OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, 2021-04-20, 6 UF 16/21

6 UF 16/21Obergericht20.04.2021

Regest

Gelangt das Familiengericht zu der Feststellung, dass zwei Beteiligte einer körperlichen Auseinandersetzung Tätlichkeiten nicht nur zum Zwecke der Selbstverteidigung begangen haben, kann dies die Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen gegen beide rechtfertigen.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Grünstadt, kein Datum verfügbar, 3 F 123/20

Gesamter Gesetzestext

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen — 6 UF 16/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-20

Aktenzeichen: 6 UF 16/21

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Gelangt das Familiengericht zu der Feststellung, dass zwei Beteiligte einer körperlichen Auseinandersetzung Tätlichkeiten nicht nur zum Zwecke der Selbstverteidigung begangen haben, kann dies die Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen gegen beide rechtfertigen.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend AG Grünstadt, kein Datum verfügbar, 3 F 123/20

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Beschwerde des Antragstellers werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Senat entscheidet über die Rechtsmittel der Antragsgegnerin und des Antragstellers im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 FamFG. Von der erneuten Vornahme einer mündlichen Verhandlung oder einer sonstigen Verfahrenshandlung, welche bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.

2 Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Antragstellers sind statthaft (§ 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG) und auch ansonsten verfahrensrechtlich bedenkenfrei.

3 In der Sache muss den Beschwerden der Erfolg versagt bleiben.

4 Das Familiengericht hat zu Recht gegen beide Beteiligte eine jeweils bis zum 14. Mai 2021 befristete Gewaltschutzanordnung, wie aus der angefochtenen Entscheidung ersichtlich, erlassen. Hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Vorfalls vom 14. September 2020 haben beide Beteiligte völlig unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen unterbreitet. Auch bei der Anhörung beider Beteiligter im Termin vom 14. Januar 2021 ergaben sich völlig unterschiedliche „Versionen“ dessen, was passiert sein soll. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Darlegungen des Familiengerichts in der angefochtenen Entscheidung.

5 Dass das Familiengericht aus den von ihm dargelegten Gründen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit beider „Versionen“ hat und daher auch nicht festzustellen vermag, dass die eine Darstellung gegenüber der anderen vorzugswürdig ist, ist nachvollziehbar. Dies hindert das Familiengericht aber nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung nicht daran aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung und sonstiger Umstände, Schlüsse zu ziehen, die Feststellungen möglich machen. Das Familiengericht hat dabei erkennbar die jeweiligen wechselseitigen Beschuldigungen als insoweit als zutreffend erachtet, als sie die Feststellung rechtfertigen, dass beide Beteiligte die körperliche Auseinandersetzung nicht nur zu Verteidigungszwecken betrieben haben. Diese Annahme liegt nach Aktenlage auch deshalb nahe, weil sich aus den beigezogenen Akten 3 F 36/11, 3 F 37/14, 3 F 96/14 und 3 F 85/15 - alle Amtsgericht - Familiengericht - Grünstadt - ergibt, dass die Beteiligten schon seit mindestens zehn Jahren einen erbitterten „ Nachbarschaftskrieg“ miteinander führen.

6 Weiter ist festzustellen, dass der erkennende Familienrichter, der die dargestellten Feststellungen getroffen hat, zumindest seit dem Verfahren 3F 37/14 für die Verfahren der Beteiligten zuständig ist, mithin diese über Jahre kennt und daher in besonderem Maße geeignet ist, das Verhalten der Beteiligten bzw. den Gehalt ihrer Angaben sachgerecht zu bewerten. Dass er insoweit zu der aus der angegriffenen Entscheidung ersichtlichen Bewertung gelangt ist, ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern in hohem Maße nachvollziehbar und überzeugend. Die getroffenen Feststellungen reichen auch aus, um gegen beide Beteiligte eine Gewaltschutzanordnung zu erlassen.

7 Das Familiengericht ist nicht gehalten gewesen, den von der Antragsgegnerin benannten Zeugen S. zu vernehmen. In einem familienrechtlichen Antragsverfahren der vorliegenden Art ist die Beweisaufnahme gemäß § 31 Abs. 2 FamFG auf präsente Beweismittel beschränkt. Allein die Benennung von Zeugen ist insoweit nicht ausreichend (Keidel/Giers, FamFG 20. Aufl. § 51 Rn. 8). Dass in den Terminen vom 15. Oktober 2020 und 14. Januar 2021 der genannte Zeuge als präsenter Zeuge zur Vernehmung angeboten worden ist, ergibt sich aus den Sitzungsprotokollen dieser Termine nicht. Dass der Zeuge „jedes Mal anwesend“ gewesen sein soll (siehe Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 6. April 2021), lässt sich den genannten Protokollen gerade nicht entnehmen.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

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