LG Frankenthal 1. Strafkammer, 2019-10-28, 1 Ks 5220 Js 9464/19

1 Ks 5220 Js 9464/19Kantonsgericht28.10.2019

Gesamter Gesetzestext

LG Frankenthal 1. Strafkammer — 1 Ks 5220 Js 9464/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-28

Aktenzeichen: 1 Ks 5220 Js 9464/19

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts XXX vom 13.02.2019 im Ursprungsverfahren 5120 Js 34933/18 zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

  1. Der am 11.03.2019 sichergestellte Hammer und die am selben Tag sichergestellte Zange (lfd. Nr. 05 und 06 der Asservatenliste vom 05.04.2019, Bl. 62 der Spurenakte) werden eingezogen.

  2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die den Nebenklägerinnen xxx und xxx erwachsenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, Abs. 2, 22, 23, 52, 53, 54, 55, 74 StGB

Gründe

1 I . Persönliche Verhältnisse

2 Der heute 37-jährige Angeklagte ist im Irak in der Stadt xxx bei seinen Eltern aufgewachsen. Sein Vater war früher Taxifahrer, seine Mutter Hausfrau. Er hat noch zwei Brüder und eine Schwester, welche ebenso wie die Eltern bis heute im Irak leben. Seine Muttersprache ist Sorani, ein Dialekt des Kurdischen. In xxx hat er die Schule besucht und mit einer dem deutschen Abitur vergleichbaren Qualifikation abgeschlossen. Bereits neben der Schule hat er im Betrieb seines Onkels als Elektriker gearbeitet. Diese Tätigkeit hat er nach der Schule fortgesetzt.

3 Weil sein Vater bei dem Regime Saddam Husseins in Ungnade fiel, musste die Familie nach Kurdistan fliehen. Dort waren sie jedoch weiterhin nicht vor der Verfolgung durch die irakische Regierung geschützt, weshalb sich der Angeklagte entschloss, ohne seine Familie nach Deutschland auszuwandern. Im Jahr 2000 kam er über den Iran und die Türkei zunächst nach xxx und beantragte dort Asyl, welches ihm im zweiten Anlauf am xx.xx.xxxx gewährt wurde. In xxx erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte im Rahmen seines Asylverfahrens eine neue Identität annahm und in Wirklichkeit xxx, geboren am xxx in xxx/Irak, ist.

4 Um beruflich in Deutschland Fuß fassen zu können, absolvierte der Angeklagte zunächst einen Sprachkurs. Nebenbei arbeitete er als Aushilfe in verschiedenen Branchen. So war er als Reinigungskraft, in der Gastronomie und als Lebensmitteltransporteur tätig. Außerdem legte er noch einmal das Abitur ab, weil sein Schulabschluss in Deutschland nicht anerkannt wurde. 2005 begann er in xxx ein Maschinenbaustudium, welches er allerdings abbrach, als er mit seiner Ehefrau das erste Kind bekam, da ihn die Dreifachbelastung aus Familie, Studium und Berufstätigkeit überforderte. 2017 begann er bei dem Personaldienstleister xxx als Elektriker zu arbeiten. Dieser vermittelte ihn zunächst an die Firma xxx in xxx. Nach 6 bis 7 Monaten wechselte er zur Fa. xxx in xxx. Dort arbeitete er bis zu seiner Verhaftung in der Sache 5120 Js 34933/18. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wollte ihn dieses Unternehmen nicht mehr beschäftigen, weshalb er an die Fa. xxx in xxx vermittelt wurde, wo er bis zu seiner Verhaftung im vorliegenden Verfahren tätig war und dabei ca. 1.600,- € im Monat verdiente.

5 Bereits kurz nach Erhalt seiner Aufenthaltserlaubnis lernte der Angeklagte die damals in der Nähe von xxx lebende Nebenklägerin xxx kennen. Diese hatte über einen Verwandten aus xxx seine Telefonnummer erhalten und rief ihn eines Tages an. Es entwickelte sich zunächst eine Telefonfreundschaft und sie tauschten Bilder von sich aus. Am 01.06.2001 kam es zu einem ersten persönlichen Treffen. Es folgten weitere geheime Treffen mit der noch unverheirateten xxx und der Angeklagte zog schließlich ebenfalls nach xxx, um ihr nahe sein zu können. Im Mai 2003 hielt er bei ihrem Vater um ihre Hand an, was dieser jedoch zunächst ablehnte. Bei einem weiteren Versuch ein halbes Jahr später willigte er ein. Im Mai 2004 fand die Hochzeit statt. In den folgenden Jahren bekam das Ehepaar drei gemeinsame Kinder, welche heute 10, 4 und 1,5 Jahre alt sind.

6 2010 kauften der Angeklagte und seine Ehefrau ein Wohnhaus im Irak auf den Namen der Nebenklägerin xxx. Hintergrund war, dass das Paar beabsichtigte, irgendwann gemeinsam in den Irak zurückzukehren. Da die Familie der Nebenklägerin dort in der Nähe wohnte, sollte diese sich in der Zwischenzeit um das Haus kümmern. Aus dem Hauskauf resultieren gemeinsame Schulden in Höhe von ca. 70.000,- Dollar. Zur Tilgung der Schulden nahm der Angeklagte bei Freunden und Bekannten im Irak wiederum neue Schulden auf. Diese belaufen sich auf etwa 15.000,- €.

7 2011/2012 begann es in der Ehe zu kriseln. Die Nebenklägerin xxx warf dem Angeklagten vor, Glücksspiel zu betreiben und damit Schulden anzuhäufen. Es kam deswegen immer wieder zum Streit. Auch hatte die Nebenklägerin in der Folgezeit eine Affäre mit einem anderen Mann, welche sie dem Angeklagten 2014 beichtete, woraufhin sich ihr Verhältnis noch weiter verschlechterte.

8 2017 zog die Familie nach xxx in ein Haus in der xxx, welches beide Ehegatten je zur Hälfte erwarben. Der Kaufpreis betrug ca. 350.000,- €. Das Haus wurde inzwischen verkauft. Ebenfalls 2017 bezogen die Zeugen xxx und xxx, bei dem es sich möglicherweise um einen leiblichen Bruder des Angeklagten handelt, die Wohnung im Obergeschoss zur Miete und wohnten dort auch noch zur Tatzeit des vorliegenden Verfahrens.

9 Seit der Tat aus dem Verfahren 5120 Js 34933/18 am 23.09.2018 (siehe unten) lebt der Angeklagte von seiner Ehefrau getrennt. Die Kinder sind bei der Mutter. Das Umgangsrecht des Angeklagten war bis zur letzten Inhaftierung so geregelt, dass er die Kinder mittwochs von 16:00 bis 19:00 Uhr und samstags von 16:00 Uhr bis sonntags 16:00 Uhr bei sich hatte. Der Kontakt zu der Nebenklägerin lief weitgehend über Kurznachrichten, welche durch die Zeugin xxx weitergeleitet wurden, da die Nebenklägerin beim Familiengericht Kontaktverbote gegen den Angeklagten erwirkt hatte. Es gab allerdings auch in dieser Zeit trotzdem mehrere persönliche Aufeinandertreffen, welche ohne körperliche Übergriffe abliefen.

10 Erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen hat der Angeklagte nicht. Nach einem Fahrradunfall vor 18 Jahren erfolgte eine Operation an der rechten Schulter. 2016 wurde er an den Augen operiert. Von beiden Operationen sind keine Folgen zurückgeblieben. Zu illegalen Drogen hatte der Angeklagte nach eigenen Angaben noch nie Kontakt. Sein Alkoholkonsum habe sich vor dem Vorfall in der Sache 5120 Js 34933/18 auf drei- bis viermal im Jahr beschränkt. Danach habe er ein- bis zweimal im Monat bis zu neun Flaschen Bier getrunken.

11 Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

12 Mit Strafbefehl vom xx.xx.xxxx verurteilte ihn das Amtsgericht xxx im Verfahren 5120 Js 34933/18 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.

13 Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

14 Am xx.xx.xxxx gegen 11:45 Uhr geriet der Angeklagte mit seiner Ehefrau, der Geschädigten xxx, darüber in Streit, dass er nach dem Willen seiner Ehefrau das gemeinsame Wohnanwesen in der xxx in xxx verlassen sollte. Er stieß die Geschädigte daraufhin zu Boden, griff ihr ohne rechtfertigenden Grund mit beiden Händen an den Hals und drückte ihr massiv die Kehle zu, sodass die Geschädigte keine Luft mehr bekam. Die Geschädigte xxx erlitt durch seinen Angriff Schwindel und Atemnot sowie Verletzungen in der linken seitlichen Halsregion sowie im Nacken in Form von Hautrötungen und kratzerartigen Hautverletzungen infolge einer komprimierenden Gewalt gegen den Hals im Sinne eines Würgens.

15 Mit Fax seiner Verteidigerin vom xx.xx.xxxx legte der Angeklagte gegen den Strafbefehl form- und fristgerecht Einspruch ein, welchen er mit weiterem Fax vom xx.xx.xxxx zunächst wirksam auf das Strafmaß beschränkte.

16 Mit Beschluss vom xx.xx.xxxx übernahm die Kammer das Verfahren 5120 Js 34933/18 und verband es zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem vorliegenden Verfahren.

17 Mit Fax seiner Verteidigerin vom xx.xx.xxxx nahm der Angeklagte seinen Einspruch gegen den Strafbefehl vom xx.xx.xxxx dann insgesamt zurück.

18 Der Angeklagte wurde im Verfahren 5120 Js 34933/18 am 23.09.2018 festgenommen und befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom xx.xx.xxxx, Az. 4a Gs 211/18, bis zum xx.xx.xxxx in Untersuchungshaft.

19 Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am xx.xx.xxxx festgenommen und befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom xx.xx.xxxx, Az. 4a Gs 48/19, bis heute ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz).

20 II. Sachverhalt

21 A. Tatvorgeschichte

22 Am xx.xx.xxxx erhielt der Angeklagte weitergeleitet über die Zeugin xxx eine WhatsApp-Nachricht von der Nebenklägerin, in welcher diese ihm ankündigte, dass er die Kinder in der Zeit vom xx. bis xx.xx.xxxx nicht sehen könne, weil sie etwas mit ihnen unternehmen wolle. Die Nachfrage des Angeklagten, ob diese Unternehmung in Deutschland stattfinden solle, bestätigte sie. Auf weitere Nachfrage, ob der Sohn xxx in der Zeit Schulferien habe, erklärte sie, dass sie für ihn frei nehmen und den Stoff mit ihm nachholen werde, worauf der Angeklagte ihnen einen schönen Urlaub wünschte.Zwei bis drei Tage später erhielt er eine SMS aus dem Irak von einer Person namens xxx, welche ihn davor warnte, dass seine Ehefrau in Wirklichkeit mit den Kindern in den Irak fliegen und dort ihr Haus verkaufen wolle. Aufgrund der Schulden des Angeklagten bestehe die Gefahr, dass die Kinder im Irak von Gläubigern entführt würden. Daraufhin wendete sich der Angeklagte an seine Verteidigerin, welche ihn wiederum an das Jugendamt und die Polizei verwies. Keine der beiden Institutionen wurde jedoch in einer den Angeklagten zufriedenstellenden Weise tätig, um die befürchtete Reise seiner Familie zu unterbinden. Aus diesem Grund beschloss er, selbst etwas zu unternehmen.

23 Am Sonntag, den xx.xx.xxxx kurz vor Mitternacht verschaffte sich der Angeklagte auf nicht mehr feststellbare Weise Zutritt zu dem Haus in der xxx in xxx. Ihm war bekannt, dass einige Familienangehörige der Nebenklägerin zu Besuch waren und er beabsichtigte zunächst, durch das heimliche Belauschen von Gesprächen mehr über die geplante Reise zu erfahren. Zu diesem Zweck hielt er sich in der folgenden Nacht an verschiedenen Orten - vorwiegend im Keller, wo sich auch die Gästezimmer befanden - im Haus auf. Es gelang ihm jedoch nicht, entscheidende Informationen zu erlangen. Als er merkte, dass sich seine Ehefrau gegen 6:00 Uhr morgens vorbereitete, die Tochter zum Kindergarten zu bringen, befürchtete er, dass man ihn entdecken könnte, und begab sich zu der Wohnung der Zeugen xxx und xxx im 1. Stock. Nachdem diese ihn eingelassen hatten, schilderte er ihnen seine Sorgen und verbrachte den Tag in ihrer Wohnung. Zwischenzeitlich lauschte er immer wieder und sah durch das Fenster schließlich einen fremden Mann zu Besuch kommen. Langsam begriff er, dass die Familie seiner Ehefrau nicht zu dem Zweck angereist war, seine Kinder in den Irak zu entführen, sondern dass es in Wirklichkeit darum ging, die Hochzeit seiner Schwägerin, der Nebenklägerin xxx, welche ebenfalls seit einiger Zeit in dem Haus wohnte, zu feiern. Da er es jedoch nicht wagte, das Haus bei Tageslicht zu verlassen, blieb er bis zum Abend in der Wohnung. Zwischen 18:00 und 18:30 Uhr trank er noch mit dem Zeugen xxx eine Flasche Bier und verließ um 20:01 Uhr das Haus.

24 Weil er dem Zeugen xxx leid tat, rief dieser den Angeklagten kurz nach dessen Abschied an und traf sich mit ihm in der Zeit zwischen 20:12 und 20:43 Uhr noch einmal an der nahegelegenen Tankstelle, wo er ihm ein wenig Geld zur Verfügung stellte.

25 B. Tatgeschehen

26 1. Tat 1

27 Aus nicht mehr sicher feststellbaren Gründen - jedoch nicht mehr vordringlich aus Sorge um seine Kinder - kehrte der Angeklagte kurze Zeit später wieder zum Haus in der xxx zurück und verschaffte sich um 20:53:48 Uhr erneut durch die Vordertür Zutritt. Bei sich hatte er einen Hammer mit einer Länge von 35 cm und einem Gewicht von 1.230 g sowie eine Zange, einen sog. Seitenschneider. Nach Betreten des Hauses öffnete zufällig die Nebenklägerin xxx die Wohnungstür zum Treppenhaus im Erdgeschoss und nahm - ebenso wie die unmittelbar hinter ihr stehende Nebenklägerin xxx - die Gestalt des Angeklagten wahr, welcher sodann versuchte, noch schnell im Dunkeln die Treppe zum 1. Stock hinaufzulaufen, um der Entdeckung zu entgehen. Als xxx jedoch das Licht im Treppenhaus einschaltete, erkannte sie ihren Ehemann. Weitere Verwandte - unter anderem ihr Bruder xxx - traten nun ebenfalls aus der Wohnung in das Treppenhaus.

28 Weil er sich ertappt fühlte und sich sowieso insgesamt in einer Opferrolle sah, geriet der Angeklagte in Wut und beschloss, zum Angriff überzugehen. Er lief die Treppe hinunter und rief sinngemäß auf Kurdisch: „Ihr feiert? Ich zeige Euch, wie Feiern geht!“ Dann hob er den rechten Arm mit dem Hammer und schlug in Richtung der vorne an am Ende der Treppe stehenden Nebenklägerin xxx und des unmittelbar hinter ihr stehenden Zeugen xxx. Hierbei erkannte er es als möglich, dass der Hammer eine dieser vor ihm stehenden Personen treffen und verletzen könnte, und nahm dies billigend in Kauf. xxx sowie der schräg hinter ihr stehende Zeuge xxx konnten jedoch den Schlag mit den Händen abfangen und soweit ablenken, dass der Hammer nur noch leicht den Zeugen xxx am Kopf traf und dort eine kleine Beule hinterließ.

29 Nunmehr griffen weitere Verwandte der Nebenklägerinnen in das Geschehen ein. Es entstand eine Rangelei, in deren Verlauf dem Angeklagten der Hammer abgenommen wurde und welche sich um 20:54:48 Uhr durch die Eingangstür in den Vorgarten verlagerte. Dort wurde der Angeklagte von mehreren Personen zu Boden gebracht und fixiert, wobei er auch diverse Schläge und Tritte ins Gesicht und gegen den Körper erhielt. Insgesamt erlitt er im Rahmen des Tatgeschehens nahezu am ganzen Körper, aber hauptsächlich am Kopf diverse Schürfungen und Prellungen. Besonders gravierend war eine Prellung im Bereich des rechten Auges, welche die Sehkraft auf diesem Auge in den nächsten Wochen massiv einschränkte und dem Angeklagten bis heute Beschwerden in Form von immer wiederkehrenden starken Kopfschmerzen bereitet.

30 2. Tat 2

31 Um 20:58:00 Uhr kehrte der Zeuge xxx, welcher zwischenzeitlich noch einmal an der Tankstelle gewesen war, wieder zurück, sah den Angeklagten am Boden liegen und versuchte, ihm zu helfen. Als er begann, die Personen, die den Angeklagten immer noch am Boden festhielten, wegzuschieben oder wegzuziehen, wurde er seinerseits von den Zeugen xxx und xxx zu Boden gebracht. Die Aufmerksamkeit der Anwesenden richtete sich nun auf diese neue Auseinandersetzung, so dass lediglich der Vater der Nebenklägerinnen, der Zeuge xxx, und die Nebenklägerin xxx bei dem Angeklagten verblieben, diesen aber, nachdem er sich augenscheinlich beruhigt hatte, aufstehen ließen und nur noch locker im Bereich des Gartentores an den Armen festhielten.

32 Diesen Umstand und die allgemeine Ablenkung durch die Auseinandersetzung mit dem Zeugen xxx nutzte der Angeklagte, um gegen 20:59:40 Uhr den ihm noch verbliebenen Seitenschneider mit der linken Hand aus der linken Jackentasche zu ziehen. Sodann riss er seine rechte Hand aus dem lockeren Griff des Zeugen xxx los, wechselte den Seitenschneider in diese Hand, umgriff die Nebenklägerin xxx mit dem linken Arm und schlug mehrmals mit Verletzungsvorsatz von oben mit der Spitze des Seitenschneiders voran auf die Nebenklägerin ein, wobei er sie mindestens einmal am Hinterkopf traf und dort eine ca. 3,5 cm lange Quetsch-Risswunde verursachte, welche anschließend genäht werden musste. Bei den Schlägen rief der Angeklagte auf Kurdisch sinngemäß: „Du hast mein Leben zerstört! Es ist alles Deine Schuld!“

33 Erst durch das erneute Eingreifen von Verwandten der Nebenklägerinnen konnte der Angriff gestoppt und der Angeklagte wieder zu Boden gebracht werden, wo er fixiert wurde, bis um 21:06 Uhr die zwischenzeitlich von verschiedenen Personen verständigte Polizei eintraf.

34 III. Beweiswürdigung

35 A. Zu den persönlichen Verhältnissen

36 Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf dessen eigener Einlassung sowie dem verlesenen Strafbefehl aus dem hinzuverbundenen Verfahren.

37 Zu der nach Rücknahme des Einspruchs rechtskräftig festgestellten Tat vom xx.xx.xxxx erklärte der Angeklagte wie folgt:

38 Bereits am xx.xx.xxxx habe er sich mit der Nebenklägerin xxx wegen der Schulden gestritten. Er habe vorgeschlagen, das Haus zu verkaufen. Sie habe ihm jedoch erklärt, dass er allein mit diesem Problem fertig werden müsse. Ab da sei Liebe für ihn kein Thema mehr gewesen. Er habe erst gedacht gehabt, seine Frau würde in den nächsten Tagen einlenken, aber das habe sie nicht getan. Deshalb habe er sich am xx.xx.xxxx entschlossen auszuziehen. Erst als er ihr diesen Entschluss mitgeteilt habe, habe sie wohl begriffen, dass er es ernst meinte, und ihm nun doch angeboten, das Haus zu verkaufen, um mit dem Erlös die Schulden zu regeln. Außerdem habe er zum Leben die Mieteinnahmen aus der oberen Wohnung erhalten sollen. Letzteres habe er jedoch abgelehnt. Sie hätten sich umarmt und seien mit dieser Übereinkunft auseinandergegangen. Anschließend habe er seinem Sohn den Entschluss mitgeteilt und dann das Haus verlassen. Erst in der Nacht sei er zurückgekehrt. Am nächsten Morgen hätten sie normal gefrühstückt und er habe angefangen, seine Sachen zu packen. Dann hätten plötzlich die Diskussionen angefangen. Seine Frau habe ihn gefragt, was sie ohne ihn machen solle, wenn z.B. einmal etwas im Haus kaputt gehe. Das sei etwa eine Stunde so gegangen und er habe schon geglaubt, sie könnten das Problem vielleicht doch noch gemeinsam lösen. Um 11:20 Uhr sei seine Frau in den Wäscheraum gegangen und habe danach mit seiner ebenfalls im Haus wohnenden Schwägerin, der Nebenklägerin xxx, gesprochen. Die Kinder seien oben bei den Mietern gewesen. Als sie zurückgekehrt sei, habe sie ihn plötzlich angeschrien: „Wenn Du nicht ausziehst, nehme ich die Kinder und ziehe aus!“ Auch habe sie die Schwägerin hinzugerufen. Er habe gar nicht verstanden, was plötzlich los gewesen sei. Bisher habe er sich mit der Schwägerin eigentlich gut verstanden gehabt. Er habe sogar dafür gesorgt gehabt, dass sie monatlich 400,- € von ihm und seiner Ehefrau erhalten habe, damit sie in Ruhe studieren könne. Plötzlich habe sie ihm aber Dinge an den Kopf geworfen wie, ob er eigentlich kein Mann sei, ob er ehrlos sei u.ä.. Sie hätten miteinander gestritten. Er habe ihr klargemacht, dass sie hier nur zu Besuch sei und gehen solle. Sie sei dann auch runter in ihr Zimmer gegangen. Anschließend habe er die Nebenklägerin kurz an die Hand genommen. Da habe sie plötzlich angefangen zu schreien. Seine Schwägerin sei zurückgekommen und habe ihm an die Schulter gegriffen. Auch sie habe zu schreien begonnen. Dann sei noch der Mieter von oben (der Zeuge xxx) dazugekommen. Plötzlich habe ihm jemand an den Hals gegriffen. Er habe dieser Person auch an den Hals gegriffen. Als er gesehen habe, dass es sich dabei um seine Ehefrau handelte und er ihr wehtue, habe er losgelassen und gesagt, dass er nun gehe werde. Die Frauen seien aber ihrerseits aus dem Haus geflüchtet. Er habe noch vergeblich versucht, sie zurückzurufen. Aus dem Fenster habe er dann gesehen, dass die Schwägerin von der Nachbarin aus die Polizei gerufen habe. Diese sei gekommen und habe ihn verhaftet.

39 B. Zur Sache

40 1. Tatvorgeschichte

41 a) Einlassung des Angeklagten

42 Auch zur Sache hat sich der Angeklagte umfassend eingelassen. Zur Tatvorgeschichte äußerte er sich dabei im Wesentlichen so, wie es unter Ziffer II.A. festgestellt wurde.

43 Abweichend hiervon erklärte er lediglich, dass er das Haus mit einem nachgemachten Schlüssel betreten habe, den er etwa eine Woche zuvor, als sein Sohn im Rahmen des Umgangsrechts bei ihm zu Besuch gewesen sei, heimlich durch einen Schlüsseldienst vom Schlüssel des Sohnes habe kopieren lassen. Wo dieser Schlüssel nach der Tat geblieben sei, wisse er nicht.

44 Darüber hinaus gab er ergänzend an, dass er sich in der Nacht vor der Tat auch längere Zeit im Werkzeugkeller aufgehalten habe. Aus Langeweile habe er dabei u.a. die beiden mutmaßlichen Tatwerkzeuge (Hammer und Seitenschneider) und eine Wasserwaage angefasst und damit herumgespielt. Eventuell habe er damit auch die Wohnungstür aufbrechen wollen. Im Einzelnen habe er sich das nicht überlegt. Bei dem Werkzeug im Keller habe es sich um sein eigenes gehandelt, weshalb er dieses auch bei früheren Gelegenheiten schon angefasst gehabt habe. Gegen 02:00 Uhr nachts habe er eine Glühbirne im Treppenhaus herausgedreht, damit er die Gästetoilette aufsuchen konnte, ohne Gefahr zu laufen, dabei sofort entdeckt zu werden. Der Grund für seine spätere Rückkehr in das Haus sei gewesen, dass ihm wieder eingefallen sei, dass er noch die Werkzeuge zurücklegen und die Glühbirne wieder hineindrehen musste, damit niemand merkt, dass er vor Ort gewesen war.

45 b) Widerlegung der Einlassung

46 Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung von den Feststellungen unter Ziffer II.A. abweichende Angaben gemacht hat, ist ihm die Kammer nicht gefolgt, da er insoweit durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt wird.

47 (1) Zum Betreten des Hauses

48 (a) Aussage der Zeugin xxx

49 So erklärte zunächst die Zeugin xxx, dass die Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt nicht stimmen könne. Zwar treffe es zu, dass ihr Sohn über einen eigenen Haustürschlüssel verfüge, wenn er zur Schule gehe. Sie habe aber stets darauf geachtet, dass er diesen nicht mit zu dem Angeklagten genommen habe. Sie gehe daher davon aus, dass die Zeugen xxx und xxx den Angeklagten ins Haus gelassen hätten.

50 (b) Aussagen der Zeugen KOK xxx und KOKin xxx

51 Die beiden Polizeibeamten KOK xxx und KOKin xxx sagten aus, dass man nach der Tat bei dem Angeklagten ein Schlüsselbund gefunden habe. Ein weiteres Schlüsselbund sei von der Zeugin xxx später der Polizei mit der Auskunft übergeben worden, dass sie dieses noch am Tatort gefunden habe. Nur ein einziger Schlüssel davon sei überhaupt als Haustürschlüssel in Betracht gekommen und diesen habe man überprüft. Er habe aber nicht gepasst.

52 Die Zeugin KOK xxx gab darüber hinaus an, dass bei einer Inaugenscheinnahme der Haustür in der xxx am xx.xx.xxxx keine Aufbruchspuren festgestellt werden konnten.

53 (c) Aussagen der Zeugen xxx und xxx

54 Die Zeugen xxx und xxx bestätigten die Einlassung des Angeklagten zur Tatvorgeschichte, soweit sie selbst dazu Angaben machen konnten. Der Angeklagte habe am xx.xx.xxxx zwischen 6:15 und 6:30 Uhr von seinem Handy aus angerufen und mitgeteilt, dass er bereits vor ihrer Wohnungstür stehe und sie ihn einlassen sollten, was sie auch gemacht hätten. Er sei sehr verzweifelt gewesen und habe ihnen von seiner Sorge berichtet, dass seine Ehefrau die Kinder mit in den Irak nehme. Er habe viel geweint und sie hätten versucht, ihn zu beruhigen. Tagsüber sei er dann bei ihnen geblieben, weil es ihnen zu unsicher erschienen sei, ihn bei Tageslicht auf die Straße zu lassen. Die Zeugin xxx habe auch mehrfach in dieser Zeit sein Auto umgeparkt, da seine Ehefrau dieses im Laufe des Tages entdeckt habe und man keinen Verdacht habe erregen wollen. Nachdem der Angeklagte abends gegangen sei, habe der Zeuge xxx ihn noch einmal angerufen und sie hätten sich an der Tankstelle getroffen. Der Angeklagte habe ihm leidgetan, weil er keine Wohnung und kein Geld gehabt habe. Deshalb habe er ihm an der Tankstelle 25,- € gegeben. Zuhause habe er dies nicht machen wollen, da es in ihrem Kulturkreis eine Schande sei, wenn ein Mann sich mit Geld aushelfen lassen müsse. Danach sei der Angeklagte in Richtung xxx davongegangen. Keineswegs sei es jedoch so gewesen, dass sie ihn in das Haus hineingelassen oder die Tür für ihn offengelassen hätten. Werkzeug hätten sie bei ihm auch nicht feststellen können.

55 (d) Überwachungsvideo

56 Nach Aussage des Zeugen KOK xxx, welche insoweit auch durch den Angeklagten und die Nebenklägerin xxx bestätigt wurde, existierten an dem Haus xxx vier Kameras, mit denen der Außenbereich des Hauses überwacht werden konnte. Zwei dieser Kameras seien auf den Carport bzw. auf die Straße gerichtet und deshalb für das Verfahren nicht relevant gewesen. Die restlichen beiden Kameras hätten den Eingangsbereich von gegenüberliegenden Seiten aus gefilmt. Eine der Kameras habe einen Defekt gehabt und kein verwertbares Bild geliefert. Das Video der anderen Kamera habe jedoch gesichert werden können. Es sei konvertiert worden, um die Seitenverhältnisse anzupassen, und in höchstmöglicher Auflösung der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zur Verfügung gestellt worden.

57 Die auf zwei Dateien mit den Namen „3_02_M_190311205000-141219142033.avi“ und „4_02_M_190311210000-141219144644.avi“ aufgesplittete Videosequenz für den Zeitraum vom 11. 03.2019, 20:50:00 bis 21:10:02 Uhr wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und verschiedenen Zeugen vorgehalten.

58 Daraus wird für die Vorgeschichte ersichtlich, dass der Zeuge xxx um 20:51:18 Uhr das Haus verlässt und zu Fuß nach rechts die Straße hinuntergeht. Um 20:52:56 Uhr sieht man den Angeklagten von links die Straße entlangkommen. Um 20:53:48 Uhr betritt er das Haus, nachdem er sich einige Sekunden an der Haustür zu schaffen gemacht hat. Wie genau er die Tür geöffnet hat, ist nicht zu erkennen.

59 Ergänzend ergibt sich aus dem verlesenen Bericht der Zeugin KOKin xxx vom xx.xx.xxxx, welche das Überwachungsvideo für die Zeiträume 05:00 bis 06:40 Uhr und 18:30 bis 21:00 ausgewertet hat, dass der Angeklagte das Haus bereits um 20:01 Uhr verlassen hatte. Wie und wann er es zuvor betreten hat, konnte nicht festgestellt werden.

60 (e) Zwischenergebnis

61 Insgesamt konnte somit nicht mit ausreichender Sicherheit aufgeklärt werden, auf welche Weise der Angeklagte bei seiner Rückkehr die Haustür geöffnet hat. An seiner eigenen Version bestehen erhebliche Zweifel, weil ein Kopieren des Schlüssels nach Aussage der Zeugin xxx nicht möglich gewesen wäre. Außerdem hat man bei ihm und am Tatort nach den Taten keinen passenden Schlüssel gefunden. Aufgebrochen wurde die Tür laut den polizeilichen Feststellungen nicht. Dagegen, dass die Zeugen xxx und xxx die Tür für ihn geöffnet bzw. offengelassen haben, sprechen neben ihren eigenen bestreitenden Aussagen auch die in Augenschein genommenen Videosequenzen der Überwachungskamera. Daraus wird ersichtlich, dass das Öffnen der Tür mehrere Sekunden in Anspruch genommen hat, was kaum zu erwarten wäre, wenn sie bereits offen gewesen wäre. Außerdem befand sich zu diesem Zeitpunkt jedenfalls der Zeuge xxx nachweislich nicht im Haus. Im Ergebnis musste diese Frage daher offengelassen werden. Sie ist allerdings auch für den Tatnachweis nicht von besonderer Relevanz. (2) Zum Grund für die Rückkehr

62 (a) Hohes Risiko

63 Die Behauptung des Angeklagten, er sei noch einmal zum Haus zurückgekehrt, um das von ihm in der Nacht im Keller angefasste Werkzeug an seinen üblichen Platz zurückzulegen und die Glühbirne im Flur wieder hineinzudrehen, damit niemand merke, dass er im Haus gewesen sei, ist schon für sich genommen lebensfremd.

64 Zum einen ist bereits nicht zwingend davon auszugehen, dass man, wenn überhaupt jemandem die Manipulationen am Werkzeug und der Glühbirne aufgefallen wäre, deshalb automatisch auf ein Eindringen des Angeklagten geschlossen hätte, denn es wäre ohne die von ihm in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen kaum nachvollziehbar gewesen, warum er das Werkzeug hätte anfassen oder die Glühbirne hätte herausdrehen sollen.

65 Demgegenüber war das Risiko, bei der Rückkehr im Haus entdeckt zu werden, sehr hoch, zumal jedenfalls das Eindrehen der Glühbirne nach den Aussagen der Zeugen xxx und xxx erfordert hätte, dass man auf einen Stuhl oder eine Leiter steigt, die der Angeklagte dementsprechend erst dorthin schaffen und im Nachhinein wieder hätte wegräumen müssen.

66 Dass der Angeklagte dieses hohe Risiko ohne Not eingegangen wäre, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass er den gesamten Tag in der Wohnung der Zeugen xxx und xxx verbracht haben soll, um das Entdeckungsrisiko beim Verlassen des Hauses zu minimieren, kaum vorstellbar.

67 (b) Jemand anderes hätte die Arbeiten ausführen können

68 Auch hätte es sehr viel nähergelegen, beispielsweise den Zeugen xxx anzurufen und darum zu bitten, diese Arbeiten für ihn zur erledigen. Nach Aussage des Zeugen xxx soll der Angeklagte ihn sogar tatsächlich darum gebeten haben, als er sich tagsüber in der Wohnung der Zeugen xxx und xxx aufgehalten hatte. Von daher ist es erst recht unerklärlich, warum er sich dann plötzlich entschlossen haben sollte, sich doch selbst darum zu kümmern.

69 (c) Das Werkzeug hatte der Angeklagte bei der Rückkehr dabei

70 Und schließlich muss aufgrund der knappen zur Verfügung stehenden Zeit davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte das Werkzeug bereits bei sich trug, als er zum Haus zurückkehrte. Auf dem Überwachungsvideo wird ersichtlich, dass zwischen dem Betreten des Hauses (um 20:53:48 Uhr) und dem Moment, als sich die Haustür erneut öffnet (um 20:54:28 Uhr) und der Angeklagte dann aus dem Haus geschoben wird, gerade einmal 40 Sekunden vergangen sind. In dieser Zeit ist es praktisch nicht vorstellbar, dass er zunächst in den Keller ging, sich Werkzeug aussuchte, wieder hinaufging und sich dann erst die anschließende Auseinandersetzung entwickelte. Denkbar wäre allenfalls, dass der Angeklagte sich das Werkzeug bereits irgendwo im Haus zur Abholung bereitgelegt hatte, bevor er es um 20:01 Uhr verließ, was er jedoch selbst so nicht vorgetragen hat und wofür auch kein Grund ersichtlich wäre. Nicht gänzlich auszuschließen ist auch, dass der Angeklagte das Werkzeug bei der Rückkehr aus seinem Fahrzeug mitgebracht hat. Zwar bestreitet er dies und auch die Nebenklägerin xxx meinte, dass es sich bei den sichergestellten Gegenständen wahrscheinlich um Werkzeug aus dem Keller gehandelt habe. Allerdings wurde nach Aussage des Zeugen KOK xxx bei der Durchsuchung des Fahrzeugs des Angeklagten auch ein geöffneter Werkzeugkoffer gefunden, welcher auf den in Augenschein genommenen Fotos auf Bl. 286 bis 288 der Hauptakte abgebildet ist. Dies würde jedenfalls erklären, warum den Zeugen xxx und xxx laut deren Aussagen während des Aufenthalts des Angeklagten in ihrer Wohnung kein Werkzeug bei ihm aufgefallen ist.

71 (d) Zwischenergebnis

72 Insgesamt geht die Kammer daher davon aus, dass die bereits in seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung am 12.03.2019 aufgestellte Behauptung des Angeklagten, er habe in der Nacht zuvor das Werkzeug im Keller angefasst, lediglich dazu diente, um einerseits einen Grund für seine Rückkehr zu konstruieren und andererseits eine Erklärung dafür zu liefern, dass an diesen Gegenständen später DNA-Spuren oder Fingerabdrücke von ihm gefunden werden könnten.

73 2. Tat 1

74 a) Einlassung des Angeklagten

75 Zur Tat 1 erklärte der Angeklagte, dass er zum Haus zurückgekehrt sei, um die Werkzeuge zurückzulegen und die Glühbirne wieder hineinzudrehen. Als er reingekommen sei, habe er seine Frau gesehen. Sie hätten Blickkontakt gehabt. Er sei dann zunächst hochgelaufen, sie habe aber Licht angemacht und ihn gesehen. Er habe zu ihr auf Kurdisch gesagt: „Ihr macht Party? Komm, wir sprechen bei der Party miteinander!“ Um sich abzustützen, habe er dabei mit einem Arm an die Holzwand neben der Treppe gefasst. Dies möge für seine Frau so ausgesehen haben, als ob er den Arm hebe. Allerdings habe er gar nichts in der Hand gehabt. Seine Frau habe plötzlich angefangen zu schreien. Dann sei ihr Bruder xxx hereingekommen und habe ihn angegriffen. xxx und xxx hätten ihn angefasst und auch die anderen seien dann hinzugekommen und hätten ihn gezogen, geschlagen etc.. Er schwöre bei seinen Kindern, dass er sich im Haus nicht gewehrt habe. xxx habe ihn geschlagen und versucht, ihm mit dem Finger ein Auge auszudrücken. xxx habe ihn gefragt, warum er den Hammer gehabt habe. Er habe aber gar keinen Hammer gehabt. Währenddessen habe sie ihn weiter geschlagen. Sie habe ihm eine Ohrfeige gegeben und ihm ins Gesicht getreten. Schließlich sei er dann bewusstlos geworden.

76 Durch die Misshandlungen habe er diverse Verletzungen im Gesicht, am Arm, am Bein und am Rücken davongetragen. Auch beide Augen seien verletzt gewesen, das rechte noch viel mehr als das linke. Der Zeuge xxx habe mehrmals mit der Faust auf dieses Auge eingeschlagen und versucht, es mit dem Finger herauszudrücken. Er habe damit eineinhalb Wochen lang fast nichts mehr sehen können. Danach seien zunächst Doppelbilder gekommen und dann sei es langsam besser geworden. Bis heute habe er aber einen blinden Fleck auf dem rechten Auge und benötige Schmerztabletten gegen Rücken- und Kopfschmerzen. In der Justizvollzugsanstalt habe er zwei- bis dreimal deswegen das Bewusstsein verloren. Auch seine Übelkeit, welche zum Abbruch des zweiten Sitzungstages geführt habe, sei darauf zurückzuführen. In der Justizvollzugsanstalt habe er sich nach der Sitzung noch einmal übergeben müssen.

77 Er gehe davon aus, dass die Familie seiner Ehefrau deshalb so heftig auf ihn reagiert habe, weil ihr zuvor ein falscher Eindruck von dem Geschehen am xx.xx.xxxx vermittelt worden sei, wofür er im Verfahren 5120 Js 34933/18 mit dem Strafbefehl vom xx.xx.xxxx verurteilt wurde. Sie hätten so einen Hass auf ihn gehabt, weil dieser Vorfall immer so dargestellt würde, als ob er seine Ehefrau habe umbringen wollen. Dies könne man schon an dem Notruf der Nachbarin xxx vom xx.xx.xxxx sehen, bei welchem diese gesagt habe, dass er seine Frau schon einmal fast umgebracht habe. Darüber hinaus habe er allerdings auch den Eindruck, dass die Familie seiner Ehefrau bereits auf die Situation vorbereitet gewesen sei.

78 b) Widerlegung der Einlassung

79 Auch soweit diese Einlassung von den Feststellungen unter Ziffer II.B.1. abweicht, wird sie durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Kammer hat die Feststellungen zu Tat 1 insoweit auf die weitgehend übereinstimmenden Aussagen der an der Tat beteiligten Augenzeugen gestützt.

80 (1) Zeugenaussagen

81 (a) Aussage der Zeugin xxx

82 Die Zeugin xxx sagte aus, dass man sich am xx.xx.xxxx mit dem Verlobten ihrer Schwester xxx in ihrem Haus getroffen habe, um die bevorstehende Hochzeit zu feiern. Anlässlich der Hochzeit seien auch diverse Familienmitglieder aus dem Irak angereist gewesen. Es sei niemals darum gegangen, mit den Kindern in den Irak zu fliegen. Vielmehr sei geplant gewesen, im Anschluss irgendwohin gemeinsam zu verreisen, um dort in Ruhe und ungestört durch den Angeklagten die Hochzeit feiern zu können. Aus diesem Grund habe sie ihm auch nicht gesagt, wohin die Reise gehen sollte.

83 Einige Stunden vor der Tat habe ihr bereits die Nachbarin xxx mitgeteilt, dass sie das Auto des Angeklagten in der Nähe des Hauses geparkt gesehen habe. Da habe sie schon ein schlechtes Gefühl bekommen. Auch habe ihr die Zeugin xxx im Laufe des Tages eine Nachricht von dem Angeklagten weitergeleitet mit der Bitte, dass er die Kinder noch einmal sehen wolle. Auf ihre Frage nach dem Grund habe sie die Antwort bekommen, dass er sichergehen wolle, dass sie nicht in den Irak fliege. Auch dies habe sie gewundert, denn sie habe ihm immer erklärt, dass sie ihm die Kinder nicht wegnehmen werde.

84 Abends habe die Nachbarin sein Fahrzeug dann an einer anderen Stelle geparkt gesehen. Sie sei in dieser Zeit mit dem Besuch beschäftigt gewesen. Auch hätten sie die Kinder ins Bett gebracht. Es sei ständig im Haus hin und her gegangen, weil einige Gäste im Keller untergebracht gewesen seien.

85 Ihre Schwester xxx habe schließlich in den Keller gehen wollen und die Tür zum Treppenhaus geöffnet. Durch die offene Tür habe sie gesehen, dass jemand hochgerannt sei. Dies sei ihr seltsam erschienen, da die Nachbarn von oben (die Zeugen xxx und xxx) so etwas nicht machen würden. Das Licht im Flur sei schon länger kaputt gewesen, deshalb habe sie die Person nicht gleich erkennen können. Sie sei einige Stufen hochgelaufen und habe oben das Licht eingeschaltet. Dann habe sie den Angeklagten gesehen. Er habe sich an die Wand gedrückt. Als sie Augenkontakt bekommen hätten, sei er die Treppe heruntergekommen. In der rechten Hand habe er einen Hammer gehalten. Dann habe er auf Kurdisch gesagt: „Ihr feiert?Jetzt zeige ich Euch, wie Feiern geht!“ Dann habe er ausgeholt und zugeschlagen. Sie sei ausgewichen und habe sein Handgelenk festgehalten. Ihre Geschwister seien hinzugekommen und ihr Bruder xxx habe ebenfalls mit zugegriffen. Wenn sie nicht ausgewichen wäre, hätte der Hammer ihren Kopf getroffen. Es sei ein wuchtiger Schlag gewesen, den sie nicht vollständig hätten aufhalten können. So habe wohl ihr Bruder den Schlag abbekommen, bei dem er aber nur noch eine leichte Verletzung hinterlassen habe. Gesehen habe sie den Treffer selbst nicht, weil ihr Bruder in diesem Moment versetzt hinter ihr gestanden habe. Sie hätten dann das Handgelenk des Angeklagten festgehalten, sodass er nicht noch einmal habe zuschlagen können. Es sei zu einem Gerangel zwischen dem Angeklagten und ihren Familienangehörigen gekommen, welches sich nach draußen verlagert habe.

86 Nach Aussage ihrer Schwägerin xxx habe diese dem Angeklagten dabei den Hammer abgenommen und in die Küche gebracht. Als später die Polizei gekommen sei, habe ihr jemand aufgetragen, den Hammer zu holen, und sie habe ihn dann an der Zauntür auf den Boden gelegt. Dabei habe sie darauf geachtet, dass sie nichts anfasse, um keine Spuren zu verwischen.

87 Sie wisse nicht, wo der Angeklagte das Werkzeug in diesem Moment hergeholt habe. Sie gehe allerdings davon aus, dass es sich um sein Werkzeug aus dem Keller handele, da er dieses bei seinem Auszug nicht vollständig mitgenommen habe. Auch habe ihr Vater ihr erzählt, dass er den Hammer wenige Tage zuvor noch gesehen habe, als er für sie Arbeiten im Haus ausgeführt habe.

88 Nach Inaugenscheinnahme der polizeilich sichergestellten Tatwerkzeuge erklärte die Zeugin, dass sie sich nicht hundertprozentig sicher sei, dass dies die verwendeten Werkzeuge seien. Allerdings hätten sie einen derartigen Hammer und auch Werkzeuge aus der gleichen Serie wie der Seitenschneider im Haus gehabt.

89 Bei dem anschließenden Gerangel habe sie sich einen großen blauen Fleck am Arm zugezogen und von dem Angeklagten einen Schlag ins Gesicht erhalten, wodurch sie Nasenbluten bekommen habe. Die seelischen Auswirkungen der Tat seien allerdings schlimmer gewesen. Ihre Familie habe danach in dem großen Haus Angstzustände gehabt und sich ein neues Heim suchen müssen. Nachdem der Angeklagte sie in dem Haus zweimal angegriffen habe, habe sie dort nicht mehr leben können. Sie habe sich mehrmals, das letzte Mal im Juni xxx, psychologisch behandeln lassen müssen. Sie habe vor allem Angst vor dem Tag, an dem der Angeklagte wieder aus dem Gefängnis entlassen werde.

90 Ihr großer Sohn sei immer noch in psychologischer Behandlung. Er habe monatelang nicht allein zur Toilette gehen und auch nicht allein schlafen können. Er weine nachts im Bett und sei weiterhin alle zwei Wochen in Behandlung. Die kleineren Kinder hätten bisher keine sichtbaren Schäden zurückbehalten.

91 (b) Aussage der Zeugin xxx

92 Die Zeugin xxx bestätigte, dass sie zusammen mit xxx am Abend vor der Tat aus dem Irak angereist gewesen sei, um die Hochzeit ihrer Schwester xxx zu feiern. Am späten Nachmittag des xx.xx.xxxx habe der Verlobte der Schwester und weitere Besucher das Haus verlassen, sodass nur noch Familienangehörige dort gewesen seien. Sie habe mit xxx und xxx im Wohnzimmer gesessen und sich unterhalten. Durch die offene Tür zum Treppenhaus habe sie plötzlich jemanden gesehen, der hochgegangen sei. xxx sei ihm nachgegangen und habe Licht gemacht. Dann hätten sie den Angeklagten gesehen und er habe auf Kurdisch gesagt: „Ich macht ein Fest? Ich zeige Euch, wie ein Fest geht!“ Er habe einen Hammer in der Hand gehalten und damit schlagen wollen. Noch während er ausgeholt habe, sei xxx hinzugekommen und dazwischen gegangen. Sie habe weder sehen können, wohin der Angeklagte habe schlagen wollen, noch wohin der Schlag letztlich gegangen sei, weil ihr Bruder xxx größer sei als sie. Es sei aber nur eine Schlagbewegung gewesen. Der Angeklagte habe dabei ein bis zwei Stufen oberhalb von xxx gestanden. Alle hätten geschrien. Dann sei die Tür aufgegangen und xxx sei rausgerannt. Ihre beiden Brüder xxx und xxx hätten versucht, den Angeklagten aus der Tür zu schieben und seien hingefallen. Sie habe die Polizei rufen wollen, aber in diesem Moment kein Handy gehabt. Sie hätten dann alle versucht, den Angeklagten am Boden zu halten, bis die Polizei kommt.

93 Den Hammer habe der Angeklagte bereits in der Hand gehabt, als er die Treppe heruntergekommen sei. Er habe von oben ausgeholt und zugeschlagen. Welche Seite des Hammers dabei vorne gewesen sei, wisse sie nicht. Ihre Schwägerin xxx habe später gesagt, dass sie dem Angeklagten den Hammer aus der Hand genommen habe, während die Brüder ihn festgehalten hätten. Dies sei noch im Haus geschehen. Danach habe xxx den Hammer in die Küche gebracht. Sie (xxx) selbst habe dies jedoch nicht gesehen.

94 Eigene Verletzungen schilderte die Zeugin nicht. Allerdings habe sie bei ihrem Bruder xxx danach eine Beule am Kopf gesehen.

95 (c) Weitere Augenzeugen

96 Die weiteren Augenzeugen konnte die Kammer nicht persönlich vernehmen, weil diese zwischenzeitlich wieder in den Irak zurückgekehrt sind. Ihre Aussagen aus den ermittlungsrichterlichen Vernehmungen wurden daher durch Vernehmung der Zeuginnen RinAG Vetter und RinAG Diem, welche die Vernehmungen durchgeführt haben, sowie durch ergänzende Verlesung der Vernehmungsprotokolle in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Aussage der Zeugin und Nebenklägerin xxx konnte gar nicht verwertet werden, nachdem diese sich aufgrund angeblicher anonymer Bedrohungen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und auch der Verwertung ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung ausdrücklich widersprochen hatte. Gleiches gilt im Ergebnis für die Mutter der beiden Nebenklägerinnen, die Zeugin xxx, welche bereits bei der Ermittlungsrichterin am xx.xx.xxxx das Zeugnis verweigert hat.

97 (aa) Aussage des Zeugen xxx

98 Der Zeuge xxx erklärte in seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom xx.xx.xxxx dass er gegen 21:00 Uhr im Wohnzimmer gesessen habe. Seine Schwester habe gehört, wie jemand nach oben gegangen sei, und gesagt, da sei etwas an der Tür. Daraufhin seien xxx und er mit xxx ins Treppenhaus gegangen. xxx habe das Licht angemacht und sie hätten den Angeklagten die Treppe heruntergekommen sehen. Dabei habe er gesagt: „Ihr feiert, ich zeig Euch, wie man feiert!“ Er habe eine Maske angehabt, damit man sein Gesicht nicht sehen kann. Dann habe er mit einem Hammer in seiner rechten Hand zugeschlagen. Er habe irgendjemanden erwischen wollen. Es sei schwer zu sagen, wen er treffen wollte. Er (xxx) habe seine Schwester zur Seite gedrückt und sei vor sie gegangen. Dadurch habe der Hammer ihn am Kopf getroffen und nicht xxx. Danach sei er mit seinen Händen unter die Arme des Angeklagten gegangen und habe ihn festgehalten. Seine Schwester habe ihm geholfen. Es habe ein Gerangel gegeben und beide seien zu Boden gefallen. Der Angeklagte habe versucht, mit seinem Daumen in das Auge des Zeugen zu stechen. Er habe ihn jedoch aus dem Haus schieben können.

99 Bei dem Gerangel sei der Hammer runtergefallen und seine Schwägerin habe ihn ins Haus gebracht. Ob der Angeklagte ihn fallengelassen oder ob ihm jemand den Hammer abgenommen habe, könne er nicht sagen.

100 Bei der Auseinandersetzung habe er sich Kratzer an der Stirn und am Auge zugezogen. Er sei deshalb auch im Krankenhaus gewesen.

101 (bb) Aussage des Zeugen xxx

102 Der Zeuge xxx sagte aus, dass sie am xx.xx.xxxx Gäste gehabt hätten, weil seine Schwester verlobt worden sei. Die beiden Herren hätten um zwanzig vor neun das Haus verlassen. Sie hätten dann aus dem Wohnzimmer gehört, wie die Haustür mehrmals geöffnet und geschlossen worden sei. xxx habe die Tür zum Treppenhaus geöffnet, um zu schauen, wer dort sei, aber sie habe sich nicht getraut, ins Treppenhaus zu gehen. Deshalb sei seine Schwester (xxx) hochgegangen und habe nachgeschaut. Der Angeklagte sei heruntergekommen und habe auf Kurdisch gesagt: „Ihr feiert, ich zeige Euch, wie Feiern geht!“ Dann habe er einen etwa 30 cm langen Hammer auf die Schwester des Zeugen schwingen wollen. Dabei habe er etwa einen Meter vor der Schwester gestanden, den Arm hochgehalten und herunter geschwungen. Sein Bruder xxx sei dazwischen gegangen und es habe ein Gerangel begonnen. Sein Bruder habe den Angeklagten festgehalten und seine große Schwester sei rausgerannt. Die Tür sei dann

103 offen gewesen und man habe den Angeklagten hinausgedrückt. Das Gerangel habe angedauert, bis die Polizei gekommen sei.

104 Im Moment des Hammerschlages habe er (xxx) in der Wohnzimmertür gestanden, xxx und xxx hätten vor ihm gestanden, seine Ehefrau (xxx) entweder neben oder hinter ihm. xxx habe ganz vorn gestanden. Da sie kleiner sei als xxx, habe der Zeuge nicht genau erkennen können, was sie in diesem Moment gemacht habe. Er habe sie dann nur rauslaufen sehen. Ob sein Bruder xxx den Hammer festgehalten oder abgewehrt habe, habe er ebenfalls nicht richtig gesehen. xxx habe den Angeklagten danach aber festgehalten und aus der Tür geschoben. Er (xxx) selbst habe erst draußen mit eingegriffen. Draußen seien sie dann alle auf den Boden gefallen und hätten versucht, den Angeklagten dort zu halten. Der Angeklagte habe sich gewehrt, gezappelt und aufstehen wollen. Sie hätten ihn jedoch festhalten können.

105 Der Angeklagte habe den Hammer draußen zunächst noch in der Hand gehabt. Seine Frau (xxx) habe ihn weggenommen, sie wisse allerdings nicht mehr aus welcher Hand.

106 Der Zeuge habe sich bei der Auseinandersetzung Kratzer am Auge und an den Beinen zugezogen. Während des Geschehens habe er jedoch keine konkreten Verletzungshandlungen mitbekommen. Erst im Nachhinein habe er gesehen, dass xxx eine Platzwunde und sein Bruder xxx Kratzer im Gesicht und eine Beule am Kopf gehabt hätten.

107 (cc) Aussage des Zeugen xxx

108 Der Vater der Nebenklägerinnen xxx gab an, dass er während der Tat 1 im Wohnzimmer gesessen und telefoniert habe. Alarmiert durch das Geschrei im Treppenhaus sei er aber erst hinzugekommen, als der Angeklagte bereits draußen auf dem Boden gelegen habe. Seine Söhne und Töchter hätten versucht, den Angeklagten festzuhalten und er habe dann ebenfalls einen Arm des Angeklagten festgehalten.

109 (d) Sonstige Zeugen

110 Weitere Zeugen haben die Tat nicht unmittelbar beobachtet.

111 (aa) Aussage der Zeugin xxx

112 Die Zeugin xxx erklärte, dass sie, nachdem ihr Lebensgefährte (der Zeuge xxx) um 20:51 Uhr das Haus verlassen hatte, unten einen Knall gehört und es Scherben gegeben habe. Sie habe sofort ihren Lebensgefährten angerufen und ihn gebeten, nach Hause zu kommen. Dann sei sie

113 nach unten gegangen. Als sie die Tür geöffnet habe, habe xxx sie angeschrien und gefragt, warum sie dem Angeklagten die Tür geöffnet hätten. Außerdem habe sie gefragt: „Weißt du, dass er mit dem Hammer auf uns losging?“ Draußen habe sie gesehen, dass der Vater, die Mutter und die Brüder (evtl. auch eine Schwester) auf dem Angeklagten drauf gewesen seien. Er sei auch geschlagen worden. Im weiteren Verlauf sei sie mehrmals wieder hochgegangen, um sich um ihre Kinder zu kümmern. Nachdem sie das zweite Mal runtergekommen sei, habe sie mit ihrem Handy Audioaufnahmen und eine Videoaufnahme gefertigt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte aber schon draußen am Boden gelegen. Das Video habe sie erst ganz zum Schluss aufgenommen.

114 (bb) Aussage des Zeugen xxx

115 Der Zeuge xxx erklärte, dass er um 20:51 Uhr noch einmal zur Tankstelle gegangen sei, um Bier zu kaufen. Dort habe ihn die Zeugin xxx angerufen und ihm von Geschrei im Haus berichtet. Er sei dann sofort losgerannt. Als er zuhause angekommen sei, habe der Angeklagte schon vor dem Haus auf dem Boden gelegen.

116 Allerdings habe er bei xxx einen Hammer an der Treppe gesehen. Die Frau von xxx (xxx) und die Mutter seien immer rein- und rausgerannt. Den Hammer habe xxx in der Hand gehabt. Was der damit gemacht habe, wisse er aber nicht.

117 (cc) Aussage der Zeugin xxx

118 Die Nachbarin von gegenüber, xxx gab an, dass sie im Bett gelegen und zwei dumpfe Schläge gehört habe. Kurze Zeit später habe es draußen ein fürchterliches Geschrei gegeben. Sie sei zum Balkonfenster gelaufen und habe gegenüber einen fürchterlichen Tumult gesehen. Sie habe daraufhin direkt die Polizei verständigt. Es sei ein Tumult mit mehreren Menschen gewesen. xxx sei draußen herumgelaufen und viele Menschen, die sie nicht kenne. Sie habe die Eltern bzw. den Vater gesehen, wie er den Angeklagten runtergedrückt habe, um ihn ruhig zu stellen. Einzelheiten, insbesondere Schläge und Tritte habe sie nicht gesehen. Sie habe mit ihrem Handy aus dem Wohnzimmerfenster ein Video aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie allerdings schon das zweite Mal die Polizei angerufen gehabt. Der Grund für die Aufnahme sei gewesen, dass sie befürchtet habe, es könne noch mehr passieren. Dass sie am Telefon gegenüber der Polizei gemutmaßt habe, der Angeklagte würge vielleicht wieder seine Frau, sei eine Vermutung aufgrund des vergangenen Vorfalls gewesen. Gesehen habe sie dies nicht.

119 Im Laufe des Tages habe sie kurz vor 7:00 Uhr morgens das Fahrzeug des Angeklagten in der Dürerstraße stehen sehen. Dies habe sie xxx per WhatsApp mitgeteilt gehabt, welche daraufhin erwogen habe, die Polizei zu rufen.

120 Gegen 19:45 Uhr habe sie das Auto dann noch einmal in der Feuerbachstraße gesehen. Als sie xxx dies mitgeteilt habe, habe diese vermutet, dass der Angeklagte vielleicht Wache halte, weil er glaube, dass sie mit den Kindern ins Ausland wolle.

121 (e) Glaubhaftigkeit der Aussagen

122 Soweit durch die wiedergegebenen Zeugenaussagen die Einlassung des Angeklagten widerlegt wird, erscheinen diese glaubhaft.

123 Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Belastungszeugen alle miteinander verwandt und auch Belastungstendenzen nicht zu übersehen sind. Diese halten sich allerdings in Grenzen. So fällt zunächst auf, dass keiner der Zeugen - mit Ausnahme von xxx - eine Aussage darüber treffen will oder kann, ob der Schlag mit dem Hammer gezielt auf den Kopf von xxx gerichtet war. Hätte man den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, wäre es für die Zeugen ein Leichtes gewesen, dies zu behaupten. Gleiches gilt für die Frage, ob der Schlag den Zeugen xxx getroffen hat. Hierzu erklärten alle Zeugen - mit Ausnahme von xxx -, dass sie den Treffer selbst nicht gesehen hätten. Allenfalls die Verletzung danach wurde wahrgenommen. Auch hier hätten alle Zeugen ohne Weiteres behaupten können, sie hätten den Treffer direkt gesehen. Schließlich erschiene es nicht plausibel, warum der Zeuge xxx behaupten sollte, von der ersten Tat nichts gesehen zu haben, wenn die Familie beschlossen hätte, den Angeklagten zu Unrecht des Schlages mit dem Hammer zu bezichtigen.

124 Das Kerngeschehen wird von allen Zeugen übereinstimmend wiedergegeben. Zwar gibt es kleinere Abweichungen wie zum Beispiel die Behauptung des Zeugen xxx, der Angeklagte habe bei der Tat eine Maske getragen. Derartige Fehlleistungen des Gedächtnisses sind jedoch aussagepsychologisch erklärbar und deuten gerade darauf hin, dass die Aussagen erlebnisbasiert sind. Wären sie abgesprochen gewesen, wäre kaum zu erwarten, dass nur der Zeuge xxx dieses Detail erwähnt hätte, zumal auch nicht erkennbar ist, warum er es überhaupt hätte erfinden sollen. Gleiches gilt im Ergebnis dafür, dass der Satz „Ihr feiert...“ von allen Augenzeugen zwar sinngemäß übereinstimmend, aber im Wortlaut geringfügig unterschiedlich wiedergegeben wird. Abgesehen davon, dass dieser Satz auch nach der Einlassung des Angeklagten auf Kurdisch gesprochen wurde und es sich damit bei der Aussage der Zeugen lediglich um eine Übersetzung ins Deutsche handelt, welche naturgemäß immer etwas unterschiedlich ausfallen kann, wäre davon auszugehen gewesen, dass sich die Zeugen bei einer Absprache ihrer Aussagen auf einen bestimmten Wortlaut verständigt hätten. Auch hätte man dann vermutlich eine drastischere Formulierung wie „Ich bringe Euch alle um!“ oder ähnliches gewählt. Wenn der Satz aber tatsächlich so gefallen ist wie von ihnen behauptet, wird der genaue Wortlaut vor dem Hintergrund des Gesamtgeschehens für die Zeugen nur eine untergeordnete Bedeutung gehabt haben, weswegen es nicht überrascht, dass er ihnen nicht wortgetreu im Gedächtnis geblieben ist.

125 (2) Weitere relevante Indizien

126 Darüber hinaus wird der festgestellte Sachverhalt durch diverse weitere Indizien belegt.

127 (a) Zum Einsatz des Hammers

128 (aa) Gewalt des Angeklagten bei anderen Gelegenheiten

129 Dass die Ausübung von Gewalt dem Angeklagten nicht völlig wesensfremd ist, zeigt sich an der nach der Einspruchsrücknahme rechtskräftig festgestellten Tat vom xx.xx.xxxx und weiterhin an der Tat 2 des vorliegenden Verfahrens, welche der Angeklagte jedenfalls teilweise einräumt. Dabei fällt hinsichtlich der Tat vom xx.xx.xxxx auf, dass der Angeklagte auch hier versucht, das Würgen mit einer Art Missverständnis zu erklären.

130 (bb) Eine Fehldeutung bzgl. der Ausholbewegung kann ausgeschlossen werden

131 Soweit der Angeklagte mutmaßt, dass das Abstützen mit der Hand an der Wand eventuell als Ausholbewegung missverstanden worden sei, kann damit nicht die Existenz des Hammers erklärt werden.

132 (cc) Der Hammer kam schon sehr früh zur Sprache

133 Dass der Hammer jedoch tatsächlich zum Einsatz kam, wird vor allem dadurch belegt, dass er schon unmittelbar nach der Tat zur Sprache kam.

134 Nach Aussage der Zeugin KOKin xxx gingen zu dem verfahrensgegenständlichen Vorfall insgesamt 5 Notrufe bei der Polizei ein, welche aufgezeichnet und verschriftet wurden. Laut der Zeugin PKin xxx, welche zu der ersten Streife gehörte, die am Tatort eintraf, wussten sie schon aus den Notrufen darüber Bescheid, dass ein Hammer zum Einsatz gekommen sei.

135 Auch die Zeugin xxx, die ansonsten ersichtlich bemüht war, den Angeklagten zu entlasten, gab an, dass die Nebenklägerin xxx sie schon unmittelbar nach der Tat fragte: „Weißt du, dass er mit dem Hammer auf uns losging?“

136 Und schließlich ließ sich sogar der Angeklagte selbst dahingehend ein, dass er unmittelbar nach der Tat von seiner Frau gefragt worden sei, warum er den Hammer gehabt habe.

137 Es ist kaum davon auszugehen, dass die Familie der Nebenklägerinnen, wie es der Angeklagte

138 in seiner Einlassung mutmaßt, auf den Vorfall vorbereitet war. Selbst wenn sie bemerkt hätten, dass er sich über Nacht und am folgenden Tag im Haus aufgehalten hatte, wäre es schon nicht erklärlich, warum sie nicht dann bereits etwas gegen ihn unternommen haben sollten. Jedenfalls aber konnten sie unmöglich wissen, dass er nach Verlassen des Hauses kurze Zeit später noch einmal zurückkehren würde. Somit bestand für die Familie bis zur erstmaligen Erwähnung des Hammers keine Zeit und Gelegenheit, sich darüber abzustimmen. Trotzdem sprach die Nebenklägerin xxx den Angeklagten und die Zeugin xxx unmittelbar nach der Tat bereits darauf an und erwähnte die Nebenklägerin xxx ihn in ihrem Notruf.

139 Wenn dem Angeklagten der Angriff mit dem Hammer tatsächlich wahrheitswidrig untergeschoben werden sollte, ergibt es darüber hinaus auch gar keinen Sinn, dass xxx ihn selbst danach befragt haben soll, denn es musste ihr schließlich klar sein, dass der Angeklagte ganz genau wusste, dass gar kein Hammer zum Einsatz gekommen war, und er hätte ihr zu dem Grund dafür naturgemäß auch keine Antwort geben können.

140 (dd) DNA-Spuren am Hammer

141 Nur eine sehr begrenzte Aussagekraft hatte hingegen das Behördengutachten des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz vom 13.06.2019. Nach Aussage der leitenden Ermittlungsbeamtin KOKin xxx wurden sowohl vom Griff als auch vom Kopf des am Tatort sichergestellten Hammers und des Seitenschneiders Abstriche genommen und dem Landeskriminalamt zur Untersuchung auf DNA-Spuren zur Verfügung gestellt. Nach dem Ergebnis des Gutachtens ergaben sowohl der Abrieb vom Hammergriff (Spur 05.01) als auch der vom Hammerkopf (Spur 05.02) jeweils Mischspuren von jeweils mindestens zwei Spurenverursachern. In den auswertbaren STR-Merkmalssystemen (16 bei Spur 05.01 und 15 bei Spur 05.02) fanden sich in beiden Fällen Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten. Die anderen beteiligten Personen konnten als anteilige Spurenverursacher ausgeschlossen werden.

142 Soweit sich hieraus Hinweise darauf ergeben, dass der Angeklagte den Hammer tatsächlich berührt hat, werden diese jedoch dadurch relativiert, dass es sich nach seiner eigenen Einlassung und der Aussage diverser Zeugen um sein eigenes Werkzeug handelte, sodass die DNA auch schon bei früheren Gelegenheiten aufgetragen worden sein kann.

143 Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte in seiner Jackentasche ein weiteres Werkzeug in Form des Seitenschneiders mit sich führte (s.u.) dafür, dass durch ihn auch der Hammer mitgeführt und in der Folge eingesetzt wurde.

144 Umgekehrt spricht der Umstand, dass sich keine DNA des Zeugen xxx an dem Hammer fand, nicht zwingend gegen den Treffer am Kopf. Nach Erfahrung der Kammer führt nicht jede Berührung automatisch zu einem Übertrag von DNA, zumal es sich nach Aussage des Zeugen xxx nur um eine vergleichsweise schwache Berührung gehandelt haben soll.

145 (ee) Fehlende objektiv nachweisbare Verletzungen am Kopf des Zeugen xxx

146 Gleiches gilt im Ergebnis für den Umstand, dass die gerichtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. xxx bei der körperlichen Untersuchung am xx.xx.xxxx am Kopf des Zeugen xxx lediglich eine 1,3 cm lange, senkrecht verlaufende, strichförmige, rotbraune Schürfung in der Stirnmitte und an der linken Seite der Stirn, angrenzend an die Augenbraue und im äußeren Anteil jeweils eine fleckförmige, bis 0,6 cm durchmessende, rot-braune Schürfung feststellen konnte, welche als Verletzung durch einen Hammerschlag eher untypisch seien. Im Bereich des Kopfhaars konnten hingegen keine Verletzungen abgegrenzt werden.

147 Die Sachverständige wies aber darauf hin, dass das Kopfhaar des Zeugen sehr dicht gewesen sei, weswegen Verletzungen dort nur schwer zu erkennen seien. Und selbst ohne sichtbare Verletzungen sei ein leichter Treffer mit dem Hammer durchaus denkbar. Er könne nur eben nicht objektiv belegt werden. An dieser Stelle ist allerdings noch einmal darauf hinzuweisen, dass mehrere Zeugen unmittelbar nach der Tat noch eine Beule am Kopf des Zeugen xxx wahrgenommen haben.

148 (ff) Zwischenergebnis

149 Insgesamt ist die Kammer aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen und den weiteren genannten Indizien davon überzeugt, dass es den Angriff mit dem Hammer tatsächlich in der festgestellten Weise gegeben hat.

150 (b) Zum Tatvorsatz

151 Dass der Angeklagte bei der Tat mit einem nicht ausschließlich gegen xxx gerichteten Verletzungsvorsatz, aber nicht mit Tötungsvorsatz handelte, schließt die Kammer im Wesentlichen aus den folgenden Umständen:

152 (aa) Art des Tatmittels

153 Bei einem Hammer wie dem vorliegenden mit einer Länge von 35 cm und einem Gewicht von 1.230 g ist schon für einen Laien erkennbar, dass mit einem wuchtigen Schlag schwere (wenn nicht sogar tödliche) Verletzungen verursacht werden können.

154 Dies wurde durch die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. xxx bestätigt, die erklärte, dass bei einem Hammer mit einem Gewicht von über einem Kilogramm ein Treffer auf den Kopf - egal mit welcher Seite des Hammers - tödlich sein könne.

155 Es gibt keinen Grund, daran zu zweifeln, dass auch dem Angeklagten dies bewusst war.

156 (bb) Keine Beeinträchtigung durch Betäubungsmittel

157 Nach Aussage der Zeugin PKin xxx wurde bei dem Angeklagten um 21:09 Uhr ein freiwilliger Atemalkoholtest durchgeführt, der ein Ergebnis von 0,26 Promille ergeben habe. Dieser Wert passt zu seinen eigenen Angaben über das zuvor konsumierte Bier, sodass eine nennenswerte Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen werden kann.

158 Für den Konsum sonstiger Betäubungsmittel gibt es keinerlei Anhaltspunkte, zumal der Angeklagte diesen auch selbst verneint hat.

159 (cc) Wut gegenüber allen Beteiligten

160 Dass der Angeklagte wütend auf die anwesenden Familienmitglieder der Nebenklägerinnen war und etwas gegen sie unternehmen wollte, zeigt sich an dem sinngemäß übereinstimmend von den Zeugen geschilderten Satz: „Ihr feiert? Ich zeige Euch, wie Feiern geht!“ Daran wird auch deutlich, dass sich seine Wut in diesem Moment nicht allein gegen xxx richtete, sondern gegen alle ihm gegenüberstehenden Personen.

161 (dd) Keine Planung der Tat

162 Gegen einen Tötungsvorsatz spricht aber zum einen, dass die Tat nicht geplant gewesen sein dürfte.

163 (aaa) Seitenschneider als Mordwerkzeug ungeeignet

164 Zwar geht die Kammer - wie unter Ziffer III.B.1.b)(2)(c) bereits dargestellt - wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit davon aus, dass der Angeklagte den Hammer und den Seitenschneider bereits bei sich führte, als er das Haus bei seiner Rückkehr betrat.

165 Trotzdem deutet dies nicht auf eine Planung der Tat hin, denn wenn sich auch ein Hammer ohne Frage zur Verletzung von Personen eignet, gilt dieses für den Seitenschneider nur sehreingeschränkt. Wie sich aus dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Foto auf Bl. 61 d.A. von der Werkbank im Keller ergibt, hätte sich der Angeklagte dort sehr viel besser geeignete Tötungsinstrumente (wie z.B. ein Beil) aussuchen können. Es kann somit nur gemutmaßt werden, zu welchem Zweck er die Werkzeuge mitgebracht hat. Dass er - wie er sagte - tatsächlich damit eine Tür aufbrechen wollte, erscheint ebenfalls zweifelhaft. Auch dazu würde sich zwar ein Hammer eignen, sicher aber kein Seitenschneider. Außerdem fragt sich, um welche Tür es dabei gehen sollte. Ins Haus kam er ja offensichtlich auch so. Auch hätte ein gewaltsames Aufbrechen einer Tür einen erheblichen Lärm verursacht, welcher die Aufmerksamkeit der anderen Hausinsassen geweckt hätte. Möglicherweise wollte der Angeklagte die nach eigener Einlassung von ihm selbst früher einmal installierte Überwachungsanlage manipulieren, um seinen Aufenthalt im Haus zu vertuschen. Es kann jedoch nach Auffassung der Kammer sicher ausgeschlossen werden, dass er die Werkzeuge zum Verletzen oder gar Töten von Personen bei sich führte.

166 (bbb) Angeklagter versuchte zunächst, sich zu verstecken

167 Nach Einlassung des Angeklagten, die in diesem Punkt vor allem durch die Nebenklägerin xxx bestätigt wird, versuchte der Angeklagte bei seiner Entdeckung zunächst nach oben zu laufen und sich dort zu verstecken. Erst als er sich eindeutig erkannt fühlte, ging er zum Angriff über. Hätte er tatsächlich einen Angriff geplant gehabt, wäre das anfänglich defensive Verhalten kaum zu erwarten gewesen.

168 (ccc) Es hätte bessere Gelegenheiten gegeben

169 Ausgehend von der insoweit nicht widerlegbaren Einlassung des Angeklagten, dass er sich bereits die gesamte vorherige Nacht im Haus aufgehalten hatte, hätten sich sicherlich bessere Gelegenheiten ergeben, jemanden im Haus im Schlaf zu überraschen und dann zu verletzen oder zu töten.

170 (ddd) Kein Tötungsmotiv erkennbar

171 Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum der Angeklagte mit einem Verletzungs- oder gar Tötungsvorsatz zum Haus hätte zurückkehren sollen.

172 Zwar litt er sicherlich schon länger unter der Gesamtsituation nach der Tat am 23.09.2018 und mag zunächst auch große Sorge gehabt haben, dass seine Ehefrau die Kinder mit in den Irak nehmen wollte. Dies zeigt sich eindeutig in seinen vorherigen Bemühungen, die Reise verbieten zu lassen, welche durch die Zeugen PHK xxx und xxx, mit denen er bei der Polizei bzw. beim Jugendamt Kontakt hatte, bestätigt wurde. Allerdings gab er selbst in seiner Einlassung an und wurde insoweit auch durch die Zeugen xxx und xxx bestätigt, dass er im Laufe des xx.xx.xxx begriff, dass der Hintergrund für die Anreise der Verwandtschaft eine Hochzeit und nicht die Entführung seiner Kinder in den Irak gewesen war, und er insoweit halbwegs beruhigt das Haus verließ. Es erschließt sich nicht, warum er sodann wieder derart in Wut geraten sein sollte, dass er sich bewaffnete und mit einem Verletzungs- oder Tötungsvorsatz zum Haus zurückkehrte.

173 Auch in den Monaten vor der Tat hat er (selbst nach Aussage von xxx) im Rahmen des Umgangsrechts einigermaßen kooperativ mit ihr zusammengearbeitet und sogar bei mehreren Anlässen persönlich mit ihr gesprochen. Hätte er also einen solchen Hass auf sie gehabt, dass er sie verletzen oder gar töten wollte, hätte es mit großer Sicherheit auch im Vorfeld schon bessere Gelegenheiten dazu gegeben. Außerdem hätte sich die Zusammenarbeit nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am xx.xx.xxxx wahrscheinlich völlig anders gestaltet bzw. es hätte gar keine gegeben.

174 (ee) Schlagrichtung nicht sicher feststellbar

175 Und schließlich konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, auf welches Ziel der Schlag des Angeklagten eigentlich gerichtet war.

176 Lediglich die Zeugin xxx war sich sicher, dass der Schlag ihren Kopf getroffen hätte, wenn nicht sie und ihr Bruder xxx eingegriffen hätten. Die Zeugen xxx und xxx erklärten, dass sie die Schlagrichtung wegen des dazwischenstehenden xxx nicht genau erkennen konnten. xxx konnte oder wollte ebenfalls kein Urteil darüber abgeben, wen der Angeklagte mit dem Schlag treffen wollte.

177 Das Überwachungsvideo hilft in dieser Frage nicht weiter, weil von den Kameras nur der Außenbereich des Hauses aufgezeichnet wurde.

178 Und auch die unter Ziffer III.B.2.b)(2)(b)(dd)(ddd) dargestellte Motivationslage des Angeklagten gibt keinen sicheren Aufschluss darüber, ob der Schlag gezielt auf xxx (und wenn ja auf ihren Kopf) oder aber allgemein in Richtung der in Reichweite vor dem Angeklagten stehenden Personen gerichtet war. Der Satz „Ihr feiert? Ich zeige Euch, wie Feiern geht!“ deutet eher darauf hin, dass es dem Angeklagten in diesem Moment nicht wesentlich darauf ankam, wen der Hammer trifft. Die Tat 2 macht ebenfalls deutlich, dass der Angeklagte durchaus gewillt war, auch andere Familienmitglieder zu verletzen. (ff) Zwischenergebnis

179 Insgesamt konnte trotz der gefährlichen Handlung des Angeklagten auch im Hinblick auf die generell hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf genommen hätte. Allerdings ist die Kammer davon überzeugt, dass er über einen Verletzungsvorsatz verfügte und dieser sich nicht ausschließlich auf die Nebenklägerin xxx beschränkte.

180 3. Tat 2

181 a) Einlassung des Angeklagten

182 Zu Tat 2 erklärte der Angeklagte, als er aus der Bewusstlosigkeit wieder zu sich gekommen sei, habe er gemerkt, dass sich jemand mit einem spitzen Gegenstand an seinem rechten Arm zu schaffen gemacht habe. Er habe den Arm bewegt und plötzlich den Seitenschneider in der Hand gehabt, mit welchem ihn die Person vorher am Arm verletzt habe. Da diese Person ihn angegriffen gehabt habe, sei er dann auf diese losgegangen. Erst als sie geschrien habe, habe er realisiert, dass es sich dabei um xxx handelte. In diesem Moment hätten ihn auch die anderen wieder angegriffen.

183 b) Widerlegung der Einlassung

184 Auch diese Einlassung wird durch Zeugenaussagen und vor allem durch das sichergestellte Überwachungsvideo widerlegt.

185 (1)Zeugenaussagen

186 (a) Aussage der Zeugin xxx

187 Die Zeugin xxx gab dazu an, dass sie nach dem Vorfall mit dem Hammer zunächst aus der Tür hinaus zum Haus ihrer Nachbarin xxx gelaufen sei und dort geklingelt habe. Diese habe aber nicht geöffnet. Deshalb sei sie wieder zurückgelaufen, um ein Telefon zu holen. Als sie am Haus angekommen sei, habe sich vor der Tür eine Menschenmasse auf dem Boden befunden. Das Gerangel sei dort noch weitergegangen. Dann habe sie jemanden sagen hören: „Papa, lass ihn los! Er macht jetzt nichts mehr!“ Dann hätte man den Angeklagten losgelassen und er sei wohl aufgestanden. Zwischenzeitlich habe sie nicht mehr auf ihn geachtet und ihn erst wieder wahrgenommen, als er ihre Schwester unter dem Arm gehabt und mehrmals auf sie

188 eingeschlagen habe. Dabei habe er gerufen, dass xxx an allem schuld sei. Zusammen mit anderen habe sie dann ihre Schwester befreit.

189 (b) Aussage der Zeugin xxx

190 Die Zeugin xxx sagte aus, dass der Angeklagte schließlich losgelassen wurde und aufstehen konnte. Dann habe er ihre Schwester xxx angegriffen und mehrfach stark auf sie eingeschlagen. Sie habe in diesem Moment nicht erkennen können, womit er geschlagen habe, habe aber später die Zange am Boden liegen sehen. Bei den Schlägen habe der Angeklagte auf Kurdisch gerufen: „Du hast mein Leben zerstört! Es ist alles Deine Schuld!“

191 (c) Aussage des Zeugen xxx

192 Der Zeuge xxx erklärte gegenüber der Ermittlungsrichterin, dass schließlich der Zeuge xxx aus Richtung der Tankstelle gekommen sei. Sie hätten ihn aufgehalten, damit er sie nicht angreife. Den Angeklagten hätten sie losgelassen, weil sie gedacht hätten, er sei zur Vernunft gekommen. Sein Bruder und er hätten den Zeugen xxx ferngehalten und er habe sich mit ihm vielleicht zwei Minuten lang unterhalten. Dann habe er plötzlich seine Schwester xxx schreien hören. Sie habe geschrien: „Mein Kopf, mein Kopf!“ Er habe zu ihr geschaut und gesehen, dass sie geblutet habe. Er wisse nicht mehr, wo in diesem Moment sein Vater gestanden habe. Der Angeklagte sei nicht mehr dort gewesen, wo er vorher gelegen habe, sondern draußen auf dem Gehweg. Er habe mit xxx auf dem Boden gelegen und der Vater sowie der Bruder xxx hätten ihn festgehalten. Es sei Blut auf dem Boden und auf dem weißen T-Shirt seiner Schwester gewesen. Sie habe geweint und geschrien. Er habe nicht verstanden, was sie geschrien habe. Der Angeklagte habe auf dem Rücken gelegen und sie hätten ihn auf dem Boden fixieren können. Er habe sich gewehrt und aufstehen wollen. Die Mutter habe noch versucht, seine Beine zusammenzubinden. Er habe noch eine Zange in der Hand gehabt, die ihm der Vater dann abgenommen habe. Er selbst habe nicht gesehen, was der Angeklagte mit der Zange gemacht habe und könne sich auch nicht an deren Farbe oder daran erinnern, ob sie dreckig gewesen sei. Er habe aber selbst gesehen, dass der Angeklagte sie in der Hand gehalten habe.

193 (d) Aussage des Zeugen xxx

194 Der Zeuge xxx gab zu diesem Tatkomplex an, dass der Vater schließlich gesagt habe: „Versucht ihn loszulassen, er kann nicht mehr!“ Sein Bruder xxx und er hätten den Angeklagten daraufhin losgelassen. Der Zeuge xxx sei zurückgekehrt und habe herumgeschrien. Sie seien zu ihm hingegangen, um ihn zu beruhigen. In diesem Moment sei der Angeklagte aufgestanden. Er (der Zeuge) habe dann nur noch gehört, dass es Schreie von seiner Schwester xxx gegeben habe. Er habe gesehen, dass der Angeklagte wieder auf den Beinen gewesen sei und eine spitze Zange in der Hand gehalten habe. Er habe die Zange in Bauchhöhe gehalten. Der Vater habe versucht, den Angeklagten aufzuhalten. Der Zeuge und sein Bruder hätten den Angeklagten dann wieder runtergedrückt und festgehalten, bis die Polizei gekommen sei. Während er den Angeklagten festgehalten habe, habe er seine Schwester am Zaun sitzen sehen. Sie habe gesagt, dass sie blute. Es habe dann vielleicht zwei Minuten gedauert, bis die Polizei gekommen sei. Seine Mutter habe noch versucht, ein Tuch um die Füße des Angeklagten zu binden, was ihr aber nicht gelungen sei.

195 Wie der Angeklagte seine Schwester verletzt habe, habe er nicht gesehen. Während das passiert sei, habe er sich gerade in einem „verbalen Geschrei“ mit dem Zeugen xxx befunden und dem Geschehen den Rücken zugedreht.

196 (e) Aussage des Zeugen xxx

197 Der Zeuge xxx sagte aus, dass er schließlich zu seinen Kindern gesagt habe: „Lasst ihn los!“ Wieso er das gesagt habe, wisse er nicht. Manchmal entscheide man etwas, was man dann später bereue. Der Angeklagte habe ständig versucht aufzustehen. Er sei ein Mensch und deshalb habe er es zugelassen. Wichtig sei ihm in dem Moment gewesen, dass der Angeklagte nicht wegkomme, bis die Polizei komme. Die anderen hätten um ihn herumgestanden. Auf einmal habe er xxx geschnappt und sie angegriffen. Er habe seine Hand von der Hand des Zeugen befreit, den Kopf von xxx gehalten, etwas aus seiner Tasche herausgenommen und damit auf sie eingeschlagen. Nachdem er zwei- bis dreimal geschlagen habe, hätten sie ihn wieder festgehalten. Er selbst habe in dem Moment nur wahrgenommen, dass der Angeklagte jemanden angegriffen habe. Erst als xxx danach am Kopf geblutet habe, habe er gewusst, dass der Angeklagte sie mit einem Gegenstand getroffen habe.

198 Der Vorfall habe sich nicht mehr im Vorgarten abgespielt. Sie seien vorher auf die Straße gegangen. Er könne sich nicht mehr erinnern, wer von den Beteiligten in diesem Moment auf dem Grundstück und auf der Straße gestanden habe. xxx habe nach dem Angriff irgendwo auf dem Boden gesessen. Als die Polizei gekommen sei, habe er gewusst, dass xxx verletzt gewesen sei.

199 (f) Aussage der Zeugin xxx

200 Die Zeugin xxx erklärte, als sie das zweite Mal wieder runtergekommen sei, habe sie gesehen, wie xxx und xxx ihren Mann am Zaun festgenommen hätten. Sie habe sie angeschrien, dass sie ihn loslassen sollen. Ihr Lebensgefährte habe gesagt, dass er starke Schmerzen habe. Sie habe zwar nicht gesehen, dass sie ihn geschlagen hätten, aber dass sie ihn festhielten. Er habe später auch angebrochene Rippen gehabt. Dann habe sie zunächst ihre Tochter hochgebracht. Als sie anschließend wieder nach unten gekommen sei, habe sie gehört, dass der Angeklagte einen Satz zu xxx gesagt habe, woraufhin diese ausgerastet sei und auf ihn eingeschlagen habe. Dann sei die Polizei gekommen. Der Satz, welche der Angeklagte zu xxx gesagt habe, sei auf Kurdisch gewesen. Sie habe davon nur den Namen „xxx“ verstanden. Bei xxx handele es sich um den Exmann der Zeugin xxx, welcher xxx angeblich mal vergewaltigen wollte. Dies stimme zwar alles nicht, sei aber auch damals der Trennungsgrund gewesen. Auf diesen Satz hin habe xxx mehrmals auf den Kopf des Angeklagten eingeschlagen. Dabei habe sie auch Steine oder ein Handy in der Hand gehabt. Außerdem habe xxx auch den Vater des Angeklagten beleidigt und gesagt, dass sie ihn noch in den Knast bringen werde. Sie habe sich später das Gesprochene auf ihren Video- bzw. Audioaufnahmen übersetzen lassen, daher wisse sie das.

201 Der Zeuge xxx sagte aus, dass er dazwischen gegangen sei, als er bei seiner Rückkehr von der Tankstelle gesehen habe, dass der Angeklagte am Boden lag und blutete. Die anderen seien immer noch auf ihm drauf gewesen, obwohl er niemals hätte wegrennen können. Das sei ein richtiges Knäuel gewesen. Der Angeklagte habe überall Blut gehabt - am Mund und am Auge. Er habe überhaupt nichts erkennen können, weil alles voller Blut gewesen sei. Einer habe die Füße gehalten und die anderen die Hände. Die Mutter habe auch noch mit einem Seil die Beine binden wollen. Er habe ihnen gesagt, dass sie aufhören und Platz machen sollten, damit der Angeklagte Luft bekomme. xxx habe ihn beleidigt. Er habe gesehen, dass der Angeklagte geschlagen und getreten wurde. xxx habe Deko-Steine aus dem Garten in die Hand genommen und den Angeklagten geschlagen. Zuvor habe sie am Zaun auf dem Boden gelegen oder gesessen. Das habe er gleich gesehen, als er von der Tankstelle gekommen sei. Er habe das für eine Falle gehalten, weil die Familie wohl gedacht habe, die Polizei komme gleich. Die anderen hätten einen Kreis gebildet wegen der Kameras. Auch xxx habe etwas gemacht, aber sie hätten sich so gestellt, dass der Zeuge es nicht habe sehen können. Er habe dem Angeklagten helfen wollen, aber dann seien sie auch auf ihn losgegangen. xxx habe ihn mit dem Arm gewürgt und er - ebenso wie sein Bruder Mohammed - hätten ihn geschlagen. Sie hätten ihn auf den Boden gedrückt, sodass er sich mehrere Rippen gebrochen habe.

202 Der Angeklagte habe niemanden geschlagen. Wie sollte er auch? Eine Zange habe er nicht gesehen. Er habe auch nichts davon mitbekommen, dass xxx auf der Straße angegriffen worden sei.

203 (h) Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen

204 Auch zu dieser Tat hält die Kammer die Aussagen der Augenzeugen, jedenfalls soweit sie die unter Ziffer II.B.2. getroffenen Feststellungen stützen, für glaubhaft.

205 Zwar ist nicht zu verkennen, dass keines der Familienmitglieder der Nebenklägerinnen sowie auch diese selbst Angaben zu möglichen Verletzungshandlungen zulasten des Angeklagten machen wollte. Dies ist vor dem Hintergrund der auf dem Überwachungsvideo eindeutig zu erkennenden Schläge und Tritte gegen den auf dem Boden liegenden Angeklagten durchaus nachvollziehbar.

206 Auch hier gilt aber, dass die Aussagen vermutlich anders ausgefallen wären, wenn man den Angeklagten hätte zu Unrecht belasten wollen. Es wäre dann nicht zu erwarten gewesen, dass mehrere Zeugen (z.B. xxx und xxx) erklären, von dem eigentlichen Angriff auf xxx gar nichts mitbekommen zu haben. Selbst der unmittelbar danebenstehende Zeuge xxx sagte aus, erst im Nachhinein an den Verletzungen erkannt zu haben, dass der Angeklagte seine Tochter xxx angegriffen hatte.

207 Außerdem werden die Aussagen, soweit sie Handlungen des Angeklagten selbst betreffen, durch weitere Indizien gestützt (siehe unten Ziffer III.B.3.b)(2)).

208 Auch die Aussagen der Zeugen xxx und xxx sind insoweit glaubhaft, obwohl diese keine Verletzungshandlungen des Angeklagten zulasten der Nebenklägerin xxx gesehen haben wollen. Aus der Aussage der Zeugin xxx wird in der Zusammenschau mit dem Überwachungsvideo deutlich, dass sie sich zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Verletzungshandlungen des Angeklagten offenbar in ihrer Wohnung befand und diese deshalb nicht mitbekommen haben mag. Der Zeuge xxx wiederum befand sich in diesem Moment in einer Auseinandersetzung mit den Zeugen xxx und xxx, sodass auch er ebenso wie xxx und xxx die Verletzungshandlungen des Angeklagten nicht wahrgenommen haben mag.

209 (2) Weitere Indizien

210 (a) Zum bewussten Angriff mit dem Seitenschneider

211 (aa) Überwachungsvideo

212 Das bereits unter Ziffer III.B.1.b)(1)(d) beschriebene Überwachungsvideo zeigt gegen Ende der Datei „3_02_M_190311205000-141219142033.avi“ den Sachverhalt so, wie er unter Ziffer II.B.2. festgestellt wurde. Davon konnte sich die Kammer bei der Inaugenscheinnahme ohne jeglichen Zweifel überzeugen. Das Video ist von sehr guter Qualität und zeigt den gesamten Tatortbereich außerhalb des Hauses aus einem Blickwinkel von links oberhalb der Haustür. Das gesamte Tatgeschehen zu Tat 2 wird in dem Video lückenlos abgebildet. Die aufgrund der fortgeschrittenen Tageszeit nur eingeschränkten Lichtverhältnisse konnten durch Justierung der

213 Bildhelligkeit und des Kontrastes soweit optimiert werden, dass die beschriebenen Tatsachen eindeutig zu erkennen waren.

214 Zweifel bestanden anfangs nur hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte mit der Spitze oder dem Griff des Seitenschneiders zugeschlagen hat. Aus diesem Grund hat die Kammer von einem EDV-Mitarbeiter des Landgerichts ein Standbild der betreffenden Szene erstellen und den Bildausschnitt um die Hand des Angeklagten stark vergrößern lassen. Die Inaugenscheinnahme dieser Bilddatei konnte sodann jeglichen Zweifel beseitigen. Daraus wird eindeutig ersichtlich, dass die Spitze des Seitenschneiders aus der Unterseite der Faust des Angeklagten um mehrere Zentimeter herausragt. Auf dem Video wiederum ist erkennbar, dass der Angeklagte mit dieser Unterseite seiner Faust voran auf die Nebenklägerin xxx eingeschlagen hat.

215 Das Video widerlegt auch die Behauptung des Angeklagten, er sei aus einer Bewusstlosigkeit erwacht und habe festgestellt, dass er von einer Person mit dem Seitenschneider am Arm verletzt wurde, welche er sodann quasi aus Notwehr angegriffen habe. Auf dem Film wird vielmehr ersichtlich, dass der Angeklagte schon längere Zeit vor dem Angriff wieder auf den Beinen war und mit den Zeugen xxx und xxx außerhalb des Vorgartens stand, deren Aufmerksamkeit in diesem Moment auf die Auseinandersetzung zwischen den Zeugen xxx und xxx einerseits und dem Zeugen xxx andererseits gerichtet war. Es ist weiterhin erkennbar, dass in diesem Moment niemand den Angeklagten mit dem Seitenschneider an der Hand verletzt. Vielmehr wird der Angeklagte von den beiden Zeugen nur noch locker an den Armen festgehalten und zieht den Seitenschneider - wie unter Ziffer II.B.2. beschrieben - aus seiner linken Jackentasche, um damit sodann die Zeugin xxx anzugreifen. Von einer irgendwie gearteten Notwehrlage oder auch nur etwas, was der Angeklagte irrtümlich dafür gehalten haben könnte, ist auf dem Film nichts zu sehen.

216 (bb) Korrespondierende Verletzungen bei xxx

217 Dass es tatsächlich einen Angriff auf die Nebenklägerin xxx gegeben hat, wird darüber hinaus durch die Feststellungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. xxx bestätigt. Diese sagte aus, dass bei der körperlichen Untersuchung der Nebenklägerin xxx am xx.xx.xxxx unter anderem im Bereich der behaarten Kopfhaut, auf Höhe der linken mittleren Hinterhauptsregion, ein mit Einzelknopfnähten chirurgisch verschlossener, 3,5 cm langer Hautdefekt und im Nackenbereich eine 1,5 cm x 1 cm messende, rot-braune Schürfung und angrenzend im Bereich der behaarten Kopfhaut rötliche Hautverfärbungen gefunden werden konnten. Zwar könne der Hautdefekt an der Kopfhaut nur eingeschränkt beurteilt werden, da er zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits ärztlich versorgt gewesen sei. Soweit Fotos von der Wunde existierten, seien diese entweder auch nach der Versorgung aufgenommen oder es sei aufgrund der massiven Blutantragungen darauf nicht viel zu erkennen gewesen. Die Verletzung sei aber grundsätzlich mit der dem Angeklagten vorgeworfenen Gewalteinwirkung mit dem

218 Seitenschneider zu vereinbaren. Gleiches gelte im Ergebnis für die Verletzungen im Nackenbereich. Diese könnten zwar auch beim Umgreifen des Kopfes mit dem anderen Arm entstanden sein, seien aber auch ohne weiteres durch weitere abgerutschte Schläge mit dem Seitenschneider erklärbar.

219 (cc) Fehlende korrespondierende Verletzungen beim Angeklagten

220 Umgekehrt konnte die Sachverständige allerdings keine Verletzungen bei dem Angeklagten feststellen, welche seine Behauptung, jemand habe ihn zuvor mit dem Seitenschneider am Arm verletzt, stützen würden.

221 Zwar bestätigte sie, dass der Angeklagte bei ihrer körperlichen Untersuchung am xx.xx.xxxx an Kopf, Hals, Rücken und den Extremitäten diverse Prellungen und Schürfungen gehabt habe. Insbesondere im Bereich der gesamten rechten Schläfe, übergehend auf das rechte Augenober-und -unterlid habe sie eine insgesamt 10 mal 13 cm messende, tiefrot-livide Hautverfärbung und Schwellung des Gewebes sowie korrespondierend dazu eine vollständige Einblutung unter die Bindehaut des rechten Auges feststellen können. Die Einblutungen im Gesicht und am Rücken seien stumpfer Gewalt (z.B. Schlägen) zuzuordnen. Es habe sicher mehrfache wuchtige Schläge gegen den Kopf gegeben. Die Verletzungen am Auge könnten auch durch das beschriebene versuchte Herausdrücken zu erklären sein. Beweisbar sei dies aber aus rechtsmedizinischer Sicht nicht. Die Schürfungen am Hals seien eher unspezifisch, die Verletzungen an den Knien sturztypisch. Die Verletzungen am Rücken könnten durch Schläge oder Tritte, möglicherweise aber auch durch einen Sturz entstanden sein.

222 Eine Verursachung der Verletzungen durch Gegenstände - wie z.B. den Seitenschneider - könne sie zwar nicht vollständig ausschließen. Es gebe hierfür aber keine objektiven Hinweise, da keine entsprechend geformten Verletzungen festzustellen gewesen seien.

223 (cc) DNA-Spuren am Seitenschneider

224 Laut dem Behördengutachten des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz vom xx.xx.xxxx konnten am Griff des Seitenschneiders (Spur 06.01) im reproduzierbaren Anteil des Spurenprofils in allen 16 analysierten STR-Merkmalssystemen die Merkmale der Nebenklägerin xxx nachgewiesen werden. ln 13 der 16 analysierten STR-Merkmalssysteme fanden sich außerdem Übereinstimmungen mit den Merkmalen des Angeklagten und des Zeugen xxx. In den verbleibenden drei Merkmalssystemen ergaben sich weitere Hinweise auf das Vorhandensein der Merkmale des Angeklagten und des Zeugen xxx. Die restlichen beteiligten Personen konnten als anteilige Spurenverursacher ausgeschlossen werden.

225 Am Kopf des Seitenschneiders (Spur 06.02) konnte ein Spureneinzelprofil gesichert werden,

226 welches mit den Merkmalen der Nebenklägerin xxx übereinstimmte.

227 Auch die DNA-Spuren bestätigen demnach, dass u.a. der Angeklagte mit dem Griff und die Nebenklägerin xxx mit dem Kopf des Seitenschneiders in Berührung gekommen ist.

228 (dd) Frühere Aussagen des Angeklagten

229 Dass der Angeklagte wütend auf die Zeugin xxx gewesen war, folgt nicht nur aus den von den Zeuginnen xxx und xxx geschilderten Ausrufen des Angeklagten während der Tat 2. Auch der Zeuge xxx gab an, dass der Angeklagte und xxx bereits vor der Tat am xx.xx.xxxx aneinandergeraten seien. Sie habe sich immer in die Ehe des Angeklagten und xxx eingemischt, habe ihm vorgeworfen, dass er kein richtiger Mann sei und dass entweder er das Haus verlassen solle oder sie es tun werde. So sei es auch am xx.xx.xxxx gewesen, an dem es dann zu der tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei.

230 Die Zusammenschau sämtlicher Indizien ergibt ohne Zweifel, dass der Angeklagte bewusst und keineswegs aus (vermeintlicher) Notwehr die Nebenklägerin xxx mit dem Seitenschneider angegriffen hat, weil er ihr eine Teilschuld am Zerbrechen seiner Ehe gab.

231 (b) Zum Tatvorsatz

232 Auch wenn jedoch die Schläge mit der Spitze des Seitenschneiders auf den Kopf nach Einschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. xxx grundsätzlich ebenfalls zu tödlichen Verletzungen hätte führen können, geht die Kammer wie schon bei Tat 1 nicht davon aus, dass der Angeklagte bei Tat 2 einen (bedingten) Tötungsvorsatz hatte.

233 (aa) Seitenschneider als Mordwerkzeug eher ungeeignet

234 So eignet sich - wie unter Ziffer III.B.2.b)(2)(b)(dd)(aaa) bereits ausgeführt - ein Seitenschneider anders als ein schwerer Hammer schon aus Sicht eines Laien grundsätzlich eher nicht als Tötungsinstrument, sodass schon deshalb nicht davon auszugehen war, dass er ihn zu diesem Zweck zum Tatort mitgebracht hatte.

235 Allerdings führte die Sachverständige Prof. Dr. xxx aus, dass jedenfalls bei wuchtigen Schlägen mit der Spitze voran bereits ein Schlag den Schädelknochen derart verletzen könne, dass ein tödlicher Ausgang die Folge wäre.

236 (bb) Keine gravierenden Verletzungen bei xxx

237 Auch waren die von der Sachverständigen Prof. Dr. xxx festgestellten Verletzungen bei der Nebenklägerin xxx nicht schwerwiegend. Dies könnte zwar daran liegen, dass der Angeklagte sie mit dem Seitenschneider nicht richtig getroffen hat. Es kann aber auch darauf hindeuten, dass die Schläge bewusst nicht mit voller Wucht ausgeführt wurden, um einen tödlichen Ausgang zu vermeiden.

238 (cc) Keine Planung der Tat

239 Schon bei Tat 1 geht die Kammer aus den unter Ziffer III.B.2.b)(2)(b)(dd) genannten Gründen nicht davon aus, dass der Angeklagte sie geplant hat. Dies gilt erst recht für Tat 2. Die Gelegenheit zu dieser Tat ergab sich vollkommen zufällig. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte einen derartigen Geschehensablauf vorhergesehen oder bewusst herbeigeführt hat.

240 (dd) Kein Tötungsmotiv erkennbar

241 Auch ist genauso wie schon gegenüber xxx bei Tat 1 (siehe Ziffer III.B.2.b)(2)(b)(dd)(ddd)) erst recht gegenüber xxx kein Tötungsmotiv ersichtlich. Zwar mag der Angeklagte wegen der früheren Meinungsverschiedenheiten - wie schon unter Ziffer III.B.3.b)(2)(a)(dd) dargestellt - wütend auf sie gewesen sein und dies auch bei der Tat geäußert haben. Einen ausreichenden Grund für einen Tötungsvorsatz kann dies jedoch kaum darstellen.

242 Ein anderer Grund ist ebenfalls nicht ersichtlich.

243 Die Behauptung des Angeklagten, er sei kurz vor seinem Angriff von einer anderen Person mit dem Seitenschneider am Arm verletzt worden, wird durch das Überwachungsvideo (siehe Ziffer

244 III. B.3.b)(2)(a)(aa)) und die Feststellungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen (siehe Ziffer III.B.3.b)(2)(a)(cc)) widerlegt.

245 Die Zeugen xxx und xxx sprachen zwar davon, dass die Nebenklägerin xxx den Angeklagten geschlagen und dazu sogar Steine in die Hand genommen habe. Dies kann aber, wie sich aus der Aussage der Zeugin xxx ergibt, allenfalls nach der Tat 2 geschehen sein, weil sie während der Tat in ihrer Wohnung gewesen ist. Auch der Zeuge xxx beschrieb die Situation so, dass die Nebenklägerin vor den vermeintlichen Schlägen mit den Steinen im Bereich des Zaunes am Boden gesessen oder gelegen habe. In dieser Situation befand sie sich aber - wie wiederum auf dem Video ersichtlich wird - lediglich nach der Tat 2, so dass davon auszugehen ist, dass der Zeuge xxx hier mehrere Handlungsstränge miteinander vermischt hat.

246 Soweit die Verteidigung in ihrem Plädoyer die Behauptung aufgestellt hat, die Nebenklägerin xxx habe vor der Tat den Angeklagten massiv beleidigt und die Tat damit provoziert, hat dies nicht einmal der Angeklagte selbst so gesagt. Vielmehr begründete er die Tat 2 lediglich mit der vorherigen Verletzung seines Armes. Der Zeuge xxx erklärte, dass er selbst von xxx beleidigt worden sei. Von Beleidigungen gegen den Angeklagten sprach er nicht. Auch die Zeugin xxx erwähnte lediglich, dass xxx den Vater ihres Mannes beleidigt habe. Von Beleidigungen gegenüber dem Angeklagten sprach sie ebenfalls nicht.

247 Der Hilfsantrag der Verteidigung im Plädoyer, für den Fall der Verurteilung einen Lippenleser zum Beweis der Tatsache hinzuzuziehen, dass die Nebenklägerin den Angeklagten vor der Tat 2 massiv beleidigt habe, war demgemäß aus mehreren Gründen als unzulässig abzulehnen. Zum einen entspricht er bereits nicht dem Bestimmtheitserfordernis, da eine „massive Beleidigung“ in dieser pauschalen Form dem Tatsachenbeweis nicht zugänglich ist. Weil kein Zeuge und nicht einmal der Angeklagte selbst entsprechende Beleidigungen geschildert hat, muss dieser Antrag darüber hinaus als sog. Ausforschungsbeweisantrag angesehen werden. Und schließlich ist das benannte Beweismittel zum Beweis der behaupteten Tatsachen auch völlig ungeeignet. Zum einen ist an den Stellen des Videos, in denen die Nebenklägerin xxx den Angeklagten direkt anspricht, ihr Gesicht nicht zu erkennen, weil sie sich nach unten zu ihm herabbeugt. Zum anderen würde auch die Auflösung des Videos gar nicht ausreichen, um einzelne Lippenbewegungen der beteiligten Personen erkennen zu können.

248 (ee) Keine früheren tätlichen Auseinandersetzungen

249 Abschließend hat es auch zuvor - soweit bekannt - niemals tätliche Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin xxx gegeben. Hätte der Angeklagte tatsächlich einen derartigen Hass auf die Nebenklägerin gehabt, dass er auch ihren Tod in Kauf genommen hätte, hätte es wahrscheinlich schon bei früheren Gelegenheiten tätliche Übergriffe auf sie gegeben.

250 4. Indizien ohne wesentliche Aussagekraft

251 Keine wesentliche Aussagekraft für die hier zu treffende Beweiswürdigung hat die Kammer den folgenden Indizien beigemessen:

252 a) Zweifelhafte Angaben zur Identität des Angeklagten

253 Soweit die Nebenklägerin xxx behauptete, der Angeklagte lebe in Deutschland unter falscher Identität, heiße in Wirklichkeit xxx und sei der leibliche Bruder des Zeugen xxx, konnte sie hierfür zwar beachtliche Beweise beibringen. So legte sie Kopien einer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde und eines irakischen Personalausweises vor, welche die Kammer von dem anwesenden Dolmetscher übersetzen ließ und die - ungeachtet der nicht überprüften Echtheit - ihre Angaben bestätigten. Auch legte sie alte Familienfotos vor, auf denen sich neben den Zeugen xxx und xxx auch Verwandte des Angeklagten befinden sollen. Die Zeugin xxx erklärte, dass sie die gemeinsamen Eltern des Angeklagten und des Zeugen xxx im Irak persönlich kenne und der Zeuge xxx ihr bei der Hochzeit des Angeklagten und der Nebenklägerin xxx als Bruder vorgestellt worden sei. Und schließlich war auch in der Hauptverhandlung eine gewisse Ähnlichkeit zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen xxx nicht zu übersehen.

254 Selbst wenn aber der Angeklagte - wie es die Nebenklägerin xxx behauptet hat - im Rahmen seines Asylverfahrens tatsächlich eine falsche Identität angegeben haben und unter dieser bis heute in Deutschland leben sollte, hat dies nach Auffassung der Kammer keinerlei Bewandtnis für das vorliegende Strafverfahren. Es ist allgemein anerkannt, dass es so etwas wie eine generelle Glaubwürdigkeit nicht gibt. Die Gründe für die im Asylverfahren möglicherweise vorgespiegelte und nach Bewilligung des Asyls konsequenterweise bis heute aufrecht erhaltene falsche Identität des Angeklagten haben ersichtlich nichts mit dem Gegenstand des heutigen Strafverfahrens zu tun.

255 Umgekehrt hat dieser Umstand auch für die Glaubwürdigkeit der Zeugen xxx und xxx keine Bedeutung, welche bis zum Schluss vehement eine Verwandtschaft des Zeugen xxx mit dem Angeklagten bestritten haben. Zum einen wurde auch ohne diesen Aspekt aus ihrem Aussageverhalten hinreichend deutlich, dass sie eher dem Lager des Angeklagten zuzurechnen sind und diesen möglichst zu entlasten versuchten. Beide konnten (oder wollten) jedoch keine relevanten Angaben zum hier relevanten Kerngeschehen abgeben, sodass ihre Aussagen auch so für die Beweiswürdigung nur von untergeordneter Bedeutung waren.

256 Und schließlich hat die Identität des Angeklagten auch für seine Täterschaft als solche keine Bedeutung, weil es vollkommen unstreitig ist, dass er jedenfalls diejenige Person ist, welche mit der Zeugin xxx verheiratet und Adressat des Strafbefehls vom xx.xx.xxxx war, am Tattag von den Geschädigten in der xxx in xxx angetroffen wurde, dort mit ihnen agiert hat und später festgenommen wurde.

257 b) Mutmaßlicher Betrugsversuch der xxx zulasten der Zeugin xxx

258 Gleiches gilt im Ergebnis für die Behauptung der Zeugin xxx, dass die Nebenklägerin xxx als Vermieterin versucht habe, sie im Dezember xxx mit einer gefälschten Gas- und Wasserrechnung der Stadtwerke um ein Guthaben von ca. 2.000,- € zu betrügen. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, stände dieses Verhalten der Nebenklägerin in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren. Auch hat die Kammer ihre Überzeugung nicht ausschließlich auf die Aussage der Zeugin xxx gestützt. Vielmehr werden deren Angaben - wie oben ausführlich dargestellt - durch andere Zeugenaussagen und Indizien bestätigt. Selbst wenn also die Behauptungen der Zeugin xxx zu der gefälschten Rechnung zutreffen sollten, würde das die Überzeugung der Kammer nicht beeinflussen.c) Weitere Video- und Audioaufnahmen

259 Soweit die Zeugin xxx in der Hauptverhandlung Video- und Audioaufnahmen übergeben hat, welche sie am Tatort mit ihrem Handy gefertigt haben will, hat die Kammer auch hieraus für ihre Entscheidung keinerlei Schlüsse gezogen. Zum einen ergibt sich schon aus der Aussage der Zeugin xxx selbst, dass diese Aufnahmen erst gefertigt wurden, nachdem die Tat 2 schon beendet war. Auch bei der in Augenscheinnahme konnten daraus keine wesentlichen Informationen entnommen werden. Eine Übersetzung der in den Aufnahmen zu hörenden Gesprächsfetzen in fremder Sprache war nach Auskunft mehrerer Übersetzungsbüros nicht möglich.

260 Eine Verwertung dieser Video- und Audioaufnahmen hat somit nicht stattgefunden, weswegen die hiergegen gerichteten Widersprüche der Nebenklage vom xx.xx.xxxx gegenstandslos sind und nicht beschieden werden müssen.

261 Ebenfalls ohne Bedeutung ist das von der Nachbarin xxx aufgenommene und übergebene Handyvideo. Dieses Video ist von extrem schlechter Qualität, so dass darauf kaum etwas zu erkennen ist. Allerdings wurde es - auch nach Aussage der Zeugin selbst (vgl. Ziffer III.B.2.b)(1)(d)(cc)) - erst zu einem Zeitpunkt aufgenommen, als die Auseinandersetzung schon beendet war.

262 5. Ergebnis der Beweiswürdigung

263 Insgesamt ist der Angeklagte somit ohne vernünftigen Zweifel der ihm vorgeworfenen Taten überführt.

264 IV. Rechtliche Würdigung

265 A. Tat 1

266 Hinsichtlich Tat 1 hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung zulasten des Zeugen xxx, strafbar gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zulasten der Nebenklägerin xxx, strafbar gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht.

267 B. Tat 2

268 Hinsichtlich Tat 2 ist er schuldig der gefährlichen Körperverletzung zulasten der Nebenklägerin xxx, strafbar gemäß §§ 223 Abs. 1,224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB.

269 Eine tateinheitliche Verurteilung wegen sämtlicher Taten schied aus, weil nach dem Eingreifen der Verwandtschaft der Nebenklägerinnen eine Zäsur eingetreten ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte beide Taten von vornherein in seinen Tatplan aufgenommen hatte.

270 V. Strafzumessung

271 A. Strafzumessungskriterien

272 1. Allgemein

273 Im Rahmen der Strafzumessung war hinsichtlich sämtlicher Taten zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bisher nicht vorbestraft ist. Außerdem hat er jedenfalls einen Teil der objektiven Umstände eingeräumt und im Rahmen der Auseinandersetzung selbst erhebliche Verletzungen erlitten.

274 Zu seinen Lasten ging, dass er nur etwas mehr als 6 Monate zuvor bereits einmal eine einschlägige Tat zulasten der Nebenklägerin xxx begangen und dafür fast einen Monat lang in Untersuchungshaft gesessen hatte.

275 Keine relevante Auswirkung hatte nach Auffassung der Kammer die nur geringfügige Beeinflussung durch den vor den Taten genossenen Alkohol.

276 Auch eine vorwerfbare Mitverursachung durch die beiden Nebenklägerinnen kam nicht in Betracht. Die Kammer konnte keine vor den beiden Taten durch die Nebenklägerinnen begangenen nennenswerten Tätlichkeiten oder Beleidigungen zulasten des Angeklagten feststellen. Soweit nach Aussage der Zeugin xxx die Nebenklägerin xxx den Angeklagten als Reaktion auf einen von ihm gesprochenen Satz massiv geschlagen haben soll, kann dies allenfalls erst nach der zweiten Tat und am ehesten als Reaktion auf den zuvor von ihm begangenen Angriff mit dem Seitenschneider geschehen sein. Schließlich kann der Nebenklägerin xxx nicht angelastet werden, dass sie das Ziel der bevorstehenden Reise vor dem Angeklagten verheimlicht und so erst den Grund für seine Sorge um die Kinder gesetzt hat, denn diese Sorge spielte bei der Tat - wie bereits unter Ziffer III.B.2.b)(2)(b)(dd)(ddd) dargestellt - ersichtlich keine wesentliche Rolle mehr.

277 2. Ergänzend bei Tat 1

278 Bei Tat 1 kam zugunsten des Angeklagten hinzu, dass die Verletzungen des Zeugen xxx nur so geringfügig waren, dass die Sachverständige sie bei ihrer Untersuchung kurz danach schon garnicht mehr feststellen konnte. Die Nebenklägerin xxx hat gar keine Verletzungen erlitten, welche eindeutig der Tat zugeordnet werden können. Weiterhin hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte aufgrund der hohen Einsatzstrafe Gefahr läuft, nach § 53 Abs. 3a AufenthG ausgewiesen zu werden.

279 Zulasten des Angeklagten ging ergänzend zu den allgemeinen Strafzumessungskriterien, dass er gleich zwei Varianten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat und zusätzlich tateinheitlich auch noch eine versuchte gefährliche Körperverletzung in beiden Varianten. Auch leiden die Nebenklägerin xxx und der gemeinsame Sohn xxx noch heute erheblich psychisch unter den beiden Taten vom 23.08.2019 und vom 11.03.2019. Diese Belastung geht über das durchschnittliche Maß hinaus, weil gerade die kurze Aufeinanderfolge der beiden Taten und die Nähe zu einem versuchten Tötungsdelikt (wegen der besonderen Gefährlichkeit der Tatbegehungsweise) nachvollziehbar die Angst begründen, der Angeklagte könne die Nebenklägerin umbringen, wenn er das nächste Mal aus der Haft entlassen wird.

280 3. Ergänzend bei Tat 2

281 Bei Tat 2 war ergänzend zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er unmittelbar zuvor selbst erhebliche Verletzungen erlitten hatte und sich daher in einem psychischen und physischen Ausnahmezustand befand, auch wenn dieser ersichtlich nicht die Intensität für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erreicht hat.

282 Zulasten des Angeklagten kam ergänzend hinzu, dass die Verletzungen der Nebenklägerin xxx zwar nicht schwerwiegend, aber jedenfalls deutlich erheblicher als die der Zeugen xxx und xxx aus der ersten Tat waren.

283 A. Strafrahmen

284 Die Kammer hat für beide Taten den Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB angewendet, welcher jeweils Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.

285 Eine Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für einen minderschweren Fall von 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe kam nicht in Betracht, weil das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten nach einer Gesamtbetrachtung aller Strafzumessungskriterien, von denen die wesentlichen unter Ziffer V.A. aufgeführt sind, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht mehr angemessen erschiene.

286 B. Einzelstrafen Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer die folgenden Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:

287 Tat 1: 3 Jahre (Einsatzstrafe)

288 Tat 2: 2 Jahre

289 C. Gesamtstrafe

290 Nach erneuter Abwägung sämtlicher Strafzumessungskriterien hat die Kammer unter besonderer strafmildernder Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den beiden Taten und unter Einbeziehung der gesamtstrafenfähigen Einzelfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts XXX vom xx.xx.xxxx (Az. 5120 Js 34933/18) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten gebildet.

291 VI. Einziehung

292 Darüber hinaus war gemäß § 74 Abs. 1 StGB die Einziehung der beiden sichergestellten Tatwerkzeuge (Hammer und Seitenschneider) anzuordnen.

293 VII. Kosten

294 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 und 472 Abs. 1 StPO.

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