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4 L 1327/24.KO•VG Koblenz 4. Kammer, 2024-12-06, 4 L 1327/24.KO
4 L 1327/24.KOVerwaltungsgericht / 4. Kammer06.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-06
Aktenzeichen: 4 L 1327/24.KO
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 4. Dezember 2024 wird vorläufig bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag wiederhergestellt.
1 Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung hat Erfolg.
2 Eine Zwischenregelung zur Gewährleistung des durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes ist angezeigt, wenn in der Zeit bis zur gerichtlichen Entscheidung über einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vollendete Tatsachen geschaffen würden, die in rechtswidriger Weise irreversibel Rechte beeinträchtigen könnten, auf die sich der Betroffene berufen kann; weitere Voraussetzung ist, dass der Eilantrag nicht von vorneherein aussichtslos ist (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 170, m.w.N.).
3 Hier kann die Antragstellerin als rechtsbehelfsfähige Naturschutzvereinigung entsprechend ihrer Satzung und ihrer Anerkennung die Verletzung des in § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) enthaltenen Verbots, wild lebende Tiere besonders streng geschützter Arten zu töten, rügen. Dieses Recht liefe nach Vollzug der ausnahmsweise erlaubten Entnahme von Wölfen aus dem Leuscheider Rudel ebenso leer wie die Bestimmungen zu deren Schutz.
4 Der vorliegende Antrag auf gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ausnahmegenehmigung vom 4. Dezember 2024 ist nicht offensichtlich aussichtslos. Ohne Vorlage und Prüfung der Verwaltungsvorgänge kann auch unter Beachtung der Prüfungstiefe in Eilverfahren nicht bewertet werden, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausnahmegenehmigung hinsichtlich beider Elemente - Entnahme des Leitwolfs GW1896m und Entnahme weiterer Wölfe aus dem Rudel - rechtmäßig ist. Zwar gibt das Verhalten des Leitwolfs entgegen der Auffassung der Antragstellerin Anlass zur Prüfung, ob gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG eine Ausnahme vom Tötungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Betracht kommt. Dafür sprechen vor allem die Rissereignisse im letzten Monat, bei denen dieser Wolf besondere Schutzmaßnahmen überwunden hat.
5 Fraglich erscheint jedoch, ob das Verhalten dieses Wolfs die mit Sofortvollzug versehene Entnahme weiterer Wölfe aus dem Rudel rechtfertigt. Zu bedenken ist dabei, dass § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG dem Wortlaut nach nicht auf die vorliegende Konstellation passt. Die Vorschrift geht davon aus, dass Schäden keinem bestimmten Wolf zugerechnet werden können. Hier konnten die angeführten Risse indes dem Wolf GW1896m zugeordnet werden. Ob sich etwas Anderes aus der Gesetzesbegründung ergibt, bedarf einer rechtlichen Prüfung. Ferner enthält die Begründung vom Sofortvollzug keine Ausführungen zur Entnahme weiterer Tiere aus dem Leuscheider Rudel. Schließlich wird der bisher entstandene und der noch zu erwartende Schaden nicht mit der Entnahme weiterer Tiere ins Verhältnis gesetzt.
6 Wegen besonderer Eilbedürftigkeit hat der Vorsitzende entschieden (§ 80 Abs. 8 VwGO).
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