LG Trier 4. Große Strafkammer, 2020-11-25, 4 KLs 8044 Js 209/13

4 KLs 8044 Js 209/13Kantonsgericht25.11.2020

Regest

1. Ein Krankenhausarzt kann sich wegen einer fahrlässigen Tötung strafbar gemacht haben, wenn er beim Anlegen einer zweiten Thoraxdrainage mit einem Trokar versehentlich die Pleurakuppe des Patienten durchstieß und die Arm-Hals-Vene punktierte, was die Ursache für den Verblutungstod des Patienten war.(Rn.66) 2. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass die Benutzung eines Trokars bei Anlegen einer Thoraxdrainage einen besonders schweren Sorgfaltspflichtverstoß darstellt. Das Maß der Pflichtwidrigkeit ist nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB als namentlich benanntes Strafzumessungskriterium besonders zu beachten. In der medizinischen Praxis ist seit Jahrzehnten anerkannt, dass aufgrund des hohen Verletzungsrisikos ein Trokar nicht in der Brusthöhle eingesetzt werden darf.(Rn.81)

Gesamter Gesetzestext

LG Trier 4. Große Strafkammer — 4 KLs 8044 Js 209/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-25

Aktenzeichen: 4 KLs 8044 Js 209/13

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 40 Abs 3 StGB, § 46 Abs 2 S 2 StGB, § 222 StGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Ein Krankenhausarzt kann sich wegen einer fahrlässigen Tötung strafbar gemacht haben, wenn er beim Anlegen einer zweiten Thoraxdrainage mit einem Trokar versehentlich die Pleurakuppe des Patienten durchstieß und die Arm-Hals-Vene punktierte, was die Ursache für den Verblutungstod des Patienten war.(Rn.66)

  2. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass die Benutzung eines Trokars bei Anlegen einer Thoraxdrainage einen besonders schweren Sorgfaltspflichtverstoß darstellt. Das Maß der Pflichtwidrigkeit ist nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB als namentlich benanntes Strafzumessungskriterium besonders zu beachten. In der medizinischen Praxis ist seit Jahrzehnten anerkannt, dass aufgrund des hohen Verletzungsrisikos ein Trokar nicht in der Brusthöhle eingesetzt werden darf.(Rn.81)

Tenor

Der Angeklagte ist der fahrlässigen Tötung schuldig.

Er wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt.

30 Tagessätze der Geldstrafe gelten als vollstreckt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner und der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.

Angewendete Vorschrift: § 222 StGB

Gründe

1 (abgekürzt gem. § 267 IV StPO)

I.

2 Der am … 1968 in ..., Rumänien, geborene Angeklagte ist rumänischer und seit 2012 auch deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte war verheiratet. Die Scheidung erfolgte im Jahr 2013. Zusammen mit seiner Lebensgefährtin bewohnt er in ... ein Eigenheim. Der Angeklagte ist kinderlos.

3 Der Angeklagte besuchte von September 1983 bis Juni 1987 das Mathematik-Physik Lyzeum in ... Im Jahr 1987 legte er das Abitur ab. Von Oktober 1989 bis Juni 1995 studierte er an der medizinischen Fakultät der „...“, Medizin- und Pharmazieuniversität, in ... Im September 1995 legte er das medizinische Staatsexamen und eine Promotion ab. Anschließend machte er berufliche Erfahrungen bzw. Praktika in einer Vielzahl von medizinischen Bereichen. Ab dem 01.07.1996 bis 31.03.1997 war er an der Universitätsklinik ... als Arzt für Allgemeinmedizin und in der Klinik für Chirurgie, Gynäkologie und Neonatologie tätig. Anschließend war er vom 01.04.1997 bis 30.09.1997 Assistenzarzt für Allgemeinmedizin und in der kardiologischen Abteilung des Notfall-Krankenhauses in ... tätig. Danach war er vom 01.04.1998 bis 30.09.1998 Assistenzarzt für Allgemeinmedizin und arbeitete in der Abteilung Kinderheilkunde des Krankenhauses “…“ in ….

4 In der Zeit vom 01.04.1998 bis 30.09.1999 arbeitete der Angeklagte im Krankenhaus „...“ in B.... Er wurde wie folgt in verschiedenen Fachbereichen eingesetzt:

5 - 01.04.1998 bis 30.09.1998 Assistenzarzt für Psychiatrie

  • 01.10.1998 bis 31.12.1998 Assistenzarzt für Kinderpsychiatrie
  • 01.01.1999 bis 31.03.1999 Assistenzarzt für Psychologie
  • 01.04.1999 bis 31.05.1999 Assistenzarzt für Neurologie
  • 01.06.1999 bis 30.09.1999 Assistenzarzt für Kinderneurologie.

6 Zum 01.10.1999 wechselte er zum Institut „...“ in B... und arbeitete dort bis zum 31.12.1999 als Assistenzarzt für Endokrinologie.

7 Danach war er ab dem 01.01.2000 wieder am Krankenhaus „…“ in B... tätig und wurde dort bis zum 30.04.2001 als Assistenzarzt in der Kinderpsychiatrie eingesetzt. Vom 01.05.2001 bis 30.09.2002 arbeitete er dort als Facharzt für Kinderpsychiatrie und war zugleich Wissenschaftlicher Assistent an der Medizinuniversität „...“ in B....

8 Am 16.10.2002 bestand er die Facharztprüfung für Kinder- und Jugendpsychiatrie.

9 In der Zeit vom 01.06.2003 bis 31.10.2005 war er im Krankenhaus ... in ... als Assistenzarzt für Chirurgie tätig. Sein OP-Katalog während dieser Zeit weist 100 selbstständig durchgeführte Operationen auf. Im Anschluss daran war er dort ab dem 01.11.2005 bis zum 31.03.2008 als Assistenzarzt für Innere Medizin tätig.

10 Vom 01.04.2008 bis 31.12.2009 war er als Assistenzarzt für Innere Medizin am ... Krankenhaus in ... tätig.

11 Ab dem 01.01.2010 arbeitete er als Assistenzarzt für Innere Medizin am … Krankenhaus ... in der medizinischen Abteilung III (Kardiologie und Pulmonologie).

12 Am 14.07.2004 bestand der Angeklagte bei der Landesärztekammer ... erfolgreich die Gleichwertigkeitsprüfung (Innere Medizin, Chirurgie, Kinderheilkunde) im Sinne der Approbationsordnung für Ärzte. In den Jahren 2003 bis 2006 wurde ihm jährlich eine Berufserlaubnis erteilt. Am 05.02.2007 erhielt er schließlich die Approbation als Arzt.

13 Im Jahr 2005 legte er den Fachkundenachweis „Rettungsdienst“ ab.

14 Seit Februar 2012 ist er gemäß WBO 1996/ WBO 2006 Facharzt für Innere Medizin und seit Juli 2014 darüber hinaus auch Facharzt für Pneumologie.

15 Von September 2014 bis einschließlich März 2020 hatte der Angeklagte die Position eines Funktions-Oberarztes am ... Krankenhaus ... inne.

16 Der Angeklagte beendete seine Anstellung am ... Krankenhaus zum März 2020, um seit April 2020 als niedergelassener Arzt für die Fachrichtung Hausärztlicher Internist selbstständig tätig zu sein.

17 In den Jahren 2005 bis 2013 absolvierte er u.a. Fortbildungen im Bereich der Pneumonie sowie der Lungenembolie.

18 Zu seinen finanziellen Verhältnissen hat der Angeklagte angegeben, dass er als angestellter Arzt im … Krankenhaus 6.000 € netto pro Monat verdient habe. Nach Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit finanziere er sich überwiegend aus Kreditmitteln. Derzeit stünden ihm monatlich ca. 3.500 € zur Verfügung.

19 In seiner Praxis habe er fünf Mitarbeiter angestellt. Die Personalkosten betrügen ca. 10.000 € pro Monat. Der Angeklagte hat anlässlich des Beginns seiner Selbstständigkeit einen Geschäftskredit in Höhe von 100.000 € aufgenommen, den er monatlich mit Raten in Höhe von 600 € abzahle.

20 Im Jahr 2017 erwarb er ein Eigenheim in …. Hierfür nahm er ein Darlehen auf. Die Restschuld beträgt derzeit 460.000 €. Auf diese leistet er monatlich Raten in Höhe von 2.500 €.

21 Daneben bedient er einen weiteren Kreditvertrag mit Raten von 100 € pro Monat, den er zur Finanzierung eines PKW aufgenommen hat.

22 Seine Lebensgefährtin ist freiberuflich als Lehrerin in Luxemburg tätig. Sie arbeitet nicht ganzjährig, sondern nur in einigen wenigen Monaten im Jahr. Ihr durchschnittlicher Jahresverdienst beträgt 500 € pro Monat. An den Haushaltskosten beteiligt sie sich mit 200 € pro Monat.

23 Der Angeklagte ist bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

II.

24 Die am … 1993 geborene L... A... war das einzige Kind des Nebenklägers B. A. und seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau. L... A... war normal entwickelt und wies keine relevanten Vorerkrankungen auf. Sie ging 2012 noch zur Schule und stand kurz vor dem Abitur. Ihr Wunsch war es, sich nach dem Abitur zur Grundschullehrerin ausbilden zu lassen.

25 Am 13.12.2012, einem Donnerstag, suchte sie die Praxis ihres Hausarztes Dr. E. M... in H... auf. Sie klagte gegenüber dem Zeugen Dr. M... über einen seit zwei Wochen anhaltenden Husten, Schmerzen im Rückenbereich, Unwohlsein, Kreislaufbeschwerden und eine Augenentzündung.

26 Der Zeuge Dr. M... hörte Lunge, Herz und die sonstigen Organe ab, kontrollierte Blutdruck sowie Puls und führte ein EKG durch. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Befund der Lunge unauffällig sei, Fieber nicht vorliege, der Blutdruck im Normalbereich liege, die Werte des EKG nicht auffällig, jedoch der Puls mit einem Wert zwischen 90 und 100 Schlägen pro Minute beschleunigt sei. Eine Schwellung im Halsbereich bemerkte er nicht.

27 Wegen der Augenentzündung verordnete der Zeuge Dr. M... Augentropfen (Refobacin) und wegen der Kreislaufbeschwerden Tromcardin. Wegen des Hustens hatte er bereits zuvor, am 03.12.2012, ein Antibiotikum (Oxythronocin) verordnet.

28 Er entließ L... A... nachhause mit der Anweisung, sich nochmals zu melden, falls sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern sollte. Daneben wurde ein Folgetermin für Montag, den 17.12.2012, vereinbart.

29 Bereits am darauffolgenden Tag, dem 14.12.2012, rief L... A... in der Hausarztpraxis an und sprach mit einer Kollegin des Zeugen Dr. M..., Frau Dr. W.... Diese wies L... A... an, dass sie sich bei einer Verstärkung der Beschwerden in einem Krankenhaus untersuchen lassen solle.

30 Noch am selben Tag suchte L... A... in Begleitung ihrer Mutter abends das Krankenhaus ... in ... auf. Die dort diensthabende Assistenzärztin stellte ein Herzrasen ( Puls 146) fest. Nach telefonischer Rücksprache mit dem diensthabenden Oberarzt für Innere Medizin, dem Zeugen Dr. Z..., entließ sie L... A... nachhause mit der Maßgabe, sich am nächsten Morgen zwingend nochmals vorzustellen.

31 Am Samstagmorgen führte der Zeuge Dr. Z... im Krankenhaus bei L... A... ein EKG und eine Ultraschalluntersuchung durch. Außerdem legte er ein Langzeit-EKG an. Er befundete einen Puls mit einem Wert von 110 Schlägen pro Minute. Weiterhin diagnostizierte er einen Infekt, ansonsten keine Auffälligkeiten; den Kreislauf schätzte er als stabil ein. Am Hals fielen ihm keine Besonderheiten auf. Anlass dafür, L... A... stationär aufzunehmen, sah der Zeuge Dr. Z... nicht, wies sie jedoch an, sich zur weiteren Abklärung in der darauffolgenden Woche nochmals vorzustellen.

32 Am Abend des 15.12.2012 klagte L... A... gegenüber ihren Eltern über Atemnot, eine Schwellung am Hals und verlangte ins Krankenhaus gebracht zu werden. L... A... traf gegen 20:50 Uhr mit ihren Eltern im Krankenhaus ... in ... ein. Nach einer Wartezeit von ungefähr 45 Minuten erschien auf Drängen des Nebenklägers der Angeklagte als diensthabender Arzt.

33 Der Angeklagte, der damals hauptberuflich als Assistenzarzt im ... Krankenhaus ... im Bereich der Kardiologie und Pulmonologie angestellt war, war an diesem Abend das erste Mal aushilfsweise als Honorararzt im Krankenhaus … tätig. Er hatte am Tag zuvor das Krankenhaus besichtigt und war durch den Zeugen Oberarzt Dr. Z... eingewiesen worden. Ihm wurden die Räumlichkeiten sowie die im Krankenhaus zur Verfügung stehende medizinische Ausrüstung gezeigt.

34 Der Zeuge Dr. Z... erteilte ihm indes keine Anweisung, in welchen Fällen er als Hintergrunddienst habender Oberarzt zwingend zu benachrichtigen sei; vielmehr stellte er die Vornahme etwaiger Benachrichtigungen in das Ermessen des Angeklagten.

35 Im Krankenhaus waren an dem Abend neben dem Angeklagten ein Chirurg und ein Anästhesist im Nachtdienst anwesend.

36 Der Angeklagte traf L... A... zusammen mit ihren Eltern im Krankenhausflur an. Noch dort vermutete der Angeklagte bei L... A... das Vorliegen eines Pneumothorax und veranlasste umgehend eine Röntgenkontrolle. Anhand der Röntgenbilder, angefertigt um 22.19 Uhr (Frontalansicht) und 22.21 Uhr (Seitaufnahme), diagnostizierte er einen so genannten Spannungspneumothorax.

37 Der Kreislauf von L... A... wurde zunehmend instabil. Der Angeklagte erkannte, dass ein sofortiges Handeln erforderlich war und klärte L... A... noch im Röntgenzimmer kurz mündlich über die von ihm geplante Operation, eine Thoraxdrainage, auf. Alsdann verbachte er L... A... von dem Röntgenzimmer mit einem Rollstuhl auf die Intensivstation.

38 Dort legte er - üblicherweise wird eine solche Operation in ... durch den diensthabenden Chirurgen gemacht - zur Entlastung des Pleuraraumes gegen 23:00 Uhr notfallmäßig rechtsseitig eine 14 Ch-Thoraxdrainage mittels chirurgischer Minithorakotomie, wobei er sich beim Einführen des Drainageschlauches eines so genannten Trokars, eines Metallstabs mit Spitze, bediente.

39 Der Zustand von L... A... besserte sich unmittelbar nach Anlage der Thoraxdrainage. Ihre Eltern besuchten sie kurz in ihrem Patientenzimmer auf der Intensivstation und begaben sich angesichts ihres stabilen Zustands nachhause.

40 Noch beim Erstkontakt auf dem Krankenhausflur fiel dem Angeklagten bei L... A... weiterhin eine Schwellung im Halsbereich auf. Er erkundigte sich bei ihren Eltern nach dieser. L... A...s Mutter teilte mit, dass sie ca. eine Stunde vor Aufsuchen des Krankenhauses aufgetreten sei.

41 Ohne eingehende Untersuchung vermutete er zunächst das Vorliegen eines Hautemphysems. Dies trug er auch in den Anamnesebogen ein. Er verwendete dabei den am Abend zuvor für L... A... erstellten Anamnesebogen, strich dort Feststellungen seiner Vorgängerin durch und fügte seine eigenen ein.

42 Das Vorliegen eines Hautemphysems schloss der Angeklagten nach Anlegen der Thoraxdrainage und einem Betasten der Schwellung aus und vermutete nunmehr als ihre Ursache den Spannungspneumothorax. Eine entsprechende Dokumentation in den ärztlichen Unterlagen nahm der Angeklagte nicht vor.

43 Der Angeklagte veranlasste zur Kontrolle der Lage der Drainage, dass L... A... erneut geröntgt wird. Dies geschah als Liegend-Aufnahme um 23.25 Uhr sowie als Stehend-Aufnahme am 16.12.2012 um 1.08 Uhr.

44 Nach seiner Einschätzung lag die Drainage nicht optimal im Bereich der Lungenbasis. Zudem kam er zu dem Ergebnis, dass auf der rechten Seite weiterhin ein Pneumothorax bestand, weshalb er sich entschloss, einen Drainagewechsel mit einem größeren Schlauch vorzunehmen, obwohl dieser nicht medizinisch indiziert war.

45 Gegen 1:40 Uhr legte er eine 24 Ch-Thoraxdrainage, allerdings ohne L... A... über diesen Eingriff erneut aufzuklären.

46 In der Absicht, eine bessere Förderung von Luft zu erreichen, brachte er vor dem Einbringen des Drainageschlauchs mit einem Skalpell zusätzliche Löcher in der Drainage an.

47 Zum Anlegen der Drainage benutzte er die alte Einstichstelle. Um die Drainage in die gewünschte Lage von basal nach apikal zu bringen, verwendete er wiederum einen Trokar, und zwar zum Durchstoßen der Pleurawand, aber auch als Führungsschiene. Beim Einführen des Trokars in den Brustkorb durchstieß er mit diesem versehentlich die Pleurakuppe und perforierte die Vena brachiocephalica (Arm-Hals-Vene).

48 Von einer zeitnahen Röntgenkontrolle der Drainage sah der Angeklagte trotz entsprechender Nachfrage der ihn beim Anlegen der Drainage assistierenden Krankenschwester, der Zeugin M. P..., ab. Dies begründete er damit, eine übermäßige Röntgenstrahlenbelastung vermeiden zu wollen. Eine weitere Röntgenkontrolle plante er erst für den nächsten Morgen ein.

49 Auch nach der Anlage der zweiten Drainage besserte sich der Gesundheitszustand von L... A.... Ihr Zustand während der Nacht war stabil. Noch um 5.30 Uhr teilte sie der Zeugin M. P... mit, dass es ihr gut gehe. Um 5:51 Uhr telefonierte die inzwischen verstorbene Mutter von L... A... mit der Intensivstation. Man teilte ihr mit, dass es L. gut gehe.

50 Gegen 6.00 Uhr klingelte L... A... nach Hilfe. Der aufgrund des erfolgten Schichtwechsels nunmehr zuständige Intensiv-Pfleger, der Zeuge J. L..., begab sich umgehend in ihr Patientenzimmer. Mit einem Klopfen mit der Hand auf den Brustkorb signalisierte sie ihm, dass sie schlecht Luft bekomme. Sie war zyanotisch und verlor kurz darauf das Bewusstsein, was den Zeugen L... dazu veranlasste, unverzüglich Reanimationsmaßnahmen einzuleiten. Weiterhin rief er um Hilfe. Das Pflegepersonal informierte den Anästhesisten, Herrn Dr. G..., den Angeklagten und Dr. Z….

51 Dr. G... war als diensthabender Anästhesist für die Reanimationen leitend zuständig. Er traf kurz nach Eintritt der Bewusstlosigkeit ein, der Angeklagte ungefähr um 6.15 Uhr, der Oberarzt Dr. Z... gegen 6:40 Uhr.

52 Dr. G... versuchte, eine Beatmung herzustellen. Aufgrund einer massiven Schwellung im Halsbereich gelang es ihm nicht, L... A... zu intubieren. Er versuchte sodann eine ausreichende Beatmung über eine am Kehlkopf angebrachte Larynxmaske zu etablieren. Nach Anlegen der Larynxmaske bestätigte Dr. G... dem Reanimationsteam das Vorliegen von ausreichenden Sauerstoffwerten.

53 Zur Überprüfung des Vorliegens einer ausreichenden Beatmung wurden Lunge und Bauchraum abgehört. Über die Monitorüberwachung wurde während der gesamten Dauer der Reanimation eine ausreichende Sauerstoffsättigung angezeigt. Ein arterieller Zugang zur Prüfung dieser Werte wurde nicht gelegt. Das Reanimationsteam stützte sich zur Messung der Sauerstoffwerte maßgeblich auf peripher gemessene Werte.

54 Nachdem die Reanimation ca. 20 Minuten angedauert hatte, fiel dem Zeugen L... auf, dass sich im Drainagebeutel eine große Menge Blut sammelte.

55 Um 6:58 Uhr wurde eine arterielle Blutgasanalyse durchgeführt und festgestellt, dass der Hämoglobinwert zu niedrig war. Gegen 7:10 Uhr wurde eine Transfusion von Universalblut veranlasst, jedoch kurz danach abgebrochen, als L... A... Anzeichen von Unverträglichkeit anzeigte.

56 Als Volumenersatz wurden insgesamt 1.000 ml einer kristalloiden Vollelektrolytlösung sowie 500 ml Glucose (5 %) intravenös verabreicht.

57 Während der gesamten Reanimation war kein Blutdruck vorhanden. Ein Kreislauf konnte nicht hergestellt werden. Die an der Reanimation Beteiligten konnten dies nicht mit der angeblich guten Sauerstoffsättigung in Einklang zu bringen. Gezielte Maßnahmen zur Ursachenfindung der Reanimationspflicht wurden nicht ergriffen.

58 Während der Reanimation führte der Angeklagte im Wechsel mit dem Zeugen L... Herz-Druck-Massagen aus.

59 Um 7:27 Uhr stellte der Zeuge Dr. Z... schließlich den Tod von L... A... fest.

60 Der Tod von L... A... ist auf sorgfaltswidriges Verhalten des Angeklagten zurückzuführen. Das Benutzen eines Trokars als Führungsschiene beim Legen eines Drainageschlauches ist leitlinienwidrig. Wegen des hohen Verletzungspotentials für intrathorakale bzw. abdominelle Strukturen gilt die Verwendung eines Trokars beim Anlegen einer Thoraxdrainage insgesamt als obsolet und kontraindiziert und nicht als lege artis.

61 Die von der Benutzung des Trokars bei Anlegen einer Thoraxdrainage ausgehenden Gefahren haben sich vorliegend mit der Verletzung der Pleurakuppe und der ArmHals - Vene realisiert, was der Angeklagte als behandelnder Arzt ohne weiteres hätte erkennen können und müssen.

III.

62 Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. N..., Prof. Dr. U..., Prof. Dr. L..., Dr. H... sowie Prof. Dr. V. sowie der Aussagen der Zeugen Dr. E. M..., Dr. U. Z..., J. L..., N. Sch... sowie M. P….

63 Der Angeklagte hat sich zunächst zu dem gesamten äußeren Ablauf des Geschehens eingelassen und erklärt, dass ihm der Tod der Patientin nicht erklärbar sei. Ihm tue der Tod der L... A... leid. Er bedauere ihn und wisse nicht, was die Todesursache sei.

64 Nach der Erstattung der Gutachten hat er erklärt, dass er zwar nicht glaube, dass er mit dem Trokar die tödliche Verletzung hervorgerufen habe; zu 100 % ausschließen könne er es jedoch nicht.

65 Der Angeklagte hat schließlich die Verantwortung für den Tod seiner Patientin übernommen.

66 Aufgrund der Gutachten der Sachverständigen Dr. N... und Prof. Dr. U... ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte beim Anlegen der zweiten Thoraxdrainage mit dem Trokar versehentlich die Pleurakuppe durchstieß und die Arm-Hals-Vene punktierte, was die Ursache für den Verblutungstod von L... A... war.

67 Weiteres todesursächliches Fehlverhalten des Angeklagten, wie ihm noch in der Anklageschrift vorgeworfen worden war, konnte die Kammer nicht feststellen.

68 Insoweit ist festzustellen, dass die Reanimation nach den Ausführungen aller Sachverständigen als grob fehlerhaft einzustufen ist. Allerdings kann dies dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden. Leitend zuständig für die Reanimation war der Anästhesist Dr. G.... Diesem oblag es als Hauptverantwortlichem eine suffiziente Beatmung herzustellen und eine Reanimation lege artis sicherzustellen.

69 Auch die Schwellung am Hals untersuchte der Angeklagte allenfalls oberflächlich. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. N… und Prof. Dr. U... ist die Halsschwellung bei Eintreffen im Krankenhaus jedoch auf einen HalsVenen-Stau, bedingt durch den Spannungspneumothorax, zurückzuführen, nicht auf eine bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegende, behandlungsbedürftige innere Blutung im Halsbereich.

70 Auch die weiteren im Verlauf der Behandlung von ihm gemachten Fehler, wie z.B. die mangelnde Dokumentation oder die unzureichende Aufklärung können dem Angeklagten vorliegend nicht zur Last gelegt werden, da diese nicht ursächlich für den Tod von L... A... waren.

IV.

71 Der Angeklagte hat daher sich einer fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB schuldig gemacht.

72 § 222 StGB sieht für die fahrlässige Tötung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

73 Bei der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten Folgendes zu berücksichtigen:

74 Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

75 Er hat das äußere Tatgeschehen umfassend eingeräumt. In der Hauptverhandlung hat er versucht, konstruktiv mitzuwirken und das Geschehen aufzuklären. Auch wenn er nicht davon überzeugt war, mit dem Trokar die Arm-Hals-Vene verletzt und so den Tod der L... A... verursacht zu haben, hielt er dies zuletzt als im Rahmen des Möglichen. Er war sichtlich daran interessiert, zu erfahren, was in der Nacht vom 16.12.2012 tatsächlich passiert ist sowie ob und welche Fehler ihm unterlaufen sind.

76 Weiterhin hat er mehrmals glaubhaft seine Reue bekundet. Zur Überzeugung der Kammer hat ihn das Geschehen ebenfalls erheblich persönlich belastet.

77 Seine Handlungen waren von der Absicht getragen, L... A... bestmöglich zu versorgen und zu behandeln. Seine Vorgehensweise wurde durch das Pflegepersonal sogar als „rührend“ beschrieben.

78 Auch wenn dies den Angeklagten nicht entlastet, war durchaus zu berücksichtigen, dass er in der Nacht vom 15./16.12.2012 im Krankenhaus ... zum ersten Mal tätig und mit den Gegebenheiten vor Ort wenig vertraut war. Anweisungen zur Dienstverrichtung, insbesondere wann eine Information des zuständigen Oberarztes nötig ist, erhielt er nicht.

79 Die Kammer hat schließlich gesehen, dass das Geschehen bereits acht Jahre zurückliegt.

80 Zu Lasten des Angeklagten sprach demgegenüber Folgendes:

81 Die Benutzung eines Trokars bei Anlegen einer Thoraxdrainage stellt einen besonders schweren Sorgfaltspflichtverstoß dar. Das Maß der Pflichtwidrigkeit, das nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB als namentlich benanntes Strafzumessungskriterium besonders zu beachten ist, ist im vorliegenden Fall als hoch einzuschätzen. In der medizinischen Praxis ist seit Jahrzehnten anerkannt, dass aufgrund des hohen Verletzungsrisikos ein Trokar nicht in der Brusthöhle eingesetzt werden darf.

82 Weiterhin unterliefen dem Angeklagten weitere Fehler, auch wenn diese nicht todesursächlich waren:

83 Seine Behandlungsdokumentation war unzureichend und mangelhaft. Die Schwellung am Hals untersuchte er nur unzureichend. Die vor Durchführung der zweiten Thoraxdrainage gebotene erneute Aufklärung nahm er nicht vor. Trotz Nachfrage der assistierenden Krankenschwester ließ er nach der zweiten Thoraxdrainage keine Röntgenbilder zur Lagekontrolle der Drainage anfertigen. Rat von anderen Ärzten, sei es der Hintergrunddienst habende Oberarzt, seien es der Nachtdienst habende Chirurg und Anästhesist, holte er sich nicht ein, obwohl aus seiner Sicht mit dem nach Anlegen der ersten Drainage verbliebenen Restpneumothorax Komplikationen aufgetreten waren.

84 Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten hält die Kammer daher eine

85 Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100, -- Euro

86 für tat- und schuldangemessen.

87 Die Höhe des Tagessatzes folgt aus § 40 Absatz 3 StGB.

88 Wegen der langen Verfahrensdauer waren im Sinne der Vollstreckungslösung des BGH 30 Tagessätze für vollstreckt zu erklären.

89 Hierbei hat die Kammer insbesondere beachtet, dass nach Anklageerhebung am 12.12.2016 und Eingang des Verfahrens bei der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Trier am 19.01.2017 eine Förderung des Verfahrens in der gebotenen Weise aufgrund einer Vielzahl von vorgehender Haftsachen nicht erfolgen konnte. Nachdem mit Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Trier die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Verfahrens zum 01.01.2020 auf die 4. Große Strafkammer übergegangen war, konnte im Mai 2020 Termin zur Hauptverhandlung bestimmt werden. Diese Verzögerung hat der Angeklagte nicht verschuldet. Diesem Umstand hat die Kammer in einem ausreichenden Maße Rechnung getragen.

90 Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 465, 472 StPO.

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