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S 1 SV 5/20•SG Koblenz 1. Kammer, 2021-02-18, S 1 SV 5/20
S 1 SV 5/20Sozialversicherungsgericht / 1. Kammer18.02.2021
1. Die Verjährung eines Erstattungsanspruches ist nicht durch Verhandlungen gemäß § 203 S 1 BGB gehemmt, wenn der Erstattung begehrende Jugendhilfeträger über Jahre Sachstandsanfragen an den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger richtet, ohne dass eine Reaktion erfolgt. (Rn.26) 2. Die Berufung eines Jugendhilfeträgers auf die Einrede der Verjährung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn immer wieder Sachstandsanfragen erfolgen, ohne dass im Hinblick auf die kurze Verjährungsfrist des § 113 Abs 1 S 1 SGB X rechtzeitig Klage erhoben wird. (Rn.28)
Entscheidungsdatum: 2021-02-18
Aktenzeichen: S 1 SV 5/20
ECLI: ECLI:DE:SGKOBLE:2021:0218.S1SV5.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 89a Abs 1 S 1 SGB 8, § 86 Abs 6 S 1 SGB 8, § 86 Abs 1 S 1 SGB 8, § 86 Abs 1 S 2 SGB 8, § 86 Abs 4 S 1 SGB 8 ... mehr
Die Verjährung eines Erstattungsanspruches ist nicht durch Verhandlungen gemäß § 203 S 1 BGB gehemmt, wenn der Erstattung begehrende Jugendhilfeträger über Jahre Sachstandsanfragen an den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger richtet, ohne dass eine Reaktion erfolgt. (Rn.26)
Die Berufung eines Jugendhilfeträgers auf die Einrede der Verjährung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn immer wieder Sachstandsanfragen erfolgen, ohne dass im Hinblick auf die kurze Verjährungsfrist des § 113 Abs 1 S 1 SGB X rechtzeitig Klage erhoben wird. (Rn.28)
Gemäß § 113 Abs 1 S 1 SGB 10 verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Fehlt eine entsprechende Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers, verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. (Rn.25)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Erstattungsanspruches nach § 89a des achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob der Anspruch verjährt ist.
2 Der am ……1994 geborene N. M. (Kind) ist niederländischer Staatsangehöriger. Er ist schwerstmehrfachbehindert. Seine Mutter J. M. ist ebenfalls niederländische Staatsangehörige und verzog im Jahr 1996 wieder in die Niederlande, ihre Anschrift ist seitdem unbekannt. Die Vaterschaft wurde von dem ghanaischen Staatsangehörigen M. B.-Y. (Vater) gemäß der Urkunde des Kreisjugendamtes B.-W. vom 21.12.1995 anerkannt. Eine Eintragung der Vaterschaft zum Geburtseintrag des Kindes konnte jedoch nicht erfolgen, weil nach niederländischem Recht die vorherige schriftliche Zustimmung der Mutter des Kindes zur Vaterschaftsanerkennung erforderlich war und eine Verbindungsaufnahme mit der Mutter nicht möglich war.
3 Das Kind befand sich zunächst im Haushalt seines Vaters in K.. Das Stadtjugendamt der Beklagten erbrachte deshalb Leistungen der Jugendhilfe. Am 12.01.2000 wurde das Kind in Vollzeitpflege bei einer Pflegefamilie untergebracht, die seinerzeit ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Klägerin hatte. Das Stadtjugendamt der Klägerin übernahm ab 01.02.2002 gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII den Fall in seine Zuständigkeit. Die Beklagte gab mit Schreiben vom 22.01.2003 ein Kostenanerkenntnis gemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII ab, da sich die Zuständigkeit bei Außerachtlassung der Sonderzuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 SGB VIII (gewöhnliche Aufenthalt des Kindesvaters) richte. Die Beklagte erstattete daraufhin zunächst die von der Klägerin im Rahmen der Jugendhilfe erbrachten Leistungen.
4 Die Pflegefamilie verzog zum 01.12.2003 in den Landkreis N.. Mit Schreiben vom 26.03.2004 machte die Klägerin die erbrachten Leistungen für das Jahr 2003 gegenüber der Beklagten geltend und teilte mit, Anzeige und Antrag auf Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII sei aufgrund des Umzuges bereits an das Kreisjugendamt N. gestellt worden.
5 Der Vater des Kindes verzog am 09.10.2006 von K. nach B..
6 Mit Forderungsnachweisen vom 08.07.2010, eingegangen am 12.07.2010, machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Erstattung der im Zeitraum vom 01.03.2005 bis 31.12.2005 erbrachten Jugendhilfeleistungen i.H.v. 7.616,23 €, für das Jahr 2006 i.H.v. 7.667,14 €, für das Jahr 2007 in Höhe von ebenfalls 7.663,45 €, für das Jahr 2008 i.H.v. 9.122,13 €, für das Jahr 2009 i.H.v. 9.565,12 € und für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 30.06.2010 i.H.v. 5.766 € geltend. Nachdem die Klägerin mehrfach nach dem Sachstand angefragt hatte, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 04.07.2011 mit, da der Kindesvater, der für die örtliche Zuständigkeit der Jugendhilfegewährung ausschlaggebend sei, sich seit dem 09.10.2006 nicht mehr in K. aufhalte, widerrufe sie ihr Kostenanerkenntnis vom 22.01.2003 zum 08.10.2006. Die im Zeitraum vom 01.04.2002 bis 08.10.2006 entstandenen Aufwendungen würden in den nächsten Tagen auf das Konto der Klägerin überwiesen.
7 Einen mit Schreiben vom 24.01.2013 gestellten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) und Kostenerstattung nach § 104 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29.01.2013 ab, weil das Kind bereits volljährig sei.
8 Mit Schreiben vom 11.06.2013 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und wies darauf hin, dass der Vater zwar die Vaterschaft anerkannt habe, die Erklärung jedoch wegen der fehlenden Unterschrift der Kindesmutter unwirksam sei. Daher ergebe sich die Zuständigkeit aus § 86 Abs. 4 SGB VIII. Mit Schreiben vom 17.06.2013 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.06.2013 geltend und bezifferte ihre Forderung auf 41.988,04 €. In der Folgezeit bat die Klägerin mit Schreiben vom 01.10.2013, 24.09.2015, 01.02.2016, 12.04.2016 und 19.07.2016 um Sachstandsmitteilung. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 16.08.2016 mit, dass sie den Antrag auf Kostenerstattung nochmals überprüfen werde. Am 26.10.2016 erinnerte die Klägerin erneut und übersandte auf Anfrage der Beklagten am 11.01.2017 weitere Unterlagen. Mit Schreiben vom 14.02.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, da das Kind vor Beginn der Leistung in K. gelebt habe, sei sie für die Hilfegewährung zuständig gewesen. Mit weiterem Schreiben vom 08.05.2017 verwies die Beklagte die Klägerin auf Geltendmachung des Erstattungsanspruches gegenüber dem Sozialhilfeträger, da es sich um einen jungen Menschen mit körperlicher und geistiger Behinderung handele. Außerdem sei die Klägerin seit dem 01.12.2003 (Umzug der Pflegeeltern) nicht mehr im Rahmen der Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Gewährung von Jugendhilfe zuständig gewesen und somit auch nicht Inhaber des Kostenerstattungsanspruches. Sie widerrufe deshalb die Anerkennung der Kostenerstattungspflicht zum 01.12.2003. Die Klägerin erwiderte darauf, die Leistungen der Hilfe durch den bisher zuständigen Sozialleistungsträger habe bis zur Fortsetzung durch den darauffolgenden zuständigen Sozialleistungsträger zu erfolgen. Somit sei das Stadtjugendamt erst einmal weiterhin fallführend gewesen und die entsprechenden Sozialleistungsausgaben auch durch die Klägerin geleistet worden. Eine potentielle Rückabwicklung mit dem tatsächlich zuständigen Träger würde an der Erstattungspflicht der Beklagten nichts ändern. In der Folgezeit erinnerte die Klägerin die Beklagte nochmals mehrfach.
9 Am 08.10.2019 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht K. Klage auf Erstattung der im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2010 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege erbrachten Leistungen i.H.v. 47.400,17 € nebst Zinsen erhoben.
10 Mit Verweisungsbeschluss vom 20.05.2020 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Sozialgericht K. verwiesen und zur Begründung ausgeführt, aufgrund der hochgradigen Behinderung des Leistungsberechtigten dürfte im streitgegenständlichen Zeitraum neben der gewährten Hilfe zur Erziehung ein Anspruch auf Unterbringung in einer Pflegefamilie im Rahmen der Eingliederungshilfe für geistig Behinderte nach §§ 53, 54 SGB XII bestanden haben. Der sozialrechtliche Anspruch auf Eingliederungshilfe erweise sich gegenüber dem Anspruch auf die gewährte Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII als vorrangig mit der Folge, dass die Klägerin ihren Erstattungsanspruch allein auf § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X gründen könne. Ausgehend hiervon sei der Rechtsstreit gemäß § 114 SGB X den Sozialgerichten zugewiesen, da der Anspruch auf die Sozialleistung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG (SGG) ebenfalls der Zuständigkeit der Sozialgerichte unterfalle.
11 Die Beteiligten haben übereinstimmend mitgeteilt, dass vorliegend lediglich ein Erstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII streitig sei.
12 Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe am 22.01.2003 ihre Kostenerstattungspflicht anerkannt und die Forderungen für den Zeitraum vom 01.07.2002 bis zum 31.12.2003 beglichen. Sie sei damals der Auffassung gewesen, der vermeintliche Vater sei für die Frage der örtlichen Zuständigkeit maßgebend. Zwischenzeitlich herrsche Einigkeit darüber, dass die Vaterschaft nicht rechtmäßig anerkannt worden sei. Da die Eltern des Kindes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätten, richte sich die Zuständigkeit des Leistungsträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung. Hierüber bestehe zwischen den Beteiligten auch Einigkeit. Mithin sei die Beklagte erstattungspflichtig. Ihre Forderung sei auch nicht verjährt. Entsprechend § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 203 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei eine etwaige Verjährung in ihrem Ablauf gehemmt, da dazu jeder Meinungsaustausch über den Anspruch bzw. die Ansprüche oder deren tatsächliche Grundlage genüge. Sie und die Beklagte befänden sich seit Geltendmachung der Ansprüche in Verhandlung darüber. Erst mit Schreiben vom 05.11.2018 habe die Beklagte die geltend gemachte Kostenerstattung endgültig abgelehnt.
13 Die Klägerin beantragt,
14 die Beklagte zu verurteilen, ihr die im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege des Kindes N. M., geboren 1994, erbrachten Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2010 i.H.v. 47.400,17 € zu erstatten und die Klägerin weiter zu verurteilen, 5 % Zinsen ab dem 10.07.2010 zu zahlen.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Sie beruft sich ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung. Etwaige Kostenerstattungsansprüche der Klägerin, unabhängig davon, ob sie auf §§ 89 ff. SGB VIII oder §§ 102 ff. SGB X zu stützen wären, seien sämtlich gemäß § 113 SGB X spätestens mit Ablauf des 31.12.2014 verjährt. Nach § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X verjährten Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträger über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Ergehe kein Leistungsbescheid seitens des erstattungspflichtigen Leistungsträgers, beginne die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden sei, regelmäßig mit Leistung durch den nicht verpflichteten Sozialleistungsträger. Selbst wenn man für den Beginn der Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X fordere, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt habe, wären diese Voraussetzungen während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums bereits erfüllt gewesen, da die Klägerin seit der Fallübernahme in die eigene Zuständigkeit im Februar 2002 Kenntnis von den maßgeblichen Umständen gehabt habe, die eine etwaige Erstattungspflicht begründeten. Die Voraussetzungen des § 203 BGB seien nicht erfüllt. Um von Verhandlungen im Sinne der Norm ausgehen zu können, sei es nicht ausreichend, dass der mutmaßliche Schuldner den geltend gemachten Anspruch in Abrede stelle. Unabhängig von der Einrede der Verjährung habe sie in der Vergangenheit mehrfach eingewandt, dass die Klägerin den Erstattungsanspruch wegen der ihr fehlenden Aktivlegitimation nicht mit Erfolg geltend machen könne, da die Pflegefamilie bereits im Dezember 2003 in den Landkreis N. verzogen sei und damit allenfalls diesem seitdem der Anspruch zustehen könne. Damit liege eine bloße Erfüllungsverweigerung vor, die die Anforderungen des § 203 BGB an Verhandlungen nicht erfülle.
18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Der Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
19 Die zulässige Leistungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.
20 Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts K. vom 20.05.2020 ist rechtswidrig. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist nicht ein Erstattungsanspruch zwischen Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger streitig, sondern ein Erstattungsanspruch zwischen Jugendhilfeträgern gemäß § 89a SGB VIII. Dies haben die Beteiligten übereinstimmend nach dem Verweisungsbeschluss erklärt und dies geht auch aus dem jahrelangen Schriftwechsel zwischen den Beteiligten eindeutig hervor. Das Verwaltungsgericht hat übersehen, dass die von ihm genannte Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII erst mit Wirkung vom 05.08.2009 in Kraft getreten ist und deshalb für einen Erstattungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum ab Januar 2005 keine Rechtsgrundlage sein konnte. Da die Beteiligten jedoch gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts keine Rechtsmittel eingelegt haben, ist der Beschluss bindend geworden und das Sozialgericht ist gemäß § 17a Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an diese Entscheidung gebunden.
21 Örtlich zuständig für die Erbringung von Jugendhilfeleistungen war zunächst gemäß § 86 Abs. 4 S. 1 SGB VIII die Beklagte. Haben die Eltern oder der nach den Abs. 1-3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung. Da die Vaterschaftsanerkennung des Vaters nach niederländischem Recht wegen fehlender Unterschrift der Mutter nicht rechtsgültig war, war maßgeblich der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter, der jedoch nicht im Inland war. Deshalb war der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.
22 Lebt ein Kind zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Abs. 1-5 gemäß § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Daher war ab dem 01.02.2002 die Klägerin für die Erbringung von Jugendhilfeleistungen zuständig, da die Pflegeeltern damals ihren Wohnsitz in der Stadt N. hatten. Nachdem diese zum 01.12.2003 ihren Aufenthalt in den Landkreis N. verlegt hatten, wäre der Landkreis zur Erbringung von Jugendhilfeleistungen zuständig gewesen. Die Klägerin hat zwar seinerzeit mitgeteilt, Anzeige und Antrag auf Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII sei aufgrund des Umzuges bereits an das Kreisjugendamt N. gestellt worden, eine Fallübernahme erfolgte jedoch aus unbekannten Gründen nicht.
23 Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, sind gemäß § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Demgemäß hat die Beklagte der Klägerin zunächst die entstandenen Aufwendungen erstattet. Da die Beklagte seinerzeit fehlerhaft davon ausging, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vaters sei maßgebend, hat sie auch mit Schreiben vom 04.07.2011 mitgeteilt, dass sie ein Kostenanerkenntnis bis zum 08.10.2006 abgebe und die im Zeitraum bis 08.10.2006 entstandenen Aufwendungen überweisen werde. Sollte diese Zahlung tatsächlich erfolgt sein, was sich aus der Verwaltungsakte der Beklagten nicht ergibt, wäre ein Erstattungsanspruch der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt bereits wegen Erfüllung unbegründet. Die Beklagte hat nach der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 23.02.2021 mitgeteilt, dass auf das Ankündigungsschreiben vom 04.07.2011 keine Kostenerstattung an die Klägerin geleistet worden sei.
24 Aber auch wenn eine Zahlung nicht erfolgt sein sollte, besteht für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2010 kein Erstattungsanspruch, weil die Beklagte rechtmäßig die Einrede der Verjährung erhoben hat.
25 Gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Die Vorschrift betrifft ausdrücklich nur die Erstattungsfälle, in denen jeweils eine Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers über seine Leistungspflicht bereits vorliegt. In Erstattungsfällen, in denen eine Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers nicht vorliegt und auch nicht in Betracht kommt, enthält § 111 S. 1 SGB X eine Regelung; diese stellt auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung ab. In der Vorschrift des § 113 SGB X fehlt dagegen eine Regelung für diese Fälle. Es liegt somit eine unbeabsichtigte Regelungslücke vor, die durch eine analoge Anwendung des § 111 S. 1 SGB X geschlossen werden kann (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 113 SGB X Rn. 4 ff. m. w. N.). Fehlt somit eine Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers, ist auf die Entstehung des Erstattungsanspruches abzustellen. Der Erstattungsanspruch verjährt dann in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Der Erstattungsanspruch für das Jahr 2005 wäre somit am 31.12.2009 verjährt, der Erstattungsanspruch für das Jahr 2006 am 31.12.2010, der Erstattungsanspruch für das Jahr 2007 am 31.12.2011, der Erstattungsanspruch für das Jahr 2008 am 31.12.2012, der Erstattungsanspruch für das Jahr 2009 am 31.12.2013 und Erstattungsanspruch für das Jahr 2010 am 31.12.2014.
26 Nach § 113 Abs. 2 SGB X gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB entsprechend. Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist nach § 203 S. 1 BGB die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt nach § 203 S. 2 BGB frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Der Begriff der Verhandlung ist dabei weit auszulegen, so dass jeder Meinungsaustausch über einen Anspruch oder dessen Grundlagen nach vorheriger Geltendmachung eines Anspruchs, bei der klargestellt wird, woraus sich der Anspruch im Kern stützt, ausreicht. Es genügen damit Äußerungen seitens des Schuldners, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, dass der Schuldner sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Ansprüchen einlasse. Nicht ausreichend ist die bloße Anmeldung von Ansprüchen.
27 Die Klägerin hat ihre Forderungen für die Jahre 2005 (ab März 2005) bis Juni 2010 mit den Forderungsnachweisen vom 08.07.2010 gegenüber der Beklagten beziffert und geltend gemacht. Wenn überhaupt von Verhandlungen zwischen den Beteiligten gesprochen werden kann, waren diese jedenfalls mit dem Schreiben der Beklagten vom 04.07.2011 beendet, mit dem das Kostenanerkenntnis vom 22.01.2003 zum 08.10.2006 widerrufen wurde. Somit kann für den Zeitraum vom 12.07.2010 bis zum Zugang des Schreibens der Beklagten vom 04.07.2011 bei der Klägerin für die Dauer von etwa einem Jahr von einer Hemmung der Verjährung ausgegangen werden. Die in den folgenden Jahren erfolgten Sachstandsanfragen der Klägerin bei der Beklagten stellen keine Verhandlungen mehr dar, da eine Reaktion der Beklagten nicht erfolgte. Erst mit dem Schreiben vom 16.08.2016, in dem die Beklagte mitteilte, den Antrag auf Kostenerstattung nochmals zu überprüfen, kann von einem erneuten Beginn von Verhandlungen ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch die Forderungen der Beklagten bereits verjährt, zuletzt die Erstattungsforderung für das Jahr 2010 im Dezember 2015.
28 Die eingetretene Verjährung erlaubt dem erstattungspflichtigen Leistungsträger lediglich, die Erstattung zu verweigern, ohne den Erstattungsanspruch selbst zum Erlöschen zu bringen. Dessen Verjährung ist deshalb nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede hin zu beachten. Die Erhebung der Einrede steht im pflichtgemäßen Ermessen des verpflichteten Leistungsträgers. Das Ermessen ist einerseits an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und Haushaltsführung, insbesondere dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszurichten, andererseits aber auch an den Zielen, die mit der Pflicht der Leistungsträger zu engen Zusammenarbeit verfolgt werden. Der erstattungspflichtigen Leistungsträger handelt nicht bereits dadurch rechtswidrig, dass es sich auf die Verjährung beruft. Die Erhebung der Einrede kann sich jedoch im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellen, insbesondere bei rechtswidrigem Verhalten des Erstattungspflichtigen Trägers, durch das der Eintritt der Verjährung wesentlich mitverursacht worden ist. (Kasseler Kommentar zur Sozialversicherung, § 113 SGB X, Rn. 17 ff.).
29 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte nicht rechtsmissbräuchlich. Der Klägerin hätte nach Erhalt des Schreibens vom 04.07.2011 bewusst sein müssen, dass die Beklagte zur Kostenerstattung nicht bereit war, zumal die angekündigte Kostenerstattung bis 08.10.2006 offensichtlich tatsächlich nicht vorgenommen wurde. Warum dann über Jahre immer wieder Sachstandsanfragen erfolgten, die nicht beantwortet wurden, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Angesichts der kurzen Verjährungsfrist von vier Jahren wäre deshalb eine rechtzeitige Klageerhebung oder eine Erklärung der Beklagten, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, geboten gewesen. Dieses Unterlassen der Klägerin kann der Beklagten nicht zugerechnet werden.
30 Auch wenn es vorliegend aufgrund der eingetretenen Verjährung des Erstattungsanspruches nicht mehr darauf ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass nach § 89f Abs. 2 S. 2 SGB VIII Verzugszinsen nicht verlangt werden können. Der geltend gemachte Zinsanspruch wäre deshalb jedenfalls unbegründet.
31 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.
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