009 Art. 2 Rn. 33-35).

164 Im Hinblick auf eine derart verbreitete öffentliche Darstellung entsprechender Verwendungsmöglichkeiten von CBD dürfte inzwischen ein zunehmender Gewöhnungseffekt der Verbraucher dahingehend eingetreten sein, dass CBD auch in der Kosmetik eingesetzt wird. Bei einem entsprechend ambivalenten Stoff ist daher aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers die - hier offensichtlich auf ein kosmetisches Mittel hindeutende - Präsentation entscheidend.

165 Die Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens zur Frage des (aktuellen) Vorliegens der von der Verfügungsklägerin behaupteten gefestigten Verkehrsauffassung besteht im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht und ist auch nicht beantragt.

166 Allein der Verweis auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung genügt insoweit nicht.

167 Hierbei kann auch nicht unbeachtet bleiben, dass die entsprechenden Entscheidungen sich überwiegend mit nicht vergleichbaren Sachverhalten befassen. So lag der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (BeckRS 2023, 21955) eine Fallgestaltung zugrunde, bei der auf dem Produkt lebensmittelbezogene Angaben wie „laktosefrei“ und „glutenfrei“ vorhanden waren und auf der Homepage heilende und beruhigende Wirkungen des Öls angepriesen wurden. In weiteren zitierten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg wurden offensichtlich vorgeschobene, da von vornherein unsinnige Verwendungshinweise gegeben. So wurden Öle als „Saatgut“ gelabelt oder das Träufeln von fetthaltigen und damit Flecken erzeugenden „Aromatropfen“ auf ein Kissen vorgeschlagen. In einer Entscheidung des VG Freiburg vom 14.12.2022 (1 K 3219/22) waren Produkte gegenständlich, die zwar nach ihrem Label nicht zum Verzehr geeignet sein sollten, aber nach Angaben im Online-Shop auch „problemlos in einem warmen Getränk aufgelöst“ oder „auf die Zunge gestreut“ werden könnten. Bei der Entscheidung des VG Düsseldorf (PharmR 2025, 42) wurde das Produkt ebenfalls als „glutenfrei“ bezeichnet. Zudem wurde es in einem Webshop "…[E].de" wie folgt beworben: "Das enthaltene Hanfblattextrakt und Hanfsamenöl wirken direkt auf den Mundschleimhäuten und sorgen für Wohlbefinden." Bei der Probeentnahme wurde es in einem Regalfach „Gesundheit“ im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln angeboten.

168 Nach alledem hat die Verfügungsklägerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten nicht um kosmetische Mittel und mithin um Lebensmittel handelt.

169 3. Danach ist deren Vertrieb als kosmetische Mittel auch nicht irreführend, so dass auch ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht gegeben ist.

170 Auch insoweit ist die Verfügungsklägerin als Anspruchsstellerin für die behauptete Irreführung durch eine behauptete unzutreffende Kategorisierung als kosmetisches Mittel bei tatsächlich vorliegender Lebensmittel- bzw. Arzneimitteleigenschaft darlegungs- und beweispflichtig. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer anderweitigen Beweislastverteilung (BGH, Urteil v. 28. 1. 2016 - 1 ZR 36/14, LMuR 2016, 60) ist aus den bereits ausgeführten Gründen (vgl. zu C 2.) auch hier nicht einschlägig.

171 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

172 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Einklang mit der erstinstanzlichen - seitens der Parteien nicht beanstandeten - Festsetzungsentscheidung gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 2, Abs. 4 GKG auf … € festgesetzt.

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