VG Trier 8. Kammer, 2025-12-03, 8 K 5461/25.TR

8 K 5461/25.TRVerwaltungsgericht / Chamber 803.12.2025

Regest

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Einbürgerungsanspruches ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht. (Rn.16) 2. Eine Grenze findet das gesetzgeberische Ermessen im verfassungsrechtlich gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gewährten Vertrauensschutz, dessen Zulässigkeit, Inhalt und Umfang sich nach der Art der infrage stehenden Rückwirkung eines Gesetzes richtet. (Rn.22) 3. Das Interesse, im Hinblick auf eine erkennbar geplante Änderung noch eine Einbürgerung nach der günstigeren alten Rechtslage zu erreichen, ist nicht schutzwürdig. (Rn.25)

Gesamter Gesetzestext

VG Trier 8. Kammer — 8 K 5461/25.TR — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-03

Aktenzeichen: 8 K 5461/25.TR

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 RuStAG, § 10 Abs 3 RuStAG, Art 20 Abs 3 GG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Einbürgerungsanspruches ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht. (Rn.16)

  2. Eine Grenze findet das gesetzgeberische Ermessen im verfassungsrechtlich gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gewährten Vertrauensschutz, dessen Zulässigkeit, Inhalt und Umfang sich nach der Art der infrage stehenden Rückwirkung eines Gesetzes richtet. (Rn.22)

  3. Das Interesse, im Hinblick auf eine erkennbar geplante Änderung noch eine Einbürgerung nach der günstigeren alten Rechtslage zu erreichen, ist nicht schutzwürdig. (Rn.25)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und begehrt die Einbürgerung.

2 Er beantragte am **. April 2025 die Einbürgerung bei dem Beklagten und reichte hierzu Unterlagen ein. Bis dato wurde über den Antrag nicht entschieden.

3 Am 27. Juni 2025 beriet der Deutsche Bundestag den Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BT-Drs. 21/537) den die Regierung eingebracht hatte. Das Gesetz wurde am 8. Oktober 2025 durch den Bundestag beschlossen (BT-Plenarprotokoll 21/30, S. 3172B) und trat am 30. Oktober 2025 in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 256 vom 29.10.2025).

4 Am **. September 2025 sprach der Kläger persönlich bei dem Beklagten vor und legte von diesem geforderte Unterlagen im Original vor.

5 Am 30. Juli 2025 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, ihm stehe ein Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 3 StAG a.F. zu, er habe die dafür erforderlichen Unterlagen eingereicht und besondere Integrationsleistungen nachgewiesen. Die Abschaffung des § 10 Abs. 3 StAG mit Gesetz vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) dürfe ihm nicht entgegengehalten werden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und des Verbotes der Diskriminierung von Unionsbürgern müsse sein Antrag nach der zum Zeitpunkt der Antragsstellung geltenden Rechtslage entschieden werden. Die besondere Eilbedürftigkeit seiner Einbürgerung ergebe sich insbesondere aufgrund seiner Erkrankung, hinzu komme, dass seine Ehefrau eine Ausbildung beim ***amt beginnen wolle und diese daher dringend auf die deutsche Staatsangehörigkeit angewiesen sei, da die Altersgrenze für die Verbeamtung 40 Jahre betrage. Soweit der Beklagte vortrage, er müsse auf die Überprüfung durch den Verfassungsschutz warten, sei dies unzutreffend, er – der Kläger – verfüge über eine Luftsicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz, der ebenfalls eine Überprüfung des Verfassungsschutzes zugrunde liege und die er nicht erhalten hätte, sofern rechtliche Bedenken bestanden hätten.

6 Der Kläger beantragt,

7 den Beklagten zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

8 Der Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Zur Begründung trägt er vor, der Antrag des Klägers sei noch nicht entscheidungsreif, denn es stehe noch die Rückmeldung des Verfassungsschutzes aus, ohne dessen Überprüfung eine Entscheidung nicht erfolgen könne.

11 Die Anträge des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieben ohne Erfolg (vgl. Beschlüsse vom 7. Oktober 2025 und 25. November 2025 – 8 L 6605/25.TR).

12 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

13 Die als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft gemäß § 42 Ab. 1 Alt. 2 VwGO. Im Übrigen ist die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben worden. Gemäß § 75 S. 1 und 2 VwGO kann nach Ablauf von drei Monaten seit einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht (sachlich) entschieden worden ist. Darauf, ob ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags auf Einbürgerung vorgelegen hat, kommt es an dieser Stelle nicht an, weil selbst das Vorliegen eines zureichenden Grundes nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 30.86 –, juris Rn. 12; VG Aachen, Beschluss vom 27. Mai 2003 – 8 K 2183/02 –, juris Rn. 2).

II.

14 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

15 Es kann dabei offenbleiben, ob ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Einbürgerungsantrags vorliegt, da jedenfalls der geltend gemachte materielle Anspruch auf Einbürgerung derzeit nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1968 – VIII C 22.67 –, juris Rn. 10; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. März 2021 – 4 LA 228/19 –, juris Rn. 23).

16 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Einbürgerungsanspruches ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (1.). Auch die Grundsätze des Vertrauensschutzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sowie das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 i.V.m. Art. 21 AEUV gebieten keine andere Bewertung (2.). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – (3.) noch auf Einbürgerung gemäß § 8 StAG (4.).

17 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Einbürgerungsanspruches ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 5 C 8.05 – BVerwGE 124, 268-276). Eine sich während des Verfahrens ändernde Rechtslage, auch zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers, ist zu berücksichtigen, wenn sich nicht aus der Rechtsordnung ergibt, dass für zuvor gestellte Anträge die bisherige Rechtslage maßgebend bleiben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 5 C 8.05 – BVerwGE 124, 268-276, m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

18 Weder das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256), mit dem § 10 Abs. 3 StAG abgeschafft wurde, noch das StAG sehen Übergangsvorschriften für Anträge vor, die vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 30. Oktober 2025 gestellt wurden. Maßgeblich ist daher die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, mithin das StAG in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist.

19 Die Empfehlungen der Ausschüsse bezüglich einer Stellungnahme durch den Bundesrat (BR-Drs. 220/1/25) vom 30. Juni 2025 (abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0220-1-25.pdf), auf die der Kläger sich als Stellungnahme des Bundesrates (Bl. 355 GA) bezieht, enthalten zwar, wie von ihm ausgeführt, den Vorschlag der Schaffung einer Übergangsregelung für vor dem 28. Mai 2025 gestellte Einbürgerungsanträge. Der Gesetzgeber hat sich gleichwohl gegen eine solche Regelung entschieden und der Bundesrat hat trotz fehlender Aufnahme einer solchen Übergangsregelung von der Einberufung des Vermittlungsausschusses abgesehen (vgl. BR-Plenarprotokoll 1058, S. 365-365, TOP 66). Dies zeigt, dass eine Verankerung eines etwaigen Vertrauensschutzes im StAG durch die gesetzgebenden Organe gerade nicht gewollt war. Dabei handelt es sich um eine im Ermessen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers stehende Entscheidung.

20 2. Entgegen der Ansicht des Klägers stehen dem auch nicht die Grundsätze des Vertrauensschutzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (a.) oder das Unionsrecht, insbesondere das Diskriminierungsverbot des Art. 21 AEUV i.V.m. Art. 18 AEUV sowie das Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 18 AEUV (b.) entgegen.

21 a. Zunächst steht eine Gesetzesänderung im freien Ermessen des Gesetzgebers. Es ist Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, wie er etwa die Regelungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeit ausgestaltet (vgl. BeckOK AuslR/Kluth GG Art. 116 Rn.7). Generell und unabhängig von dem jeweiligen Rechtsgebiet gilt insoweit, dass auch eine unter der ursprünglichen Rechtslage bestehende Rechtsposition nicht ausschließt, dass durch den Erlass neuer, für die Zukunft geltender Vorschriften subjektive Rechte entzogen oder gemindert werden, die der Einzelne aufgrund des vormaligen Rechts erworben hat. Durch eine bestehende Rechtslage kann der Gesetzgeber nicht gehindert sein, von seinem umfassenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum Gebrauch zu machen und beispielsweise neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen (vgl. im Zusammenhang mit dem Glücksspielrecht insoweit: VG Augsburg, Beschluss vom 10. Juli 2013 – Au 5 E 13.929 –, juris).

22 Eine Grenze findet das gesetzgeberische Ermessen im verfassungsrechtlich gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gewährten Vertrauensschutz, dessen Zulässigkeit, Inhalt und Umfang sich nach der Art der infrage stehenden Rückwirkung eines Gesetzes richtet. Dabei ist zwischen der grundsätzlich unzulässigen echten und der grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung zu unterscheiden. Im Rahmen der grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung (sog. tatbestandliche Rückanknüpfung) wird durch das neue Gesetz – wie im Fall des Klägers – auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte – den Einbürgerungsantrag – für die Zukunft eingewirkt (vgl. v. Münch/Kunig/Kotzur GG Art. 20 Rn. 159). Dies ist lediglich dann unzulässig, wenn das neue Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte, und wenn bei der Abwägung zwischen dem Ausmaß des individuellen Vertrauensschadens und der Bedeutung des Gesetzes für das Allgemeinwohl das Vertrauen des Einzelnen schutzwürdiger als das gesetzliche Regelungsziel ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1971 – 2 BvL 6/70 –, BVerfGE 31, 222-229, Rn. 21 f.; v. Münch/Kunig/Kotzur GG Art. 20 Rn. 161).

23 Im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung ist im vorliegenden Fall das Interesse des Klägers, bereits nach dreijährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik eingebürgert zu werden, nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse, durch das Erfordernis einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer vor einer Einbürgerung die nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland zu sichern (vgl. Gesetzesentwurf, BT-Drs. 21/537, S. 1). Das öffentliche Interesse an einer Sicherung der nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland (vgl. grundsätzlich zum Erfordernis einer „genuine connection“ zwischen dem Staat und seinen Staatsangehörigen, IGH, Urteil vom 6. April 1955 – Liechtenstein v. Guatemala, abrufbar unter: www.icj-cij.org/case/18, S. 24 zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2025; vgl. auch zum berechtigten Interesse einer besonderen Verbundenheit und Solidarität zwischen Staat und (künftigen) Staatsangehörigen im Hinblick auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten: EuGH, Urteil vom 29. April 2025 – C-181/23 –, juris, m.w.N.) sowie die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, Normen an veränderte Gegebenheiten anzupassen oder aus politischen Gründen die Integration des Einbürgerungswilligen in die deutschen Lebensverhältnisse durch einen mindestens fünfjährigen Aufenthalt zu verlangen, überwiegt das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des alten Rechtszustandes. Insoweit ist weiterhin zu beachten, dass der Vertrauensschutz nicht so weit geht, den Betroffenen vor jeder Enttäuschung in Bezug auf den Fortbestand einer für ihn günstigen Rechtslage zu bewahren (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 – 1 BvR 79/70 –, BVerfGE 43, 242-291, (286)).

24 Hinzukommt im Fall des Klägers, dass kein besonderer Vertrauenstatbestand in den Fortbestand des § 10 Abs. 3 StAG erfüllt ist. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist auch nicht aus anderen Gründen ersichtlich, dass er gewichtige und unumkehrbare Dispositionen im Vertrauen auf die Beibehaltung der Rechtslage getroffen hätte. Als eine solche Disposition käme etwa in Betracht, dass er im Vertrauen auf die erwartete Einbürgerung seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben hätte (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 11 A 270/10 – juris). Dies ist im Fall des Klägers gleichwohl nicht der Fall.

25 Das Interesse, im Hinblick auf eine erkennbar geplante Änderung noch eine Einbürgerung nach der günstigeren alten Rechtslage zu erreichen, ist zudem nicht schutzwürdig (vgl. etwa zur Situation bei veröffentlichten Gesetzesentwürfen OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. Februar 2013 – 13 LC 33/11 –, juris). Dabei verkennt die Kammer nicht die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1976 – 2 BvL 6/70 – BVerfGE 31, 222), wonach das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des geltenden Rechts in aller Regel solange geschützt ist, bis der Bundestag ein in die Vergangenheit zurückwirkendes Gesetz beschließt. Denn das BVerfG hat diese Rechtsprechung seitdem dahingehend präzisiert, dass in aller Regel bereits die Einbringung eines Gesetzesentwurfes genügt, damit nicht weiter berechtigterweise auf den Fortbestand des geltenden Rechts vertraut werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 – BVerfGE 132, 302-333). Das BVerfG setzt der Zulässigkeit der unechten Rückwirkung vielmehr dann eine Grenze, wenn diese zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 – BVerfGE 132, 302-333, m.w.N.). Ob berechtigtes Vertrauen in den Bestand einer Rechtsnorm besteht, muss damit anhand der vom BVerfG aufgestellten Kriterien nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden (vgl. im Hinblick auf einen veröffentlichen Gesetzesentwurf des Bundesrates: OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. Februar 2013 – 13 LC 33/11 – juris).

26 Nach diesen Grundsätzen besteht kein berechtigtes Vertrauen des Klägers in den Fortbestand des § 10 Abs. 3 StAG a.F..

27 An der Eignung der Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren, eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland zu sichern, bestehen keine Zweifel. Es sind zudem keine milderen, gleich effektiven Regelungen ersichtlich, sodass die Abschaffung des § 10 Abs. 3 StAG a.F. auch erforderlich ist.

28 Darüber hinaus überwiegen die Bestandsinteressen des Klägers nicht die Veränderungsgründe des Gesetzgebers im vorliegenden Fall. Aus den Schriftsätzen des Klägers im Verwaltungsverfahren (vgl. Bl. 67 GA Mail vom 21. Juni 2025) wird ersichtlich, dass er bereits vor dem Beschluss des Gesetzes durch den Bundestag nicht mehr in dessen Bestand vertraute, sondern fest von dessen Abschaffung ausging. Im konkreten Fall des Klägers ist zudem davon auszugehen, dass ihm dies bei Antragsstellung und damit vor Einbringung des Gesetzesentwurfs in den Bundestag bereits bekannt war.

29 Die Gesetzesänderung war zum Zeitpunkt der Antragsstellung für den Kläger aufgrund des vorhergehenden Wahlkampfes und der Vorstellung des Koalitionsvertrages Anfang April 2025 erkennbar/absehbar. Bereits im Rahmen des Bundestagswahlkampfes hatte F. M. als Kanzlerkandidat für die CDU wiederholt angekündigt, das durch die vorherige Regierung geänderte Staatsangehörigkeitsrecht erneut zu ändern und insbesondere die „Turbo-Einbürgerung“ abzuschaffen (vgl. etwa Berichterstattung: https://www.tagesschau.de/inland/bundestagswahl/parteien/union-merzstaatsbuergerschaft-100.html, zuletzt abgerufen am 3. Dezember 2025). Auch im Koalitionsvertrag wurde dieses Vorhaben erneut aufgegriffen. Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien wurde bereits am 9. April 2025 vorgestellt (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/koalitionsvertrag-2025-2340970) und enthält explizit die Ankündigung, dass die Turboeinbürgerung nach drei Jahren abgeschafft werde (vgl. Koalitionsvertrag, S. 96, abrufbar unter: https://www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koa v_2025.pdf). Die beabsichtigte Änderung war damit bereits seit dem Wahlkampf im Januar 2025 erkennbar und jedenfalls mit der Vorstellung des Koalitionsvertrages bestand – für den Kläger – kein berechtigtes Vertrauen mehr darauf, dass es bei der Regelung des § 10 Abs. 3 StAG bleiben werde und damit kein berechtigtes Vertrauen darauf, dass der Antrag, den der Kläger am **. April 2025 gestellt hat, noch nach altem Recht entschieden werde. Denn der Kläger hat im Rahmen des Klageverfahrens gezeigt, dass er sich intensiv mit der Rechts- und Tatsachenlage rund um seine Einbürgerung auseinandersetzt und -gesetzt hat, so dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, ihm könnte die der Gesetzesänderung vorausgehende Diskussion im Wahlkampf und den Koalitionsverhandlungen um die Abschaffung des § 10 Abs. 3 StAG im Vorfeld seines Antrages entgangen sein. Überdies hat der Kläger wie bereits ausgeführt keine schützenswerten, unumkehrbaren Dispositionen im Vertrauen auf die Beibehaltung der Rechtslage getroffen.

30 b. Die Gesetzesänderung begründet auch keinen Verstoß gegen Unionsrecht.

31 Die Ausgestaltung des StAG unterfällt der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland und nicht der Europäischen Union. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Festlegung der Voraussetzungen für die Verleihung und den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden muss (Urteile vom 7. Juli 1992, Micheletti u. a., C-369/90, EU:C:1992:295, Rn. 10, vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 45, und vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet, C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 30, m.w.N.), gleichwohl fällt die Festlegung für die Verleihung und den Verlust der Staatsbürgerschaft grundsätzlich (nach dem Völkerrecht) in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten. Das Unionsrecht zieht lediglich dort eine Grenze, wo die Verleihung bzw. der Entzug der Staatsangehörigkeit Auswirkungen auf die Unionsbürgerschaft selbst zeitigt, etwa wie in den – vom Kläger angeführten – Fällen Rottmann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-135/08 – ECLI:EU:C:2010:104) und Tjebbes (EuGH, Urteil vom 12. März 2019 – C-221/17 – ECLI:EU:C:2019:189), in denen das Handeln der Mitgliedstaaten bzw. die Rechtslage zu einem umfassenden Verlust der Unionsbürgerschaft führte bzw. führen würde und diese Folge entsprechend abgemildert, jedenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden muss; oder, wie im umgekehrten Fall, in dem – vgl. zu Malta (EuGH, Urteil vom 29. April 2025 - C-181/23 - ECLI:EU:C:2025:283) – die Vermarktung der Verleihung der Staatsangehörigkeit zu einer Vermarktung der Unionsbürgerschaft und ihrer Rechte eines Mitgliedstaats und damit zur Entwertung der Unionsbürgerschaft als Institut führt. Die Festlegung der grundsätzlichen Bedingungen wie etwa die Mindestaufenthaltszeiten vor dem Erwerb der Staatsbürgerschaft wiederum unterfallen der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (vgl. zur grundsätzlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten Streinz/Magiera AEUV Art. 20 Rn.29 m.w.N.). Dass für ein Rechtsgebiet die Mitgliedstaaten zuständig sind, schließt zwar nicht aus, dass die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 und 41 m.w.N.), die Abschaffung des § 10 Abs. 3 StAG ist jedoch auch an diesen Grundsätzen gemessen mit dem Unionsrecht vereinbar.

32 Die Abschaffung der dreijährigen Voraufenthaltsdauer hat keine Auswirkungen auf die Unionsbürgerschaft. Sie führt weder zu einer unbilligen Vorenthaltung des Unionsbürgerstatus (vgl. Artikel 6 Absatz 3 des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit (BGBl. 2004 II S. 578), wonach bis zu 10 Jahre Voraufenthalt gefordert werden können) noch zum Verlust der Unionsbürgerschaft oder deren Vermarktung/Entwertung. Die Abschaffung des § 10 Abs. 3 StAG stellt keine Verletzung des Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 21 AEUV und insbesondere keine Diskriminierung gemäß Art. 21 i.V.m. Art. 18 AEUV dar. Die Normen verbieten den Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Verträge die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bei der Ausübung des Freizügigkeitsrechts. Geschützt wird insoweit vor staatlichen Maßnahmen, die eine Ungleichbehandlung darstellen und dadurch die Ausübung des Freizügigkeitsrechts ganz oder teilweise erschweren bzw. unmöglich machen. Gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV umfasst das Freizügigkeitsrecht, das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

33 Die Gesetzesänderung stellt weder eine Verletzung des Freizügigkeitsrechts gemäß Art. 21 AEUV dar, noch begründet sie eine Diskriminierung gemäß Art. 18 i.V.m. Art. 21 AEUV.

34 Im Hinblick auf die Schutzrichtung des Art. 18 AEUV, die Schlechterstellung von EU-Ausländern gegenüber Inländern zu vermeiden, ist dessen Anwendung im Rahmen der Erteilung der Staatsangehörigkeit bereits fraglich. Im konkreten Fall ist jedenfalls eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu deutschen Staatsangehörigen bereits denklogisch nicht möglich.

35 Jedenfalls wird der Kläger in der Ausübung seines Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 21 AEUV nicht beeinträchtigt. Dem Kläger wird weder die Staatsangehörigkeit (und damit verbunden die Unionsbürgerschaft) entzogen, noch wird ihm die Unionsbürgerschaft vorenthalten. Als polnischer Staatsbürger besitzt er diese bereits. Ihm wird darüber hinaus auch nicht der Gebrauch der Freizügigkeit erschwert. Der Kläger arbeitet und lebt in der Bundesrepublik. Er hat ungehinderten Zugang zu staatlichen (Sozial-)Leistungen und der Gesundheitsversorgung. Er ist folglich durch das Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthaltes vor der Einbürgerung weder in der Ausübung seiner unionsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten noch in der Ausübung seines Freizügigkeitsrechts eingeschränkt. Das Erfordernis eines fünfjährigen Mindestaufenthaltes vor Einbürgerung trifft alle Einbürgerungsbewerber gleichermaßen und unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit (weder direkt noch mittelbar).

36 3. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 StAG.

37 Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 StAG ist der Ausländer auf Antrag einzubürgern, wenn er seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sind.

38 Der Anspruch ist nicht gegeben, weil der Kläger noch keine fünfjährige Aufenthaltsdauer vorweisen kann.

39 4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Einbürgerung gemäß § 8 StAG.

40 § 8 Abs. 1 StAG sieht vor, dass ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden kann, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er handlungsfähig nach § 34 S. 1 oder gesetzlich vertreten ist, weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Die Voraussetzungen einer Einbürgerung unter Anwendung der vorstehenden Ermessensregelung unter Annahme einer einen Anspruch begründenden Ermessensreduzierung auf Null liegen nicht vor.

41 Wie ausgeführt, ist bei einer Änderung der Rechtslage nach Anhängigkeit einer Verpflichtungsklage auch zum Nachteil des Klägers die neue Rechtslage zur Anwendung zu bringen, es sei denn, die Rechtsordnung sieht vor, dass für frühere Anträge die bisherige Rechtslage maßgebend bleiben soll. Die Behörde darf zur Einbürgerung daher nur verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage verpflichtet bzw. befugt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1996 – 1 B 82/95 –, juris). Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Behörde eine Folgenbeseitigungslast trifft. Dies ist anzunehmen, wenn sie einen Anspruch (auf Einbürgerung) durch rechtswidriges Verhalten vereitelt hat, sodass ihr Ermessen „auf Null“ zu reduzieren ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1996 – 1 B 82/95 –, juris). Voraussetzung hierfür ist eine „qualifizierte“ behördliche Untätigkeit, die neben dem Eintritt formeller und materieller Entscheidungsreife zusätzlich voraussetzt, dass die Behörde einen angemessenen Entscheidungszeitraum überschritten hat (vgl. VGH München, Urteil vom 17. Februar 2005 – 5 BV 04.1225 –, juris).

42 Das Ermessen des Beklagten war nach diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall nicht „auf Null“ reduziert. Der Kläger hat bereits keinen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 3 StAG a.F. der vereitelt worden wäre (a.) darüber hinaus war der Beklagte auch sonst nicht „qualifiziert untätig“ (b.).

43 a. Zwischen der Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 StAG und der Ermessenseinbürgerung gemäß § 8 StAG besteht ein systematischer Zusammenhang, der es rechtfertigt, die Anspruchsvoraussetzungs- und Ausschlussgründe aus §§ 10 ff. StAG auch iRv § 8 StAG auf der Ermessensebene zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 B 29/19, BeckRS 2019, 11281 Rn. 27 mwN). Selbst bei Anwendung des § 10 Abs. 3 StAG a.F. stünde dem Kläger kein Anspruch auf Einbürgerung zu, da insoweit lediglich die Mindestaufenthaltsdauer auf drei Jahre reduziert wurde, die übrigen Anforderungen an eine Einbürgerung müssen gleichwohl erfüllt sein. Insoweit ist auch im Rahmen des § 8 StAG zu berücksichtigen, dass eine Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 3 StAG a.F. im Fall des Klägers daran scheitert, dass die Rückmeldung des Verfassungsschutzes bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 30. Oktober 2025 zur Gesetzesänderung ausstand und auch bis dato aussteht. Diese Rückmeldung ist für die Prüfung und Verbescheidung des Einbürgerungsantrages jedoch erforderlich und kann nicht mit der Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz – LuftSiG – ersetzt werden.

44 Das StAG sieht insoweit nicht vor, dass von der Überprüfung des Vorliegens der Ausschlussgründe abgesehen werden könnte, sofern die Bescheinigung einer anderen Behörde – etwa wie im vorliegenden Fall der Luftsicherheitsbehörde des Landes Sachsen – vorliegt, sondern verpflichtet die Einbürgerungsbehörde vielmehr in § 37 StAG zur Stellung einer Anfrage bei den zuständigen Verfassungsschutzbehörden (vgl. auch BeckOK MigR/Schneider StAG § 11 Rn. 68). Zuständige Verfassungsschutzbehörde im vorliegenden Fall ist der Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz (vgl. § 6 Abs. 2 LVerfSchG i.V.m. § 37 StAG, vgl. auch zur Verwaltungspraxis des Beklagten: Nr. 4.5. Verfahrensregelungen des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz zum Staatsangehörigkeitsrecht – im Folgenden: Verfahrensregelungen –).

45 Die Überprüfung für die Bescheinigung gemäß § 7 LuftSiG ersetzt diese Abfrage nicht, da sie insoweit keine Tatbestands- bzw. Bindungswirkung für die Einbürgerungsentscheidung entfaltet.

46 Ein Verwaltungsakt entfaltet, (solange er nicht aufgehoben ist), mit der in ihm verbindlich mit Wirkung nach außen getroffenen Regelung Bindungswirkung zwar auch gegenüber anderen Behörden (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 (320)). Diese sog. Tatbestandswirkung folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 (355)). Er entfaltet jedoch ausschließlich in dieser Hinsicht Bindungswirkung. § 7 LuftSiG ordnet die Überprüfung der Zuverlässigkeit bestimmter Personengruppen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs an. Die in diesem Rahmen erteilte Bescheinigung bestätigt dem Kläger, dass er die für die Erteilung notwendige Zuverlässigkeit aufweist. Zum Vorliegen bzw. Fehlen eines Ausschlussgrundes im Rahmen einer Einbürgerung, etwa gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG, verhält sich die Bescheinigung gerade nicht. Diese ist nicht Gegenstand des Prüfprogramms des § 7 LuftSiG und damit auch nicht Regelungsinhalt der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung. Auf die Rückmeldung des Verfassungsschutzes Rheinland-Pfalz konnte daher nicht verzichtet werden.

47 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages WD 3-010/08. Die Ausarbeitung setzt sich mit der Verhältnismäßigkeit der Einbeziehung von Sport- und Privatpiloten in den Kreis derjenigen Personen, die einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) unterliegen, auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass dies verhältnismäßig sei. Der Bezug der Ausarbeitung zum Fall des Klägers ist nicht nachvollziehbar.

48 Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes WD 3-267/17 stellt die aus der Literatur an Regelabfragen geäußerte Kritik dar und kommt selbst zu dem Schluss, dass eine pauschale Bewertung der Zulässigkeit der Mitwirkung von Verfassungsschutzbehörden an der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen im privaten Bereich letztlich nicht möglich sei (vgl. S. 6 der Ausarbeitung). Dass an der vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelabfrage (vgl. BT-Drs. 15/955, 44) Kritik in der Literatur besteht, führt hier zu keiner abweichenden Entscheidung. Vorliegend liegt eine gesetzliche Grundlage für die Regelanfrage beim Verfassungsschutz mit einem konkretisierten Sicherheitszweck vor. Anhaltspunkte für deren Unverhältnismäßigkeit sind angesichts des Sicherheitsinteresses der Bundesrepublik Deutschland nicht ersichtlich.

49 b. Für eine Ermessensreduktion „auf Null“ fehlt es zudem an der qualifizierten Untätigkeit des Beklagten. Der Antrag des Klägers ist bisher nicht materiell entscheidungsreif, da die für die Entscheidung notwendige Rückmeldung des Verfassungsschutzes Rheinland-Pfalz aussteht. Hinzukommt, dass der Beklagte im vorliegenden Fall auch nicht einen angemessenen Entscheidungszeitraum überschritten hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass grundsätzlich aufgrund der Komplexität und Gewichtigkeit des Einbürgerungsverfahrens ein zureichender Grund für das Überschreiten der in § 75 Satz 2 VwGO geregelten Drei-Monats-Frist bis zu einem Jahr vorliegt, da aufgrund der Komplexität des Einbürgerungsverfahrens bereits in aller Regel nicht mit einer Gesamtdauer des Einbürgerungsverfahrens von unter einem Jahr gerechnet werden kann (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 20. August 2024 – 3 B 1062/24, BeckRS 2024, 29308, vgl. etwa erkennendes Gericht, Beschluss vom 24. Januar 2025 – 8 K 3163/24.TR – n.v. und Beschluss vom 25. Juli 2025 – 8 K 3790/25.TR – n.v.).

50 Seit Antragstellung durch den Kläger sind zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung etwas über sieben Monate vergangen. Der Beklagte hat die notwendigen Abfragen getätigt und im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers dessen Verfahren vorrangig betrieben (vgl. Bl. 168 GA). Ein Einwirken auf den Verfassungsschutz zur schnelleren Überprüfung durch den Beklagten war ebenfalls nicht geboten.

51 Eine Zurechnung der Verzögerung durch mitwirkende Behörden müsste sich der Beklagte lediglich in zwei Fallgruppen vorhalten lassen: Das ist der Fall, wenn die Ausgangsbehörde die mitwirkende Stelle zu Unrecht oder unnötigerweise miteinbezogen hat (so in VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 18. Januar 2019 – 1 L 1577/18.NW und OVG Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 – OVG 3 M 47.18), oder, wenn die mitwirkende Stelle selbst keinen berechtigten Grund für die Verzögerung vorbringen kann (so in VG Braunschweig, Beschluss vom 27. Februar 2024, - 4 A 242/23 -). Der Beklagte hat den Verfassungsschutz weder zu Unrecht oder unnötigerweise miteinbezogen, noch fehlt es an einem berechtigten Grund für die Verzögerung seitens des Verfassungsschutzes.

52 Ein zureichender Grund kann beispielsweise aufgrund einer schlagartig aufgetretenen Arbeitsbelastung im Sinne einer vorübergehenden Antragsflut etwa infolge einer Gesetzesänderung angenommen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 1964 - V OVG B 28/63, NJW 1964, 1637; BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16 u.a, LKV 2017, 269 Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017 – OVG 3 M 92.17, InfAuslR 2017, 250; VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 20 ZB 16.30003, NVwZ 2017, 335 Rn. 12). Dies ist vorliegend der Fall.

53 Ende Juni 2024 trat die Änderung des StAG in Kraft [Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG), BGBl. 2024 I Nr. 104 vom 26.03.2024], durch die u.a. das Optionsverfahren entfallen ist und Voraufenthaltszeiten verkürzt wurden. Folge dieser Gesetzesänderung war ein erheblicher Anstieg an Einbürgerungsanträgen innerhalb kurzer Zeit. Verbunden mit diesem ruckartigen Anstieg der Antragszahlen, nicht nur bei dem Beklagten, sondern bundesweit, ist denklogisch notwendigerweise auch die Zahl der Überprüfungsaufträge an den Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz gestiegen (vgl. auch Verfassungsschutzbericht des Landes Rheinland-Pfalz 2023, S. 274: 12.515 Mitwirkungsanfragen und Verfassungsschutzbericht des Landes Rheinland-Pfalz 2024, S. 251: 16.544 Mitwirkungsanfragen in Einbürgerungssachen). Daraus erklärt sich die jedenfalls vorübergehende Verzögerung in der Bearbeitung der Aufträge (vgl. auch im Hinblick auf gestiegene Zahlen beim Landeskriminalamt: OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 7 E 11394/25.OVG –, n.v.). Von einem strukturellen Organisationsdefizit kann jedenfalls derzeit nicht ausgegangen werden.

54 Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf eine Einbürgerung gemäß § 8 Abs. 2 StAG zu. § 8 Abs. 2 StAG ermöglicht ein Absehen von den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 und 4 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte. Davon ist nicht auszugehen.

55 Zunächst kann § 8 Abs. 2 StAG lediglich über das Fehlen der strafrechtlichen Unbescholtenheit und finanziellen Unterhaltsfähigkeit hinweghelfen, nicht über das Fehlen der sonstigen Voraussetzungen, wie im vorliegenden Fall, der Überprüfung durch den Verfassungsschutz.

56 Darüber hinaus fehlt es an einer besonderen Härte durch die Verweigerung der Einbürgerung.

57 Ob die Verweigerung der Einbürgerung eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes darstellt, beurteilt sich danach, ob sie durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt ist. Es soll gerade solchen Härten begegnet werden, die durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen bzw. durch sie vermieden oder entscheidend abgemildert würden (BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 5/11 NVwZ 2012, 1250 (1254 Rn. 39); anstelle vieler: OVG Münster, Beschluss vom 25.01.2024 – 19 A 154/23 – BeckRS 2024, 814 Rn. 10 f.).

58 Gemessen daran stellt die Verweigerung der Einbürgerung im vorliegenden Fall keine besondere Härte für den Kläger dar, da die vom Kläger insoweit vorgetragenen Gründe, wie die eigene Erkrankung und die berufliche Umorientierung seiner Ehefrau, weder durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen noch durch eine Einbürgerung vermieden oder entscheidend abgemildert würden. Es ist weder vom Kläger substantiiert vorgetragen noch sonst für das Gericht erkennbar, weshalb die Verweigerung der Einbürgerung die Therapiekontinuität gefährden sollte, noch weshalb aufgrund der fehlenden Einbürgerung eine Betreuungslücke für die Töchter des Klägers entstehen sollte. Als Unionsbürger hat der Kläger Anspruch auf Behandlung und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Gleiches gilt für seine Ehefrau, die ebenfalls die polnische Staatsangehörigkeit besitzt und damit verbunden als Unionsbürgerin ein Aufenthaltsrecht hat. Die vom Kläger behauptete aufenthaltsrechtliche Unsicherheit besteht für ihn und seine Ehefrau als Unionsbürger gerade nicht. Auch die berufliche Umorientierung der Ehefrau begründet keine besondere Härte, die eine vorzeitige Einbürgerung erforderlich machen würde, zumal für die Verbeamtung der Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit (im Unterschied zum Richteramt, vgl. § 9 Nr.1 DRiG) als Unionsbürgerin nicht erforderlich ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 a) Beamtenstatusgesetz).

59 Soweit der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 2 StAG erreichen möchte, ist dem nicht zu folgen.

60 § 3 Abs. 2 StAG sieht vor, dass die Staatsangehörigkeit auch derjenige erwirbt, der seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird danach insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 der Norm Begünstigten ableiten.

61 Anhaltspunkte für eine entsprechende Anwendung sind nicht ersichtlich oder vom Kläger substantiiert vorgetragen worden. Der Kläger ist nicht entsprechend einem deutschen Staatsangehörigen behandelt worden.

62 Die Klage war nach alledem abzuweisen.

63 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11 ZPO. Der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist entbehrlich, da bei dem Beklagten kein Ausfallrisiko besteht.

64 Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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