OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, 2016-02-23, 5 UF 145/15

5 UF 145/15Obergericht23.02.2016

Regest

1. Lehnt das inzwischen älter gewordene Kind (hier mehr als drei Jahre) weiterhin den Umgang mit seinem diesen begehrenden Elternteil entschieden ab, kommt dem geäußerten Willen bzw. der Ablehnung ein derartiges Gewicht zu, dass eine Abänderung des Umgangsausschlusses nicht gerechtfertigt ist. Dies gilt erst recht, wenn das erstinstanzliche Familiengericht - sachverständig beraten - hinreichend und überzeugend dargelegt hat, dass das Kind hinsichtlich der Umgangsproblematik unter einem hohen Leidensdruck steht.(Rn.12) (Rn.13) 2. Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens ist aus wichtigem Grund insbesondere dann möglich, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, was den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Demzufolge besteht insoweit ein Aussetzungsrecht nicht aber eine Aussetzungspflicht. Handelt es sich bei dem anderen Verfahren um eine Menschenrechtsbeschwerde ist stets zu berücksichtigen, dass in dem Verfahren allenfalls ein Konventionsverstoß festgestellt würde, der in einem weiteren (familiengerichtlichen) Überprüfungsverfahren zu berücksichtigen wäre.(Rn.24) (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend AG Neustadt (Weinstraße), 16. Oktober 2015, 2 F 29/15 nachgehend OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, 25. Mai 2016, 5 UF 145/15, Beschluss nachgehend BVerfG, 17. September 2016, 1 BvR 1547/16, Nichtannahmebeschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen — 5 UF 145/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-23

Aktenzeichen: 5 UF 145/15

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2016:0223.5UF145.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 Abs 1 FamFG, Art 5 Abs 1 Buchst a MRK, Art 8 Abs 1 MRK, § 1696 Abs 2 BGB

Orientierungssatz

  1. Lehnt das inzwischen älter gewordene Kind (hier mehr als drei Jahre) weiterhin den Umgang mit seinem diesen begehrenden Elternteil entschieden ab, kommt dem geäußerten Willen bzw. der Ablehnung ein derartiges Gewicht zu, dass eine Abänderung des Umgangsausschlusses nicht gerechtfertigt ist. Dies gilt erst recht, wenn das erstinstanzliche Familiengericht - sachverständig beraten - hinreichend und überzeugend dargelegt hat, dass das Kind hinsichtlich der Umgangsproblematik unter einem hohen Leidensdruck steht.(Rn.12) (Rn.13)

  2. Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens ist aus wichtigem Grund insbesondere dann möglich, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, was den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Demzufolge besteht insoweit ein Aussetzungsrecht nicht aber eine Aussetzungspflicht. Handelt es sich bei dem anderen Verfahren um eine Menschenrechtsbeschwerde ist stets zu berücksichtigen, dass in dem Verfahren allenfalls ein Konventionsverstoß festgestellt würde, der in einem weiteren (familiengerichtlichen) Überprüfungsverfahren zu berücksichtigen wäre.(Rn.24) (Rn.34)

Verfahrensgang

vorgehend AG Neustadt (Weinstraße), 16. Oktober 2015, 2 F 29/15 nachgehend OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, 25. Mai 2016, 5 UF 145/15, Beschluss nachgehend BVerfG, 17. September 2016, 1 BvR 1547/16, Nichtannahmebeschluss

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

3.000,00 €

festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde des Antragstellers ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei.

2 Es muss insbesondere davon ausgegangen werden, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat eingelegt worden ist, § 63 Abs. 1 FamFG.

3 Zwar befindet sich bezüglich der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Antragstellervertreter kein Empfangsbekenntnis in der Akte, obwohl sie mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 mitgeteilt haben, dass ein entsprechendes Empfangsbekenntnis am 2. November 2015 an das Familiengericht übersandt worden sein soll.

4 Aus dem Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle des Familiengerichts ergibt sich aber, dass der angefochtene Beschluss vom 16. Oktober 2015 am 19. Oktober 2015 an die Antragstellervertreter übersandt worden ist, mithin dort frühestens am 20. Oktober 2015 eingegangen sein kann. Die am 20. November 2015 eingegangene Beschwerde ist daher rechtzeitig eingelegt worden.

II.

5 In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

6 1. Das Familiengericht hat zu Recht festgestellt, dass eine Abänderung der Entscheidung des 6. Zivilsenats vom 19. Oktober 2012 derzeit nicht veranlasst ist, mithin es bei dem dort angeordneten Umgangsausschluss zu bleiben hat.

7 Zur Begründung kann zunächst auf die sorgfältige und überzeugende Begründung des Familiengerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.

8 Der Senat teilt die dortige Bewertung ausdrücklich.

9 Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Familiengericht überzeugend dargelegt, warum es nach wie vor von einer Kindeswohlgefährdung ausgeht, die eine Umgangsgewährung ausschließt. Die Umstände, die das Familiengericht zu dieser Einschätzung bewogen haben, werden auf Seite 4 ff der angefochtenen Entscheidung hinreichend und überzeugend dargelegt.

10 Dass sich die Gegebenheiten, aufgrund derer der 6. Zivilsenat - sachverständig beraten - zu der Feststellung gelangt ist, es liege eine den Umgangsausschluss rechtfertigende Kindeswohlgefährdung vor, in einer Weise geändert haben, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnte, kann nicht festgestellt werden.

11 Aufgrund der vom Familiengericht durchgeführten Kindesanhörung und den Stellungnahmen des zuständigen Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes muss vielmehr festgestellt werden, dass sich die Ablehnung des Kindes gegenüber dem Vater nicht nur nicht verringert, sondern noch weiter verfestigt hat.

12 Weil das Kind mittlerweile mehr als drei Jahre älter ist als zum Zeitpunkt der Entscheidung des 6. Zivilsenats im Oktober 2012, kommt dem von ihm geäußerten Willen bzw. der Ablehnung gegenüber dem Vater auch ein erheblich höheres Gewicht zu.

13 Das Familiengericht hat insoweit auch zutreffend ausgeführt, dass der 6. Zivilsenat - sachverständig beraten - damals zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Entscheidung des Kindes gegen den Vater eine Qualität aufweist, die geeignet ist, den angeordneten Umgangsausschluss zu rechtfertigen.

14 Anhaltspunkte dafür, dass dies nun bei dem mittlerweile erheblich älteren Kind anders sein könnte, liegen nicht vor.

15 Angesichts dieses Befundes bestand auch keine Veranlassung für das Familiengericht, eine erneute sachverständige Begutachtung des Kindes anzuordnen.

16 Dass eine solche Begutachtung zu einer Änderung der Haltung des Kindes, die sich über die Jahre erkennbar verfestigt hat, führen könnte, ist nicht ersichtlich.

17 Dass eine Aufklärung der Ursachen hierfür nicht entscheidungserheblich ist, hat das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt.

18 Der Senat verkennt insoweit auch nicht, dass ein den Umgang ablehnender Elternteil - wie vorliegend die Kindesmutter - im Regelfall durch Zwangsmaßnahmen zu der geforderten Mitwirkung anzuhalten ist.

19 Ein solches Vorgehen kann aber nur in Betracht kommen, wenn es mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was vorliegend nicht festgestellt werden kann.

20 Das Familiengericht hat insoweit zutreffend dargestellt, dass das Kind Zwangsmaßnahmen zum Zwecke der Durchführung von Umgangskontakten als Bedrohung seines etablierten Familiensystems ansieht. Dies ist nachvollziehbar und überzeugend, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Beteiligten bereits seit Jahren über die streitgegenständliche Umgangsproblematik streiten und das Kind erkennbar diesbezüglich unter hohem Leidensdruck steht.

21 Angesichts dessen kommt bei angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des mittlerweile zwölfjährigen Kindes - auch bei Beachtung der Belange des den Umgang begehrenden Kindesvaters - eine Verhängung von Zwangsmitteln gegen die Mutter und das Kind nicht in Betracht.

22 Auch sonstige Maßnahmen wie die Errichtung einer Umgangspflegschaft oder Therapieauflagen scheiden aus den vom Familiengericht genannten Gründen aus. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Familiengerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.

23 2. Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens - wie von dem Antragsteller hilfsweise begehrt - kommt nicht in Betracht.

24 Gemäß § 21 FamFG ist eine Aussetzung aus wichtigem Grund möglich, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, was den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist.

25 Es besteht insoweit ein Aussetzungsrecht nach pflichtgemäßem Ermessen, im Allgemeinen also keine Aussetzungspflicht. Stets sind der besondere Charakter des einzelnen Verfahrens und die Interessen der Beteiligten bei der Prüfung, ob die Aussetzung zweckmäßig ist, zu berücksichtigen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG 18. Aufl. § 21 Rdnr. 8).

26 Unter Berücksichtigung dessen ist eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens aus wichtigem Grund nicht angezeigt.

27 Bezüglich der von dem Antragsteller erhobenen Menschenrechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des 6. Zivilsenats vom 19. Oktober 2012 gilt, dass die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sind, unter bestimmten Voraussetzungen die europäische Menschenrechtskonvention in der Auslegung durch den Gerichtshof bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (BVerfGE 111, 307 ff, juris-Kopie Rdnr. 29).

28 Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetztes.

29 Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (BVerfGE, a.a.O. juris-Kopie Rdnr. 31 und 32).

30 In der Sachfrage erlässt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein Feststellungsurteil; mit der Entscheidung steht fest, dass die betroffene Vertragspartei - bezogen auf den konkreten Streitgegenstand - die Konvention gewahrt oder sich zu ihr in Widerspruch gesetzt hat; eine kassatorische Entscheidung, die die angegriffene Maßnahme der Vertragsparteien unmittelbar aufheben würde, ergeht hingegen nicht (BVerfGE, a.a.O. juris-Kopie Rdnr. 40).

31 Dauert die festgestellte Verletzung noch an - etwa im Falle der fortdauernden Inhaftierung unter Verstoß gegen Art. 5 EMRK oder eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben unter Verstoß gegen Art. 8 EMRK -, so ist die Vertragspartei verpflichtet, diesen Zustand zu beenden.

32 Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Entscheidungswirkung nur auf die res iudicata bezogen ist und sich bis zu einem erneuten nationalen Verfahren unter Beteiligung des Beschwerdeführers die Sach- und Rechtslage entscheidend ändern kann (BVerfGE, a.a.O. juris-Kopie Rdnr. 41).

33 Ausgehend hiervon steht fest, dass selbst dann, wenn der Antragsteller mit seiner Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Erfolg hat, ein Konventionsverstoß nur hinsichtlich der über drei Jahre zurückliegenden Entscheidung des 6. Zivilsenats vom 19. Oktober 2012 festgestellt wird.

34 Ein solcher Verstoß wäre zwar auch in dem vom Familiengericht eingeleiteten Überprüfungsverfahren zu berücksichtigen, muss aber schon im Hinblick auf den Zeitablauf nicht zu einer anderen Entscheidung führen, weil sich die Sachlage dann völlig anders darstellen kann. Weil völlig offen ist, wann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über die Beschwerde des Antragstellers entscheidet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bisherigen Ermittlungsergebnisse bei einer etwaigen Neubewertung noch ausreichend zeitnah sind, mithin zur Entscheidungsfindung geeignet.

35 Angesichts dessen besteht kein Anlass, das vorliegende Überprüfungsverfahren auszusetzen.

36 Für den Antragsteller entstehen hierdurch auch keine Nachteile, die nicht hinnehmbar wären. Denn gemäß § 1696 Abs. 2 BGB ist eine kinderschutzrechtliche Maßnahme jederzeit aufzuheben, wenn keine Kindeswohlgefährdung mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. Dies bedeutet, dass bei Veränderung relevanter Gesichtspunkte - wie etwa bei Feststellung eines Konventionsverstoßes durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - jederzeit eine neue Überprüfung verlangt werden kann, die dann auch im Rahmen der notwendigen Neubewertung zeitnahe Ermittlungen und Feststellungen ermöglicht.

37 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

38 Die Entscheidung bezüglich des Gegenstandswertes gründet sich auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

39 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 70 Abs. 2 FamFG.

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