VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, 2019-10-24, 2 K 1144/17.NW

2 K 1144/17.NWVerwaltungsgericht / 2. Kammer24.10.2019

Regest

1. Die Erzeugerorganisation hat nur einen Anspruch auf Teilzahlung für die Anlagen, die sie im Teilzahlungsantrag angibt.(Rn.51) 2. Bei vielfach einsetzbaren Fördergegenständen ist entscheidend, welchen Zweck die Erzeugerorganisation für die Investition im Teilzahlungsantrag angibt. Nur so kann der Beklagte die Anlage effektiv kontrollieren.(Rn.51) 3. Die Erzeugerorganisation hat unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Teilzahlungen für Personalkosten, die für eine Tätigkeit des Personals für Tochtergesellschaften entstanden sind.(Rn.61)

Gesamter Gesetzestext

VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer — 2 K 1144/17.NW — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-24

Aktenzeichen: 2 K 1144/17.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2019:1024.2K1144.17.NW.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Anh IX EUV 543/2011, Anh VII EUV 543/2011, Art 102 EUV 543/2011, Art 103 EUV 543/2011, Art 117 EUV 543/2011 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Erzeugerorganisation hat nur einen Anspruch auf Teilzahlung für die Anlagen, die sie im Teilzahlungsantrag angibt.(Rn.51)

  2. Bei vielfach einsetzbaren Fördergegenständen ist entscheidend, welchen Zweck die Erzeugerorganisation für die Investition im Teilzahlungsantrag angibt. Nur so kann der Beklagte die Anlage effektiv kontrollieren.(Rn.51)

  3. Die Erzeugerorganisation hat unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Teilzahlungen für Personalkosten, die für eine Tätigkeit des Personals für Tochtergesellschaften entstanden sind.(Rn.61)

Tenor

Unter Abänderung des Bescheids zur ersten Teilzahlung 2016 vom 8. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2017 wird die Geldbuße in Ziffer 2 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung der Ziffer 3 einen weiteren Betrag in Höhe von 44.333,61 € als erste Teilzahlung 2016 zu gewähren und den Betrag in Ziffer 4 um 3.605,42 € zu erhöhen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 7/8 und die Klägerin zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt eine 1. Teilzahlung für das Jahre 2016 für die Anschaffung von Rohren und für die Personalkosten ihres Mitarbeiters V... im Rahmen der Beihilfen der Europäischen Union für ihr operationelles Programm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, Seite 671) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 (ABl. L 157 vom 15. Juni 2011, Seite 1 – im Folgenden: DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011) und der Nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme der Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse in Deutschland des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 3. Februar 2015 gemäß Art. 36 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 und Art. 55 i. V. m. Anhang VII DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 - im Folgenden: Nationale Strategie.

2 Die Klägerin ist eine landwirtschaftliche Genossenschaft. Mit Bescheid vom 15. November 2001 wurde sie im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse der Europäischen Union als Erzeugerorganisation anerkannt.

3 Tochter der Klägerin ist die G... GmbH. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere mit Obst und Gemüse (vgl. Auszug aus dem Handelsregister zu HRB 3718 vom 23. Oktober 2019). Die Klägerin ist ihre alleinige Gesellschafterin (vgl. notariell beurkundete Gesellschafterliste vom 23. Januar 2012). Im Jahr 2016 kaufte die G... GmbH Waren im Wert von 80.497.325,30 € bei der Klägerin. Dies entspricht einem Anteil von 92,4 % am Wert der eingekauften Waren (insgesamt 87.116.805,86 €). Nach Angaben der Klägerin ist die G... GmbH gegründet worden, um gegenüber großen Handelsunternehmen mit Colli- (Kisten-) Preisen abrechnen zu können.

4 Tochter der G... GmbH ist die P... F... GmbH. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere mit Obst und Gemüse, und deren Logistik (vgl. Auszug aus dem Handelsregister zu HRB 4579 vom 23. Oktober 2019). Die G... GmbH ist ihre alleinige Gesellschafterin (vgl. notariell beurkundete Gesellschafterliste vom 6. Dezember 2011). Die P... F... GmbH kaufte im Jahr 2016 Waren im Wert von 7.951.528,16 € bei der Klägerin. Dies entspricht einem Anteil von 75,61 % am Wert der eingekauften Waren (insgesamt 10.516.912,03 €). Nach Angaben der Klägerin ist die P... F... GmbH für den Export zuständig.

5 Die G... GmbH und die P... F... GmbH haben nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine eigenen Mitarbeiter. Die Personalkosten der Mitarbeiter der Klägerin, die für die Tochter und deren Tochter tätig sind, können als Sachkosten auf diese umgelegt werden. Der Mitarbeiter Herr V... hat ausschließlich einen Arbeitsvertrag mit der Klägerin. Auf dem aktuellen Organigramm der Klägerin ist er unter Controlling/Dienste aufgeführt.

6 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 beantragte die Klägerin die Genehmigung ihres operationellen Programms für 2015 bis 2019 mit acht Maßnahmen, die jeweils 1 bis 9 Aktionen beinhalten, darunter die streitgegenständlichen Aktionen Maßnahme 2 Aktion 1 „Errichtung von Schutzanlagen“ und Maßnahme 2 Aktion 6 „Personalkosten Qualitätsmanagement und Qualitätskontrolle“. Zu Maßnahme 2 Aktion 1 führte die Klägerin aus, es seien Investitionen in Hagel- und Frostschutzanlagen sowie Tröpfchenbewässerung zum Schutz der Qualität während der Produktion geplant. Zu Maßnahme 2 Aktion 1 schrieb sie: „Der Handel fordert ein umfassendes Qualitätssicherungs- und Qualitätsmanagementsystem (QMS) und die Gewährleistung einer schlagbezogenen Rückverfolgbarkeit der Produktion. Die Qualitätskontrolle innerhalb der Lieferkette (Warenfluss) ist zwingend umfassend zu gewährleisten.“ Die Personalkosten werden genauer erklärt in der Anlage zum operationellen Programm. Darin heißt es für den Mitarbeiter V...: „Kontrolle und Korrekturbearbeitung in der Lieferkette; Fehlerreduzierung (interner Fehler) bei der Bearbeitung der Belege (Aufträge, Partien, Lieferscheine etc.); operative Begleitung des Qualitätsmanagementsystems“.

7 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 genehmigte der Beklagte das operationelle Programm für 2015 bis 2019.

8 Am 23. Oktober 2015 beantragte die Klägerin die Änderung des operationellen Programms für das Jahr 2016 gemäß Art. 65 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011. Für Maßnahme 2 Aktion 1 schrieb sie auf Formblatt D2: „Geplanter Finanzierungsrahmen der vorgesehenen Aktionen innerhalb der einzelnen Maßnahmen: Errichtung von Schutzanlagen (Hagelschutz, Frostschutz und Folientunnel/-Häuser)/Tröpfchenbewässerung“ in Höhe von 300.000 €. In Anlage 24 zur Kostenkalkulation geplanter Maßnahmen listete sie unter „Errichtung von Schutzanlagen (Hagelschutz, Frostschutz und Folientunnel/-Häuser)/Tröpfchenbewässerung“ für den Erzeuger Z… die Position „22.000 € Tröpfchenbewässerung“ auf. Im Rahmen von Maßnahme 2 Aktion 6 schrieb die Klägerin: „Dem Qualitätsmanagementsystem kommt eine ungebrochen große Bedeutung zu.“ In der anliegenden Personalkostenübersicht führte sie den Mitarbeiter V... mit derselben Tätigkeitsbeschreibung auf wie im ursprünglichen Antrag auf Genehmigung des operationellen Programms für 2015 bis 2019.

9 Mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 bewilligte der Beklagte die Änderung des operationellen Programms für 2016. Für Maßnahme 2 Aktion 1 bewilligte der Beklagte die beantragten Kosten in Höhe von 300.000 €. In der Begründung führte er aus, der „Erwerb von Hagelschutznetzvorrichtungen und Regendächern wird wie im operationellen Programm beschrieben, nach Ziffer 3.2.2.1 der nationalen Strategie genehmigt.“ Zu Maßnahme 2 Aktion 6 schrieb der Beklagte: „Die Aktion wird nach Ziffer 3.2.2.2 der nationalen Strategie genehmigt… Die Gewährung der Beihilfe steht unter der Bedingung, dass die Zeiten der Arbeitsleistungen von qualifizierten Mitarbeitern der Erzeugerorganisation erbracht … werden … Sofern Personalkosten für Personen geltend gemacht werden, die nur zu einem Teil ihrer Gesamttätigkeit in dieser Aktion eingesetzt werden, haben Sie uns Unterlagen vorzulegen, die eine nachprüfbare Bestimmung der jeweiligen Anteile zulassen.“ In Auflage Nr. 2 und in den förderrechtlichen Hinweisen des Bescheids stand: „Investitionen auf Einzelbetrieben, die zur Erfüllung der ursächlichen Aufgaben eines landwirtschaftlichen Betriebs notwendig sind, werden nicht … gefördert. Dies sind alle Aufgaben, die üblicherweise zur Aussaat, Pflege und Ernte der Kulturen dienen.“

10 Am 24. Februar 2016 erwarb die Klägerin von dem Unternehmen B… GmbH für den Erzeuger Z... unter der Artikelbezeichnung „Tropfbewässerung“ einen Tropfschlauch sowie unter Position 4 Alurohre 3“ (75) für (netto) 5.915 € und unter Position 5 Alurohre 4“ (100) für (netto) 10.360 €.

11 Am 7./17. März 2016 schlossen die Klägerin und der Erzeuger Z... eine Nutzungsvereinbarung Nr. 407/2016 über einen Tropfschlauch gemäß der Rechnung vom 24. Februar 2016. Eine Nutzungsvereinbarung über die Alurohre befindet sich nicht in den Akten.

12 Mit Schreiben vom 29. April 2016 beantragte die Klägerin eine 1. Teilzahlung für das Jahr 2016. Sie machte anerkennungsfähige Kosten in Höhe von 1.371.038,09 € für Quartal 1 geltend. Dafür begehrte sie eine Teilzahlung von 60 % in Höhe von 822.622,85 €. Für Maßnahme 2 Aktion 1 machte sie unter der laufenden Nr. 5 die Gesamtkosten der Rechnung der B... GmbH vom 24. Februar 2016 mit der Kurzbeschreibung „Tröpfchenbewässerung, J. Z... “ in Höhe von 25.395 € geltend. Für Maßnahme 2 Aktion 6 machte sie Personalkosten in Höhe von 185.614,20 € geltend. Darin enthalten waren die Personalkosten für den Mitarbeiter V... zu 100 %.

13 Am 27. Juni 2016 nahm der Beklagte bei dem Erzeuger Z... die Investitionen im Rahmen von Maßnahme 2 Aktion 1 in Augenschein. Im Prüfvermerk heißt es dazu, der Tropfschlauch sei zum Teil bereits verbaut beim Erzeuger. Die Zuleitungen seien „nicht kontrollierbar“. Auf der Rechnungskopie notierte der Prüfer W…, die Alurohre in Position 4 und 5 der Rechnung seien „nicht kontrollierbar, da lt. Erzeuger im Einsatz auf verschiedenen Äckern lt. Herrn Th…/PM“.

14 Im Vermerk vom 29. September 2016 notierte der Beklagte, 1,6 km Rohr könne auch für die allgemeine Beregnung auf dem Feld genutzt werden (Kreisberegnung). Daher liege es nahe, dass dies eine Ersatzbestellung sei und somit zu den laufenden Betriebskosten gehöre.

15 Für die Prüfung der Personalkosten legte die Klägerin die Leistungserfassungsbögen (LEB) ihres Mitarbeiters Herr V... vor. Darin aufgelistet waren Tätigkeiten wie „Preise“, „Bestand“ „OP“ für „P../G../F…“ (z.B. LEB vom 5.5.16) oder „Kundengutschriften“, „Belege Korrekturen“, „Lieferantenreklamationen“ für „GRP“ (z.B. LEB vom 22.4.16).

16 Mit E-Mail vom 14. Oktober 2016 bat der Beklagte die Klägerin, die Tätigkeitsbeschreibungen von Herrn V... auf den Leistungserfassungsbögen zu erläutern. Die Klägerin führte daraufhin in ihrer E-Mail vom 14. Oktober 2016 aus, Herr V... prüfe, ob die Warenbewegungen und die Qualitätskontrollen in den Belegen des Warenwirtschaftssystems richtig seien und mit den tatsächlichen Aktivitäten übereinstimmten.

17 Mit Vermerk vom 17./18. Oktober 2016 hielt der Beklagte fest: Bei der Kontrolle der Leistungserfassungsbögen sei aufgefallen, dass Herr V... zu gewissen Teilen für die Töchter des P... s mitarbeite. Tätigkeiten für die Töchter P... F... GmbH und G... GmbH seien nicht förderfähig. Aus diesem Grund und bis zur endgültigen Klärung werde Herr V... aus der Förderung herausgenommen.

18 Mit dem angegriffenen Bescheid zur 1. Teilzahlung 2016 vom 8. November 2016 stellte der Beklagte förderfähige Kosten in Höhe von 1.314.924,89 € fest. (Dies blieb der einzige Teilzahlungsbescheid, vorangegangene und weitere Teilzahlungen gewährte der Beklagte ohne Bescheid.) Folgende Abzüge sind streitgegenständlich:

19 Im Rahmen von Maßnahme 2 Aktion 1 schrieb der Beklagte: „Es wird insgesamt 16.275,00 € in Abzug gebracht. Dies betrifft Beleg 5, Kommission J… Z... (26822), Zuleitung für die Tröpfchenbewässerung, RG Fa. B... GmbH, RG Nr. 13397 v. 24.02.2016, POS. 4, 169 Stck. Alurohr 3 „ (75), 6 Meter lang 5.915,00 €. Sowie Position 5, 200 Stück Alurohr 4 „ (100) 6 Meter lang 10.360,00 €.“ Dies begründete der Beklagte damit, dass der Prüfer die Rohre bei der Inaugenscheinnahme am 27. Juni 2016 nicht vorgefunden habe, da sie laut Erzeuger anderweitig verbaut worden seien. Nach Ziffer 3.2.2.1 Nationale Strategie sei nur der Neubau wassereffizienter Bewässerungsanlagen förderfähig. Zuleitungen seien davon ausgeschlossen. Die o. g. Zuleitungsrohre könnten für die allgemeine Bewässerung auf dem Feld verwendet werden.

20 Im Rahmen von Maßnahme 2 Aktion 6 erkannte der Beklagte Personalkosten in Höhe von 33.332,28 € nicht an. Dies begründete er damit, dass die Angaben auf den Leistungserfassungsbögen nicht förderfähige Tätigkeiten aufwiesen.

21 Der Beklagte zog für Maßnahme 2 insgesamt 47.052,28 € ab (Differenz aus geltend gemachten Kosten i. H. v. 358.574,27 € und anerkannten Kosten i. H. v. 311.521,99 € in Tabelle S. 2 des Bescheids). Dies widerspricht dem Betrag von 52.967,28 €, der sich ergibt, wenn man die begründeten Kürzungen der einzelnen Aktionen zusammenzählt (S. 2 und 3 des Bescheids: Aktion 1 Kürzung um 16.275 € + Aktion 3 Kürzung um 2560 € + Aktion 6 Kürzung um 33.332,28 € + Aktion 9 Kürzung um 800 €). Die Differenz von 5.915 € aus der Summe der begründeten Kürzungen und dem aufgelisteten Betrag lässt sich damit erklären, dass der Beklagte entgegen seiner Begründung versehentlich die Position 4 Alurohr 3“ in Höhe von 5.915 € für Aktion 1 nicht abzog.

22 Unter Ziffer 2 stellte der Beklagte eine Beihilfe von 60 % der anerkannten Kosten in Höhe von 788.954,93 € für die 1. Teilzahlung fest. Unter Ziffer 3 verhängte der Beklagte eine Sanktion nach Artikel 117 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 in Höhe von 33.667,92 €. Daraus errechnete er eine Beihilfe als 1. Teilzahlung in Höhe von 788.954,93 € (60 % von 1.314.924,89 €). Abzüglich der Sanktion in Höhe von 33.677,92 € und einem Abschlag von 20 % gemäß Artikel 72 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 in Höhe von 151.057,40 € ergab dies einen Auszahlungsbetrag für die 1. Teilzahlung in Höhe von 604.299,61 €.

23 Am 1. Dezember 2016 sandte die B... GmbH eine E-Mail an den Erzeuger Z..., in der stand: „Natürlich hatten Sie die Bauer-WR Alurohre nicht als Zuleitung für die Tropfbewässerung geordert, wie fälschlicherweise im Angebot bzw. Rechnung angegeben, sondern zur Frostschutzberegnung der Zucchini. Daher auch die Lieferung schon im Februar.“

24 Am 5. Dezember 2016 schickte die Klägerin die Rechtsbehelfsverzichtserklärung zurück an den Beklagten mit dem Zusatz: „Wir erklären, dass wir mit den Kürzungen in Maßnahme 2 und 5 und der Sanktion nicht einverstanden sind.“

25 Am 24. April 2017 erörterten die Klägerin und der Beklagte im Widerspruchsverfahren die Kürzungen. Zu Maßnahme 2 Aktion 1 trug die Klägerin vor, die Rohre seien zur Frostschutzberegnung angeschafft worden. Die Frostschutzberegnung sei üblicherweise nach Ende der Frostgefahr Mitte Mai eingestellt worden. Die zugrundeliegende Rechnung weise einen Fehler auf. Die Klägerin legte die E-Mail vom 1. Dezember 2016 der B... GmbH vor. Der Erzeuger habe die Rohre nicht anderweitig verbaut. Sie seien teilweise auf seinem Betriebsgelände und teilweise auf verschiedenen Äckern gelagert worden. Herr W… habe sich die Rohre auf dem Betriebsgelände nicht angeschaut.

26 Zu den Personalkosten im Rahmen von Maßnahme 2 Aktion 6 führte die Klägerin aus, Herr V… betreue alle Kunden: Dritte und die 100%igen Töchter G... GmbH und die P... F... GmbH. Er sei für alle Qualitätsfragen zuständig, auch für Waren, die von der Klägerin an die Töchter weitergegeben würden. Die Töchter fakturierten und gäben die Waren an Endkunden weiter. Erst mit der Überprüfung der Belege der Töchter könne der Erzeuger die Gutschrift von der Klägerin erhalten. Daher habe Herr V... Zugriff auf das gesamte Mandantensystem, das die Töchter mitverwalte.

27 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2017, der Klägerin zugegangen am 7. September 2017, half der Beklagte teilweise dem Widerspruch ab und wies ihn im Übrigen zurück. Unter Ziffer 1 erkannte der Beklagte Kosten im Rahmen von Maßnahme 2 Aktion 3 und Maßnahme 5 Aktion 3 an. Unter Ziffer 2 setzte der Beklagte die Geldbuße gemäß Art. 117 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 in Höhe von 29.911,92 € neu fest. Unter Ziffer 3 setzte der Beklagte einen weiteren Beihilfeanspruch für die 1. Teilzahlung in Höhe von 7.512 € fest. In Ziffer 4 stellte der Beklagte einen noch auszuzahlenden Betrag für die 1. Teilzahlung in Höhe von 158.569,40 € fest.

28 Im Tatbestand ging der Beklagte bezüglich Maßnahme 2 Aktion 1 von einem Kürzungsbetrag für die Rohre in Höhe von 10.360 € aus, ohne die Begründung der Ausgangsbehörde ausdrücklich zu ändern. Bezüglich Maßnahme 2 Aktion 6 stellte der Beklagte klar, dass die Abzüge für die Mitarbeiter St..., Ro…, Wi... und Sp... in Höhe von 3.287,09 € nicht mehr streitig seien. Streitig sei nur noch der Personalkostenanteil für den Mitarbeiter V... in Höhe von 30.045,18 €.

29 Der Beklagte begründete seine Entscheidung bezüglich Maßnahme 2 Aktion 1 damit, dass die Klägerin den Zweck der Investition auf die Errichtung von Schutzanlagen (Hagelschutz, Regendächer und Tropfbewässerung) bezogen habe. Sie habe keine abweichende aktionsbezogene Zweckbindung vor Rechnungslegung am 29. April 2016 vorgetragen. Die Investition sei nicht damit begründet worden, dass die Effizienz der Bewässerung einzelner Kulturen gesteigert werden sollte. Die Begründung Neubau von wassereffizienten Bewässerungsanlagen sei erst nach Rechnungslegung vorgetragen worden. Die Rohre dienten i. d. R. auch der allgemeinen Bewässerung auf dem Feld. Sie seien universell einsetzbar und könnten für alle Arten der Standardbewässerung verwendet werden.

30 Die Kürzung der Personalkosten für den Mitarbeiter V... im Rahmen von Maßnahme 2 Aktion 6 begründete der Beklagte damit, dass nicht ersichtlich sei, welche konkreten Tätigkeiten Herr V... für die Klägerin erbracht habe. Es sei davon auszugehen, dass Herr V... überwiegend für die Töchter G... GmbH und P... F... GmbH tätig gewesen sei. Die Tätigkeiten für die Töchter seien nicht über den Betriebsfonds finanzierbar. Die Töchter könnten Waren von Dritten vermarkten, was den Erzeugerorganisationen verwehrt sei.

31 Der Beklagte erkannte weitere zuwendungsfähige Kosten in Höhe von 6.260 € an (für Maßnahme 2 Aktion 3 und Maßnahme 5 Aktion 3), was insgesamt zu zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von 1.321.184,89 € führte. Dies ergab einen Anspruch auf eine Beihilfe als 1. Teilzahlung in Höhe von 792.710,93 € (60 % von 1.321.184,89 €). Aus der Differenz zwischen der beantragten 1. Teilzahlung in Höhe von 822.622,85 € und dem neu ermittelten Anspruch auf 1. Teilzahlung in Höhe von 792.710,93 € errechnete der Beklagte eine Geldbuße in Höhe von 29.911,92 €. Die anerkannten Kosten (für Maßnahme 2 Aktion 3 und Maßnahme 5 Aktion 3) führten zu einem weiteren Beihilfeanspruch für die 1. Teilzahlung in Höhe von 3.756 € (60 % von 6.260 €) sowie einer um 3.756 € reduzierten Sanktion. Die Summe von 7.512 € aus Beihilfe zur 1. Teilzahlung und geringerer Sanktion addierte der Beklagte zu dem Anteil von 20 % für die 1. Teilzahlung, der nach Art. 72 der DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 mit dem Feststellungsbescheid für 2016 auszuzahlen war (151.057,40 € + 7.512 € = 158.569,40 €).

32 Am 12. September 2017 erging der Feststellungsbescheid für das Tranchenjahr 2016. Die Klägerin legte gegen den Feststellungsbescheid Widerspruch ein, das Widerspruchsverfahren war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen.

33 Am Montag, den 9. Oktober 2017, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wendet sich gegen die Kürzungen im Rahmen von Maßnahme 2 Aktion 1 und Maßnahme 2 Aktion 6 sowie die Sanktion.

34 Zu Maßnahme 2 Aktion 1 trägt sie vor, ihr stünde eine weitere Beihilfe für die 1. Teilzahlung in Höhe von 6.216 € (60 % von 10.360 €) zu. Die Rohre seien für die Frostschutzberegnung von Gemüsekulturen förderfähig. Die Klägerin habe dem Beklagten in der Erörterung im Widerspruchsverfahren ausdrücklich versichert, dass die Zuleitungsrohre nur für die Frostschutzberegnung von Gemüsekulturen verwendet würden. Die Klägerin habe die Förderfähigkeit nicht mit der Wassereffizienz der Anlage begründet. Investitionen zum Frostschutz seien in der Vergangenheit immer gefördert worden. Die Begründung des Beklagten, wonach die Leitungen auch für andere Zwecke genutzt werden könnten, trage nicht. Denn es gebe keine Rohre, die speziell für Frostschutzberegnung konstruiert seien. Bei der Vor-Ort-Kontrolle seien die Rohre auf den Äckern kontrollierbar gewesen.

35 Im Rahmen von Maßnahme 2 Aktion 6 stellt die Klägerin klar, dass die Personalkosten für die Mitarbeiter St..., Ro…, Wi... und Sp... nicht eingeklagt würden. Zur Tätigkeit von Herrn V... trägt die Klägerin vor, Herr V... sei ausschließlich für die Qualitätssicherung zuständig. Vor 2016 habe der Beklagte die Personalkosten ohne Beanstandung gefördert. Diese Tätigkeit sei im Ausgangsbescheid vom 8. Dezember 2015 zum operationellen Programm für das Jahr 2016 ausdrücklich genehmigt worden. Herr V... kontrolliere den Warenfluss der Klägerin. Der Warenfluss lasse sich in neun Verfahrensstufen unterteilen: (1.) Zunächst gehe ein Kundenauftrag ein, (2.) daraufhin erstelle die Klägerin einen Bestellvorschlag an einen ihrer Mitglieder und ordne diesem den Kundenauftrag zu. (3.) Danach müsse der Bestellvorgang inhaltlich und organisatorisch zwischen der Klägerin und dem Erzeuger abgestimmt werden. (4.) Sodann erteile die Klägerin dem Erzeuger die Bestellung. (5.) Daraufhin setze der Erzeuger die bestellten Waren bei der Klägerin ab. (6.) Die Klägerin kontrolliere die Qualität und (7.) kühle die Waren. (8.) Zeitgleich würden die Waren bestimmten Lieferstellen zugeordnet. (9.) Zuletzt würden die Waren verpackt und ausgeliefert. Herr V... überprüfe die Belege hinsichtlich Artikelbezeichnung, Menge, Qualität, Preis und Verpackung. Erst danach erhielten die Erzeuger die Gutschrift für ihre Waren. Herr V...s Tätigkeit sei daher eng mit den Tätigkeiten der Töchter verknüpft, beide hätten Zugriff auf das gesamte Computersystem, in dem auch Vorgänge der Töchter mit verwaltet würden. Mit den Abkürzungen „GRP“ für G... GmbH und „Fresh“ für P... F... GmbH auf den Leistungserfassungsbögen habe Herr V... nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass er für die Töchter gearbeitet habe. Er kontrolliere die Belege der Töchter nur, um zu prüfen, ob die Buchungen von der Klägerin auf die Töchter in dem gemeinsamen Warenwirtschaftssystem erfolgreich und ordnungsgemäß verlaufen seien. Er kontrolliere keine Belege der Töchter, soweit sie den Kauf und den Verkauf von Waren von Dritten (Nicht- Erzeugern der Klägerin) beträfen. Herr V... sei vor dem Förderzeitraum als Verkaufsleiter beschäftigt gewesen. Mit Vorstandsbeschluss sei seine Tätigkeit geändert worden. Er sei nunmehr als Qualitätsprüfer tätig. Herr V... könne eidesstattlich versichern, dass er nur in dem Bereich Qualitätsprüfung tätig sei. Die Lohnabrechnungen stammten von einer ausgelagerten Lohnabrechnungsstelle. Für das Jahr 2017 habe die Klägerin für Herrn V... noch 100% Lohnkosten beantragt, ab 2018 nur noch 30 % Lohnkosten, da der Beklagte sie dazu aufgefordert habe und sie keine Sanktion habe riskieren wollen.

36 Die Voraussetzungen für die Geldbuße lägen nicht vor. Die Klägerin habe sich auf die vorangegangene Verwaltungspraxis verlassen dürfen. Daher sei sie auch nicht verantwortlich für den übersteigenden Betrag.

37 Die Klägerin beantragt bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der irrtümlich geringeren Kürzungen des Beklagten für die Rohre,

38 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2017 zu verpflichten, die Ausgaben aus dem Betriebsfonds der Klägerin in Höhe von 40.405,18 € anzuerkennen und an die Klägerin die beantragten weiteren Beihilfen in Höhe von 24.243,11 € sowie die einbehaltene Geldbuße in Höhe von 29.911,92 € auszuzahlen.

39 Der Beklagte beantragt,

40 die Klage abzuweisen.

41 Er trägt vor, allgemeine wirtschaftliche Betätigungen der Erzeugerorganisation und ihrer Mitglieder würden nicht gefördert. Der Betriebsfonds könne nur bezuschusst werden, wenn die Ziele des operationellen Programms verwirklicht würden, die von besonderem Wert für die Allgemeinheit seien.

42 Im Rahmen von Maßnahme 2 Aktion 1 erwidert der Beklagte, die Rohre könnten zu jedem Bewässerungszweck eingesetzt werden. Es sei nicht erkennbar, dass diese Investition den besonderen Zielen und Zwecken des operationellen Programms dienen solle. Sie seien nicht im Rahmen von Ziffer 3.2.2.1 Nationale Strategie förderfähig.

43 Zu Maßnahme 2 Aktion 6 bringt der Beklagte vor, Herr V... sei nicht ausschließlich in der Qualitätssicherung tätig. Er sei auf dem Jahreslohnkonto 2015 als Verkaufsleiter aufgeführt mit einem Monatsgehalt von 8.000 €. Die Beantragung seiner Lohnkosten zu 100 % sei nicht in Einklang zu bringen mit seinen sonstigen Pflichten als Verkaufsleiter. In den Folgejahren seien für ihn nur 30 % bzw. 40 % beantragt worden. Die Mitarbeiterin des DLR gibt an, dass es sein könne, dass sie über die 30 % mit der Klägerin gesprochen habe vorbehaltlich einer genaueren Prüfung. Herr V... verrichte Tätigkeiten für juristische Personen, die nicht förderberechtigt seien, da sie keine Erzeugerorganisationen seien. Die Töchter der Klägerin vermarkteten in nicht unerheblichem Maße Waren von Dritten. Sie seien vor allem gegründet worden, um mit Waren zu handeln, die weder den anerkannten Früchten zuzuordnen seien noch von den Erzeugern der Erzeugerorganisation stammten. Steuerliche Gründe seien nicht nachvollziehbar. Die dort entstandenen Arbeitskosten von Mitarbeitern der Klägerin seien nicht anerkennungsfähig. Die Klägerin habe dem Beklagten nicht gemäß § 18 Abs. 3 OGErzeugerOrgDV (Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse, BGBl I 2014, 1561) mitgeteilt, dass ihr Mitarbeiter für die Töchter tätig sei. Da nicht nachvollziehbar sei, für wen Herr V... welche Tätigkeiten verrichte, habe der Beklagte die Anerkennung verweigern müssen.

44 Die Klägerin sei verantwortlich i. S. d. Sanktionsregelung in Art. 117 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011. Die EU-Regelung gehe von einer hohen Eigenverantwortung der Erzeugerorganisation aus.

45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift, die Schriftsätze der Beteiligten, die zur Gerichtsakte gereicht wurden, sowie auf die vier Ordner Verwaltungsakten, die im Verfahren vorgelegt wurden, sowie auf weitere zwei Ordner Verwaltungsakten aus dem Verfahren 2 K 1145/17.NW („SZ Ordner I“, „Kürzungen 1 TZ, 2 TZ, 3 TZ SZ“), verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

46 Die zulässige Klage ist bezüglich der 1. Teilzahlung für die Rohre im Rahmen von Maßnahme 2 Aktion 1 unbegründet (1) und bezüglich der 1. Teilzahlung für die Personalkosten des Mitarbeiters V... im Rahmen von Maßnahme 2 Aktion 6 (2) und bezüglich der Sanktion (3) begründet.

47 (1) Die Klägerin hat keinen Anspruch im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf eine 1. Teilzahlung im Rahmen von Maßnahme 2 Aktion 1 für ihre Investition in Rohre 4“ der Firma B... GmbH mit einem Anschaffungspreis von 10.360 € für den Erzeuger Z... .

48 Zwar sind Anlagen zur Frostschutzberegnung grundsätzlich förderfähig nach dem Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2015 in Verbindung mit dem Antrag der Klägerin vom 23. Oktober 2015 zur Bewilligung des operationellen Programms für 2016 und Ziffer 3.2.2.1 Nationale Strategie sowie den unionsrechtlichen Vorgaben.

49 Der Beklagte bewilligte in seinem Bescheid unter Maßnahme 2 Aktion 1 „Errichtung von Schutzanlagen“ den Erwerb von Hagelschutznetzvorrichtungen und Regendächern wie im operationellen Programm beschrieben in der beantragten Höhe von 300.000 €. Der Antrag der Klägerin auf dem Formblatt D2 umfasste mit der Formulierung „Errichtung von Schutzanlagen (Hagelschutz, Frostschutz u. Folientunnel/-häuser)/ Tröpfchenbewässerung“ auch Frostschutzanlagen.

50 Die Investition in Frostschutzberegnung wäre auch nach der Nationalen Strategie förderfähig. Sie fällt unter die allgemeinen Investitionen zum Schutz der Qualität während der Produktion nach Ziffer 3.2.2.1 Nationale Strategie. Dies zeigt auch die nachfolgende ausführlichere Nationale Strategie vom 23. Mai 2018, die in Ziffer 3.2.2.1 Frostschutzberegnungsanlagen ausdrücklich aufführt. Es hält sich im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 55 Abs. 1 i. V. m. Ziffer 3.2.2 Anhang VII DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011, die Frostschutzberegnung als spezifische Kosten für Qualitätsverbesserungsmaßnahmen gemäß Art. 60 Abs. 1 i. V. m. Ziffer 1 Spiegelstr. 1 Anhang IX DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 zu fördern.

51 Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf eine 1. Teilzahlung für eine Anlage zur Frostschutzberegnung, da sie keine 1. Teilzahlung für eine solche Anlage beantragte, sondern eine 1. Teilzahlung für eine Tröpfchenbewässerungsanlage. Entscheidend ist der Zweck der Investition, den die Klägerin in ihrem Teilzahlungsantrag angab. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Kontrollsystems nach Art. 102 ff. und der Teilzahlungen nach Art. 72 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 (vgl. zur Festlegung des Zwecks der Investition im Beihilfeantrag Urteil der Kammer vom 6. Juni 2019 – 2 K 1143/17.NW). Die Fördernehmerin muss der kontrollierenden Verwaltung zuverlässige Angaben an die Hand geben. Sonst könnten für Vorhaben Zuschüsse gewährt werden, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Oktober 1999, T-216/96, Rn. 71). Die Klägerin muss den Zweck der Investition im Teilzahlungsantrag verbindlich festlegen. Gerade bei vielfach einsetzbaren Fördergegenständen wäre ansonsten kein effektives Kontrollsystem im Sinne der Art. 102 ff. DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 möglich. Das Kontrollsystem kann nur funktionieren, wenn der Beklagte mit Antragstellung weiß, was er kontrollieren muss. Der Beklagte muss nach Antragseingang zeitnah die Kontrollen planen, durchführen und die Entscheidung zur Teilzahlung treffen können. Spätere Änderungen und Verzögerungen widersprächen der Liquiditätsfunktion der Teilzahlungen gemäß Art. 72 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011.

52 Die Klägerin gab in ihrem Antrag auf 1. Teilzahlung für den Erzeuger Z... eine Investition in „Tröpfchenbewässerung“ an. Dies entsprach auch ihrem Antrag auf Genehmigung des operationellen Programms für 2016 sowie der Bezeichnung „Tropfschlauch“ auf der ursprünglichen Rechnung und der Gesamtbestellung eines Tropfschlauchs mit Alurohren. Dementsprechend kontrollierte der Beklagte bei der Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 103 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011, ob die Klägerin eine Anlage zur Tröpfchenbewässerung angeschafft hatte. Der Beklagte konnte jedoch keine Tröpfchenbewässerungsanlage vorfinden.

53 Keine Rolle spielt der Einwand der Klägerin, die Rohre seien entgegen dem Prüfvermerk kontrollierbar gewesen. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Mitarbeiter der Klägerin den Inhalt des Vermerks nachträglich entkräften kann. Denn er unterzeichnete den Prüfvermerk, ohne die Möglichkeit gemäß Art. 103 Abs. 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 zu nutzen, weitere Bemerkungen hinzuzufügen. Außerdem hätte eine weitere Kontrolle der Rohre auf dem Betriebsgelände und den Äckern des Erzeugers nicht zur Förderfähigkeit der Rohre geführt. Der Kontrolleur des Beklagten hätte nach dem Vortrag der Klägerin nur gelagerte Rohre vorfinden können. Die gelagerten Rohre hätten keine Tröpfchenbewässerungsanlage ergeben. Zu diesem Zeitpunkt ging es nur um die Kontrolle einer Tröpfchenbewässerungsanlage.

54 Erst fast ein halbes Jahr nach den Kontrollen - knapp einen Monat nach Erlass des Teilzahlungsbescheids - gab der Lieferant der Klägerin als neuen Zweck der Rohre die Frostschutzberegnung an. Dies kann im Verfahren zur 1. Teilzahlung nicht berücksichtigt werden. Dass spätere Änderungen das Kontrollsystem unmöglich machen, zeigt auch der Fall exemplarisch auf: Der Beklagte stellte sich auf die Kontrolle einer Anlage zur Tröpfchenbewässerung ein. Um eine Anlage zur Frostschutzberegnung zu kontrollieren, hätte er gegebenenfalls bereits einen früheren Zeitpunkt wählen und sich andere Anlagenteile zeigen lassen müssen.

55 Ob und wann die Klägerin während des Tranchenjahres 2016 den Zweck ihrer Investition ändern kann in Bezug auf die endgültige Festsetzung der Beihilfe für 2016 nach Art. 69, 70 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 und inwieweit sie dabei auch die Regelungen für Änderungen nach Art. 66 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 zu beachten hat, ist in diesem Verfahren nicht zu klären, da es allein um den Anspruch auf Teilzahlung geht.

56 Die Investitionen der Klägerin in Rohre sind als Investitionen in allgemeine Bewässerungsanlagen nicht förderfähig. Die allgemeine Bewässerung gehört – wenn keine besonderen Fördertatbestände greifen – zu den allgemeinen Produktionskosten. Diese sind nach Ziffer 1 Anhang IX zu Art. 60 Abs. 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 nicht förderfähig. Insbesondere Investitionen auf Einzelbetrieben sind nicht förderfähig, wenn sie zur Erfüllung der ursächlichen Aufgaben eines landwirtschaftlichen Betriebs notwendig sind, d. h. wenn sie üblicherweise zur Aussaat, Pflege und Ernte der Kulturen dienen. Dies ergibt sich aus Auflage Nr. 2 und den förderrechtlichen Hinweisen des Bescheids des Beklagten zur Bewilligung des operationellen Programms für 2016 sowie aus Ziffer 3.2. Nationale Strategie (vgl. auch Urteil der Kammer vom 6. Juni 2019 – 2 K 1143/17.NW).

57 (2) Die Klägerin hat einen Anspruch im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf 1. Teilzahlung in Höhe von 18.027,11 € (60 % von 30.045,18 €) im Rahmen von Maßnahme 2 Aktion 6 für Personalkosten im Qualitätsmanagement für ihren Mitarbeiter Herr V... aus dem Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2015 in Verbindung mit dem Antrag der Klägerin vom 23. Oktober 2015 zur Bewilligung des operationellen Programms für 2016 und Ziffer 3.2.2.2 Nationale Strategie sowie Ziffer 2 lit. b Anhang IX i. V. m. Art. 50 Abs. 9 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 1 lit. c und den Erwägungsgründen Nr. 21 und 23 der DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011.

58 Der Beklagte genehmigte die Tätigkeiten des Mitarbeiters V... in seinem Bescheid vom 8. Dezember 2015. Der Genehmigung liegen die Tätigkeitsbeschreibungen der Mitarbeiter im Rahmen der Aktion „Qualitätsmanagement (inkl. Qualitätskontrolle)“ aus dem Antrag der Klägerin vom 23. Oktober 2015 zu Grunde. Darin ist die Tätigkeit von Herrn V... zu 100 % „Anteil OP“ u.a. als „operative Begleitung des Qualitätsmanagementsystems“ beschrieben.

59 Die Kammer ist aufgrund der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass Herr V... diese Tätigkeit ausübte. Die Klägerin beschrieb die Tätigkeiten genauer im Prüfverfahren in ihrer E-Mail vom 14. Oktober 2016 und in der Widerspruchserörterung vom 24. April 2017. Dies deckt sich mit ihrem Vortrag in der Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung. Danach arbeitet ihr Mitarbeiter Herr V... seit Beginn des Förderzeitraums (2015-2019) im Qualitätsmanagement. Der Begriff des Qualitätsmanagementsystems beinhaltet dabei nicht nur die physische Warenkontrolle. Sondern es ist umfassender ein System gemeint, mit dem die Warenbewegungen mit physischen Warenkontrollen innerhalb der Lieferkette über mehrere Schritte EDV-gestützt kontrolliert werden. Die Klägerin hat nachvollziehbar den Warenfluss dargestellt und ausgeführt, wie Herr V... die Preise, Bestände, offene Posten und Leergut kontrolliert und so die Reaktionen der Kunden auf die Qualität der Waren erkennt und die Rückverfolgbarkeit der Waren gewährleistet. Dass nach dem Vortrag des Beklagten auf dem Jahreslohnkonto 2015 die Tätigkeitsbeschreibung „Verkaufsleiter“ steht, kann dies nicht entkräften. Diese Bezeichnung stammt nach Angaben der Klägerin von der ausgelagerten Abrechnungsstelle. Die Bezeichnung kann nachvollziehbar damit erklärt werden, dass die externe Abrechnungsstelle irrtümlich die Stelle weiter aufführt, die Herr V... vor 2015 innehatte. Daraus, dass die Klägerin für das Jahr 2018 nur eine Förderung für 30 % der Personalkosten von Herrn V... beantragte, lässt sich nicht schließen, dass er zu einem geringen Anteil für die Klägerin im Qualitätsmanagement tätig war. Die Klägerin konnte die geringere Prozentangabe nachvollziehbar damit begründen, dass dies mit dem Beklagten besprochen wurde und sie keine Sanktion riskieren wollte.

60 Die Genehmigung im Bescheid zur Bewilligung des operationellen Programms für 2016 umfasst die gesamten Personalkosten für den Mitarbeiter Herr V.... Dies ergibt sich aus dem Bescheid, der auf der Tätigkeitsbeschreibung für Herrn V... in den Anträgen der Klägerin beruht. Gleiches ergibt sich aus den gesetzlichen Grundlagen, auf die der Bescheid verweist. Nach Ziffer 3.2.2.2 Nationale Strategie, die auf Art. 55 Abs. 1 i. V. m. Ziffer 3.2.2 Anhang VII DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 beruht, kann der „Einsatz von speziell für das allgemeine betriebliche Qualitätsmanagement vorgesehenem Personal“ gefördert werden. Dies entspricht Ziffer 2 lit. b Anhang IX zu Art. 60 Abs. 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011, wonach Personalkosten zur Verbesserung oder Erhaltung eines hohen Qualitätsniveaus bezuschusst werden können.

61 Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Teilzahlung, soweit ihr Mitarbeiter Herr V... Tätigkeiten verrichtete, die den Warenfluss der Waren der Klägerin über die G... GmbH und die P... F... GmbH an Endkunden betrafen. Die Klägerin hat nachvollziehbar ausgeführt, dass Herr V... nur für die Klägerin tätig war und deren Warenfluss kontrollierte. Selbst wenn dabei Kosten entstanden wären, welche die G... GmbH und die P... F... GmbH teilweise als Sachkosten rechnerisch übernehmen könnten, würde dies rechtlich keinen Unterschied machen. Denn nach Ziffer 2 lit. b Anhang IX zu DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 werden auch Personalkosten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Qualitätsniveaus übernommen, wenn diese von Tochtergesellschaften im Sinne des Art. 50 Abs. 9 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 getragen werden. Die Voraussetzungen des Art. 50 Abs. 9 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 liegen vor und die Tochtergesellschaften bewegten sich 2016 im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

62 Die G... GmbH und die P... F... GmbH sind Tochtergesellschaften im Sinne des Art. 50 Abs. 9 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011, da ihr Kapital nach den notariell beglaubigten Gesellschafterlisten zu 100 % von der Klägerin direkt oder vermittelt über die G... GmbH gehalten wird.

63 Die Tochtergesellschaften handelten im Jahr 2016 im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Grundsätzlich ist die Gründung von Tochtergesellschaften zulässig. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. c DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 ist eine Tochtergesellschaft im Sinne der Verordnung „ein Unternehmen, an dem eine oder mehrere Erzeugerorganisationen … beteiligt sind und das zu den Zielen der Erzeugerorganisation … beiträgt“. Dies entspricht Erwägungsgrund Nr. 23 der DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011, wonach Erzeugerorganisationen Beteiligungen an Tochtergesellschaften haben können, „die dazu beitragen, die Wertschöpfung der Produktion ihrer Mitglieder zu steigern… Die Haupttätigkeiten solcher Tochtergesellschaften sollten nach einer Anpassungsübergangszeit denen der Erzeugerorganisation entsprechen.“ Die Haupttätigkeit der Erzeugerorganisation wird in Erwägungsgrund Nr. 21 der DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 zusammengefasst mit „Angebotskonzentration und Vermarktung“, wobei „andere, auch kommerzielle Tätigkeiten“ zulässig sein sollten.

64 Die G... GmbH und die P... F... GmbH unterstützten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 den Vertrieb der Erzeugnisse der Klägerin. Die Haupttätigkeit der Tochtergesellschaften entsprach im Jahr 2016 derjenigen der Klägerin gemäß den Erwägungsgründen Nr. 21 und 23 der DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011. Nach Angaben der Klägerin dient die G... GmbH allgemein dazu, Großkunden die Waren der Klägerin zu Kisten- („Colli-“) Preisen anbieten zu können. Die P... F... GmbH dient dem Export. Beide handelten im Jahr 2016 hauptsächlich mit Waren der Klägerin. Die G... GmbH vermarktete 2016 nur zu einem geringen Anteil des Umsatzes (ca. 8 %) Waren von Dritten, d. h. von Erzeugern, die nicht Mitglieder der Klägerin sind. Die P... F... GmbH vertrieb zu einem höheren Anteil Waren von Dritten (ca. 24 %), gemessen am gesamten Umsatz der G... GmbH und der P... F... GmbH sind dies nur ca. 3 % wegen der deutlich geringeren Bedeutung des Exports.

65 Die Klägerin muss nicht angeben, zu wieviel Prozent ihr Mitarbeiter Herr V... den Handel der Waren der Klägerin kontrollierte, die direkt von der Klägerin vertrieben wurden, und zu wieviel Prozent er den Handel der Waren der Klägerin über die Tochtergesellschaften begleitete. Dies kann, wie bereits dargestellt, förderrechtlich keinen Unterschied machen. Dementsprechend gibt es auch keine förderrechtlichen Regelungen, die eine solche Differenzierung vorschreiben. Angaben zu den Anteilen der Tätigkeit sind nach dem Bescheid des Beklagten zur Bewilligung des operationellen Programms 2016 dann eine Bedingung für die Gewährung der Beihilfe, wenn „Personalkosten für Personen geltend gemacht werden, die nur zu einem Teil ihrer Gesamttätigkeit in dieser Aktion eingesetzt werden“. Herr V... war mit seiner gesamten Tätigkeit in der Aktion ‚Personalkosten Qualitätsmanagement Qualitätskontrolle‘ tätig. Auch aus § 18 Abs. 3 OGErzeugerOrgDV ergibt sich keine Pflicht zur Aufspaltung der Personalkosten. Danach sind Erzeugerorganisationen verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen in den Anträgen übereinstimmen, der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die Tätigkeit von Herrn V... entsprach den Angaben in den Anträgen und hat sich nicht geändert. Es sind auch sonst keine Normen ersichtlich, aus denen sich die Pflicht ableiten ließe, den Warenfluss in den Anträgen einzeln darzulegen. Im Übrigen präzisierte die Klägerin ihre Angaben auf Nachfragen der Klägerin immer ordnungsgemäß.

66 Von der Förderung für die Personalkosten von Herrn V... in Höhe von 18.027,11 € ist gemäß Art. 72 Unterabsatz 3 Satz 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 eine 1. Teilzahlung in Höhe von 14.421,69 € (80 % von 18.027,11 €) unter Änderung von Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids direkt zu gewähren. Der restliche Betrag in Höhe von 3.605,42 € (20 % von 18.027,11 €) wird unter Änderung von Ziffer 4 des Widerspruchsbescheids als Auszahlungsbetrag festgestellt, der bei der Zahlung der Beihilfe für das Jahr 2016 gemäß Art. 69, 70 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 zu berücksichtigen ist. Dieser Betrag ist nach Art. 72 Unterabsatz 3 Satz 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 einzubehalten und ist – vorbehaltlich einer Schlussprüfung – erst im Feststellungsbescheid für 2016 auszuzahlen.

67 (3) Die Sanktion in Höhe von 29.911,92 € ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine 1. Teilzahlung, ohne dass die Sanktion abgezogen wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Offenbleiben kann, inwieweit die Sanktionsregelungen in Art. 117 Abs. 1, 3 und 4 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 auf Teilzahlungsanträge anzuwenden sind. Die Voraussetzungen für eine Sanktion nach Art. 117 Abs. 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 liegen nicht vor. Danach wird eine Geldbuße verhängt, wenn der Betrag, der auf der Grundlage des Antrags auszuzahlen wäre, den Betrag, der nach Prüfung der Förderfähigkeit auszahlen war, um mehr als 3 % über St...t.

68 Die Klägerin beantragte eine 1. Teilzahlung in Höhe von 822.622,85 €. Der Beklagte stellte im Bescheid zur 1. Teilzahlung vom 8. November 2016 eine Förderung in Höhe von 788.954,93 € fest (vor Einbehalt nach Art. 72 Unterabsatz 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011). In Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids erkannte der Beklagte eine weitere 1. Teilzahlung in Höhe von 3.756 € an (60 % von 6.260 €), was zusammen einen Anspruch in Höhe von 792.710,93 € ergab. Hinzu kommt durch das Urteil ein weiterer Anspruch auf 1. Teilzahlung für Maßnahme 2 Aktion 6 in Höhe von 18.027,11 €, zusammen 810.738,04 €. Die Klägerin beantragte somit 11.884,81 € zuviel als 1. Teilzahlung (822.622,85 € minus 810.738,04 €). Damit lag der beantragte Betrag nur um 1,4 % über dem Betrag, welcher der Klägerin nach dem Verpflichtungsurteil zu gewähren ist.

69 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

70 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

71 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54.155,03 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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