Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, 2020-11-30, 3 Sa 146/20

3 Sa 146/20Arbeitsgericht / 3. Kammer30.11.2020

Regest

Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Ausbildungsvergütung für ein Berufsgrundschuljahr vor Beginn der Ausbildung.(Rn.30) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 12. März 2020, 5 Ca 695/19, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer — 3 Sa 146/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-30

Aktenzeichen: 3 Sa 146/20

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2020:1130.3SA146.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 15 BBiG 2005, § 19 BBiG 2005

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Ausbildungsvergütung für ein Berufsgrundschuljahr vor Beginn der Ausbildung.(Rn.30)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Ludwigshafen, 12. März 2020, 5 Ca 695/19, Urteil

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz- vom 12.03.2020, Az.: 5 Ca 695/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 30.06.2017 zu zahlen.

2 Der 1993 geborene Kläger hat als Schulabschluss das Abitur erlangt. Vom 05.12.2016 bis zum 23.06.2017 besuchte er die berufsbildende Schule G. und erwarb dort ein Zertifikat über den Erwerb beruflicher Grundkompetenzen (s. Bl. 58 d.A.).

3 Am 14.07.2017 schlossen die Parteien einen schriftlichen Berufsausbildungsvertrag, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 6 d.A. Bezug genommen wird. Dort ist die Ausbildungszeit nach der Ausbildungsordnung mit drei Jahren = 36 Monaten wiedergegeben. Die tatsächliche Ausbildungszeit ist beginnend mit dem 01.08.2017 bis zum 31.07.2019 entsprechend einer Ausbildungsdauer von 24 Monaten wiedergegeben.

4 Der Kläger hat vorgetragen,

5 der Beklagte schulde ihm auch eine Ausbildungsvergütung für "das 1. Lehrjahr" vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2017. Schließlich betrage die Ausbildungszeit drei Jahre. Zu dem erkenne das Bundesland Rheinland-Pfalz das sog. Berufsgrundschuljahr nicht an. Zutreffend sei lediglich, dass dem Kläger eine Ausbildungsverkürzung wegen Ablegens des Abiturs möglich gewesen sei; defacto habe die Ausbildung aber drei Jahre gedauert.

6 Der Beklagte habe ihm, dem Kläger, klargemacht, dass die Teilnahme am Berufsgrundschuljahr zwingende Voraussetzung für den Lehrbeginn sei und das Berufsgrundschuljahr das 1. Lehrjahr ersetze, m.a.W. die Lehrzeit drei Jahre umfasse. Diese Auffassung sei offenbar Gemeingut und werde auch von den Berufsschullehrern zugeteilt. Tatsache sei, dass der Beklagte durch den das 1. Lehrjahr ersetzende Schulbesuch einen Lehrling bekommen habe, der dort Fertigkeiten und Wissen vermittelt bekommen habe, das eigentlich habe in der Lehre vermittelt werden müssen. Tatsache sei auch, dass der Kläger in dieser Klasse nichts zu suchen gehabt habe.

7 Der Kläger hat beantragt,

8 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die Vergütung für das 1. Lehrjahr für den Zeitraum 01.08.2016 bis 31.07.2017 in Höhe von 6.000,00 € brutto ordnungsgemäß abzurechnen und auszubezahlen.

9 Der Beklagte hat beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Der Beklagte hat vorgetragen,

12 wegen der Ableistung des Berufsgrundschuljahres durch den Kläger einerseits und den Pflichtschulabschluss des Klägers andererseits (Abitur) habe die Ausbildungszeit auf zwei Jahre verkürzt werden können. Folgerichtig sehe der Ausbildungsvertrag auch vor, dass für den Zeitraum des Schulbesuchs eine Vergütung zwischen den Parteien nicht vereinbart gewesen sei. Der Beginn der Ausbildung datiere nach dem Berufsausbildungsvertrag mit dem 01.08.2017. Ab diesem Zeitpunkt habe eine Vergütungspflicht bestanden. Der Schulbesuch vom 05.12.2016 bis zum 23.06.2017 sei nicht als Zeitraum der Ausbildung zu bewerten.

13 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 12.03.2020 - 5 Ca 695/19 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 87 bis 91 d.A. Bezug genommen.

14 Gegen das ihm am 07.04.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 06.05.2020 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 29.05.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

15 Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es treffe zwar zu, dass zwischen den Parteien eine Leistung vor dem offiziellen Start der Lehrzeit gemäß Ausbildungsvertrag nicht erbracht worden sei. Der Kläger habe aber bereits 2016 donnerstags und samstags für den Beklagten gearbeitet, er habe "an einem Betriebspraktikum in der Zeit vom 01.02.2017 bis 23.06.2017 mit großem Erfolg teilgenommen".

16 Es treffe nicht zu, dass offenkundig sei, dass die Ausbildungszeit auf 24 Monate festgelegt worden sei. Der Berufsausbildungsvertrag weise eine Ausbildungszeit mit 36 Monaten aus. Ein Berufsgrundschuljahr TH 16-1, das im Ausbildungsvertrag als Verkürzungsgrund benannt sei, gebe es in Rheinland-Pfalz nicht. Tatsächlich habe der Kläger infolge Ablegens des Abiturs die Ausbildung um ein Jahr verkürzen können, dieser Verkürzungsgrund werde jedoch nicht angeführt. Tatsächlich habe der Kläger auch nicht am Berufsgrundschuljahr TH 16-1 teilgenommen, sondern an der Berufsfachschule I. Diese diene dazu, Schulpflichtige, die einen Hauptschulabschluss oder geringer abgelegt hätten, die "Lehrreife" zu ermöglichen. Dazu habe der Kläger als Abiturient ersichtlich nicht gehört, er habe seine Schulpflicht zum fraglichen Zeitpunkt bereits erfüllt gehabt. Diese Unklarheiten des Ausbildungsvertrages gingen zu Lasten des AGB-Verwenders, dem Beklagten. Der Beklagte habe die Teilnahme an der Berufsfachschule I zur Voraussetzung der Lehrstelle gemacht, weil handwerkliche Ausprägungen beim Kläger nicht vorhanden gewesen seien. Wenn aber der Beklagte den zukünftigen Auszubildenden zwinge, am Berufsgrundschuljahr I teilzunehmen, um handwerkliche Fähigkeiten zu erlangen, die in der Lehrzeit zu vermitteln seien, führte das zu einem Vergütungsanspruch nach §§ 15, 19 BBiG.

17 Allerdings beschränke sich der geltend gemachte Vergütungsanspruch im Berufungsverfahren nunmehr auf die Zeit von Dezember 2016 bis einschließlich Juni 2017, da nachgewiesen sei, dass der Kläger in dieser Zeit an der Berufsfachschule I teilgenommen habe.

18 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 29.05.2020 (Bl. 120 - 122 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 123 - 128 d.A.) Bezug genommen.

19 Der Kläger beantragt:

20 Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 12.03.2020, Aktenzeichen: 5 Ca 695/19, dem Kläger zugestellt am 07.04.2020 wird abgeändert.

21 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum 30.06.2017 in Höhe von 500,00 € pro Monat brutto und damit in Höhe von 3.500,00 € brutto ordnungsgemäß abzurechnen und auszubezahlen.

22 Der Beklagte beantragt,

23 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 12.03.2020 - 5 Ca 695/19 - zurückzuweisen.

24 Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere vor, der Kläger behaupte nicht einmal die Vereinbarung einer Vergütungspflicht für den streitgegenständlichen Zeitraum. Insoweit sei es unerheblich, ob der Beklagte den Abschluss des Ausbildungsvertrages von einer zuvor zu bewerkstelligenden Schulzeit abhängig gemacht habe oder nicht. Er, der Beklagte, habe zudem nicht darauf gedrungen, die Schule, wie vom Kläger behauptet, zu besuchen. Richtig sei vielmehr, dass der Kläger im Zusammenhang seiner Bemühungen zum Erhalt einer Ausbildungsstelle auf den Umstand hingewiesen habe, dass er über ein erfolgreich abgeschlossenes Abitur verfüge. Um seine handwerklichen Fähigkeiten schon vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses anzulegen, habe er, der Kläger, den Vorschlag gemacht, ausbildungsvorbereitend die Berufsfachschule I "Holztechnik" zu besuchen. Dem habe der Beklagte zugestimmt. Es sei der Kläger selbst gewesen, der anlässlich der beabsichtigten Anbahnung eines Berufsausbildungsverhältnisses darauf hingewiesen habe, dass er über keinerlei handwerkliche Fähigkeiten verfüge.

25 Maßgeblich sei vorliegend insgesamt allein, dass auch der Berufungsbegründung weder tatsächliches Vorbringen noch ein entsprechendes Beweisangebot zur angeblichen Vergütungspflicht zu entnehmen sei.

26 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 15.06.2020 (Bl. 133 - 135 d.A.) Bezug genommen.

27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

28 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 30.11.2020.

Entscheidungsgründe

I.

29 Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

30 Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

31 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Zahlungsanspruch für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2017 nicht zusteht; für den nunmehr im Berufungsverfahren eingeschränkten Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum 30.06.2017 gilt nichts Anderes. Denn für das Klagebegehren des Klägers lässt sich nach seinem tatsächlichen Vorbringen in beiden Rechtszügen eine Anspruchsgrundlage nicht feststellen.

32 Das Arbeitsgericht hat die klageabweisende Entscheidung im erstinstanzlichen Rechtszug wie folgt begründet:

33 "In diesem Ausbildungsvertrag ist die tatsächliche Ausbildungszeit vom 01.08.2017 bis zum 31.07.2019 vereinbart. Zudem ist in diesem Ausbildungsvertrag festgehalten, dass der Beklagte dem Kläger eine angemessene Ausbildungsvergütung zahlt (480,00 € im zweiten Ausbildungsjahr und 583,00 € im dritten Ausbildungsjahr). Die Parteien haben sich offenkundig dabei daran orientiert, dass die Ausbildungszeit auf 2 Jahre entsprechend 24 Monate festgelegt worden war.

34 Der Ausbildungsvertrag enthält damit gerade keine Vereinbarung dahingehend, dass der Beklagte dem Kläger auch (rückwirkend) eine Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2017 zahlen sollte.

35 Darüber hinaus würde ein Anspruch des Kläger -eine entsprechende vertragliche Vereinbarung der Parteien zu seinen Gunsten unterstellt- auch daran scheitern, dass die Voraussetzungen des Annahmeverzuges aus § 615 BGB nicht vorliegen (vergleiche zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Ausbildungsverhältnis BAG, 23.07.2015, Sa ZR 490/2014 mit weiteren Nachweisen).

36 Der Kläger hat unstreitig in der Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2017 für den Beklagten keine wie ihm mehr gearteten Leistungen erbracht. Um dem Beklagten in einen möglichen Annahmeverzug zu versetzen, hätte es daher zumindest eines Angebotes der Leistungen durch den Kläger (tatsächlich oder mündlich) bedurft; ein solches ist nicht ersichtlich."

37 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt es hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. II ArbGG fest.

38 Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neues, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertes tatsächliches Vorbringen, das zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich, deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist.

39 Soweit der Kläger behauptet, zwischen den Parteien sei durchaus eine Leistung vor dem offiziellen Start der Lehrzeit gemäß Arbeitsvertrag erbracht worden, weil er bereits im Jahr 2016 donnerstags und samstags bei dem Beklagten gearbeitet habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es an jeglichem substantiierten tatsächlichen Vorbringen des Klägers insoweit fehlt, die zuvor wiedergegebene Behauptung ohnehin unklar ist, weil der Kläger für das Jahr 2016 ersichtlich Vergütung im Berufungsverfahren nur noch für die Zeit ab Dezember verlangt, wohingegen er dergleichen für 2017 in der Berufungsbegründung gar nicht behauptet, andererseits aber bis 30.06.2017 vergütet haben will. Wenn sich der Kläger des Weiteren auf die Leistungsdokumentation der berufsbildenden Schule Germersheim vom 23.06.2017 insoweit beruft, nach deren Anlage B 1 S. 3 er "an einem Betriebspraktikum in der Zeit vom 01.02.2017 bis 23.06.2017 mit großem Erfolg teilgenommen" hat, fehlt es an jeglichem Vorbringen insoweit, wie sich dieser Zeitraum zum zuvor vom Kläger behaupteten Jahr 2016 verhalten soll, warum und welche Zeiten des Betriebspraktikums die vergütet werden sollen, inwieweit insoweit eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde und schlussendlich, warum bei diesem - widersprüchlich dargestellten - Sachverhalt sich der behauptete Anspruch, dessen behaupteter Zeitraum mit welchem Inhalt aus dem schriftlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag ergeben soll. Anhaltspunkte dafür lassen sich dem Ausbildungsvertrag, den das Arbeitsgericht zutreffend gewürdigt hat, auch im Ansatz nicht entnehmen. Entgegen dem weiteren Vorbringen des Klägers weist der Berufsausbildungsvertrag ohne jeden Zweifel eine Ausbildungszeit von 24 Monaten aus, die tagesgenau mit Beginn und Ende festgelegt und offensichtlich von den Parteien auch genauso praktiziert worden ist. Dass die Parteien als Verkürzungsgrund unrichtig das Berufsgrundschuljahr angegeben haben, führt schon deshalb nicht zur Unwirksamkeit des Ausbildungsvertrages (wobei auch insoweit unklar bleibt, inwieweit sich daraus ein Vergütungsanspruch des Klägers für einen Zeitraum ergeben soll, in dem dieser Vertrag unstreitig nicht in Vollzug war), weil der Kläger und damit auch die Vertragsparteien zu Recht aufgrund des abgelegten Abiturs die Ausbildungszeit um ein Jahr verkürzen konnten. Dass dieser - zutreffende - Verkürzungsgrund im schriftlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag nicht angeführt worden ist, steht dem nicht entgegen. Noch weniger von Belang ist es, dass der Kläger nicht am Berufsgrundschuljahr TH 16-1 teilgenommen hat, sondern an der Berufsfachschule I.

40 Soweit der Kläger beanstandet, es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beklagte die Teilnahme an der Berufsfachschule I zur Voraussetzung der Lehrstelle gemacht habe, weil handwerkliche Ausprägungen beim Kläger nicht vorhanden gewesen seien, bleibt bereits im Ansatz unklar, inwieweit dieses, vom Beklagten substantiiert bestrittene Vorbringen anspruchsbegründenden Charakter haben soll. Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, der Kläger selbst habe die Teilnahme an der Berufsfachschule I vorgeschlagen, möglicherweise auch deshalb, um die Entscheidung des Beklagten über den Abschluss eines Lehrvertrages in seinem Sinne positiv zu beeinflussen. Dass die Parteien insoweit eine Vereinbarung getroffen haben könnten, der Beklagte solle für diesen Zeitraum vor Abschluss des Ausbildungsvertrages und vor Beginn der Ausbildung im Falle einer entsprechenden Teilnahme an der Berufsfachschule eine Vergütung bezahlen, lässt sich dem unsubstantiierten Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Dass der Beklagte den Kläger gezwungen haben könnte, an der Berufsfachschule teilzunehmen, damit er handwerkliche Fertigkeiten erlange, die in der Lehrzeit zu vermitteln gewesen wären, wird zum einen vom Kläger nicht nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert behauptet. Zum anderen ist es auch nicht nachvollziehbar, weil der Beklagte zu keinem Zeitpunkt gezwungen war, einen Ausbildungsvertrag mit dem Kläger abzuschließen. Es liegt im Übrigen nahe, angesichts des mit der Durchführung einer Ausbildung verbundenen Aufwandes insbesondere bei einer Verkürzung der an sich vorgesehenen Ausbildungszeit von drei auf zwei Jahre in einem handwerklichen Beruf als Voraussetzung für den Abschluss eines entsprechenden Ausbildungsvertrages den Nachweis gewisser handwerklicher Mindestfertigkeiten zu verlangen, um nicht Gefahr zu laufen, dass der Ausbildungszweck in dem verkürzten Zeitraum nicht oder nur unter erheblichem zeitlichem Mehraufwand betreffend die Betreuung des Auszubildenden überhaupt erreicht werden kann verbunden mit der Gefahr, sich bei einem Scheitern der Ausbildung etwaigen Schadensersatzansprüchen des Auszubildenden gegenüber zu sehen basierend auf der Behauptung, der Ausbildende habe die Ausbildung nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Unabhängig davon bleibt in diesem Zusammenhang gänzlich offen, warum die kursorische Behauptung des Klägers, die der Beklagte substantiiert bestritten hat, zu einem Vergütungsanspruch gemäß §§ 15, 19 BBiG führen könnte.

41 Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

43 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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