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12 U 1858/21•OLG Koblenz 12. Zivilsenat, 2022-01-19, 12 U 1858/21
12 U 1858/21Obergericht / Civil Chamber 1219.01.2022
1. Löst sich in einem Baustellenbereich auf einer Autobahn ein dort für die Baustelle angebrachtes Verkehrsschild aus seiner Befestigung und beschädigt ein in diesem Moment vorbeifahrendes Fahrzeug, haftet das grundsätzlich verkehrssicherungspflichtige Land nicht für den eingetretenen Schaden, wenn das vom Land mit der Überprüfung und Bewachung der Baustelle beauftragte „Drittunternehmen" eine hinreichende Sicherheitskontrolle durchgeführt hat. 2. Hierfür genügt grundsätzlich eine visuelle Kontrolle der Verkehrsschilder. Rüttelproben sind nur dann erforderlich, wenn die visuelle Kontrolle Hinweise auf vorhandene Schäden erbracht hat. 3. Überträgt das Land seine Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten, verbleibt beim Land eine eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht, die sich auf Kontroll- und Überwachungspflichten hinsichtlich des beauftragten Übernehmers verkürzt, wobei stichprobenartige Kontrollen genügen. 4. Der für die Verkehrssicherungspflicht Verantwortliche muss eine sichere, nicht jedoch die sicherste - gegebenenfalls deutlich teurere und unpraktikable - zur Schadensabwendung geeignete Maßnahme treffen (hier: konstruktive Gestaltung der Rahmenbefestigung eines Verkehrsschildes). Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 20. September 2021, 1 O 38/21 nachgehend OLG Koblenz 12. Zivilsenat, 4. März 2022, 12 U 1858/21, Berufung zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2022-01-19
Aktenzeichen: 12 U 1858/21
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 836 BGB, § 839 Abs 1 BGB, Art 34 GG
Rechtskraft: ja
Löst sich in einem Baustellenbereich auf einer Autobahn ein dort für die Baustelle angebrachtes Verkehrsschild aus seiner Befestigung und beschädigt ein in diesem Moment vorbeifahrendes Fahrzeug, haftet das grundsätzlich verkehrssicherungspflichtige Land nicht für den eingetretenen Schaden, wenn das vom Land mit der Überprüfung und Bewachung der Baustelle beauftragte „Drittunternehmen" eine hinreichende Sicherheitskontrolle durchgeführt hat.
Hierfür genügt grundsätzlich eine visuelle Kontrolle der Verkehrsschilder. Rüttelproben sind nur dann erforderlich, wenn die visuelle Kontrolle Hinweise auf vorhandene Schäden erbracht hat.
Überträgt das Land seine Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten, verbleibt beim Land eine eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht, die sich auf Kontroll- und Überwachungspflichten hinsichtlich des beauftragten Übernehmers verkürzt, wobei stichprobenartige Kontrollen genügen.
Der für die Verkehrssicherungspflicht Verantwortliche muss eine sichere, nicht jedoch die sicherste - gegebenenfalls deutlich teurere und unpraktikable - zur Schadensabwendung geeignete Maßnahme treffen (hier: konstruktive Gestaltung der Rahmenbefestigung eines Verkehrsschildes).
Verfahrensgang
vorgehend LG Koblenz, 20. September 2021, 1 O 38/21 nachgehend OLG Koblenz 12. Zivilsenat, 4. März 2022, 12 U 1858/21, Berufung zurückgewiesen
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20.09.2021, Az. 1 O 38/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.02.2022 .
1 Das beklagte Land haftet nicht für den der Klägerin am 01.06.2020 auf der Bundesautobahn A.. in Höhe der ... brücke ... in einem Baustellenbereich entstandenen Fahrzeugschaden. Wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, ist eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht seitens des Beklagten hier nicht gegeben, sodass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zusteht.
2 Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht, nicht nur der öffentlichen Hand, im Verkehr Rücksicht auf die Rechtsgüter anderer zu nehmen und vor allem Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen. Sie beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der eine Gefährdungsquelle für Rechtsgüter anderer schafft, die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen hat. Verstößt er gegen diese Schutzpflicht, ist er wegen des daraus resultierenden deliktischen Verhaltens schadensersatzpflichtig. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind hierbei diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend zur Schadensverhinderung hält (grundlegend vgl. BGH MDR 1973, 252 ff).
3 Der Inhalt, der Umfang und die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich zum einen nach den berechtigten Sicherungserwartungen des Verkehrs (Vertrauensschutz, legitime Erwartungen des regulären Nutzers) und andererseits nach der wirtschaftlichen (finanziellen, organisatorischen und personellen) Zumutbarkeit für den Sicherungsverpflichteten.
4 Gemessen an diesen Grundsätzen stellte der den Schaden der Klägerin verursachende Zustand des Unfallortes, nämlich die nicht hinreichende Befestigung des dort aufgestellten Verkehrsschildes, vorliegend einen objektiv verkehrswidrigen Zustand im Sinne einer abhilfebedürftigen Gefahrenquelle dar, sodass der Beklagte hier nach den Grundsätzen der ihm obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes Sorge zu tragen hatte. Bei Zugrundelegung des vorstehend beschriebenen Sicherungs- und Haftungsmaßstabs ist der Beklagte - unter Berücksichtigung der Handlungsweise des in Delegation mit der Überprüfung und Bewachung beauftragten „Drittunternehmens“ - im Streitfall in subjektiver Hinsicht jedoch seiner Verantwortung hinreichend nachgekommen, um die objektiv der Abhilfe bedürfende Gefahrenlage zu beseitigen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es u.a zu den originären Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast zählt, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für eine dauerhaft standsichere Aufstellung aller von ihm oder dem mit der Durchführung der Aufgaben betrauten Fremdunternehmen in den Verkehrsraum eingebrachten Verkehrszeichen zu sorgen, da andernfalls die Gefahr von Sach- und auch Personenschäden u.U. erheblichen Ausmaßes droht. Dass das Verkehrsschild vorliegend gegen das Fahrzeug der Klägerin fallen konnte, war jedoch nicht Folge einer mangelhaften Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten durch den Beklagten.
5 Soweit in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten wird, dass bei Vorliegen eines objektiv verkehrswidrigen Zustandes - wie hier - die dem Verkehrssicherungspflichtigen anzulastende Verletzung der äußeren Sorgfalt eine Verletzung der inneren Sorgfalt zumindest indiziert (OLG Hamm, Urteil vom 17. November 1998 -9 U 151/98- unter Hinweis auf BGH NJW 1986, 2758), kommt hier auch die aus § 836 BGB herzuleitende Verschuldensvermutung in Betracht (vgl. hierzu insgesamt OLG Köln, NJW 1991, 33 f). Diese Vermutungswirkung ist vorliegend widerlegt, indem die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme hier auch zu der sicheren Überzeugung des Senats zu dem eindeutigen Ergebnis geführt hat, dass dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen eine hinreichende Sicherheitskontrolle seitens des Beklagten bzw. der für diesen tätig geworden Unternehmen vorausgegangen war.
6 Nach § 529 Abs. 1 Hs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Bewertung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH NJW 2014, 2719; BGH NJW 2004, 1876). Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Nicht ausreichend ist demgegenüber der bloße Wunsch des Berufungsführers, das Berufungsgericht möge Aussagen abweichend vom Erstgericht verstehen und würdigen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 529 Rn. 7). Ein die Neubewertung des Sachverhalts rechtfertigender Fehler des Landgerichts bei der Würdigung der erhobenen Beweise ist nicht dargetan, aber auch ansonsten nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung durch die Einzelrichterin ist umfassend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie verstößt nicht gegen Denk,- Naturoder Erfahrungssätze und ist insgesamt auch nach der eigenen Würdigung des Senats in der Sache zutreffend. Die Vorderrichterin hat in nicht zu beanstandender Weise umfassend und in allen Details, sowohl hinsichtlich des Kerngehalts als auch mit Blick auf das Randgeschehen die Aussagen der Zeugen ...[A] und ...[B] im Termin der mündlichen Verhandlung erster Instanz gewürdigt und auf ihre Vereinbarkeit mit den vorgerichtlich geschilderten Begebenheiten überprüft. Sie ist mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass den Anforderungen an die ordnungsgemäße Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht vorliegend hinreichend Rechnung getragen wurde. Auf die zutreffenden Ausführungen der Einzelrichterin in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich verwiesen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass grundsätzlich eine visuelle Kontrolle der Verkehrsschilder genügt. Rüttelproben sind nur dann erforderlich, wenn die visuelle Kontrolle Hinweise auf vorhandene Schäden erbringt. Dies würde ansonsten die Grenzen des dem Verkehrssicherungspflichtigen Zumutbaren sprengen.
7 Auch wenn nicht verkannt werden darf, dass die die Verkehrssicherheit überprüfende Person bei ihren Fahrten neben den Schäden an Verkehrszeichen auch ihre Pflichten als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht vernachlässigen darf und sie damit einer umfänglichen Verantwortung unterworfen ist, ist der Beklagte im vorliegenden Fall seiner Verkehrssicherungspflicht in Form der seitens der Zeugen ...[A] und ...[B] geschilderten Vorkehrungen hinreichend gerecht geworden. Die ordnungsgemäße Ausrichtung des in einen Metallrahmen eingelassenen Schildes von nicht ganz unbedeutender Größe war auch bei einer visuellen Überprüfung ohne weiteres erkennbar. Ob, wie von dem Zeugen ...[B] lediglich spekulativ angedeutet, die für das Herabfallen des Schildes verantwortliche Instabilität der Gesamtkonstruktion, hier letztlich auf einer vorausgegangenen Kollision mit einem vorbeifahrenden Lkw beruhte oder durch die herrschenden Windverhältnisse hervorgerufen worden war, kann im Ergebnis dahinstehen; jedenfalls ist die Ursache für den „objektiv verkehrswidrigen Zustand“ nicht in solchen, die Nachlässigkeit in sich tragenden Umständen wie etwa Rostfraß an tragenden Teilen zu sehen, die sich als Folge einer langanhaltenden, dauerhaften korrosiven Einwirkung darstellt und somit auf ein als naheliegend in Betracht zu ziehendes dilatorisches Überprüfungsverhalten des Beklagten schließen lassen würde. Vielmehr hat der Zeuge ...[B] im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung klar und unmissverständlich bekundet, dass das „Gestell“ noch ordnungsgemäß aufgestellt gewesen sei und das streitgegenständliche Verkehrsschild, das lediglich aus dem Rahmen gefallen sei, im Wesentlichen unbeschädigt am Fahrbahnrand gelegen habe und ohne weiteres wieder in den Metallrahmen habe eingefügt werden können. Angesichts der durch die Zeugen ...[A] und ...[B] bekundeten Prüfungsroutine und der selbst am Unfalltag durchgeführten Überwachung erscheint es daher auch dem Senat durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass im vorliegenden Fall ein jedoch im Nachhinein nicht mehr verifizierbares „Spontanereignis“ zu diesem für die Klägerin schicksalhaften Schadensereignis, an dessen Zustandekommen sie selbst zumindest keinerlei erkennbares Verschulden trifft, geführt hat.
8 Nach allem ist eine belastbare Beweislage für ein schadensursächliches Verhalten des Beklagten bzw. der von ihm für die Überwachung der Verkehrssicherheit eingesetzten Unternehmen nicht ersichtlich. Das Landgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.
9 Da die Berufung mithin keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
10 Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 4.000,00 € festzusetzen.
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