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8 O 64/25•LG Frankenthal 8. Zivilkammer, 2025-11-11, 8 O 64/25
8 O 64/25Kantonsgericht11.11.2025
1. Es liegt keine Leistung bzw. gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung vor, wenn die in Rede stehenden Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin nicht mittels Pachtvertrag zur alleinigen Nutzung überlassen wurden, sondern die Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin von Anfang an lediglich zur gemeinschaftlichen Mitnutzung nach dem sogenannten Prioritätsprinzip überlassen worden sind. (Rn.52) 2. Eine Nutzungsüberlassung kann zwar für eine Gläubigerbenachteiligung genügen, wenn ein geschäftlich tätiger Schuldner Nutzungsvorteile durch eine Eigen- oder Fremdnutzung erzielen kann, dies gilt jedoch nicht, wenn Räumlichkeiten nicht dauerhaft unter Ausschluss einer Nutzung durch die Insolvenzschuldnerin überlassen werden, sondern eine Nutzung der Räumlichkeiten über das gemeinsame Buchungssystem weiterhin möglich ist und insoweit auch die Möglichkeit einer Vermietung und die Erzielung eigener Einnahmen besteht. (Rn.85)
Entscheidungsdatum: 2025-11-11
Aktenzeichen: 8 O 64/25
ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2025:1111.8O64.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 129 Abs 1 InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO
Es liegt keine Leistung bzw. gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung vor, wenn die in Rede stehenden Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin nicht mittels Pachtvertrag zur alleinigen Nutzung überlassen wurden, sondern die Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin von Anfang an lediglich zur gemeinschaftlichen Mitnutzung nach dem sogenannten Prioritätsprinzip überlassen worden sind. (Rn.52)
Eine Nutzungsüberlassung kann zwar für eine Gläubigerbenachteiligung genügen, wenn ein geschäftlich tätiger Schuldner Nutzungsvorteile durch eine Eigen- oder Fremdnutzung erzielen kann, dies gilt jedoch nicht, wenn Räumlichkeiten nicht dauerhaft unter Ausschluss einer Nutzung durch die Insolvenzschuldnerin überlassen werden, sondern eine Nutzung der Räumlichkeiten über das gemeinsame Buchungssystem weiterhin möglich ist und insoweit auch die Möglichkeit einer Vermietung und die Erzielung eigener Einnahmen besteht. (Rn.85)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Wertersatz für die Überlassung von in ihrem Eigentum stehenden Räumlichkeiten in Anspruch.
2 Auf den Eigenantrag der H. Betriebs-GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - N. mit Beschluss vom 30.09.2022 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
3 Bei der Beklagten handelt es sich um eine gemeinsam vom Land Rheinland-Pfalz, dem Landkreis Bad Dürkheim, dem Bezirksverband Pfalz und der Stadt Neustadt an der Weinstraße errichtete Stiftung öffentlichen Rechts. Sie ist als solche Eigentümerin des Hambacher Schlosses in Neustadt an der Weinstraße. Nach ihrer Satzung hat die Beklagte die Aufgabe, das Hambacher Schloss als bedeutende historische Stätte für die Entwicklung der Demokratie in Deutschland und die europäische Zusammenarbeit zu erhalten und zu pflegen. Zu den Aufgaben der Stiftung gehören insbesondere auch die Pflege und Weiterentwicklung der Dauerausstellung im Schloss sowie die Planung und Durchführung von den Stiftungszweck fördernden Veranstaltungen. Die Beklagte führt in den Räumen des Hambacher Schlosses vielfältige Veranstaltungen durch.
4 Am 24.06.2008 schlossen die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte einen Pachtvertrag. In diesem heißt es auszugsweise:
5 „Präambel
6 (...) Durch zahlreiche Veranstaltungen und eine Dauerausstellung will die Stiftung H. auch weiterhin die Lebensumstände der Menschen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts und die Ideen und Visionen dieser Aufbruchszeit zukünftigen Generationen vermitteln.
(...)
7 Um die Geschäftsleitung der Stiftung H. vom Tagesgeschäft zu entlasten und eine professionelle Außenwirkung bei der Durchführung von Veranstaltungen zu erzielen, wurde mit Hilfe einer Ausschreibung ein passendes Betriebskonzept für das Hambacher Schloss gesucht. Die Gastronomie soll professionell betrieben werden. Ebenso soll das Veranstaltungs- und Tagungsgeschäft professionell vermarktet werden.
8 Zu diesem Zweck wird zwischen der Stiftung H. Schloss, der Eigentümerin des Hambacher Schlosses und der H. Betriebs-GmbH folgender Pachtvertrag geschlossen.
§ 1
9 Die Auftraggeberin [Anmerkung des Gerichts: Gemeint ist die Beklagte] überlässt der Auftragnehmerin [Anmerkung des Gerichts: Gemeint ist die Insolvenzschuldnerin] die Vermarktung und Bewirtschaftung aller gastronomischen Outlets (Restaurant und Räumlichkeiten, in denen eine gastronomische Bewirtung jeglicher Art stattfindet). Dies betrifft:
10 1. Die Gastronomie im Innen- und Außenbereich des neu zu errichtenden Restaurants (unmittelbar vor dem Schloss mit Blick in das Tal).
11 Das neu zu errichtende Gebäude für die Gastronomie mit einer Kapazität von bis zu 300 Plätzen umfasst: die Gasträume, die Küche, die Lagerräume, die Kühlhäuser, Aufenthaltsräume und Sozialräume für das Gastronomiepersonal, einen Bürobereich und die sonstigen zu einer Gastronomie gehörenden Räumlichkeiten sowie die notwendige Erstausstattung (siehe § 3) der Räumlichkeiten für den gastronomischen Bereich.
12 2. Die alleinige Vergabe, Vermietung und Bewirtung der Räumlichkeiten im Hambacher Schloss (Festsaal, Siebenpfeiffersaal, einschließlich der standesamtlichen Trauungen), Foyer, Küchenbereich sowie alle weiteren nicht zum musealen Bereich gehörenden Räumlichkeiten einschließlich des uneingeschränkten Zugangs zu diesen. Dazu gehören auch die entsprechenden Lager für Stühle, Bühnenteile, Tische usw. (...)
13 7. Die Auftraggeberin hat das Recht, pro Kalenderjahr insgesamt bis zu 18 Veranstaltungen in den unter 2. aufgeführten Räumlichkeiten mietfrei in Anspruch zu nehmen. Die Auftragnehmerin wird sich bemühen, den Wünschen der Auftraggeberin - unter Berücksichtigung, dass bereits von der Auftragnehmerin bestätigte Vergaben Vorrang haben - zu entsprechen.
14 Die mietfreien Veranstaltungstage (sonntags bis freitags) werden wie folgt aufgeteilt:
15 A. Land Rheinland-Pfalz = 9
16 B. Landkreis Bad Dürkheim = 3
17 C. Stadt Neustadt an der Weinstraße = 3
18 D. Bezirksverband Pfalz = 3
19 Mit der Bewirtung dieser Veranstaltungen wird die Auftragnehmerin beauftragt. Bei der Preiskalkulation berücksichtigt die Auftragnehmerin, dass dies Veranstaltungen der Stifter vom Hambacher Schloss sind. Alle Angebote an die Auftraggeberin werden günstiger kalkuliert.
20 8. Die Auftragnehmerin ist allein und exklusiv für die Organisation der Vermarktung und Bewirtung einschließlich der Abwicklung (Siehe § 1) verantwortlich und zuständig. (...)
§ 3
21 3. Die Auftragnehmerin trägt die Kosten für Energie, Heizung, Wasser, Müllabfuhr für den unter § 1 Ziff.
22 2 aufgeführten Bereich, beginnend mit dem Tag der Übergabe.
§ 4
23 (...) Die Auftraggeberin ist berechtigt, sich nach Terminabsprache von dem ordnungsgemäßen Zustand der Räume zu überzeugen. (...)
§ 8
24 1. Die Auftraggeberin erhält von der Auftragnehmerin eine Pachtzahlung in Höhe von jährlich 12.000 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (...)
25 2. Sollten die Einnahmen (Nettoumsatz) aus dem gastronomischen Geschäft und aus dem Vermietungsgeschäft jährlich den Betrag von 480.000 € ohne Umsatzsteuer übersteigen, so wird der Auftraggeber an dem übersteigenden Betrag wie folgend prozentual beteiligt:
26 Einnahmen > 480.000,-€ bis 1.300.000,- € = 5 % des Überschusses zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer
27 Einnahmen > 1.300.000,- € bis 2.000.000,- € = 6 % des Überschusses zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer
28 Einnahmen > 2.000.000- € = 7 % des Überschusses zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer
(...)
29 3. Die Auftraggeberin erhält zudem eine gewinnabhängige Tantieme in Höhe von 25 %. (...)
§ 10
30 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.“
31 Von Beginn des Pachtverhältnisses an nutzten die Parteien die in § 1 Abs. 2 des Pachtvertrages bezeichneten, im eigentlichen Schloss und nicht im neu errichteten Restaurant gelegenen Räumlichkeiten gemeinsam. Die Insolvenzschuldnerin unterstützte die Beklagte bei der Durchführung der von ihr ausgerichteten Veranstaltungen und bewirtete insbesondere ihre Gäste. Ebenso führte die Insolvenzschuldnerin Veranstaltungen (Hochzeiten, Familienfeiern, etc.) auf eigene Rechnung in den fraglichen Räumen durch. Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte stimmten sich eng ab für die Nutzung dieser Räume und unterhielten hierzu ein gemeinsames Buchungssystem. Die Beklagte buchte Räume nur, wenn keine anderweitigen Veranstaltungen der Insolvenzschuldnerin geplant waren. Wenn die Räume von der Beklagten gebucht waren, konnte sie die Insolvenzschuldnerin nicht mehr buchen. Die Insolvenzschuldnerin verlangte weder eine Miete noch ein sonstiges Nutzungsentgelt für die Nutzung der Räume durch die Beklagte.
32 Im Jahr 2021 wurde der langjährige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin A. X., der im Jahr 2008 für diese den Pachtvertrag ausgehandelt hatte, abberufen und Prof. A. Y. mit Eintragung ins Handelsregister am 21.04.2021 zum neuen Geschäftsführer bestellt. Dieser gelangte nach Durchsicht des Pachtvertrags zu der Auffassung, die Beklagte habe für die bisherige Nutzung der Räumlichkeiten im Hambacher Schloss ein Nutzungsentgelt zu entrichten, weil die Beklagte das gesamte Hambacher Schloss zur ausschließlichen Nutzung an die Insolvenzschuldnerin verpachtet gehabt habe. Die von der Insolvenzschuldnerin als Sanierungsberaterin beauftragte S. GmbH überprüfte den Veranstaltungskalender des Hambacher Schlosses und gelangte zu dem Ergebnis, dass für die Zeit seit Vertragsbeginn bis zum 12.04.2022 unter Berücksichtigung der im Pachtvertrag vorbehaltenen 18 Veranstaltungen pro Kalenderjahr insgesamt 492.541 € an „Raummieten“ für die Nutzung der Räumlichkeiten im Hambacher Schloss durch die Beklagte angefallen seien. Dies teilte die S. GmbH der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 27.06.2022 (Anl. B1) mit, welches per E-Mail vom 28.06.2022 an die Beklagte versandt wurde.
33 Unter dem 20.07.2022 stellte die Insolvenzschuldnerin dann einen Insolvenzantrag.
34 Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 13.11.2024 forderte der Kläger die Beklagte (wohl unter Berücksichtigung oder Vorwegnahme der Verjährungseinrede) zur Zahlung eines Betrags i.H.v. 101.269 € für die Nutzung von Räumen im Hambacher Schloss bis 30.11.2024 auf. Die Beklagte stellte sich demgegenüber mit Schreiben vom 02.12.2024 (Anl. K3) auf den Standpunkt, es habe sich um eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung gehandelt, die Insolvenzschuldnerin habe der Beklagten freiwillig mehr als die im Pachtvertrag vorgesehenen unentgeltlichen Nutzungstage eingeräumt.
35 Dies veranlasste den Kläger, nunmehr von einer anfechtbaren unentgeltlichen Leistung der Insolvenzschuldnerin im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO auszugehen und gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 08.01.2025 die nunmehr streitgegenständliche Forderung aus Insolvenzanfechtung i.H.v. von 173.085,50 € mit Zahlungsfrist zum 31.01.2025 geltend zu machen. Zur Auflistung verweist er auf die Anlage K2. In dieser sind die folgenden, nunmehr klagegenständlichen Veranstaltungen aufgelistet:
36 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Datum | Raum | Anlass | Betrag | | 18.03.2018 | Siebenpfeiffer | Kindertheater | 1.190,00 € | | 15.04.2018 | Siebenpfeiffer | Kindertheater | 1.190,00 € | | 27.09.2018 | Festsaal | Kabarett | 2.499,00 € | | 21.10.2018 | Siebenpfeiffer | Kindertheater | 1.190,00 € | | 24.10.2018 | Festsaal | Hamb. Gespräche | 2.499,00 € | | 25.10.2018 | Festsaal | Kabarett | 2.499,00 € | | 04.11.2018 | Siebenpfeiffer | Kindertheater | 1.190,00 € | | 07.11.2018 | Festsaal | Hamb. Gespräche | 2.499,00 € | | 21.11.2018 | Festsaal | Demokratieforum | 2.499,00 € | | 22.11.2018 | Festsaal | Kabarett | 2.499,00 € | | 02.12.2018 | Siebenpfeiffer | Kindertheater | 1.190,00 € | | 16.12.2018 | Siebenpfeiffer | Kindertheater | 1.190,00 € | | 17.12.2018 | Siebenpfeiffer | interne Schulung | 1.190,00 € | | | | | 23.324,00 € | | | | | | | 06.03.2019 | Festsaal | Demokratieforum | 2.499,00 € | | 24.03.2019 | Siebenpfeiffer | Kindertheater | 1.190,00 € | | 15.04.2019 | Spiegelsaal | Vorstandssitzung | 357,00 € | | 28.04.2019 | Siebenpfeiffer | Kindertheater | 1.190,00 € | | 08.05.2019 | Festsaal | Demokratieforum | 2.499,00 € | | 12.05.2019 | Siebenpfeiffer | FSJ Projekt | 1.190,00 € | | 21.05.2019 | Festsaal | Hamb. Gespräche | 2.499,00 € | | 26.05.2019 | Foyer | Kinderfest | 416,50 € | | 26.05.2019 | Siebenpfeiffer | Kinderfest | 1.190,00 € | | 26.05.2019 | Festsaal | Kinderfest | 2.499,00 € | | 19.06.2019 | Spiegelsaal | Bausitzung | 357,00 € | | 18.09.2019 | Festsaal | Demokratieforum | 2.499,00 € | | 22.09.2019 | Siebenpfeiffer | Kindertheater | 1.190,00 € | | 17.10.2019 | Festsaal | Kabarett | 2.499,00 € | | 28.10.2019 | Festsaal | Hamb. Gespräche | 2.499,00 € | | 03.11.2019 | Siebenpfeiffer | Kindertheater | 1.190,00 € | | 07.11.2019 | Festsaal | Hamb. Gespräche | 2.499,00 € | | 20.11.2019 | Festsaal | Demokratieforum | 2.499,00 € | | 01.12.2019 | Siebenpfeiffer | Kindertheater | 1.190,00 € | | 14.12.2019 | Festsaal | Kabarett | 2.499,00 € | | 15.12.2019 | Siebenpfeiffer | Kindertheater | 1.190,00 € | | | | | 35.640,50 € | | | | | | | 15.03.2020 | Siebenpfeiffer | Kindertheater | 1.190,00 € | | 25.03.2020 | Festsaal | Demokratieforum | 2.499,00 € | | 24.08.2020 | Spiegelsaal | Vorstandssitzung | 357,00 € | | 13.09.2020 | Siebenpfeiffer | Kindertheater | 1.190,00 € | | 23.09.2020 | Festsaal | Demokratieforum | 2.499,00 € | | 09.10.2020 | Festsaal | Kabarett | 2.499,00 € | | 17.11.2020 | Festsaal | Demokratieforum | 2.499,00 € | | 04.12.2020 | Festsaal | Kabarett | 2.499,00 € | | | | | 15.232,00 € | | | | | | | 10.03.2021 | Festsaal | Demokratieforum | 2.499,00 € | | 30.05.2021 | Festsaal | Jahrestag | 2.499,00 € | | 16.06.2021 | Festsaal | Demokratieforum | 2.499,00 € | | 13.07.2021 | Festsaal | Demokratieforum | 2.499,00 € | | 20.09.2021 | Festsaal | Vorstandssitzung | 2.499,00 € | | 29.09.2021 | Festsaal | Demokratieforum | 2.499,00 € | | 28.10.2021 | Festsaal | Tagung | 2.499,00 € | | 17.11.2021 | Festsaal | Demokratieforum | 2.499,00 € | | 26.11.2021 | Festsaal | Kabarett | 2.499,00 € | | | | | 22.491,00 € | | | | | | | 10.02. - 12.04.2022 (62 Tage) | Siebenpfeiffer | Ausstellung | 73.780,00 € | | 16.03.2022 | Festsaal | Hamb. Gespräche | 2.499,00 € | | 24.03.2022 | Festsaal | Kabarett | 2.499,00 € | | | | | 78.778,00 € | | | | | | | | Gesamtsumme | 175.465,50 € | |
37 Der Kläger trägt vor,
38 die Insolvenzschuldnerin habe die streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Hambacher Schluss mit Ausnahme der in § 1 Abs. 7 des Pachtvertrages vorbehaltenen 18 Veranstaltungstage zur alleinigen Nutzung gepachtet gehabt. Es sei nicht richtig, dass die nach dem Abschluss des Vertrags gelebte Vertragspraxis Rückschlüsse auf den Konsens der Vertragsparteien erlaube. Das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss könne allenfalls als konkludente Vertragsänderung angesehen werden, die darauf abzielte, der Beklagten entgegen der ursprünglichen Absprache Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Auch in diesem Fall lägen die Voraussetzung des § 134 Abs. 1 InsO aber ohne Weiteres vor. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass der im Jahr 2021 bestellte Geschäftsführer erstmals eine völlig neue Vertragsinterpretation hervorgebracht habe. Die Gläubigerbenachteiligung werde indiziert, weil die Vermietung der Räume zur geschäftlichen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin gehört habe. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht entreichert. Dies sei grundsätzlich ausgeschlossen bei unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung, da sonst Aufwendungen aus dem eigenen Vermögen hätten erbracht werden müssen für die Anmietung. Die Aufrechnung der Beklagten sei gem. § 96 Abs. 1 InsO unzulässig.
39 Der Kläger beantragt,
40 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 173.085,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 101.269,00 € seit dem 01.12.2025 bis zum 31.01.2025 sowie aus 173.085,50 € seit dem 01.02.2025 zu zahlen.
41 Die Beklagte beantragt,
42 die Klage abzuweisen.
43 Die Beklagte behauptet, die Insolvenzschuldnerin hätte nur die Räume im Restaurantneubau auf dem Gelände des Hambacher Schlosses zur alleinigen Nutzung gepachtet. Darüber hinaus sei ihr das Recht eingeräumt worden, in den sonstigen Räumen der Beklagten Veranstaltungen für Dritte auf eigene Rechnung durchzuführen, soweit die Beklagte diese nicht selbst benötigte. Bei den in § 1 Nr. 7 des Pachtvertrags genannten Tagen handele es sich um 18 Tage im Jahr, an denen die Beklagte Räume an ihre Stifter vergeben konnte. Diese seien intern als Stiftertage bezeichnet worden. An diesen Tagen sollte die Insolvenzschuldnerin ausnahmsweise nicht frei darüber entscheiden können, ob sie eine gesonderte Raummiete vom jeweiligen Veranstalter verlangt. Die Regelung besage nichts über das Recht der Beklagten, in ihren eigenen Räumen Veranstaltungen durchzuführen, zu deren Durchführung sie aus dem Stifterzweck heraus verpflichtet sei. Der im Jahr 2021 bestellte Geschäftsführer habe erstmals eine völlig neue Vertragsinterpretation hervorgebracht.
44 Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin habe in Videokonferenzen am 25.01.2022 und 28.03.2022 mit deren Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung die Aufrechnung gegen die - nunmehr zur Insolvenztabelle festgestellten - offenen Pacht- und Nebenkostenforderungen der Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin i.H.v. 229.264,32 € erklärt. Vorsorglich erklärt die Beklagte ihrerseits mit den zur Tabelle festgestellten Ansprüchen die Aufrechnung gegen eventuelle Ansprüche aus der Raumnutzung.
45 Sie ist der Ansicht, sie sei zudem entreichert bzw. nicht bereichert, weil sie keinesfalls dazu bereit gewesen sei, für die von ihr durchgeführten Veranstaltungen Mietaufwendungen zu tätigen.
46 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
47 Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
48 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 173.085,50 € aus §§ 129 Abs. 1, 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO.
1.
49 Es liegt schon keine Leistung bzw. gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung i.S.v. §§ 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO vor.
a)
50 Die von allen Insolvenzanfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung vorausgesetzte Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 10. Juli 2025 – IX ZR 108/24 –, Rn. 13 mwN, juris). Eine Leistung des Schuldners im Sinne von § 134 InsO ist jede Schmälerung des Schuldnervermögens, durch welche die Insolvenzgläubiger unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden (BGH, Urteil vom 5. März 2015 – IX ZR 133/14 –, BGHZ 204, 231-251, Rn. 47).
b)
51 Eine Gläubigerbenachteiligung bzw. eine Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO läge danach nur vor bzw. käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagte die in ihrem Eigentum stehenden, streitgegenständlichen Räume durch den Pachtvertrag vom 24.06.2008 der Insolvenzschuldnerin tatsächlich zur alleinigen Nutzung überlassen hätte, denn nur dann hätte die Insolvenzschuldnerin durch die (Rück-)Überlassung an bzw. die Gestattung der Nutzung dieser Räumlichkeiten durch die Beklagte etwas aus ihrem Vermögen hergegeben.
52 Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Räume wurden der Insolvenzschuldnerin von Anfang an lediglich zur gemeinschaftlichen Mitnutzung überlassen nach dem sog. Prioritätsprinzip (“first come, first served“).
c)
53 Die vertragliche Vereinbarung der Parteien ist auszulegen.
54 Der von den Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille bildet den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass selbst ein vermeintlich klarer und eindeutiger Wortlaut der Erklärung keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände bildet. Der Tatrichter hat insbesondere auch den mit der Erklärung verfolgten Zweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen BGH, Urteil vom 18. März 2025 – II ZR 77/24 –, Rn. 17 mwN, juris). Für die Auslegung von Verträgen ist auch das spätere Verhalten der Vertragsparteien zu berücksichtigen. Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vereinbarungsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten; insoweit ist es bei der Auslegung einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 – VIII ZR 61/15 –, Rn. 28 mwN, juris).
55 Nach diesen Grundsätzen ist die Vereinbarung der Parteien dahin zu verstehen, dass die Insolvenzschuldnerin die Räume gleichberechtigt mitnutzen durfte nach dem sog. Prioritätsprinzip.
56 aa) Im Ausgangspunkt deutet der Wortlaut des Vertrags zwar zunächst auf die Überlassung zur alleinigen Nutzung hin, denn in § 1 des Pachtvertrags heißt es, dass die Beklagte der Insolvenzschuldnerin die Vermarktung und Bewirtschaftung aller gastronomischen Outlets überlasst, was nach § 1 Ziff. 2 des Pachtvertrags die alleinige Vergabe, Vermietung und Bewirtschaftung der Räumlichkeiten im Hambacher Schloss betrifft, die nicht zum musealen Bereich gehören. Genannt werden dabei ausdrücklich auch der Festsaal, Siebenpfeiffersaal und das Foyer. Darüber hinaus wird der Beklagten in Ziff. 7 das Recht eingeräumt, pro Kalenderjahr insg. 18 Veranstaltungen mietfrei in Anspruch zu nehmen in den in § 1 Ziff. 2 des Pachtvertrags genannten Räumen. Vermeintlich stützen eine solche Auslegung auch die Regelungen in § 1 Ziff. 8, nach der der Insolvenzschuldnerin allein und exklusiv verantwortlich ist für die Bewirtschaftung und Vermarktung und die von ihr nach § 3 Ziff. 3 zu tragenden Nebenkosten.
57 bb) Aus den sonstigen Regelungen des Vertrags und dem nachvertraglichen Verhalten der Parteien ergibt sich jedoch, dass eine gleichberechtigte Mitnutzung nach dem Prioritätsprinzip gewollt war.
58 (1) Dafür spricht schon im Ausgangspunkt die Interessenlage der Beklagten, deren satzungsmäßige Aufgabe darin besteht, das Hambacher Schloss als bedeutende historische Stätte für die Entwicklung der Demokratie in Deutschland und die europäische Zusammenarbeit zu erhalten und zu pflegen. Bereits vor Vertragsschluss führte die Beklagte in den Räumen des Hambacher Schlosses vielfältige Veranstaltungen durch. Aus der Präambel des Vertrags ergibt sich, dass die Beklagte auch weiterhin durch zahlreiche Veranstaltungen und eine Dauerausstellung die Lebensumstände der Menschen in der erste Hälfe des 19. Jahrhunderts und die Ideen und Visionen dieser Aufbruchszeit vermitteln will.
59 (2) Dem würde die Regelung in § 1 Ziff. 7 des Pachtvertrags nicht gerecht, nach der die Auftraggeberin (als solche wird die Beklagte im Vertrag bezeichnet) das Recht hat, pro Kalenderjahr insgesamt bis zu 18 Veranstaltungen in den unter § 1 Ziff. 2 genannten Räumlichkeiten mietfrei in Anspruch zu nehmen. Denn tatsächlich handelt es sich bei diesen Veranstaltungen nicht um Veranstaltungen der Beklagten, sondern ihrer Stifter, wofür es auch Anhaltspunkte im Vertrag gibt.
60 So heißt es in § 1 Ziff. 7 des Pachtvertrags: “Die mietfreien Veranstaltungstage (...) werden wie folgt aufgeteilt: A. Land Rheinland-Pfalz = 9 B. Landkreis Bad Dürkheim =3 C. Stadt Neustadt an der Weinstraße =3 D. Bezirksverband Pfalz“= 3 Bei der Preiskalkulation berücksichtigt die Auftragnehmerin, dass dies Veranstaltungen der Stifter vom Hambacher Schloss sein.“
61 Dem Wortlaut des Vertrags ist somit zu entnehmen, dass die 18 mietfreien Veranstaltungstage den Stiftern zugute kommen sollten und nicht der Beklagten, die aber, wie ausgeführt, auch eigene, satzungsgemäße Veranstaltungen im Hambacher Schloss durchführen wollte.
62 (3) Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, weshalb die Beklagte „alle gastronomischen Outlets (Restaurant und Räumlichkeiten, in denen eine gastronomische Bewirtung jeglicher Art stattfindet)“ für die offensichtlich äußerst niedrige Jahrespacht von im Ausgangspunkt lediglich 12.000 €, mithin nur 1.000 €/Monat, verpachten sollte, um dann einen der Räume, der nicht regelmäßig bewirtet wird, für einen Betrag von bis zu 2.499 €/Tag(!) zurück zu pachten/mieten. Dies, obwohl die Insolvenzschuldnerin das „neu zu errichtende Gebäude für die Gastronomie mit einer Kapazität von bis zu 300 Plätzen“, das ersichtlich ihre Haupteinnahmequelle darstellen sollte, auch während der von der Beklagten durchgeführten Veranstaltungen im historischen Schloss weiterhin nutzen konnte.
63 Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass auch wirtschaftlich unsinnige Verträge die Parteien binden, er muss andererseits aber auch zur Kenntnis nehmen, dass derartige Verträge im Zweifel nicht gewollt sind. Vielmehr gilt, dass bei der Auslegung von Verträgen auch und vor allem die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind, weswegen eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung geboten ist, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt, welches die Nichtigkeit vermeidet. Die gegenteilige Annahme des Klägers, das Gericht müsse bei der Vertragsauslegung letztendlich die Augen davor verschließen, ob eine Regelung wirtschaftlich sinnig oder unsinnig ist, „ist damit bereits im Ansatz nicht richtig“ (so PfOLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 13.01.2015 - 4 U 82/24 [8 O 47/23 LG Frankenthal (Pfalz)]; nicht veröffentlicht).
64 (4) Selbst wenn man hypothetisch unterstellen würde, die 18 Veranstaltungen hätten der Beklagten zugestanden, würde der Vertrag den Interessen der Beklagten noch immer ersichtlich nicht gerecht werden. Denn auch in diesem Fall hätte sich die Beklagte der Anzahl nach stark einschränken müssen hinsichtlich solcher Veranstaltungen, die regelmäßig zu wenig Umsatz generieren, um die anfallenden Mieten zu kompensieren (wie z.B. Kindertheater oder Demokratieforen), um die hier aber überwiegend geht.
65 (5) Zuletzt lässt die von den Parteien gelebte Vertragspraxis, nach der die Beklagte die Räume über viele Jahre genutzt hat über ein gemeinsames Buchungssystem nach dem Prioritätsprinzip, ohne dass seitens der Insolvenzschuldnerin dafür eine Kompensation gefordert wurde, auf eine gewollte gemeinschaftliche gleichberechtigte Nutzung schließen.
66 Soweit der Kläger dem entgegenhält, das nachvertragliche Verhalten der Parteien lasse keinen Rückschluss auf den Konsens der Parteien zu, steht dies - wie bereits aufgezeigt - im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. April 2016, aaO, mwN). Weshalb das nachvertragliche Verhalten von Vertragsparteien keinen Rückschluss auf den Willen der Parteien bei Vertragsschluss zulassen sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Eine Partei, die vertraglich etwas zugesagt bekommt und nicht erhält, verhält sich in den meisten Fällen anders, als eine Partei, der etwas nicht zugesagt wird. Die bedachte Partei wird ihren Anspruch in aller Regel geltend machen, da er ihr in der Regel einen wirtschaftlichen Vorteil bringt.
67 So wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit auch hier gewesen. Hätten die Vertragsparteien gewollt, dass die Beklagte die Räume nur gegen Miete / Pacht nutzen darf, hätte die Insolvenzschuldnerin sicherlich nicht auf die nicht unbeträchtlichen Beträge verzichtet.
68 Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass der im Jahr 2021 bestellte Geschäftsführer Prof. A. Y. erstmals eine völlig neue Vertragsinterpretation hervorgebracht habe, steht dies dem nicht entgegen. Ein Insolvenzverwalter kann eine Tatsache, zu der sich Erkenntnisse für ihn nur aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, nur dann zulässig mit Nichtwissen bestreiten, wenn er ohne Erfolg alle Unterlagen gesichtet und den Schuldner befragt und das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar dargelegt hat (BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 249/09, NJW-RR 2012, 1004, 1005 Rn. 16). Daran fehlt es. Abgesehen hiervon legt der Kläger auch nicht dar, was die Insolvenzschuldnerin dazu veranlasst haben soll, die fraglichen Räumlichkeiten der Beklagten ohne Forderung einer Nutzungsentschädigung und trotz eigener, vom Kläger behaupteter entgeltlicher Nutzungsmöglichkeit zu überlassen, wenn sie der Auffassung war, dies entspreche nicht der vertraglichen Vereinbarung.
2.
69 Aber auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass der Vorbehalt einer kostenlosen Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten durch die Beklagten für ihre stiftungsgemäßen, erkennbar jedenfalls weit überwiegend nicht gewinnorientierten Veranstaltungen (Hambacher Gespräche, Demokratieforum, Kindertheater usw.) beim Abschluss des streitgegenständlichen Pachtvertrages „vergessen wurde“ und die Beklagte der Insolvenzschuldnerin deshalb durch diesen Pachtvertrag die fraglichen Räumlichkeiten - mit Ausnahme der vorbehaltenen Stiftertage - vollumfänglich und ausschließlich zum vereinbarten Pachtzins überlassen hat, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Der zwischen Parteien geschlossene Pachtvertrag wurde dann jedenfalls nachträglich im obigen Sinne geändert (a), was einer Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO jedenfalls aufgrund Zeitablaufs entzogen ist (b).
a)
70 Wie auch der Kläger zumindest in Erwägung zieht (S. 3 des Schriftsatzes vom 19.08.2025) und wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, wäre dann davon auszugehen, dass der Vertrag jedenfalls nachträglich im oben dargelegten Sinne, als im Sinne einer gemeinschaftlichen Mitnutzung nach dem sog. Prioritätsprinzip, abgeändert wurde. Hierfür spricht die diesbezügliche vertragliche Übung und insbesondere auch die Einrichtung und Unterhaltung eines gemeinsamen Buchungssystems. Die Insolvenzschuldnerin hat hierdurch die „eigenmächtige“ Nutzung der fraglichen Räumlichkeiten durch deren Eigentümerin, die Beklagte, nicht nur geduldet, sondern diese aktiv gefördert. Sie hat darüber hinaus auch die Bewirtung der Gäste der Beklagten während der Veranstaltungen übernommen. Zu keinem Zeitpunkt, jedenfalls vor dem Wechsel in der Geschäftsführung im Jahr 2021, wurden von der Insolvenzschuldnerin für die vom Kläger behauptete „Nutzungsüberlassung“ Zahlungen verlangt, was auch vom Kläger nicht behauptet wird. Dies alles lässt nur den Schluss zu (§§ 133, 157 BGB), dass jedenfalls nachträglich der „zu weit gefasste“ und dem Stiftungszweck der Beklagten zuwiderlaufende Pachtvertrag einvernehmlich dahingehend abgeändert wurde, dass die Beklagte im Rahmen und nach Maßgabe des gemeinsam betriebenen Buchungssystems berechtigt war, die Räumlichkeiten für ihre eigenen Veranstaltungen zu nutzen, sofern nicht bereits Buchungen der Insolvenzschuldnerin sie hieran hinderten.
b)
71 Entgegen der Auffassung des Klägers führte die Annahme einer diesbezüglichen Vertragsänderung nicht dazu, dass die Überlassung der Nutzung der Räumlichkeiten durch die Insolvenzschuldnerin nunmehr als unentgeltliche Leistungen im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO angesehen werden könnte.
aa)
72 Dabei kann dahinstehen, ob die einvernehmliche Vertragsänderung als solche den Anfechtungstatbestand des § 134 Abs. 1 InsO begründen könnte, denn im Hinblick auf die vor dem Wechsel der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin über 12-jährige, konsensual praktizierte, vertragliche Übung muss das Datum einer Vertragsänderung deutlich vor einem Zeitraum von 4 Jahren vor der Insolvenzantragsstellung am 20.07.2022 verortet werden, sodass die Vertragsänderung als solche vom Kläger nicht nach § 134 Abs. 1 InsO angefochten werden kann.
bb)
73 Entgegen der Auffassung des Klägers kann bei Annahme einer Vertragsänderung, durch die der Beklagten die Nutzung ihrer Räumlichkeiten im nunmehr praktizierten Umfang wiedereröffnet wurde, bei der Subsumtion unter § 134 Abs. 1 InsO nicht auf das jeweilige Datum der anschließend erfolgten, kostenlosen Nutzung der Räumlichkeiten abgestellt werden.
74 Es trifft zwar zu, dass auch dann, wenn ein – auch formwirksames – Schenkungsversprechen, welches außerhalb der Anfechtungsfrist des § 134 Abs. 1 InsO vorgenommen wurde, (erst) innerhalb der Anfechtungsfrist vollzogen wird, der genannte Anfechtungstatbestand durchgreift, weil Schenkungsversprechen und Schenkungsvollzug zusammen die unentgeltliche Zuwendung bilden (BGH, Urteil vom 24. März 1988 – IX ZR 118/87 –, Rn. 8, juris; MüKolnsO/Freudenberg, 5. Aufl. 2025, InsO § 134 Rn. 6, beck-online). Vorliegend geht es aber nicht um ein Schenkungsversprechen, das erst noch des Vollzugs bedurfte, sondern um eine Vertragsänderung, die als solche sofort wirksam wurde. Mit dieser Vertragsänderung verlor die Insolvenzschuldnerin das ihr – in dieser hilfsweisen Betrachtung - zustehende Recht auf alleinige Nutzung der Räumlichkeiten des Hambacher Schlosses zugunsten oder zulasten einer gemeinschaftlichen Nutzung mit der Beklagten. Durch die weitere Fortführung des gemeinsamen Buchungssystems gab die Schuldnerin somit kein ihr zustehendes Recht zugunsten der Beklagten (mehr) auf, weil die alleinige Nutzung aus dem Vertrag bzw. aus dem Umfang der vertraglichen Rechte der Insolvenzschuldnerin durch die Vertragsänderung herausgenommen war.
75 Der Kläger muss sich insoweit darauf verweisen lassen, dass für die Frage der Unentgeltlichkeit auf den Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners in Folge der Leistung des Schuldners abzustellen ist, also gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt, zu dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eintreten (BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – IX ZR 296/17 –, Rn. 9 mwN, juris)
76 Der Rechtserwerb im Sinne einer „Rückerlangung“ der Nutzungsmöglichkeit der fraglichen Räumlichkeiten durch die Beklagte war aber mit der – außerhalb der Anfechtungsfrist des § 134 Abs. 1 InsO liegenden – Vertragsänderung abgeschlossen.
77 Der Kläger kann insoweit auch nicht darauf verweisen, dass es bei der Vorausabtretung von künftigen Forderungen auf die Entstehung der Forderung ankommt, weshalb die Abtretung der Forderung auf künftigen Mietzins auch erst mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums im Sinne von § 140 Abs. 1 InsO wirksam wird (BGH, Versäumnisurteil vom 19. Mai 2009 – IX ZR 37/06 –, Rn. 23 mwN, juris). Es geht vorliegend nicht um die Abtretung einer künftigen Forderung, sondern um eine Vertragsänderung im Sinne der Aufgabe bisheriger alleiniger Nutzungsbefugnisse, die bereits mit der Vertragsänderung wirksam wird. Mit dieser Vertragsänderung reduzierte sich letztendlich für die Insolvenzschuldnerin der Gegenstand bzw. der Umfang der ihr von der Beklagten zu gewährenden Gebrauchsüberlassung (§ 581 Abs. 1 S. 1 BGB), und dies dauerhaft. Damit ist, anders als bei der Abtretung noch gar nicht entstandener Mietzinsforderungen, bei der Beurteilung der Anfechtbarkeit auf den Zeitpunkt der Vertragsänderung abzustellen. Es geht bei einer Vertragsänderung um eine sog. einaktige Rechtshandlung, die mit Abschluss dieses Aktes im Sinne von § 140 Abs. 1 InsO vorgenommen ist wie etwa die Abtretung einer Forderung (MüKolnsO/Piekenbrock, 5. Aufl. 2025, InsO § 140 Rn. 6, beck-online). Für den hier in Rede stehenden einvernehmlichen Verzicht auf ein vertragliches Recht kann nichts anderes gelten. Dieser Verzicht führt, wie etwa auch eine unbefristete Reduzierung des vereinbarten Mietzinses, dazu, dass der bisherige Anspruch in den Folgeperioden nicht mehr entsteht, womit sich eine solche einaktige Rechtshandlung grundsätzlich von der Vorausabtretung künftiger Mietzinsforderungen, die erst in den Folgeperioden - durch die Gebrauchsüberlassung - entstehen, unterscheidet.
78 Demnach ist jedenfalls für die Zeit nach der - auch vom Kläger jedenfalls für möglich gehaltenen – einvernehmlichen Vertragsänderung eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO zu verneinen, weil die Insolvenzschuldnerin dadurch, dass sie es weiterhin hingenommen hat, dass die Beklagte die fraglichen Räumlichkeiten im Rahmen des gemeinsamen Buchungssystems nutzt, keine Rechte aufgegeben hat, auf die ihre Gläubiger hätten Zugriff nehmen können.
3.
79 Aber selbst wenn man – nochmals hypothetisch – unterstellen wollte, dass der zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten im Jahr 2008 geschlossene Pachtvertrag ungeachtet der nahezu 10-jährigen gegenteiligen vertraglichen Übung auch noch im März 2018 (Beginn der 4-jährigen Frist des § 134 Abs. 1 InsO) in der vom Kläger verstandenen Interpretation unverändert fortbestand und die Insolvenzschuldnerin somit ein ihr weiterhin zustehendes, ausschließliches Nutzungsrecht durch die Überlassung der Räumlichkeiten an die Beklagten unentgeltlich aufgegeben hat, würde es doch weiterhin an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO
80 als unabdingbare Voraussetzung – auch – einer „Schenkungsanfechtung“ nach § 134 Abs. 1 InsO fehlen.
a)
81 Die Insolvenzanfechtung setzt voraus, dass die Rechtshandlung eine Gläubigerbenachteiligung herbeigeführt hat. Die gläubigerbenachteiligenden Wirkungen, die der Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung rückgängig zu machen beabsichtigt, müssen durch die Rechtshandlung verursacht worden sein. Erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang, wonach den Insolvenzgläubigern - wird die angefochtene Rechtshandlung hinweggedacht - ein entsprechender Zugriff auf das Vermögensobjekt möglich wäre. Es ist nicht Zweck der Insolvenzanfechtung, der Insolvenzmasse Vermögensvorteile zu verschaffen, die sie ohne die anfechtbare Rechtshandlung nicht erlangt hätte. Entscheidend ist, ob die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger ohne die anfechtbare Rechtshandlung günstiger gewesen wären. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum. Sie können die Ursächlichkeit einer Rechtshandlung für die Gläubigerbenachteiligung nicht ausschließen und im Regelfall auch nicht begründen. Hiervon ist jedoch die Feststellung der Gläubigerbenachteiligung zu unterscheiden. Hierzu ist zu vergleichen, wie sich das schuldnerische Vermögen mit und ohne die angefochtene Rechtshandlung darstellt. Eine Gläubigerbenachteiligung kann nur bejaht werden, wenn feststeht, dass die angefochtene Rechtshandlung das Aktivvermögen des Schuldners verkürzt oder das Passivvermögen erhöht hat (BGH, Urteil vom 15. November 2018 – IX ZR 229/17 –, Rn. 16 – 17 mwN, juris).
b)
82 Demnach kann eine Gläubigerbenachteiligung im Streitfall nicht daraus hergeleitet werden, dass die Insolvenzschuldnerin der Beklagten an bestimmten Tagen die fraglichen Räumlichkeiten im Hambacher Schloss zur Durchführung ihrer stiftungsgemäßen Veranstaltungen unentgeltlich überlassen hat. Dies stellt jeweils die angefochtene Rechtshandlung dar, die in einem ersten Schritt hinweggedacht werden muss. In einem zweiten Schritt müsste dann festgestellt werden können, dass dann, wenn die fraglichen Räumlichkeiten an den jeweiligen Tagen nicht durch die Veranstaltungen der Beklagten belegt gewesen wären, die Insolvenzschuldnerin diese Räumlichkeiten an diesen Tagen zu den vom Kläger geltend gemachten „Tarifen“ vermietet hätte oder jedenfalls hätte vermieten können. Nur dann wäre den Gläubigern durch die Belegung der Räumlichkeiten seitens der Beklagten ein Nachteil entstanden.
83 Dies verkennt der Kläger, wenn er im Schriftsatz vom 23.09.2025 (S. 7 Abs. 2) ausführt, es komme auf die Frage einer potentiellen anderweitigen Verwertungsmöglichkeit rechtlich schon deshalb nicht an, weil die Gläubigerbenachteiligung gerade im Verzicht auf eine sonst übliche Vergütung für die Weggabe einer Aktivposition liege; die Beklagte habe hier einen Vorteil daraus erlangt, die Räume ohne Gegenleistung nutzen zu können, die Schuldnerin habe hingegen dadurch etwas aufgegeben, dass sie diese Nutzung ohne Gegenleistung gewährt habe. Damit stellt der Kläger in unbehelflicher Weise allein auf die angefochtene Rechtshandlung ab, die jedoch hinweggedacht werden muss, um dann eine Gläubigerbenachteiligung feststellen zu können.
c)
84 Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden.
85 Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass es im Falle einer Nutzungsüberlassung für eine Gläubigerbenachteiligung genügen kann, dass es dem geschäftlich tätigen Schuldner rechtlich und tatsächlich möglich war, Nutzungsvorteile durch eine Eigen- oder Fremdnutzung zu erzielen (BGH, Urteil vom 15. November 2018, aaO, Rn. 20; Urteil vom 19. Juli 2018 – IX ZR 307/16 –, Rn. 20 ff, juris). Die insoweit entschiedenen Fälle betrafen allerdings, wie im Termin vom 02.09.2025 erörtert wurde, eine dauerhafte Nutzungsüberlassung, wie etwa die 20-jährige kostenlose Überlassung eines Krankenhausgebäudes (BGH, Urteil vom 19. Juli 2018, aaO) oder die Gewährung eines langfristigen Darlehens zu einem geringeren als dem marktüblichen Zinssatz (BGH, Urteil vom 21. April 1988 – IX ZR 71/87 –, juris). In der vom Kläger zitierten Entscheidung des BGH (Versäumnisurteil vom 11. Dezember 2003 – IX ZR 336/01 –, juris) ging es um die unentgeltliche Überlassung von 29 Arbeitern in einem Zeitraum vom 29.05.1997 bis 01.07.1997, also in einem Zeitraum von über einem Monat
86 Im Streitfall wurden die Räumlichkeiten der Beklagten jedoch nicht dauerhaft und unter Ausschluss einer Nutzung durch die Insolvenzschuldnerin überlassen, das gemeinsame Buchungssystem wurde vielmehr fortgesetzt, wobei der Insolvenzschuldnerin die Möglichkeit verblieb, die Räumlichkeiten bei Bedarf auch für eigene Veranstaltungen, also etwa für Hochzeitsfeierlichkeiten, zu buchen und zu vermieten und damit eigene Einnahmen zu generieren.
87 Bei dieser Sachlage wäre es Sache des Klägers, den Nachweis zu führen, dass der Insolvenzschuldnerin durch die Belegung einzelner Räumlichkeiten an bestimmten Tagen durch die Beklagte sonst mögliche Einnahmen entgangen sind, dass sie also etwa Buchungsanfragen absagen musste.
88 Hierzu hat der Kläger trotz Hinweises der Kammer nicht ausreichend vorgetragen. Er hat insbesondere nicht dargelegt, wann die Insolvenzschuldnerin Anfragen hatte, die sie ablehnen musste aufgrund einer Buchung der Räume durch die Beklagte. Er hat auch nicht dargelegt, welche Einnahmen bei den streitgegenständlichen Räumlichkeiten durchschnittlich von der Insolvenzschuldnerin erzielt wurden. Es fehlt auch an hinreichenden Ausführungen zur Nachfrage der Räume. Die vom Kläger auf S. 8 des Schriftsatzes vom 23.09.2025 präsentierte Übersicht geplanter Veranstaltungen, die aufgrund der Insolvenzeröffnung nicht mehr durchgeführt werden konnten, weist im Zeitraum 30.09.2022 bis 18.08.2023 gerade einmal 5 Veranstaltungen (Hochzeiten) auf, die tatsächlich vergeben werden konnten. Dabei ist im Übrigen auch noch zu berücksichtigen, dass bei derartigen Veranstaltungen auch eine gewisse Flexibilität bestehen dürfte, was die zeitliche Komponente anbelangt, sodass eine Belegung einzelner Räumlichkeiten durch die Beklagte an einem bestimmten Tag nicht notwendigerweise zur Absage einer Buchungsanfrage durch die Insolvenzschuldnerin führen musste. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 23.09.2025 vorgelegten, spärlichen Unterlagen zeigen im Übrigen, dass sich die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte bei der Nutzung der fraglichen Räumlichkeiten kaum „ins Gehege gekommen“ sein dürften. Der als Anl. K6 vorgelegte Vertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem B. N. e.V. datiert vom 10.03./23.05.2020 und betrifft eine Veranstaltung vom 23.10.2021, die als Anl. K7 vorgelegte Rechnung vom 06.06.2022 betrifft eine Hochzeitsfeier vom 05.05.2023. Dass Veranstaltungen der Beklagten mit einem derart langen Vorlauf gebucht wurden, kann kaum angenommen werden.
d)
89 Insgesamt kann damit nicht festgestellt werden, dass den Gläubigern durch die Hinnahme der Buchungen der Beklagten ein Nachteil entstanden ist, wobei noch einmal darauf hinzuweisen ist, dass die Gebrauchsüberlassung an die Beklagte an solche insoweit hinwegzudenken ist. Die Beklagte wäre unstreitig nicht dazu bereit gewesen, die vom Kläger verlangten Beträge für ihre nicht auf Einnahmeerzielung gerichteten Aktivitäten wie etwa Kindertheater oder Hambacher Gespräche zu zahlen und sie hat durch diese Aktivitäten auch keinen Vorteil finanzieller Art erzielt. Insoweit liegen die Dinge anders als in dem vom Kläger herangezogenen Fall einer Überlassung von 29 Arbeitern in einem Zeitraum vom 29.05.1997 bis 01.07.1997, die vom dortigen Anfechtungsgegner zur Fertigstellung von 3 Bauvorhaben eingesetzt wurden.
II.
1.
90 Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass bei der hypothetischen Unterstellung eines Anspruchs auf Gebrauchsüberlassung der Insolvenzschuldnerin Anfechtungen nach §§ 130 sowie 131 InsO scheitern würden. Da die letzte Gebrauchsüberlassung am 12.04.2022 endete und der Insolvenzantrag am 20.07.2022 gestellt wurde, würden sämtliche angefochtenen Gebrauchsüberlassungen außerhalb der 3-Monats-Frist des § 130 InsO liegen.
91 Für eine Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ist vom Kläger nichts vorgetragen. Die oben hilfsweise angenommene Vertragsänderung wäre im Hinblick darauf, dass zwischen Pachtvertragsabschluss und Insolvenzeröffnungsantrag über 14 Jahre lagen, schließlich auch außerhalb der 10jährigen Frist des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO zu verorten.
2.
92 Weitere Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 173.085,50 € kommen nicht ernstlich in Betracht. Da die Beklagte, wie oben ausgeführt, die in ihrem Eigentum stehenden Räumlichkeiten aus eigenem Recht nutzte, ist sie insbesondere nicht verpflichtet, an den Kläger aus nach § 80 InsO übergegangenem Recht eine Nutzungsentschädigung oder einen Bereicherungsausgleich zu zahlen.
93 Die Erklärung oder Zulässigkeit der insoweit eingewandten Aufrechnungen gegen oder mit zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen der Beklagten kann deshalb auf sich beruhen.
3.
94 Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
III .
95 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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