OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, 2020-12-01, 13 UF 375/20

13 UF 375/20Obergericht01.12.2020

Regest

Der sog. Corona-Kinderbonus ist hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf eines minderjährigen, bei einem Elternteil lebenden Kindes anzurechnen.(Rn.34)

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen — 13 UF 375/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-01

Aktenzeichen: 13 UF 375/20

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2020:1201.13UF375.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1602 BGB, § 1603 Abs 2 S 1 BGB, § 1609 Nr 1 BGB, § 1609 Nr 2 BGB, § 1612b Abs 1 S 1 Nr 1 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der sog. Corona-Kinderbonus ist hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf eines minderjährigen, bei einem Elternteil lebenden Kindes anzurechnen.(Rn.34)

Tenor

  1. Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 18.06.2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 16.11.2016 - … - verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen der Kindesmutter rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.11.2020 in Höhe von 1.584 € und an das Land ...[A], vertreten durch die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes der Kreisverwaltung V. unter Angabe des Kassenzeichens … für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.11.2020 in Höhe von 827 € zu zahlen.

Der Antragsgegner wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 16.11.2016 - … - verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen der Kindesmutter ab dem 01.12.2020 einen monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt, zahlbar bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, in Höhe von 322 € zu zahlen.

  1. Im Übrigen werden die Beschwerden der Beteiligten zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Antragsgegner, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin zu 8% und dem Antragsgegner zu 92% auferlegt.

  3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.776 € (Beschwerde Antragstellerin: 186 €; Beschwerde Antragsgegner 1.590 €) festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die am … 2013 geborene Antragstellerin, die bei ihrer Mutter in ...[Z] lebt, ist die leibliche Tochter des Antragsgegners. Dessen Ehe mit der Mutter der Antragstellerin ist rechtskräftig geschieden und der Antragsgegner ist in zweiter Ehe verheiratet und hat mit seiner neuen Ehefrau zwei weitere Kinder, den am … 2017 geborenen ...[B] und den am … 2019 geborenen ...[C]

2 Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – ... vom 16.11.2016 wurde der Antragsgegner ab dem 01.09.2016 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 165 € monatlich an die Antragstellerin, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, verpflichtet.

3 Der Antragsgegner erbrachte in den vergangenen Jahren Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse, deren Höhe zwischen den Beteiligten zunächst streitig war. Die Antragstellerin erhielt Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse in Höhe der jeweils gesetzlich vorgesehenen Beträge, dh. von Juli bis einschließlich Dezember 2019 jeweils 202 € und ab Januar 2020 monatlich 220 €.

4 Der Antragsgegner hat keinen Beruf erlernt und arbeitet bei einem Reinigungsunternehmen in ...[Y] als Reinigungskraft und an einem Tag in der Woche für dieses Unternehmen als Hausmeister. Insoweit fährt der Antragsgegner werktags von ...[X] nach ...[Y], um im Raum ...[Y] verschiedene Objekte anzufahren. Sowohl im Jahr 2019 als auch im Jahr 2020 hat der Antragsgegner ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.034,28 € erzielt, welches sich aus einem Festgehalt von 2.100 € brutto und einem „Bonus laufend“ in Höhe von 500 € brutto zusammensetzt. Gemäß § 4 seines Arbeitsvertrages beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, in der Regel soll der Arbeitnehmer pro Tag acht Stunden arbeiten, wobei dem Arbeitgeber bei dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeiteinteilung vorbehalten ist und eine Nebenbeschäftigung, die die Arbeitsleistung des Angestellten oder die Interessen der Firma beeinträchtigen, untersagt und vor Aufnahme einer etwaigen Nebentätigkeit die Firma zu informieren ist. Eine Anfrage des Antragsgegners im Februar 2020 auf Genehmigung einer Nebentätigkeit wurde unter Hinweis auf die bestehende Auftragssituation abschlägig beschieden.

5 Nachdem die Antragstellerin zunächst im Wege des Stufenantrags, welcher im Februar 2019 anhängig gemacht worden ist, Auskunft verlangt hat, hat sie in der Folgezeit die Zahlung von Kindesunterhalt für die Monate Januar 2019 in Höhe von 257 €, für Februar bis einschließlich Juni 2019 in Höhe von jeweils 309 € und ab Juli 2019 in Höhe von 100% des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldanteils beantragt.

6 Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ...2019 ist über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

7 Daraufhin hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 16.11.2019, Az. … zu verpflichten, an die Antragstellerin zu Händen der Kindesmutter ab Juli 2019 100% des Mindestunterhalts nach der jeweils geltenden Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen mit der Maßgabe, dass rückständiger Kindesunterhalt in Höhe der von der Unterhaltsvorschusskasse erbrachten Leistungen an diese und nur der jeweils darüber hinausgehende Unterhaltsbetrag an sie auszuzahlen ist. Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt, der Antragsgegner sei gesteigert unterhaltsverpflichtet, um jedenfalls den Mindestunterhalt zahlen zu können.

8 Der Antragsgegner hat Zurückweisung des Antrags beantragt und zur Begründung vorgetragen, dass er über die an die Unterhaltsvorschusskasse gezahlten 165 € pro Monat nicht leistungsfähig sei angesichts seiner übrigen Unterhaltsverpflichtungen. Er gehe einer Vollzeitbeschäftigung nach mit gelegentlicher Mehrarbeit. In der Regel sei er von 6.00 Uhr bis 16.00 Uhr, manchmal aber auch länger unterwegs gewesen. Auch müsse er gelegentlich samstags arbeiten, dann etwa 5 bis 6 Stunden.

9 Das Familiengericht hat nach einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung den Antragsgegner gemäß §§ 1601 ff. BGB in Abänderung des Beschlusses des Familiengerichts ... vom 16.11.2016 nach § 240 FamFG zur Zahlung von rückständigem Mindestkindesunterhalt für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2019 und ab Januar 2020 zur Zahlung von 291 € monatlich verpflichtet mit der Maßgabe, dass bis einschließlich Juni 2020 die jeweils von der Unterhaltsvorschusskasse an die Antragstellerin gezahlten Leistungen an diese zu zahlen sind und der jeweils darüber hinausgehende Betrag an die Antragstellerin. Der Antragsgegner sei gesteigert unterhaltsverpflichtet. Von seinem Einkommen von 2.034,28 € netto seien zunächst für berufsbedingte Aufwendungen 5% und damit 101,71 € abzuziehen mit der Folge, dass 1.932,57 € verbleiben würden. Aufgrund der hohen Anzahl Unterhaltsberechtigter sei er in die erste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle einzugruppieren mit der Folge, dass der Antragstellerin nach Abzug des hälftigen Kindergeldes für das Jahr 2019 ein Mindestunterhalt in Höhe von 304 € monatlich zustehe. Der Antragsgegner sei bei Berücksichtigung seines notwendigen Selbstbehalts in Höhe von 1.080 € leistungsfähig zur Erfüllung aller Unterhaltspflichten für seine gleichrangigen Kinder für die Monate Juli und August 2019 in Höhe von insgesamt 556 € (1.932,57 € - 556 € = 1.376,57 €) und für die Monate September bis einschließlich Dezember 2019 in Höhe von insgesamt 804 € (1.932,57 € - 804 € = 1.128,57 €). Allerdings sei er ab Januar 2020 nach einer entsprechenden Mangelfallberechnung nur noch zur Zahlung von Unterhalt an die Antragstellerin in Höhe von 291 € leistungsfähig, da der notwendige Selbstbehalt auf 1.180 € und die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle sich ebenfalls auf 322 € für die Antragstellerin und jeweils 267 € für die beiden Söhne des Antragsgegners erhöht hätten. Eine Herabsetzung des Selbstbehalts aufgrund des Zusammenlebens mit seiner neuen Ehefrau (sog. Synergieeffekt) sei ausgeschlossen, da die neue Ehefrau nur Elterngeld in Höhe von 375 € beziehe und damit Leistungen unterhalb von 650 €, so dass eine Kostenersparnis nicht anzunehmen sei. Zwar sei der Antragsgegner gesteigert unterhaltsverpflichtet, er sei jedoch angesichts seiner Vollzeittätigkeit mit gelegentlicher Mehrarbeit, die zu einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40-45 Stunden, mitunter auch an einem oder zwei Samstagen im Monat führe, und der Weigerung des Arbeitgebers, eine Nebentätigkeit zu genehmigen wegen der Befürchtung, der Antragsteller würde dann seine Arbeit im Betrieb nicht ordnungsgemäß leisten, nicht zu einer weiteren Nebentätigkeit verpflichtet. Die Zeugin habe den Vortrag des Antragsgegners zum Umfang der Arbeitsstunden sowie zur gelegentlichen Samstagsarbeit und auch den Grund der Nebentätigkeitsverweigerung durch den Arbeitgeber bestätigt, wenngleich der Antragsgegner nach den Bekundungen der Zeugin zu keiner Zeit seine Arbeitsleistung im Betrieb vernachlässigt habe.

10 Gegen diese familiengerichtliche Entscheidung haben beide Beteiligten Beschwerde erhoben.

11 Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Abänderung des Beschlusses insoweit, als der Antragsgegner auch für das Jahr 2020 zur Zahlung von Mindestkindesunterhalt zu verpflichten sei. Denn er sei gesteigert unterhaltsverpflichtet und ihm obliege die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit. So habe er nicht die konkrete Arbeitszeit für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2019 beweisen können, da die Zeugin nur bekundet habe, dass er mal 40, mal 42 und manchmal auch 45 Stunden wöchentlich gearbeitet habe. Darüber hinaus stehe die Zeugenaussage mit dem Vortrag des Antragsgegners insoweit in Widerspruch, als Beginn und Ende der jeweiligen Arbeitstage nicht übereinstimmen würden, da sie nach dem Vortrag des Antragsgegners mit dem Ein- und Aussteigen in das KfZ an seinem Wohnort beginnen und enden, nach den Bekundungen der Zeugin aber erst bei Eintreffen am Einsatzort. Selbst bei Zugrundelegung der Zeugenaussage sei dem Antragsgegner eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden und damit eine Nebentätigkeit zumutbar mit der Folge, dass ihm fiktiv weiteres Einkommen zuzurechnen sei. Auch habe er gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Genehmigung einer Nebentätigkeit, da ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Verweigerung nicht bestehe. Die Zeugin habe insoweit nämlich vorgetragen, dass der Antragsgegner seine Arbeit stets zur Zufriedenheit ausgeführt habe und zu keiner Zeit Beanstandungen erfolgt seien. Auch habe der Arbeitgeber eine Genehmigung zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus sei er aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht auch zum Orts- bzw. Berufswechsel verpflichtet und damit zur bundesweiten Stellenbewerbung. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er ein Dienstfahrzeug auch für die Fahrten vom Wohnort zum Einsatzort zur Verfügung gestellt bekomme, weshalb ein Abzug für berufsbedingte Aufwendungen insbesondere vor dem Hintergrund, dass es hier um die Sicherstellung des Mindestunterhalts gehe und ein Großteil berufsbedingter Aufwendungen deshalb beim Antragsgegner nicht anfalle, wohl nicht gerechtfertigt sei. Vor diesem Hintergrund stehe ihr auch für die Zeit ab Januar 2020 der Mindestkindesunterhalt in Höhe von 322 € zu. Die Unterhaltsvorschusskasse habe in diesem Zeitraum jeweils 220 € an sie gezahlt, weshalb der Antragsgegner der Unterhaltsvorschusskasse noch jeweils 55 € monatlich schulde und ihr monatlich noch jeweils 102 € monatlich.

12 Der Antragsgegner hingegen verfolgt mit seiner Beschwerde sein erstinstanzliches Ziel, unter Aufhebung des Beschlusses des Familiengerichts ... vom 18.06.2020 die Abweisung des Antrags weiter und trägt zur Begründung vor, dass er lediglich zur Zahlung der von ihm bereits monatlich erbrachten 165 € verpflichtet sei, da er darüber hinaus nicht leistungsfähig sei. Entgegen der Annahme des Familiengerichts habe der Selbstbehalt in der gesamten Zeit der begehrten Unterhaltszahlungen zumindest 1.160 € betragen. Denn der notwendige Selbstbehalt sei zu erhöhen, wenn die Wohnkosten den darin enthaltenen Betrag überschreiten und ihrerseits nicht unangemessen seien. Er zahle für die von ihm mit seiner Familie, also seiner Ehefrau und den beiden Söhnen genutzte 79,5 qm große 3-Zimmer-Wohnung in ...[X] 833,72 € an Miete einschließlich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung und seine Ehefrau erhalte lediglich Elterngeld in Höhe von 375 €, so dass der Selbstbehalt deutlich zu erhöhen sei mit der Folge, dass auch bereits ab Juli 2019 ein Mangelfall gegeben sei und er nicht mehr als 165 € Unterhalt an die Antragstellerin leisten müsse. Zudem werde sein älterer Sohn nun den Kindergarten besuchen und es sei damit zu rechnen, dass er für das Mittagessen monatlich 120 € zahlen müsse.

II.

13 Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaften Beschwerden der Beteiligten sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden.

14 Die Beschwerde der Antragstellerin hat auch überwiegend Erfolg, während die Beschwerde des Antragsgegners lediglich für die Monate September und Oktober 2020 teilweise erfolgreich ist.

15 1. Zu Recht ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine Abänderung des Beschlusses vom 16.11.2016 (Az: …) gemäß § 240 FamFG verlangen kann. Während die Ansprüche der Antragstellerin auf rückständigen Unterhalt bis einschließlich Juni 2019 aufgrund des mit Beschluss vom 25.06.2019 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners gemäß § 38 InsO vom Insolvenzverfahren erfasst wurden und insoweit das Verfahren nach §§ 113 FamFG, 240 ZPO unterbrochen ist, ist der Antrag für die Zeit ab Juli 2019 zulässig und überwiegend begründet, auch soweit er die seitens der Unterhaltsvorschusskasse geleisteten Beträge erfasst.

16 2. Der Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung des Mindestunterhalts folgt aus §§ 1601, 1602, 1603, 1609, 1610, 1612 BGB, da sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und damit unterhaltsberechtigt nach § 1602 BGB ist.

17 Den Antragsgegner hingegen trifft nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB seinen minderjährigen Kindern gegenüber eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung, dh. aufgrund seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheiten hat er im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Mindestunterhalt sicherzustellen (BGH, FamRZ 2009, 314 Rn. 20). Er hat die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit besonders intensiv zu führen, auch Gelegenheitsarbeiten und berufsfremde Tätigkeiten außerhalb der gewohnten Lebensstellung zu übernehmen (BGH, FamRZ 2013, 278 Rn. 20). Die besonderen Anforderungen an das, was den Eltern zumutbar ist, sind umso höher, je mehr es um die Deckung des notwendigen Kindesunterhalts geht (OLG Köln, FamFR 2010, 298). Der Antragsgegner hat unter Umständen auch einen Ortswechsel in Kauf zu nehmen sowie zusätzlich Überstunden oder Nebentätigkeiten auszuüben (BGH, FamRZ 2014, 637), soweit sie den Umfang von 48 Stunden wöchentlich nicht übersteigen (BGH, FamRZ 2011, 1041; BGH, FamRZ 2009, 314).

18 3. Das Familiengericht hat zutreffend eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners für die Monate Juli 2019 bis einschließlich Dezember 2019 angenommen. Ausgehend von einem unstreitigen monatlichen Erwerbseinkommen von 2.034,28 € verbleibt selbst unter Abzug der pauschalen berufsbedingten Aufwendungen von 5%, und damit 101,71 €, mit 1.932,56 € ein Betrag, der es dem Antragsgegner ermöglicht, unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts von 1.080 € alle Unterhaltspflichten gegenüber seinen im ersten Rang gleichrangigen minderjährigen Kinder zu erfüllen. Denn für die Monate Juli und August 2019 hat der Antragsgegner für die Antragstellerin 304 € an Unterhalt zu zahlen und für den älteren Sohn 252 € und damit insgesamt 556 €. Für die Monate September 2019 bis einschließlich Dezember 2019 hat der Antragsgegner für die Antragstellerin 304 €, für den älteren Sohn 252 € und für das dritte Kind 249 € und damit insgesamt 804 € zu leisten. Der notwendige Selbstbehalt von 1.080 € für das Jahr 2019 ist in beiden Fällen gewahrt.

19 4. Der Einwand des Antragsgegners, der notwendige Selbstbehalt sei aufgrund seiner erhöhten Wohnkosten mit mindestens 1.160 € anzusetzen, greift nicht durch. Im Jahr 2020 hat das Familiengericht seiner Entscheidung bereits einen notwendigen Selbstbehalt des Antragsgegners mit 1.160 € zugrunde gelegt. Für das Jahr 2019 hingegen hat es entgegen der Ansicht der Beschwerde bei dem in der angefochtenen Entscheidung angeführten notwendigen Selbstbehalt des Antragsgegners von 1.080 € zu verbleiben.

20 Der Antragsgegner wendet ein, erhöhte Wohnkosten von monatlich 833,72 € an Miete einschließlich Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung zu haben. Insoweit ist zwar zunächst zutreffend, dass in dem notwendigen Selbstbehalt von 1.080 € lediglich Wohnkosten für eine Warmmiete von 380 € enthalten sind und bei unvermeidbaren erheblich höheren Wohnkosten eine Erhöhung des Selbstbehalts in Betracht kommt (vgl. KoL 2019 Ziff. 21.2.). In diesem Zusammenhang übersieht der Antragsgegner in seiner Beschwerde jedoch, dass die angegebenen Wohnkosten nicht nur den Wohnbedarf des Antragsgegners, sondern auch jenen seiner neuen Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder aus der neuen Ehe abdecken.

21 Der Wohnbedarf der Kinder zählt zum gesamten Lebensbedarf i.S.v. § 1610 Abs. 2 BG...[X] In den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle ist er pauschal mit 20% berücksichtigt (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019, § 2 Rn. 326). Zutreffend hat das Familiengericht beim Antragsgegner einen Barunterhalt gemäß der ersten Einkommensgruppe berücksichtigt. Nachdem der entsprechende Tabellenbetrag hier im Jahr 2019 jeweils 354 € betrug, stehen den beiden Kindern aus der neuen Ehe des Antragsgegners zusammen 141,60 €/mtl. (2 x 0,2 x 354 €) für ihren Wohnbedarf zur Verfügung. Die vom Antragsgegner geltend gemachten erhöhten Wohnkosten reduzieren sich folglich um diesen Betrag auf 692,12 €.

22 Aber auch die somit verbleibenden 692,12 € sind hier nicht anzusetzen. Denn dieser Betrag deckt den Wohnbedarf sowohl des Antragsgegners als auch seiner neuen Ehefrau ab. Letztere ist der hiesigen Antragstellerin - wie auch den beiden Kindern aus der neuen Ehe des Antragsgegners - jedoch gemäß § 1609 Nr. 1, 2 BGB unterhaltsrechtlich nachrangig. Das heißt mit anderen Worten, der Antragsgegner kann nicht den von ihm für seine neue Ehefrau übernommenen Wohnkostenanteil unterhaltsrechtlich zu Lasten seiner minderjährigen Kinder geltend machen. Vielmehr ist allein sein Wohnkostenanteil maßgeblich. Dieser beläuft sich auf 1/2 x 692,12 € = 346,06 € und damit auf weniger als der in dem notwendigen Selbstbehalt von 1.080 € enthaltene Wohnkostenbetrag. Soweit das Familieneinkommen der neuen Familie des Antragsgegners nicht ausreicht, um auch die Wohnkosten der neuen Ehefrau des Antragsgegners zu decken, ist die neue Familie des Antragsgegners auf Leistungen nach dem SGB II zu verweisen. In diesem Zusammenhang ist die vorrangige Kindesunterhaltsverpflichtung des Antragsgegners nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II bei der Bemessung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft einkommensmindernd zu berücksichtigen.

23 Folglich hat das Familiengericht zu Recht für das Jahr 2019 die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Zahlung des begehrten Mindestkindesunterhalts angenommen mit der Folge, dass der Antragsgegner an die Unterhaltsvorschusskasse für sechs Monate jeweils 37 €, also 222 €, und an die Antragstellerin selbst für sechs Monate jeweils 102 €, und damit 612 €, zu zahlen verpflichtet ist.

24 5. Entgegen der Annahme des Familiengerichts ist der Antragsgegner aber auch für das Jahr 2020 uneingeschränkt leistungsfähig.

25 a. Zwar sind in 2020 sowohl die Unterhaltsbeträge für die drei minderjährigen Kinder gestiegen, nämlich für die Antragstellerin auf 322 €, für den älteren Sohn auf 267 € und für das dritte Kind auf 264 € und damit insgesamt auf 853 € monatlich, als auch der notwendige Selbstbehalt auf 1.160 € mit der Folge, dass von dem um die berufsbedingten Aufwendungen von 5% gekürzten Nettoeinkommen von 1.932,56 € bei Abzug der Unterhaltsverpflichtungen nur noch ein Betrag in Höhe von 1.079,56 € zur Verfügung stünde, dh. der notwendige Selbstbehalt wäre nicht mehr gewahrt.

26 b. Zu Recht hat das Familiengericht festgestellt, dass Synergieeffekte durch das Zusammenleben mit der neuen Ehefrau, die eine Kürzung des notwendigen Selbstbehalts um 10% ermöglichen würde, vorliegend nicht zum Tragen kommt, da die neue Ehefrau lediglich Elterngeld in Höhe von 375 € bezieht.

27 c. Ob ein Abzug berufsbedingter Aufwendungen überhaupt oder aber in geringerer Höhe als 5% vom Nettoeinkommen vor dem Hintergrund der Geltendmachung des Mindestunterhalts unbillig wäre, weil dem Antragsgegner auch für die Fahrten vom Wohnort zum Einsatzort ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stehen soll, kann vorliegend dahinstehen. Zunächst enthält das Protokoll der mündlichen Verhandlung keinen Hinweis darauf, dass sowohl der Antragsgegner als auch die Zeugin bestätigt hätten, dass dem Antragsgegner ein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht. Wenn dem so sei, so wäre allenfalls ein Abzug von etwa 2-3%, nicht aber der gesamte Wegfall der berufsbedingten Aufwendungen angezeigt, da diese nicht nur die Fahrtkosten abdecken sollen.

28 d. Die Frage aber kann letztlich dahinstehen, da der Senat der Ansicht ist, dass es dem Antragsteller aufgrund seiner gesteigerten Unterhaltspflicht zumutbar ist, eine Nebenbeschäftigung im Rahmen eines Minijobs von etwa drei bis fünf Stunden wöchentlich auszuüben und damit einen möglichen Verdienst von 180 € bis 280 € monatlich hinzuzuverdienen. Denn sowohl die Zeugin als auch der Antragsgegner selbst benennen die wöchentliche Arbeitszeit mit 40, 42 und manchmal 45 Stunden pro Woche, wobei die Mittagspause in dieser Berechnung bereits enthalten ist.

29 Maximal zumutbar ist einem gesteigert Unterhaltspflichtigen die Leistung von 48 Wochenstunden, so dass dem Antragsgegner die Ableistung einer Nebentätigkeit von zumindest drei bis fünf Stunden wöchentlich zumutbar ist. Da der Antragsgegner als Reinigungskraft in ...[X] oder ...[Y] einen Stundenlohn von zumindest 15 € erzielen kann, ist ihm ein fiktives Einkommen von knapp 200 € bis maximal 280 € zu seinem bereinigten Nettoeinkommen von 1.932,56 € zuzurechnen.

30 Die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Anfrage des Antragsgegners auf Genehmigung einer Nebenbeschäftigung abschlägig beschieden hat, ist abgesehen davon, dass die Ablehnung Anfang 2020 erfolgt ist und er die Frage der Genehmigung für eine spätere Zeit offengelassen hat, insoweit unerheblich, als die Weigerung des Arbeitgebers arbeitsrechtlich unbeachtlich ist und der Antragsgegner seinerseits einen Anspruch auf Genehmigung hat. Denn berechtigte Interessen des Arbeitgebers werden nicht tangiert. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sind keine Beanstandungen die Arbeit des Antragsgegners betreffend erfolgt und seine Arbeit hat der Antragsgegner stets zuverlässig wahrgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass sich bei Ableistung weiterer drei bis fünf Stunden pro Woche insoweit eine Änderung ergeben würde, sind nicht konkret benannt. Die Sorge, der Antragsgegner könnte nachlässiger werden, reicht jedenfalls hierfür nicht aus. Vielmehr ist dem Antragsgegner, der in der Regel nach seinem eigenen Vortrag einmal pro Monat samstags arbeitet, die Ableistung weiterer drei bis fünf Stunden samstags möglich und zumutbar.

31 Folglich ist der Antragsgegner auch im Jahr 2020 als leistungsfähig einzustufen (1.932,56 € + 230 € aus dem Nebenverdienst = 2.162,56 € - 853 € Unterhaltspflichten für seine drei minderjährigen Kinder = 1.309,56 €).

32 e. Die Zahlung von Mittagsessenskosten für seinen zweitgeborenen Sohn in Höhe von 120 € sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Zum einen hat der Antragsgegner diese nicht nachgewiesen. Darüber hinaus sind diese in dem allgemeinen Lebensbedarf des Kindes der Düsseldorfer Tabelle enthalten (BGH FamRZ 2009, 692).

33 f. Dies hat zur Folge, dass der Antragsgegner an die Unterhaltsvorschusskasse für die Zeit von Januar bis einschließlich November 2020 insgesamt 605 € zu zahlen hat (11 x 55 €) und an die Antragstellerin für die Monate Januar bis August 2020 und für November 2020 jeweils 102 €, damit also 918 €. In den Monaten September und Oktober 2020 ergibt sich aufgrund des zusätzlich zum Kindergeld auszuzahlenden Corona-Kinderbonus in Höhe von insgesamt 300 € (im September 2019 200 € und im Oktober 2020 100 €) eine Änderung.

34 Während der sog. Corona-Kinderbonus grundsätzlich nicht auf Sozialleistungen angerechnet wird, ist er - wie der im Jahr 2009 einmalig ausbezahlte Kinderbonus - gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf eines minderjährigen, bei einem Elternteil lebenden Kindes anzurechnen (vgl. Schürmann, FamRB 2020, 253; Diehl, FamRB 2009, 167 und FamRZ 2009, 932 sowie Staudinger/Klinkhammer, BGB, Neubearbeitung 2018, § 1612b Rn. 52 f.). Somit reduziert sich der vom Antragsgegner geschuldete, nach Abzug der Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse noch an die Antragstellerin zu zahlenden Mindestkindesunterhalt im September 2020 auf 2 € (424 € - 165 € - 55 € - 1/2 x (204 € + 200 €)) und im Oktober auf 52 € (424 € - 165 € - 50 € - 1/2 x (204 € + 100 €)) mit der Folge, dass der Antragsgegner zur Zahlung rückständigen Unterhalts an die Antragstellerin für das Jahr 2020 in Höhe von 972 € und ab Dezember 2020 zur Zahlung von monatlich 322 € verpflichtet ist.

35 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde der Antragstellerin damit überwiegend, die des Antragsgegners nur für die Monate September und Oktober 2020 teilweise begründet.

36 7. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 243 Abs. 1 S. 1 und 2 Ziffer 1 FamFG.

37 8. Die Festsetzung des Verfahrenswerts des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 40, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.

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