projekte
S 1 SO 44/20•SG Koblenz 1. Kammer, 2021-01-21, S 1 SO 44/20
S 1 SO 44/20Sozialversicherungsgericht / 1. Kammer21.01.2021
1. Ist die tägliche Zubereitung einer warmen Mahlzeit durch einen ambulanten Pflegedienst wesentlich teurer als die Belieferung durch einen Mahlzeitenlieferdienst, kann der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege den Leistungsempfänger auf die Nutzung des Mahlzeitenlieferdienstes verweisen. (Rn.26) 2. Zum Vorliegen von medizinischen Gründen für die individuelle Zubereitung einer warmen Mahlzeit. (Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2021-01-21
Aktenzeichen: S 1 SO 44/20
ECLI: ECLI:DE:SGKOBLE:2021:0121.S1SO44.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 61 S 1 SGB 12, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 64b Abs 1 S 1 SGB 12, § 64a SGB 12, § 18 Abs 5a S 3 Nr 2 SGB 11
Ist die tägliche Zubereitung einer warmen Mahlzeit durch einen ambulanten Pflegedienst wesentlich teurer als die Belieferung durch einen Mahlzeitenlieferdienst, kann der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege den Leistungsempfänger auf die Nutzung des Mahlzeitenlieferdienstes verweisen. (Rn.26)
Zum Vorliegen von medizinischen Gründen für die individuelle Zubereitung einer warmen Mahlzeit. (Rn.24)
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII). Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob der beklagte Sozialhilfeträger die Kosten für die individuelle Zubereitung einer warmen Mahlzeit durch einen Pflegedienst zu übernehmen hat.
2 Die am …1939 geborene Klägerin ist nicht gesetzlich kranken- und pflegeversichert und bezieht Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Bei ihr besteht neben anderen Erkrankungen unter anderem eine Refluxösophagitis bei großer Hiatushernie. Mit Bescheid vom 24.11.2017 wurde der Klägerin ambulante Hilfe zur Pflege in Form von 101 Minuten täglich für die Grundpflege und 34 Minuten täglich für die Hauswirtschaft weiterbewilligt, zusätzlich wurde ein anteiliges Pflegegeld i.H.v. 78,33 € monatlich bewilligt. Der ambulante Pflegedienst übernahm den Einkauf für die Klägerin und bereitete dreimal wöchentlich eine warme Mahlzeit vor, die an den Folgetagen von der Klägerin erwärmt wurde. Nähere Angaben zu den zubereiteten Mahlzeiten liegen nicht vor.
3 Am 01.01.2018 trat die zwischen dem Beklagten und dem ambulanten Pflegedienst abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 75 SGB XII in Kraft, wonach seitdem für nicht pflegeversicherte Leistungsberechtigte nach dem SGB XII die Vergütung der Leistungen der ambulanten Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII auf Grundlage der im SGB XI eingeführten so genannten Leistungskomplexen zu erfolgen habe, wobei die Vergütung sich auf 90 % der nach dem SGB XI und der auf ihm beruhenden Vereinbarungen ergebenden Vergütung beläuft. Im Hinblick auf die Vereinbarung erfolgte die Rechnungsstellung der für die Klägerin erbrachten Leistungen durch den ambulanten Pflegedienst fortan nach den Leistungskomplexen des SGB XI, konkret wurden die Leistungskomplexe 01 und 02 im Bereich der Grundpflege sowie zunächst verschiedene Leistungskomplexe der hauswirtschaftlichen Versorgung abgerechnet. Am 06.09.2018 erfolgte ein Hausbesuch durch eine Pflegefachkraft der Beklagten. Im Vermerk vom 19.10.2018 wurde ausgeführt, das Kochen werde dreimal pro Woche empfohlen, da am Wochenende keine Einsätze stattfänden und es unter der Woche ausreichend sein sollte, wenn dreimal für die Klägerin gekocht werde und diese sich an Tagen, an denen nicht gekocht werde, etwas aufwärme. Hierzu sei die Klägerin nicht nur am Wochenende, sondern auch während der Woche in der Lage.
4 Mit Bescheid vom 24.10.2018 bewilligte der Beklagte daraufhin für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 31.10.2019 den Leistungskomplex 26 (Hilfe bei der Haushaltsführung) 18x pro Woche. Weiterhin wurde ein anteiliges Pflegegeld i.H.v. 105,33 € monatlich bewilligt.
5 Die Klägerin erhob Widerspruch mit der Begründung, ihr würden geringere Leistungen als bisher gewährt. Eine nachvollziehbare Begründung könne sie dem Bescheid nicht entnehmen.
6 In der Sitzung des Stadtrechtsausschusses vom 09.05.2019 kamen die Beteiligten darüber überein, dass zur nochmaligen Überprüfung der Versorgungssituation der Klägerin der MDK beauftragt werden solle. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass eine Abänderung des Bescheides vom 24.11.2017 erst nach Abschluss der Ermittlungen durch den MDK zulässig sei. Eine rückwirkende Abänderung der Bewilligungsentscheidung sei ausgeschlossen.
7 In seinem Gutachten vom 22.08.2019 kamen die Pflegefachkraft im MDK L. zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin seit Mai 2019 der Pflegegrad 3 vorliege. Im Bereich Haushaltsführung wurde angegeben, die Zubereitung einfacher Mahlzeiten durch die Klägerin sei überwiegend selbstständig möglich. Am 31.10.2019 erfolgte ein erneuter Hausbesuch durch die Pflegefachkraft der Beklagten. Im Aktenvermerk vom 13.11.2019 wurde ausgeführt, die Zubereitung einer warmen Mahlzeit durch den Pflegedienst sei nicht notwendig, sondern könne durch die Inanspruchnahme eines Mahlzeitenlieferdienstes abgedeckt werden. Es sei bei einem Mahlzeitenlieferdienst möglich, aus mehreren Speisen auszuwählen, so dass eine magenschonende Ernährung wegen des Sodbrennens auch bei Inanspruchnahme eines Mahlzeitenlieferdienstes möglich wäre. Empfohlen wurde die Bewilligung des Leistungskomplexes 26 24x pro Woche.
8 Mit Bescheid vom 21.11.2019 wurden dementsprechend Leistungen der Hilfe zur Pflege für den Zeitraum vom 01.11.2019 bis zum 31.10.2021 bewilligt. Die Zubereitung einer warmen Mahlzeit könne über einen Mahlzeitenlieferdienst sichergestellt werden. Die Klägerin erhielt ihren Widerspruch insoweit aufrecht, als sie die Bewilligung des Leistungskomplexes 26 insgesamt 41x wöchentlich geltend machte.
9 Ab dem 01.01.2020 betrug das anteilige Pflegegeld monatlich 181,66 €.
10 Mit Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 18.02.2020 wurde der Widerspruch der Klägerin, soweit ihm nicht abgeholfen worden war, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Nahrungszubereitung durch den ambulanten Pflegedienst sei weder erforderlich noch könne die Klägerin im Rahmen des § 9 SGB XII verankerten Wunsch- und Wahlrechts die entsprechende Leistungsgewährung beanspruchen. Die Notwendigkeit der Zubereitung der Mahlzeiten durch den ambulanten Pflegedienst anstelle der Inanspruchnahme eines Mahlzeitenlieferdienstes setze voraus, dass die Zubereitung krankheitsbedingt notwendig sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin berufe sich hierfür auf die bei ihr diagnostizierte Refluxösophagitis. Dies sei indessen nicht hinreichend. Bei dieser Erkrankung komme es zu einem Rückfluss von Mageninhalt in die Speiseröhre, der je nach Dauer der Einwirkung eine entzündliche Reizung der Schleimhäute der Speiseröhre mit einem sauren Aufstoßen und Schmerzen hinter dem Brustbein (Sodbrennen) bewirken könne. Neben der medikamentösen Behandlung der Erkrankung sei die Ernährung von maßgeblicher Bedeutung, insbesondere die Kohlenhydrate – Eiweiß – Fett – Relation. Zu empfehlen seien insbesondere eiweißreiche und fettarme Mahlzeiten, wobei insbesondere die Abendmahlzeit wenig voluminös sein solle. Alkohol, Kaffee, Tee und Kakao sollten gemieden werden. Erhöhtes Körpergewicht sollte reduziert werden. Auch ein ambulanter Mahlzeitenlieferdienst könne diesen Anforderungen gerecht werden. Mehrere Organisationen würden in der Stadt K. entsprechende Lieferdienste anbieten. Neben Vollkost könnten dort auch leichte Vollkost, Diätkost, vegetarische Kost sowie kleine Mahlzeiten gewählt werden. Die Klägerin könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wunsch- und Wahlrechts aus § 9 Abs. 2 SGB XII die Nahrungszubereitung durch den ambulanten Pflegedienst anstelle eines Mahlzeitenlieferdienstes beanspruchen. Andere Gründe als die Refluxösophagitis seien nicht angeführt worden. Die durch die Nahrungszubereitung durch den ambulanten Pflegedienst entstehenden Mehrkosten seien unverhältnismäßig. Bei Verweis auf den Mahlzeitenlieferdienst würden dem Beklagten keinerlei Kosten entstehen. Die Kosten pro Monat (30 Tage) für einen ambulanten Mahlzeitenlieferdienst würden bei täglicher Inanspruchnahme 211,50 € (30 × 7,05 €) betragen. Abzüglich des eigenen Anteils von 61,80 € entstünden Kosten i.H.v. 149,70 €, die durch das bewilligte Pflegegeld i.H.v. 181,66 € gedeckt werden könnten und zu decken seien. Demgegenüber entstünden bei der Nahrungszubereitung durch den ambulanten Pflegedienst unter Zugrundelegung des Leistungskomplexes 26 Kosten i.H.v. 319,32 € im Monat. Für den Leistungskomplex 26 sei ein zeitlicher Umfang von 15 Minuten festgelegt worden. Für die Zubereitung einer warmen Mahlzeit werde von dem ambulanten Pflegedienst ein zeitlicher Bedarf von 45 Minuten zugrunde gelegt, so dass die Zubereitung einer warmen Mahlzeit dreimal den Leistungskomplex 26 bedinge. Hinzuzurechnen seien die Investitionskosten sowie die Hausbesuchspauschalen. Bei einem Kostenvergleich von 0 Euro gegenüber 319,32 € pro Monat handele es sich bei der Inanspruchnahme des ambulanten Pflegedienstes um unverhältnismäßige Mehrkosten im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB XII.
11 Hiergegen richtet sich die am 19.03.2020 beim Sozialgericht Koblenz eingegangene Klage.
12 Die Klägerin trägt vor, die bisherige Bewilligung für die Hilfe zur Pflege sei derart gestaltet gewesen, dass der bei ihr tätige Pflegedienst dreimal wöchentlich mittags gekocht habe. Es sei immer für den darauffolgenden Tag mitgekocht worden, so dass man mit dieser Anzahl der bewilligten Leistung für das Kochen eine Woche die Mittagessen hätte abdecken können. Mittlerweile gehe das Sozialamt der Beklagten wohl im Rahmen von Sparmaßnahmen derart vor, dass diese Form der Bewilligung abgelehnt werde und die pflegebedürftigen Menschen auf einen Lieferdienst verwiesen würden. Sie leide neben der Refluxösophagitis noch an zahlreichen weiteren Erkrankungen, wie sich aus der beigefügten Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. P. vom 13.01.2020 ergebe. Die Berechnungen der Beklagten seien für sie nicht transparent. Die bei ihr zu beachtenden Besonderheiten – auch bzw. insbesondere deren von Tag zu Tag wechselnde gesundheitliche Situation – könnten durch ein Menüservice nicht ausreichend beachtet werden, sondern erforderten eine individuelle – auch tagbezogene – Versorgung. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass sie sich gegenüber wechselnden bzw. ihr nicht bekannten Menschen abwehrend verhalte und davon auszugehen sei, dass sie den Mitarbeitern des Lieferservice nicht die Tür öffnen werde. Schließlich sei der Berechnung der Beklagten zum Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entgegenzutreten. Die Berechnungen des Beklagten seien falsch. Die Nahrungszubereitung sei eine Pflegesachleistung. Daher sei sie nicht verpflichtet, Teile ihres Pflegegeldes nach dem SGB XII für die Finanzierung von Sachleistungen einzusetzen bzw. zu verwenden.
13 Die Klägerin hat weitere medizinische Unterlagen vorgelegt.
14 Die Klägerin beantragt,
15 den Bescheid vom 24.10.2018 in der Fassung des Bescheides vom 21.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2020 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 01.11.2019 bis 31.10.2021 Leistungen für die Zubereitung warmer Mahlzeiten durch einen Pflegedienst zu bewilligen und ihr hierfür den Leistungskomplex 26 41x je Woche zu bewilligen.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Sie hält die ergangenen Bescheide für rechtmäßig. Ergänzend trägt sie vor, auch weiteren Einschränkungen bei der Nahrungszubereitung aufgrund von Erkrankungen könnten durch einen ambulanten Mahlzeitenlieferdienst Rechnung getragen werden. Die bestehenden Diagnosen begründeten keine spezielle Diät. Beim Mahlzeitenlieferdienst des AWO Kreisverbandes K.-S. sei bis 9:00 Uhr morgens eine Änderung der Essenszusammenstellung möglich, so dass auch sehr kurzfristig auf die gesundheitliche Situation reagiert werden könne. Auch wenn man von Kosten für den Mahlzeitendienst i.H.v. 211,50 (30 × 7,05 €) € ausgehe, sei die sich hieraus ergebende Differenz zwischen den Aufwendungen für den Mahlzeitenlieferdienst und denjenigen für den ambulanten Pflegedienst i.H.v. 107,82 € bzw. 115,62 € monatlich bereits von unverhältnismäßigen Mehrkosten im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB XII auszugehen. Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.04.2008 (L 1 SO 23/07) könne bei der Gewährung eines anteiligen Pflegegeldes auch nach den Bestimmungen des SGB XII der Leistungsberechtigte darauf verwiesen werden, dieses für den Mahlzeitendienst einzusetzen, bevor der Sozialhilfeträger Aufwendungen im Rahmen des Sachleistungsprinzips für die Vergütung des Mahlzeitenlieferdienstes trage. Nach Maßgabe dessen sei die Klägerin nach Abzug des eigenen Anteils i.H.v. 2,06 € pro Mahlzeit in der Lage, den noch verbleibenden ungedeckten Rest der Kosten für den Mahlzeitendienst vollumfänglich mit dem anteiligen Pflegegeld i.H.v. 181,66 € monatlich zu bestreiten.
19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der Akte des Stadtrechtsausschusses. Der Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
20 Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin die Bewilligung des Leistungskomplexes 26 mehr als 24x pro Woche für den Zeitraum vom 01.11.2019 bis zur mündlichen Verhandlung am 21.01.2021 geltend macht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in diesem Zeitraum durch den ambulanten Pflegedienst tatsächlich mehrmals wöchentlich eine warme Mahlzeit zubereitet wurde und dementsprechend Kosten entstanden sind. Rückwirkend kann diese Leistung auch nicht mehr bewilligt werden. Somit fehlt für den genannten Zeitraum ein Rechtsschutzinteresse.
21 Für den Zeitraum ab dem 22.01.2021 ist die Klage unbegründet.
22 Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII sind, haben nach § 61 S. 1 SGB XII Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII aufbringen. Unstreitig ist die Klägerin pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII, wie sich aus dem Gutachten des MDK vom 22.08.2019 ergibt. Bei ihr sind die Voraussetzungen des Pflegegrades 3 erfüllt. Sie hat deshalb grundsätzlich gemäß § 63 Abs. 1 Anspruch auf häusliche Pflege in Form von Pflegegeld gemäß § 64a SGB XII und häuslicher Pflegehilfe im Sinne von § 64b SGB XII. Nach § 64b Abs. 1 S. 1 haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe), soweit die häusliche Pflege nach § 64 SGB XII nicht sichergestellt werden kann. Der Begriff der Haushaltsführung wird in § 18 Abs. 5a S. 3 Nr. 2 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) näher definiert. Hierzu gehört Einkaufen für den täglichen Bedarf, Zubereitung einfacher Mahlzeiten, einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten, aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege, Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit finanziellen Angelegenheiten, Umgang mit Behördenangelegenheiten.
23 Aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem ambulanten Pflegedienst, der die Klägerin betreut, erfolgt die Abrechnung der Haushaltsführung nach dem Leistungskomplex 26, wobei dieser Komplex 15 Minuten umfasst. Für das Zubereiten einer warmen Mahlzeit fällt dieser Leistungskomplex dreimal an. Hierfür entstünden nach der Berechnung des Beklagten Kosten i.H.v. 319,32 € im Monat.
24 Die Klägerin ist nicht aus medizinischen Gründen auf die individuelle Zubereitung einer warmen Mahlzeit durch den ambulanten Pflegedienst angewiesen. Bei ihr besteht zwar eine Refluxösophagitis mit Sodbrennen, weshalb, worauf im Widerspruchsbescheid bereits ausführlich hingewiesen wurde, insbesondere bei der Abendmahlzeit hierauf Rücksicht genommen werden muss. Demgegenüber ist die Mittagsmahlzeit als Ursache für das Sodbrennen nachts kaum ursächlich, da diese Mahlzeit zum Zeitpunkt der Bettruhe bereits verdaut ist. Auch die anderen in dem ärztlichen Attest bescheinigten Erkrankungen bedingen keine besondere Ernährung. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie sich aufgrund eines ärztlichen individuellen Diätplanes besonders gezielt ernähren muss. Soweit die Klägerin vorträgt, sie müsse aufgrund ihres wechselnden Gesundheitszustandes kurzfristig ihre Ernährung umstellen, ist dies auch bei der Belieferung durch einen Mahlzeitenlieferdienst möglich, da hier vormittags die Bestellung noch geändert werden kann. Demgegenüber ist bei einer dreimaligen wöchentlichen Nahrungszubereitung mit Aufwärmen der Mahlzeit am nächsten Tag eine kurzfristige Umstellung der warmen Mahlzeit nicht kurzfristig möglich.
25 Auch das Vorbringen der Klägerin, sie würde gegen über unbekannten Personen die Wohnungstür nicht öffnen, überzeugt nicht. Auch bei den Mitarbeitern des Pflegedienstes können bedingt durch Krankheits- und Urlaubszeiten verschiedene Personen die Versorgung der Klägerin übernehmen. Dass es insoweit bei diesen Pflegepersonen bereits zu Schwierigkeiten in der geschilderten Form gekommen wäre, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.
26 Die Klägerin kann auch darauf verwiesen werden, das gezahlte Pflegegeld für den Erwerb einer warmen Mahlzeit eines Mahlzeitenlieferdienstes zu verwenden. In den Kosten eines solchen Essens sind sowohl die Kosten der Zubereitung wie auch die Kosten der verwendeten Lebensmittel enthalten. Das Pflegegeld soll einerseits Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen und andererseits die Pflegebereitschaft der Angehörigen, Freunde und Nachbarn stärken. Es konkurriert allein mit der Pflegesachleistung und kann nur an deren Stelle beansprucht werden. Es ermöglicht dem Pflegebedürftigen, sich Leistungen individuell einzukaufen. Insoweit kann dem Pflegebedürftigen, der eine warme Mahlzeit nicht mehr eigenständig zubereiten kann, auch zugemutet werden, eine fertig zubereitete warme Mahlzeit eines Mahlzeitenlieferdienstes mit Mitteln des Pflegegeldes zu erwerben. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin das Pflegegeld für andere Pflegeleistungen benötigt, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Für den allgemeinen Lebensunterhalt ist das Pflegegeld nicht vorgesehen.
27 Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin ausweislich des Gutachtens des MDK vom 22.08.2019 überwiegend selbstständig zur Zubereitung einfacher Mahlzeiten fähig war. Somit konnte sie im Lebensmitteleinzelhandel erhältliche Fertiggerichte eigenständig erwärmen. Zu der Frage, welche Mahlzeiten seinerzeit individuell durch den ambulanten Pflegedienst zubereitet wurden, fehlen jegliche Angaben. Da auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Angaben dazu machen konnte, wie die Versorgung der Klägerin mit warmen Mahlzeiten seit November 2019 erfolgt, ist davon auszugehen, dass eine adäquate Versorgung der Klägerin anderweitig sichergestellt war und auch zukünftig ist.
28 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 SGB XII. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Stadtrechtsausschusses im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die dort vorgenommenen Berechnungen sind für die Kammer nachvollziehbar.
29 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.