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5 W 43/20•OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, 2021-02-16, 5 W 43/20
5 W 43/20Obergericht / V. Zivilkammer16.02.2021
1. Sinn und Zweck der prozessualen Beweissicherung nach § 485 Abs. 2 ZPO, die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostensparenden Einigung zu bringen, können auch durch die Klärung medizinischer Fragen zum Inhalt der ärztlichen Aufklärungspflicht erfüllt werden.(Rn.9) 2. Hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Aufklärung und der Dokumentation ist es nicht erforderlich, zunächst eine Sachverhaltsfeststellung durch anderweitige Beweisaufnahme (beispielsweise Zeugenvernehmung, Parteianhörung, Parteivernehmung, Urkundenbeweis) im Hauptsacheverfahren zu betreiben.(Rn.9) 3. Die Frage, welcher Aufklärung es im konkreten Fall bedurfte und damit, ob ein für den geltend gemachten Personenschaden relevanter Aufklärungsmangel in Betracht kommt, kann zwar grundsätzlich nicht ohne die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch einen Sachverständigen beantwortet werden. Diese Beurteilung kann jedoch Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein. Lediglich die abschließende Entscheidung der Frage, ob eine Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist, obliegt als juristische Wertung nicht dem Sachverständigen, setzt im Regelfall weitergehende Feststellungen mittels anderer Beweismittel voraus und kann nicht Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens sein kann.(Rn.9) 4. Dem Gericht ist es grundsätzlich gemäß § 485 Abs. 2 ZPO verwehrt, bereits im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen oder die Beweisbedürftigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen zu prüfen.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal, 28. August 2020, 4 OH 5/20
Entscheidungsdatum: 2021-02-16
Aktenzeichen: 5 W 43/20
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2021:0216.5W43.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 485 Abs 2 S 2 ZPO, § 630e BGB, § 630f BGB
Sinn und Zweck der prozessualen Beweissicherung nach § 485 Abs. 2 ZPO, die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostensparenden Einigung zu bringen, können auch durch die Klärung medizinischer Fragen zum Inhalt der ärztlichen Aufklärungspflicht erfüllt werden.(Rn.9)
Hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Aufklärung und der Dokumentation ist es nicht erforderlich, zunächst eine Sachverhaltsfeststellung durch anderweitige Beweisaufnahme (beispielsweise Zeugenvernehmung, Parteianhörung, Parteivernehmung, Urkundenbeweis) im Hauptsacheverfahren zu betreiben.(Rn.9)
Die Frage, welcher Aufklärung es im konkreten Fall bedurfte und damit, ob ein für den geltend gemachten Personenschaden relevanter Aufklärungsmangel in Betracht kommt, kann zwar grundsätzlich nicht ohne die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch einen Sachverständigen beantwortet werden. Diese Beurteilung kann jedoch Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein. Lediglich die abschließende Entscheidung der Frage, ob eine Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist, obliegt als juristische Wertung nicht dem Sachverständigen, setzt im Regelfall weitergehende Feststellungen mittels anderer Beweismittel voraus und kann nicht Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens sein kann.(Rn.9)
Dem Gericht ist es grundsätzlich gemäß § 485 Abs. 2 ZPO verwehrt, bereits im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen oder die Beweisbedürftigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen zu prüfen.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankenthal, 28. August 2020, 4 OH 5/20
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Erstgerichts vom 28.08.2020 i.V.m. dem Teilabhilfebeschluss vom 17.11.2020 dahingehend abgeändert, dass nach Ziffer I.9. des Beschlusses vom 28.08.2020 folgende Beweisfrage eingefügt wird:
Beschreibt die schriftliche Aufklärung, wie sie sich dokumentiert bei den medizinischen Behandlungsunterlagen befindet, die konkrete streitgegenständliche Behandlung hinsichtlich ihrer Chancen und Risiken sowie die möglichen gesundheitlichen Folgen des Eingriffs vom 19.12.2015 aus medizinischer Sicht zutreffend und erschöpfend?
I.
1 Die am … geborene Antragstellerin begehrt ausweislich ihrer Antragsschrift vom 02.07.2020 die Sicherung von Beweisen wegen behaupteter zahlreicher Behandlungs-, Befunderhebungs-, Aufklärungs- und Dokumentationsfehler anlässlich einer Implantation einer Knieprothese am 19.12.2015 durch die Beklagte zur Behandlung der gesundheitlichen Spätfolgen eines von ihr am 08.02.1983 erlittenen Sturzes auf das rechte Knie während des Schulsports mit der damaligen Folge einer Luxation der Patella mit teilweiser Ruptur des vorderen Kreuzbandes.
2 Nach einer erfolgten Tuberositasversetzung im Jahr 1986 hatte die Beklagte bei der Klägerin im Jahr 2004 eine Arthroskopie, im Jahr 2008 eine Entnahme von Knorpelzellen mit Reimplantation und im Jahr 2013 eine weitere Arthroskopie durchgeführt.
3 Nach der Implantation der Knieprothese am 19.12.2015 wurde der Klägerin im Februar 2018 in der B…-K… F… a… M… eine Revisionsendoprothese implantiert.
4 Die von der Antragstellerin beabsichtigte Hauptsacheklage wegen der Folgen der Operation am 19.12.2005 soll auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 100.000.- €, eines bis 06/2020 bezifferten Erwerbs- und Haushaltsführungsschadens, danach auf die Zuerkennung einer jeweiligen monatlichen Rente für Erwerbs- und Haushaltsführungsschäden und der Feststellung einer weiteren Ersatzpflicht der Beklagten ab 25.04.2040 gerichtet sein.
5 Das Erstgericht hat mit Beweisbeschluss vom 28.08.2020 die in der Antragschrift gestellten Fragen Nr. 10 - 11 nach der Ordnungsgemäßheit der Aufklärung und der Dokumentation zurückgewiesen, weil hierzu zunächst eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Sachverhaltsfeststellung durch anderweitige Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Parteianhörung, Parteivernehmung, Urkundenbeweis) zu betreiben sei.
6 Auf die am 04.09.2020 eingelegte und am 13.11.2020 begründete Beschwerde der Antragstellerin, in der diese ihre Beweisfragen Nr. 10 bis 12 neu formuliert hat, hat das Erstgericht mit Beschluss vom 17.11.2020 der Beschwerde der Antragstellerin wegen der Frage der Aufklärung über bestehende Behandlungsalternativen teilweise abgeholfen und zusätzlich für den Fall, dass der Sachverständige den Eintritt von durch den Eingriff verursachte Gesundheitsschäden bei der Antragstellerin feststellen sollte, den Gerichtsgutachter um Prüfung und Mitteilung gebeten, hinsichtlich welcher Schäden es sich um aufklärungspflichtige Risiken gehandelt habe.
7 In dem Teilnichtabhilfebeschluss vom 14.12.2020 hat das Erstgericht ausgeführt, dass die Antragstellerin selbst vortrage, dass ein Aufklärungsgespräch erfolgt, das aber zu oberflächlich gewesen sei. Sie trage auch ausdrücklich vor, dass das Risiko einer Nervenschädigung genannt worden sei. Diesbezüglich behaupte sie (lediglich), dieses Risiko sei verharmlost worden (vgl. Seite 2/3 des Schriftsatzes vom 12.11.2020). In einer solchen Konstellation bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, von einem Sachverständigen den kompletten Inhalt einer ordnungsgemäßen Aufklärung zu erfragen.
II.
8 Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung der den aus medizinischer Sicht geschuldeten Inhalt der Aufklärung betreffenden Beweisfragen Nr. 10 und 11 gemäß der Neuformulierung auf Seite 3 der Beschwerdebegründung vom 13.11.2020 führt in der Sache zum Erfolg.
9 1. Ein rechtliches Interesse an der Beweiserhebung ist bereits dann nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, auch wenn möglicherweise eine abschließende Klärung durch das einzuholende Sachverständigengutachten nicht möglich ist und weitere Aufklärungen erforderlich erscheinen. Sinn und Zweck der prozessualen Beweissicherung nach § 485 Abs. 2 ZPO, die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostensparenden Einigung zu bringen, können daher auch durch die Klärung medizinischer Fragen zum Inhalt der ärztlichen Aufklärungspflicht erfüllt werden (so BGH NJW 2020, 2273). Wegen der Ordnungsgemäßheit der Aufklärung und der Dokumentation ist hierfür nicht deshalb zunächst eine Sachverhaltsfeststellung durch anderweitige Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Parteianhörung, Parteivernehmung, Urkundenbeweis) im Hauptsacheverfahren zu betreiben, weil Umfang und Intensität der aus medizinischer Sicht geschuldeten Aufklärung sich nicht abstrakt festlegen lassen, sondern an der jeweils konkreten Sachlage auszurichten sind, und zwar sowohl an der konkret medizinischen Behandlung als auch am konkreten Patienten, unter Berücksichtigung seiner speziellen beruflichen und privaten Lebensführung (patientenbezogene Aufklärung). Die Frage, welcher Aufklärung es im konkreten Fall bedurfte und damit, ob ein für den geltend gemachten Personenschaden relevanter Aufklärungsmangel in Betracht kommt, kann grundsätzlich nicht ohne die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch einen Sachverständigen beantwortet werden. Diese Beurteilung kann Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein. Lediglich die abschließende Entscheidung der Frage, ob eine Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist, obliegt als juristische Wertung nicht dem Sachverständigen, setzt im Regelfall weitergehende Feststellungen mittels anderer Beweismittel voraus und kann nicht Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens sein kann.
10 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Erstgericht unter die Bedingung der vorherigen positiven Feststellung von kausalen Gesundheitsschäden gestellte Beantwortung der Beweisfragen 10. und 11. aus dem Schriftsatz vom 13.11.2020 durch den Sachverständigen als Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens nicht gerechtfertigt. Dem Gericht ist es grundsätzlich gemäß § 485 Abs. 2 ZPO verwehrt, bereits im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen oder die Beweisbedürftigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen zu prüfen (so von Heiden, NJW 2020, 2276).
11 Die Tatsache, dass die Antragstellerin vorträgt, dass die Risiken des Eingriffs vom 19.12.2015 ihr nur in aller Kürze überblicksartig anhand des schriftlichen Aufklärungsbogens mündlich dargestellt worden seien, das Risiko eines Schmerzkatheters verharmlost und ihr verschwiegen worden sei, dass 20 % aller Knieprothesen-Operationen zu chronischen Schmerzen führen würden, führt entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts nicht dazu, dass zunächst kein Rechtsschutzbedürfnis dafür besteht, den vollständigen Inhalt einer aus medizinischer Sicht von der Beklagten geschuldeten ordnungsgemäßen Aufklärung zu erfragen und die Beantwortung dieser Fragen von der vorherigen Feststellung eines kausalen Gesundheitsschadens abhängig zu machen.
12 2. Eine Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung sind im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst, weil diese dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten sind.
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