LG Frankenthal 1. Jugendkammer, 2020-03-13, 7 KLs 5214 Js 34472/19 jug.

7 KLs 5214 Js 34472/19 jug.Kantonsgericht13.03.2020

Gesamter Gesetzestext

LG Frankenthal 1. Jugendkammer — 7 KLs 5214 Js 34472/19 jug. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-13

Aktenzeichen: 7 KLs 5214 Js 34472/19 jug.

ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2020:0313.7KLS5214JS34472.1.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Die Angeklagten sind schuldig des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung.

  2. Der Angeklagte Angeklagter zu 1 wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von

3 Jahren und 9 Monaten

verurteilt.

  1. Der Angeklagte Angeklagter zu 2 wird deshalb zu einer Jugendstrafe von

4 Jahren

verurteilt.

  1. Der Angeklagter zu 1 hat die Kosten und notwendigen Auslagen des Verfahrens – soweit ihn betreffend – zu tragen. Hinsichtlich des Angeklagter zu 2 wird von der Auferlegung der Kosten und notwendigen Auslagen abgesehen.

  2. Der Einziehung unterliegen:

a. das Mobiltelefon des Angeklagter zu 1 Xiaomi Mi 8 Lite, sichergestellt am 24.09.2019 beim Angeklagter zu 1 samt Ladekabel

b. das Mobiltelefon des Angeklagter zu 2 Samsung Galaxy SM-A 320 FL (Imei-Nr: 354 639 090 111 763), sichergestellt beim Angeklagter zu 2 am 24.09.2019.

Angewendete Vorschriften:

§§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 52, 74 StGB, §§ 1, 105, 74 JGG

Gründe

I.

1 Angeklagter zu 1 wurde am XX.XX.XXXX in Ort, der Hauptstadt der russischen Teilrepublik Kabardino-Balkarien als Sohn eines Schuldirektors und einer Hausfrau geboren. Im Alter von vier Jahren flüchtete er aufgrund der auch in seiner Heimatregion herrschenden Konflikte des Nordkaukasus gemeinsam mit seiner Familie nach Deutschland. Nachdem die Familie zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung in T. angekommen war, wurde sie wenig später nach Ort zugewiesen, wo Angeklagter zu 1 gemeinsam mit seinen vier Geschwistern bei seinen Eltern aufwuchs. Hier wurde er zunächst altersgerecht in die zweite Klasse der Grundschule eingeschult. Aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse wurde er jedoch zunächst eine Klasse zurückversetzt und erlernte die deutsche Sprache hauptsächlich über sein soziales Umfeld, die Schule und dadurch, dass er mit seinen Geschwistern Deutsch sprach. Nach der Grundschule besuchte er die Realschule Plus in W. a. B. und anschließend die Berufsschule, wo er den Hauptschulabschluss erlangen konnte. Danach absolvierte Angeklagter zu 1 erfolgreich eine zweijährige Ausbildung zum Verkäufer bei dem Baumarkt T1. in B. D.. Da er nach Abschluss der Ausbildung jedoch nicht in den Betrieb übernommen wurde, begab er sich ab dem Sommer 2016 auf die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. So bewarb er sich zunächst für die Laufbahn als Unteroffizier bei der Bundeswehr. Das Bewerbungsverfahren hierfür nahm mehrere Monate in Anspruch. Unter anderem musste Angeklagter zu 1 mehrtägige psychologische aber auch sportliche Tests durchlaufen, welche er erfolgreich bestand. Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens konnte ihm jedoch lediglich eine Stelle mit Einsatzort in Polen angeboten werden, welche Angeklagter zu 1 schließlich ablehnte, da er hierbei zu weit von seiner Familie entfernt gewesen wäre. Anschließend nahm er an mehreren Maßnahmen des Jobcenters teil, bei denen er weitere Bewerbungen schrieb. Auch arbeitete er bis Frühjahr 2019 für etwa 4 Monate im Lager der Firma A. in F., wo er ca. 1.300 EUR netto im Monat verdiente Schließlich kündigte er diese jedoch, da ihm die Arbeit dort zu einseitig war. Zuletzt hatte sich Angeklagter zu 1 bei der XX R. AG in M. für eine Stelle im Fernverkehr beworben.

2 Angeklagter zu 1, der zwischenzeitlich neben der russischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hatte, lebte vor seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren gemeinsam mit seiner jüngeren Schwester bei seinen Eltern in Ort, wo er ein eigenes Zimmer hatte. Seine drei älteren Geschwister waren bereit zuvor aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen. Seine ältere Schwester lebt und arbeitet in Norwegen, sein Bruder A hat Wirtschaftsinformatik in M. studiert und arbeitet bei S., sein Bruder B ist gelernter Kfz-Mechaniker und lebt in H.. Der Vater des Angeklagter zu 1 ist derzeit aufgrund von Schmerzen nicht erwerbstätig; seine Mutter kümmert sich um den Haushalt. Zu seinen Eltern und Geschwistern hat Angeklagter zu 1 ein sehr gutes Verhältnis. Während seiner Tätigkeit bei A. beteiligte er sich mit ca. 30 % seines Einkommens am elterlichen Haushalt. Seine Eltern stören sich daran, dass Angeklagter zu 1 im Gegensatz zu seinen älteren Geschwistern immer noch keine Arbeit gefunden hat. Schulden hat Angeklagter zu 1 keine. Auch konsumiert er keine Betäubungsmittel und gibt an, keine Probleme mit Alkohol zu haben. Bis zu seinem 16. Lebensjahr spielte Angeklagter zu 1 Fußball (Abwehr) in einem Verein in Ort. Anschließend war er für etwa drei Jahre in einem Boxverein in F..

3 Nachdem seine Familie sich bereit während seiner Schulzeit Sorgen um Angeklagter zu 1 machte, da dieser zunehmend unmotiviert erschien und über Vergesslichkeit und Konzentrationsprobleme berichtete, stellte er sich schließlich im Januar 2016 in psychiatrischer Behandlung vor. Dort wurde eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung des Erwachsenenalters vom gemischten Typus, („ADHS“, ICD-10: F.90.0) sowie episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp mit Beteiligung der perikraniellen Muskulatur bei Ausschluss von Migräne (ICD-10: G44.2, M53.0) diagnostiziert. Die ihn behandelnden Ärzte des ZNS in G. stellten dabei fest, dass seine Kontaktaufnahme bestimmt war von UnkonzenT.theit und erhöhter Ablenkbarkeit und seine Stimmung subdepressiv mit reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit bei Tendenz zu desinteressiertem Verhalten war. Hinweise auf eine Psychose ergaben sich hierbei nicht. So wurde er dort mit dem Methylphenidat-Präparat Medikinet behandelt und im März 2016 unter Fortsetzung dieser sowie niedrig dosierter antidepressiver Medikation mit Venlafaxin entlassen.

4 Am 24.09.2019 wurde er in vorliegender Sache aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts F. (Pfalz) vom selben Tag festgenommen und befindet sich seitdem fortlaufend in Untersuchungshaft in der JVA F..

5 Strafrechtlich ist Angeklagter zu 1 bislang nicht in Erscheinung getreten.

6 Der Angeklagte Angeklagter zu 2 wurde am 05.12.1998 in Sheikhupura/Pakistan geboren. Sein Vater C war bereit zuvor von Pakistan nach Deutschland gezogen, wo er sich mit einem eigenen Taxiunternehmen selbständig gemacht hatte. Als Angeklagter zu 2 ein Jahr alt war, folgten er, seine Mutter und sein älterer Bruder dem Vater im Zuge des Familiennachzugs nach Deutschland und ließen sich in Ort nieder. Dort besuchte Angeklagter zu 2 zunächst die Grundschule und anschließend die C.-O. Realschule plus in B. D.. Da es hier jedoch insbesondere wegen zu vieler Fehlzeiten zu Problemen kam, wurde der Angeklagte Angeklagter zu 2 zunächst auf die Förderschule L, Limburg-Schule in B. D. versetzt, welche er jedoch ebenfalls nicht besuchte. 2016 sollte er dann ein BVJ an der BBS in B. D. absolvieren, welches jedoch ebenfalls mangels Mitarbeit des Angeklagter zu 2 abgebrochen wurde. Auch scheiterten berufsvorbeugende Maßnahmen im Projekt „Sambia“ und im ZAB B. D., da Angeklagter zu 2 nicht hinging, bzw. von der ZAB gekündigt wurde, nachdem er dort einen Mitschüler bedroht hatte. Anstatt die Schule bzw. die ihm angebotenen Maßnahmen zu besuchen, hielt sich Angeklagter zu 2 meist im Freien mit seinen Freunden auf. Auch war er bereit in dem Alter von 16 bzw. 17 Jahren erzieherisch für seine Eltern kaum noch zu erreichen und oft abgängig. So reiste er unter anderem ohne Zustimmung seiner Eltern nach Paris und konsumierte ab 2015 regelmäßig Marihuana. Im Februar 2016 wurden Angeklagter zu 2 bei einer Untersuchung im Pfalzklinikum Klingenmünster eine ADHS-Erkrankung (ICD-10: F90.1) sowie schwere Störung des Sozialverhaltens und ernsthafte durchgängige psychosoziale Beeinträchtigungen in allen relevanten Bereichen diagnostiziert. Er selbst gibt außerdem an, öfter zu Gewalt zu neigen, wenn ihm etwas nicht passt. Die ihm im Pfalzklinikum verschriebenen Medikamente nahm er nach der dortigen Untersuchung nur kurzzeitig ein und setzte die Medikation selbst wieder ab, da er der Meinung war, die Medikamente würden ihm nicht helfen.

7 Am 20.04.2016 wurde der Angeklagte schließlich durch das Amtsgericht B. D. wegen Bedrohung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz durch Führen eines verbotenen Gegenstandes in Tatmehrheit mit schwerem Raub zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung jedoch zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem hatte er einen Dauerarrest von 4 Wochen zu verbüßen. Der Entscheidung des Amtsgerichts B. D. lag dabei der folgende Sachverhalt zugrunde:

8 „Am 8.Oktober 2015 betrat der Angeklagte gegen 14:20 Uhr in Ort die Bäckereifiliale der Bäckerei T., in dem zu diesem Zeitpunkt die Zeugin D beschäftigt war. Der Angeklagte führte ein circa 20 cm langes Messer mit sich, welches er vor die Brust der geschädigten Zeugin hielt und diese mit den Worten „mach die scheiß Kasse auf“ aufforderte, die Kasse zu öffnen. Die Zeugin tat wie vom Angeklagten gewünscht, da sie befürchtete sonst vom Angeklagten mit dem Messer verletzt zu werden. Der Angeklagte entnahm sodann aus der Kassenschublade circa 90 € Bargeld, was er derart heftig tat, dass die Kasse auf den Boden fielt. Danach nahm er noch mehrere Schachteln Zigaretten, die dort ebenfalls verkauft werden, ohne Bezahlung an sich und verließ die Filiale.

9 Der Angeklagte beabsichtigte die Zigaretten und das Geld für eigene Zwecke für sich zu behalten.

10 Die Zeugin leidet noch heute unter den Folgen der Tat; sie ist schreckhafter geworden und insbesondere bei Kunden, die ihr verdächtig vorkommen ängstlich.

11 Am 23.11.2015 geriet der Angeklagte mit dem geschädigten Zeugen E in F. aufgrund einer Nichtigkeit in StK, in dessen Verlauf er diesem ein Butterflymesser an den Hals hielt und äußerte, diesen abstechen zu wollen.

12 Der Geschädigte nahm diese Drohung durchaus ernst und hatte Angst.

13 Der Angeklagte hatte nicht die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zum Mitsichführen eines Butterflymessers.“

14 Dem Angeklagter zu 2 gelang es jedoch nicht, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. So wurde die Strafaussetzung schließlich widerrufen. Am 03.04.2017 wurde er unter Einbeziehung der Strafe aus der obigen Entscheidung des Amtsgerichts B. D. durch das Amtsgericht Speyer wegen Erschleichens von Leistungen in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde in der JSA S1. vollstreckt, die Strafvollstreckung war am 23.10.2017 erledigt. Während der Haftzeit gelang es Angeklagter zu 2, seinen Hauptschulabschluss nachzuholen.

15 Nach seiner Haftentlassung zog Angeklagter zu 2 wieder nach Ort zu seinen Eltern, welche auch finanziell für ihn aufkamen. Sein Verhältnis zu seiner Familie verschlechterte sich weiter, da seine Eltern über die Inhaftierung ihres Sohnes enttäuscht waren und ihn außerdem ermahnten, sich eine eigene Arbeit zu suchen. Über eine Zeitarbeitsfirma gelang es Angeklagter zu 2, eine Stelle als Reinigungskraft zunächst bei der Firma O. in G. und dann bei der Firma K. anzutreten. Diese kündigte er jedoch, da ihm die Tätigkeit nicht zusagte und er die Bezahlung als zu gering empfand. Auch eine Tätigkeit bei der Firma A. in F. kündigte er nach wenigen Tagen, da er sich fortan voll auf die Suche nach einem Ausbildungsplatz konzentrieren wollte. Der Angeklagte Angeklagter zu 2 strebt nun eine Ausbildung zum Maler und Lackierer an und hat bereit Bewerbungsschreiben an die Firma „Die G. “ in N. a. d. W. und einen weiteren Malerbetrieb geschickt.

16 Der Angeklagte Angeklagter zu 2 hat ebenfalls keine Schulden. Seinen Konsum von Marihuana vor seiner Inhaftierung räumt er bewillig ein. Seit seiner Haftentlassung konsumiert auch er jedoch keine Betäubungsmittel mehr.

17 Auch der Angeklagte Angeklagter zu 2 wurde am 24.09.2019 in vorliegender Sache aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts F. (Pfalz) vom selben Tag vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem fortlaufend in Untersuchungshaft in der JSA S1..

II.

18 Die beiden Angeklagten kamen spätestens Anfang September 2019 überein, sich auf dem Online-Datingportal „m..eu“ als Frau auszugeben, um dort ältere wohlhabende Männer kennenzulernen. Diese sollten sodann zu einem Treffen überredet werden, wo die Angeklagten ihnen Bargeld und Wertgegenstände unter Androhung von Gewalt wegnehmen wollten. Hierbei sollte auch ein nicht näher bestimmter gefährlicher Gegenstand zum Einsatz kommen um die Opfer zu bedrohen und im Falle von Gegenwehr deren Widerstand zu brechen. Die Angeklagten hatten hierbei die Vorstellung, ihre Opfer würden anschließend nicht zur Polizei gehen, da ihnen das Geschehen unangenehm und peinlich sei.

19 Entsprechend ihres gemeinsam gefassten Tatentschlusses verabredete der Angeklagte Angeklagter zu 2, der sich unter dem Pseudonym „Annalea67“ als Frau ausgab, über das Dating-Portal „m..eu“ ein Treffen mit dem Geschädigten Prof. Dr. F auf dem Parkplatz des Barockgartens in der E. Straße in 6XXXX Ort. Als der Geschädigte am 10.09.2019 um 01:00 Uhr dort erschien und auf seine Verabredung wartete, kamen der Angeklagter zu 1 sowie der gesondert verfolgte G, den beide Angeklagte kurz zuvor zur Unterstützung hinzugerufen hatten, von vorne auf den Geschädigten zu, während sich der Angeklagte Angeklagter zu 2 diesem von hinten näherte und dabei wie vereinbart ein Messer in der Hand führte. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend ergriff Angeklagter zu 2 den Geschädigten, schlug ihm einmal mit der Faust ins Gesicht und hielt ihm das Messer an den Hals, während G ihn mit den Worten „Kohle her, gib uns dein Geld, gib uns dein Handy, gib uns dein Auto, gib uns deine Uhr“ aufforderte, sämtliche Wertgegenstände an sie herauszugeben. Da sich der Geschädigte zunächst weigerte, schnitt Angeklagter zu 2 mit dem Messer bewusst über dessen linken Handrücken und fügte ihm hierdurch eine ca. 2 cm lange und 2 mm tiefe Schnittverletzung zu, um der Forderung Nachdruck zu verleihen. G riss dem Geschädigten währenddessen seine Armbanduhr der Marke BKling Airborne mit der Individualnummer 3150185 im Wert von ca. 8.000 EUR vom Handgelenk. Außerdem nahm G das Mobiltelefon des Geschädigten an sich, welches dieser mittels eines Tragegurtes um den Hals trug.

20 Der Angeklagter zu 1 stand während des Geschehens vor dem Geschädigten und forderte diesen ebenfalls auf, den Forderungen seiner beiden Mittäter nachzukommen. Nachdem Angeklagter zu 2 den Handrücken des Geschädigten verletzt hatte, trat Angeklagter zu 1 kurz dazwischen und forderte Angeklagter zu 2 auf, das Messer wieder wegzustecken. Anschließend zog er sich wieder zurück, blieb ca. 2 Meter vor dem Geschädigten stehen und gab diesem zu verstehen, er solle den Anweisungen seiner Mittäter Folge leisten, dann geschehe ihm auch nichts.

21 Als der Geschädigte sich schließlich weigerte, der Forderung des Angeklagter zu 2 nachzukommen sich auf den Boden zu legen, brachte ihn dieser mittels körperlicher Gewalt zu Boden, wobei er dem Geschädigten das in seiner Hand gehaltene Messer in den Rücken stach. Der Geschädigte erlitt hierdurch eine ca. 1 cm lange und 4 mm tiefe Schnittverletzung am Rücken im Bereich des Hemithorax, was Angeklagter zu 2 zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Anschließend forderte Angeklagter zu 2 den Geschädigten auf, ihm auch sein Bargeld auszuhändigen. Hierzu begleitete er ihn zu dessen Auto, wo der Geschädigte dem Angeklagter zu 2, der ihn weiterhin mit dem Messer bedrohte, insgesamt 200 EUR Bargeld aus der Mittelkonsole seines Fahrzeuges aushändigte. Im Gegenzug händigte Angeklagter zu 2 dem Geschädigten wieder dessen Mobiltelefon aus und ließ ihn mit seinem Fahrzeug davonfahren.

22 Entsprechend des zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses teilten die beiden Angeklagten anschließend das erbeutete Bargeld untereinander auf, wobei Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 jeweils 75 EUR und der gesondert verfolgte G 50 EUR erhielten. Die Armbanduhr der Marke BKling nahm zunächst G an sich, übergab sie jedoch wenige Tage später an Angeklagter zu 1, der diese gewinnbringend verkaufen sollte. Hierzu kam es jedoch nicht, da die Uhr am 24.09.2019 im Rahmen der Durchsuchung bei dem Angeklagter zu 1 sichergestellt werden konnte.

III.

23 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren detaillierten Schilderungen sowie den verlesenen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden, namentlich den Auszügen aus dem Bundeszentralregister jeweils mit Datum vom 14.02.2020, den Berichten der JVA F. vom 18.02.2020, der JSA S1. vom 21.02.2020, des Pfalzklinikums K1. vom 29.02.2016 und der Jugendgerichtshilfe vom 18.02.2020, dem Arztbrief der Praxis Dr. H und Dr. I in G. vom 19.03.2016 sowie den Urteilen des Amtsgerichts B. D. vom 20.04.2016 und des Amtsgerichts Speyer vom 03.04.2017.

24 Der unter II. dargestellte Sachverhalt steht fest aufgrund der vollumfänglichen Geständnisse beider Angeklagter, die die erhobenen Vorwürfe als zutreffend einräumten und darüber hinaus detaillierte Angaben zum Tatgeschehen machten, den ergänzenden Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin KHKin J, den weiteren verlesenen Urkunden, namentlich den Chatprotokollen von 06.09.2019, 18:46:07 Uhr bis 10.09.2019, 01:07:27 Uhr und dem Ambulanzbericht des Ev. Krankenhaus B. D. vom 10.09.2019 sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf welche gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird.

25 Der Angeklagter zu 1 ließ sich zunächst durch eine Erklärung seines Verteidigers zur Sache ein, welche dieser in der Hauptverhandlung verlas und deren Inhalt sich Angeklagter zu 1 als seine Erklärung zu eigen machte. Darin räumte er den in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 27.01.2020 beschriebenen Sachverhalt ein. Die Verabredung mit dem Geschädigten F habe zugegebenermaßen dem Zweck gedient, diesen unter Anwendung von Gewalt zur Herausgabe von Wertgegenständen zu bewegen. Auch sei bei der Tat ein Messer verwendet worden und dem Geschädigten seine Uhr und Bargeld weggenommen worden. Da es ihm jedoch schwer falle, das Tatgeschehen in allen Details zuverlässig zu beschreiben, wolle er sich bemühen, weitere Fragen zum Tatvorwurf zu beantworten. So machte der Angeklagter zu 1 über diese Erklärung hinaus umfassend Angaben zur Sache. Er gab an, gemeinsam mit dem Angeklagter zu 2 auf die Idee gekommen zu sein, einen Account auf einer Datingplattform zu erstellen und sich dabei als Frau auszugeben. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie sie auf die Idee gekommen seien; es sei hauptsächlich darum gegangen, an Geld zu kommen. Man habe dort Männer kennenlernen und diese zu einem Treffen überreden wollen, um sie dabei ausrauben zu können. Beide hätten auch von Anfang an darauf vertraut, dass die Geschädigten letzten Endes nicht zur Polizei gehen und eine Anzeige erstatten werden. Schließlich müssten sie letztlich alle peinlichen Umstände des Zusammentreffens als „Suggardaddy“ via Datingplattform schildern. Den Account „Annalea67“ habe Angeklagter zu 2 dann am 05.09.2019 erstellt. Zwar habe hauptsächlich Angeklagter zu 2 die Kommunikation, also das Chatten mit den Männern übernommen, aber auch er selbst, Angeklagter zu 1, habe Zugang zu dem Account gehabt und ab und zu mit den Männern geschrieben. G sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht beteiligt gewesen, ihn habe man erst später eingeweiht. Nach der Tat am 10.09.2019 habe man den Account „Annalea67“ wieder gelöscht.

26 In der Nacht vom 09. auf den 10.09.2019 habe man sich dann mit dem Geschädigten Prof. Dr. F verabredet, welcher auf dem Datingportal unter dem Pseudonym „robert_1970“ verkehrte. Gemeinsam mit Angeklagter zu 2 habe er auf dem Parkplatz des Barockgartens in Ort auf den Geschädigten gewartet. Zur Unterstützung habe man nun außerdem den G telefonisch hinzugerufen. Diesen hätten beide wenige Tage zuvor über ihre Pläne informiert und er habe ihnen gesagt, sie können ihn anrufen, wenn sie dabei seine Hilfe brauchten. Es sei dabei auch zwischen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 vereinbart gewesen, dass Angeklagter zu 2 einen Gegenstand bei sich führen sollte, um gegebenenfalls den Widerstand der Opfer zu brechen. Ob hierbei explizit von einem Messer die Rede gewesen wäre, könne sich Angeklagter zu 1 zwar nicht erinnern, er sei jedoch aufgrund der Absprache davon ausgegangen, dass Angeklagter zu 2 ein Messer bei sich führen würde. Dies sei letzten Endes dann auch der Fall gewesen.

27 Weiter beschrieb Angeklagter zu 1, wie man sich dem wartenden Geschädigten absprachegemäß aus verschiedenen Richtungen genähert habe. Auch berichtete er, dass dieser sich gegen die Wegnahme seiner Uhr und seines Handys gewehrt habe, woraufhin Angeklagter zu 2 ihn mit dem Messer, welches er zuvor nur benutzt hatte um den Geschädigten zu bedrohen, in die Hand geschnitten habe. Als er gesehen habe, dass der Geschädigte an der Hand blute, sei Angeklagter zu 1 dann dazwischen gegangen und habe Angeklagter zu 2 gesagt, er solle das Messer wegstecken. Danach habe er aus einer Entfernung von etwa 2 Metern dabei gestanden und gesehen, wie Angeklagter zu 2 den Geschädigten zu Boden brachte. Dabei habe der Geschädigte geäußert: „Sie wissen schon, Sie haben mich gestochen“. Anschließend sei Angeklagter zu 2 noch mit dem Geschädigten zu dessen Auto gegangen, während er und G vor Ort verblieben seien. Angeklagter zu 2 sei wenig später alleine mit 200 EUR Bargeld zurückgekommen. Das Geld habe man noch am selben Abend ca. eine halbe Stunde später aufgeteilt. Die Uhr habe zunächst G mitgenommen. Etwa eine Woche später habe G ihm jedoch die Uhr übergeben, da er diese nicht bei sich zuhause habe aufbewahren können. Um den Verkauf der Uhr habe sich Angeklagter zu 2 kümmern sollen. Dieser habe ihm auch in einem Chat von einem Käufer berichtet, der die Uhr für 2.500 EUR habe kaufen wollen. Mit Angeklagter zu 2 habe er auch schon ausgemacht, dieses Geld gleichmäßig zwischen ihnen beiden aufzuteilen. G habe man an dem Erlös der Uhr nicht beteiligen wollen.

28 Auch der Angeklagte Angeklagter zu 2 ließ sich zunächst durch eine Erklärung seines Verteidigers zur Sache ein, welche er sich zu eigen machte. Dabei räumte er die ihm mit der Anklageschrift vorgeworfenen Taten ein, stellte jedoch zunächst in Abrede, die Schnittverletzungen des Geschädigten mit dolus directus herbeigeführt zu haben, sondern gab an, dass diese durch dessen Gegenwehr entstanden wären und er die Verletzungen nicht beabsichtigt habe. Darüber hinaus gab auch der Angeklagte Angeklagter zu 2 weiter umfassend Auskunft zur Sache und beantwortete diesbezüglich Fragen. So relativierte er später insbesondere seine Erklärung, er habe alle Schnittverletzungen des Geschädigten nicht mit Absicht herbeigeführt. Angeklagter zu 2 führte aus, er habe dem Geschädigten das Messer zunächst an den Hals gehalten und ihm dieses sodann bewusst über seinen Handrücken gezogen, als dieser versucht habe, sich aus seinem Griff zu befreien. Lediglich den Stich in den Rücken habe er nicht beabsichtigt. Hierzu sei es gekommen, als er den Geschädigten mit dem Messer in der Hand zu Boden stoßen wollte. Dass er ihm dieses dabei in den Rücken gestochen habe, habe er erst bemerkt als der Geschädigte ihm gesagt habe: „Du hast mich gestochen“ und er gemerkt habe, dass dieser am Rücken blutet.

29 Angeklagter zu 2 gab an, er sei auf die Idee gekommen, ältere Männer über das Internet kennenzulernen und diese auszurauben, als er im Fernsehen einen Beitrag über den sog. „Enkeltrick“ gesehen habe. Seinen Plan habe er dann Angeklagter zu 1 mitgeteilt und beide hätten das weitere Vorgehen vereinbart. G, welcher beiden aus der Grundschule bekannt gewesen sei, habe man erst später in diese Pläne eingeweiht. In der Nacht vom 09. auf den 10.09.2019 habe Angeklagter zu 2 sich dann über den von ihm erstellten Account „Annalea67“ mit dem Geschädigten Prof. F verabredet und sei diesem gemeinsam mit Angeklagter zu 1 am Parkplatz des Barockgartens in Ort aufgelauert. Von dort habe er dann auch G per Telefon hinzugerufen, da dieser ihnen zuvor seine Unterstützung zugesichert habe, sollte es einmal zu einem Treffen mit einem Chatpartner kommen. Auch habe er zu dem Treffen ein Messer mitgenommen, da er meinte, potentielle Opfer hiermit besser einschüchtern zu können, als wenn er diese nur schlage. Mit Angeklagter zu 1 habe er zuvor auch vereinbart, einen gefährlichen Gegenstand mitzubringen. Ob hierbei jedoch explizit von einem Messer die Rede war, könne er nicht mehr sagen, er sei vielmehr davon ausgegangen, einen Schraubenzieher mitzunehmen. Zunächst sei auch nicht vereinbart gewesen, den Geschädigten mit dem Gegenstand zu verletzen. Es sei jedoch beiden klar gewesen, dass man diesen auch einsetzen müsse, sollte sich das Opfer zur Wehr setzen. Auch sei bereit vorab vereinbart gewesen, sich dem Geschädigten aus verschiedenen Richtungen zu nähern, was man dann auch getan habe.

30 Da sich der Geschädigte F dann gewehrt habe, habe er, Angeklagter zu 2, ihn auch einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Von den anderen beiden sei F hingegen nicht geschlagen worden. Nachdem G dem Geschädigten seine Uhr vom Handgelenk gerissen habe und ihm auch sein Handy abgenommen habe, habe Angeklagter zu 2 gesagt er brauche auch Geld. Daraufhin sei er mit dem Geschädigten zu dessen Auto gelaufen, wo ihm dieser aus der Mittelkonsole insgesamt 200 EUR in bar aushändigte. Während dieses Vorgangs habe Angeklagter zu 2 in der Fahrertür des Autos gestanden um zu verhindern, dass der Geschädigte wegfahren könne. Erst als er das Geld erhalten habe, habe er diesen die Türe schließen lassen, woraufhin dieser davongefahren sei.

31 Anschließend hätten auch er, Angeklagter zu 1 und G den Parkplatz verlassen und sich im Park versteckt. Dort habe man das Bargeld verteilt, wobei er und Angeklagter zu 1 je 75 EUR und G 50 EUR erhalten habe. Dass G weniger Geld erhalten habe, sei dabei „normal“, da dieser am Vorgeschehen nicht beteiligt gewesen sei. G habe außerdem noch vor Ort in seinem Smartphone recherchiert, wie viel die erbeutete Uhr wert sei. Später habe Angeklagter zu 2 Angeklagter zu 1 gegenüber tatsächlich in einem Chat behauptet, er habe einen Käufer für die Uhr gefunden, der 2.500 EUR dafür zahlen wolle. Dies sei jedoch gelogen gewesen und er habe Angeklagter zu 1 nur „verarscht“; einen potentiellen Käufer für die Uhr habe es nie gegeben.

32 Die Kammer hat keinen Anlass, an dem Wahrheitsgehalt der geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten zu zweifeln. Beide Angeklagte berichteten ausführlich, umfassend und offenbarten dabei auch Wissen, welches nur den tatsächlichen Tätern bekannt sein konnte. Über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus benannten außerdem beide Angeklagten den gesondert verfolgten G als dritten Täter, welcher den Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt zwar bereit bekannt war, gegen den sich der Tatverdacht jedoch noch nicht zu einem für eine Anklageerhebung erforderlichen Grad verdichtet hatte. Die Einlassungen der beiden Angeklagten stimmen überdies nicht nur inhaltlich in allen wesentlichen Gesichtspunkten überein, sondern lassen sich auch zwanglos mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang bringen.

33 So ergibt sich aus den verlesenen Chatprotokollen der Homepage „m..eu“, dass die Angeklagten über den Account „Annalea67“ in Umsetzung des von beiden geschilderten Plans tatsächlich seit Anfang September 2019 mit einer Vielzahl von Nutzern in Kontakt standen und dabei auch das Treffen mit dem Geschädigten vereinbart wurde. Dabei wurden vorwiegend in den Abendstunden meist mehrere Chats gleichzeitig zwischen dem Account „Annalea67“ und verschiedenen Nutzern geführt. Hierbei kam das Gespräch nach der Kontaktaufnahme meist schnell auf das Thema Geschlechtsverkehr oder anderweitig sexualisierte Inhalte und die Nutzer wurden animiert, sich mit der vermeintlichen Gesprächspartnerin, welche sich als „Anna“ oder „Lena“ ausgab, zu treffen. Dabei kam es am 09.09.2019 auch zu einem Chat-Gespräch zwischen dem Account „robert_1970“ des Geschädigten Prof. F, bei dem dieser aufgefordert wurde, seine vermeintliche Chatpartnerin, welche sich ihm als „Lena“ vorstellte, in Ort am Barockgarten an der E. Straße zu treffen. Auf Drängen der „Lena“ sagte dieser auch zu, sie noch am selben Abend nach einem Termin in Frankfurt zu besuchen. Während in der Zwischenzeit noch zahlreiche Gespräche zwischen „Annalea67“ und verschiedenen Nutzern geführt werden, bricht deren Aktivität am 10.09.2019 um 01:07:27 Uhr plötzlich ab, nachdem „robert_1970“ schreibt: „Bin am Barockgarten? Ich warte“ und „Annalea67“ hierauf antwortet: „Okay komme, wo ist der Eingang? Bin da wo die Autos stehen, Wo bist du“. Dies steht nicht nur im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten zur Tat selbst, sondern auch damit, dass beide angeben, den Account unmittelbar nach dem Überfall auf den Geschädigten gelöscht zu haben.

34 Die von beiden Angeklagten geschilderte Tat lässt sich weiter auch anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder nachvollziehen. So zeigen die unmittelbar nach der Tat angefertigten Lichtbilder des Geschädigten dessen Verletzungen, welche im Einklang mit den von den Angeklagten beschriebenen Tathandlungen stehen. Bild 1 auf Bl. 9 d.A. zeigt dabei oberflächliche Verletzungen am Hals des Geschädigten, welche darauf zurückgeführt werden können, dass der Angeklagte Angeklagter zu 2 diesem zunächst das Messer an den Hals hielt. Bild 2 auf Bl. 10 d.A. zeigt außerdem die Schnittwunde auf dem linken Handrücken des Geschädigten, welche Angeklagter zu 2 diesem nach seinen eigenen Angaben durch den Schnitt mit dem Messer zugefügt habe, während Bild 3 auf derselben Seite eine Schnittverletzung am Rücken des Geschädigten zeigt, welche ebenfalls unzweifelhaft in Einklang mit der Einlassung des Angeklagter zu 2 steht. Darüber hinaus sind auf den Bildern Bl. 118 und 121-123 d.A. und auch Beschädigungen der von dem Geschädigten getragenen Jacke und des Hemdes klar zu erkennen, welche mit der Position der zuvor beschriebenen Wunde korrespondieren, wobei das Hemd des Geschädigten auch rund um die Einstichstelle blutgetränkt ist. Der noch in der Tatnacht angefertigte Ambulanzbericht des Ev. Krankenhaus B. D. vom 10.09.2019 belegt weiter die festgestellten Verletzungen des Geschädigten Prof. F.

35 Schließlich vervollständigt die Aussage der Zeugin K das Geschehen zu einem insgesamt stimmigen Gesamtbild. KHKin K war als Kriminalbeamtin mit der Leitung der Ermittlungen im vorliegenden Verfahren betraut und berichtete über den Gang der Ermittlungen. So habe sich der Geschädigte bereit am 10.09.2019 gegen 01:00 Uhr telefonisch an die Polizeiinspektion B. D. gewendet und mitgeteilt, dass er am Barockgarten in Ort vom 3 unbekannten Tätern überfallen und verletzt worden sei. Anschließend sei er durch die dortigen Beamten vernommen und Lichtbilder von seinen Verletzungen angefertigt worden. Bei einer Vernehmung durch die Zeugin K am Folgetag habe ihr der Geschädigte ausführlich auch über die Anbahnung der Tat berichtet. Insbesondere habe er den Chatverlauf so geschildert, wie durch die verlesenen Chatprotokolle bestätigt wurde. Auch habe er den Tatablauf so geschildert, wie durch die beiden Angeklagten eingeräumt. So sei Angeklagter zu 2 derjenige gewesen, der ihn geschlagen und mit dem Messer bedroht habe, G habe ihm die Uhr und das Handy entrissen, während Angeklagter zu 1 (den der Geschädigte als „Schönling“ bezeichnet habe) vor ihm gestanden und der Forderung der beiden anderen verbal Nachdruck verliehen habe. Auch habe der Geschädigte der Zeugin K gegenüber erläutert, weshalb er den Forderungen der Angeklagten nicht direkt nachgekommen sei: Er habe standhaft wirken wollen und sei daraufhin mit dem Messer in den Rücken gestochen worden. KHKin K berichtete weiter, der Geschädigte habe bei der Vernehmung traumatisiert und geschockt auf sie gewirkt. Er habe außerdem berichtet, wenn er nicht so stark verletzt worden wäre, hätte er sich – wohl aus Scham – nicht bei der Polizei gemeldet, wodurch der durch die Angeklagten geäußerte „Plan“ schließlich aufgegangen und die Tat im Dunkeln geblieben wäre.

36 Anhand der mit der Zeugin K in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Tatörtlichkeit konnten außerdem die Einlassungen der beiden Angeklagten in einen räumlichen Kontext gezogen und lückenlos nachvollzogen werden. Auch berichtete die Zeugin, dass der Geschädigte beide Angeklagte, welche sie zunächst durch Ermittlung der IP-Adressen und Auswertung ihrer Mobiltelefone ermitteln konnte, als Täter identifizieren konnte.

IV.

37 In rechtlicher Hinsicht ist die Tat als schwerer Raub in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 52 StGB zu werten. Das von dem Angeklagter zu 2 verwendete Messer stellt dabei ein gefährliches Werkzeug sowohl nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB als auch nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Der Schlag des Angeklagter zu 2 mit der Faust war dem Angeklagter zu 1 dabei ebenso gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen wie der Schnitt in den Handrücken und der Stich in den Rücken des Geschädigten mit dem Messer. Zwischen den beiden Angeklagten war vor der Tat abgesprochen, dass Angeklagter zu 2 ein gefährliches Werkzeug mit sich führen und verwenden sollte, um den Geschädigten hiermit zunächst zu bedrohen. Ebenfalls abgesprochen war, dass das Werkzeug zum Einsatz kommen sollte, falls der Geschädigte Gegenwehr leisten sollte, was schlussendlich in genau dieser Weise geschah. Dass der Geschädigte bei dem Einsatz des Messers verletzt werden könnte, war beiden Angeklagten dabei bereit bewusst, als sie die Tat geplant hatten. Dies nahmen beide nach ihren Ausführungen aber zumindest billigend in Kauf. Beide Angeklagte handelten hierbei arbeitsteilig in Ausführung des zuvor gemeinsam vereinbarten Tatplans. Auch stellt das kurzzeitige Dazwischentreten des Angeklagter zu 1 keinen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB dar: Weder verhinderte er hierdurch die weitere Vollendung der Tat, noch bemühte er sich freiwillig und ernsthaft darum. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass Angeklagter zu 1 auch nach seinem Dazwischentreten dem zuvor abgesprochenen Tatplan folgend den Geschädigten weiter aufforderte, den Forderungen seiner Mittäter Folge zu leisten.

V.

38 Hinsichtlich des zur Tatzeit erwachsenen Angeklagten Angeklagter zu 1 hat die Kammer den anzuwendenden Strafrahmen zunächst dem § 250 Abs. 2 StGB entnommen (5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe); die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB schied im vorliegenden Fall aus. Allerdings konnte der Regelstrafrahmen nach den §§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden, wonach es bei einem Strafrahmen von zwei Jahren bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe verbleibt.

39 Dabei verkannte die Kammer nicht, dass bei langer Haftdauer gewichtige Nachteile für die Entwicklung junger Erwachsener drohen, der Angeklagter zu 1 ein umfassendes Geständnis ablegte und er zuvor noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch war durchaus zu erkennen, dass der Tatbeitrag des Angeklagter zu 1 geringer ausfiel als der seiner Mittäter, er insbesondere selbst keine Gewalt anwendete und sogar einmal versuchte, den MitAngeklagter zu 2 von der Verwendung des Messers abzuhalten. Dennoch wich das gesamte Tatbild nicht derart vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nach § 250 Abs. 3 StGB angezeigt gewesen wäre. Dagegen sprach die erhebliche kriminelle Energie, welche durch das professionelle und brutale Zusammenwirken der Angeklagten zum Ausdruck kam. So war die Tat lediglich Gipfel eines von langer Hand geplanten Vorgehens beider Angeklagter. Die Tatanbahnung, bei der beide versuchten eine Vielzahl potentieller Opfer zu einem Treffen zu überreden, zog sich dabei über mehrere Tage hinweg. Den Tatort suchten beide danach aus, dass dieser durch die Lage mitten im Ort bei den Opfern zunächst keinen Verdacht erwecken sollte, es dort aber dennoch so ruhig und abgelegen war, dass man die Tat unbemerkt begehen und anschließend flüchten konnte ohne gesehen zu werden. Auch das Vorgehen bei der Tat selbst, wobei man sich aus mehreren Richtungen dem Geschädigten näherte, um ihm gegebenenfalls Fluchtwege abzuschneiden zeigt das planmäßige und professionelle Vorgehen der Angeklagten. Das zurückhaltende Verhalten des Angeklagter zu 1 bei der Tatausführung selbst kann dabei auch als Ausdruck des arbeitsteiligen Vorgehens gesehen werden, wonach ihm die Rolle desjenigen zukam, welcher dem Geschädigten gut zureden sollte und ihn davon überzeugen sollte, den Forderungen der Mittäter nachzukommen.

40 Der Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB konnte jedoch gem. § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden, da Angeklagter zu 1 freiwillig den gesondert verfolgten G als dritten an der Tat beteiligten Täter benannte, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Dabei war G den Ermittlungsbehörden bei Anklageerhebung zwar bereit bekannt, der Verdacht gegen ihn hatte jedoch noch nicht den für die Erhebung der Anklage gegen ihn erforderlichen Grad erreicht. Insbesondere hatte der Geschädigte diesen bei einer Gegenüberstellung nicht als Täter wiedererkennen können. Erst durch die Einlassung des Angeklagter zu 1 konnte daher die Tatbeteiligung auch des G aufgeklärt werden, welcher in der Anklageschrift zunächst noch als „nicht identifizierter Mittäter“ bezeichnet worden war.

41 Der Angeklagte Angeklagter zu 2 war bei Tatbegehung 20 Jahre alt und somit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Es war davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Taten aufgrund von Reifeverzögerungen nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Erwachsenen noch nicht gleichstand. Zwar stand er bei der Tatbegehung nur wenige Monate vor seinem 21. Geburtstag. Allerdings waren auch bis zu diesem Zeitpunkt weder seine schulische noch seine berufliche Laufbahn keineswegs geradlinig verlaufen. So war seine schulische Laufbahn von Fehlzeiten geprägt und er besuchte zuletzt die Förderschule. Einen Schulabschluss konnte er erst während seiner Haftzeit nachholen und ging auch danach nie einer längeren Erwerbstätigkeit nach. Abgesehen von seinem Haftaufenthalt war er ausschließlich bei seinen Eltern wohnhaft, von denen er auch finanziell abhängig war. Eine Verselbständigung vom Elternhaus hat bis heute noch nicht stattgefunden. In seiner vorangegangenen Entwicklung war es zu verschiedenen Störungen gekommen; so konsumierte Angeklagter zu 2 zeitweise Marihuana und hatte Konflikte mit Gleichaltrigen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch seine zuletzt gezeigten Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nicht aus eigenem Antrieb erfolgten, sondern vorrangig an den Vorstellungen und Erwartungen seines Elternhauses ausgerichtet waren, geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe von Reifeverzögerungen aus, die zu einer Anwendung des Jugendstrafrechts gemäß § 105 JGG führen.

42 In Hinblick auf die Verabredung mit dem Mitangeklagten, sich trotz einschlägiger Vorstrafe erneut zur Begehung von Raubtaten zusammenzuschließen und der so begangenen schweren Straftat sind Mängel in der Charakterbildung des Heranwachsenden zutage getreten, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten in sich bergen (schädliche Neigungen); darüber hinaus macht vorliegend in Anbetracht der brutalen Vorgehensweise und der nicht unerheblichen Beutehöhe auch die Schwere der Tatschuld die Verhängung einer Jugendstrafe unumgänglich (§ 17 JGG).

43 Im Rahmen der konkreten Strafzumessung waren zu Gunsten beider Angeklagter ihre vollumfänglichen Geständnisse zu berücksichtigen, mit denen sie insbesondere dem Geschädigten Prof. Dr. F eine belastende und potentiell stigmatisierende Aussage in der öffentlichen Hauptverhandlung ersparen konnten. Auch zeigten beide Angeklagten Reue, äußerten ihr Bedauern über die Tat und brachten ihre Entschuldigung für das Geschehene zum Ausdruck. Beide trugen zudem über ihren jeweils eigenen Tatbeitrag zur Aufklärung der Tatumstände bei, insbesondere indem sie übereinstimmend den G als dritten Täter benannten. Gegen die beiden Angeklagten sprachen dagegen die planvolle und professionelle Vorgehensweise, bei der mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht wurden und der Geschädigte nicht unerhebliche Verletzungen erlitt, welche jedoch nicht zu bleibenden körperlichen Schäden führten, was wiederum für die Angeklagten zu werten war. Darüber hinaus spricht der beträchtliche Beutewert von 8.200 EUR gegen die Angeklagten wobei wiederum zu ihren Gunsten zu werten ist, dass zumindest die erbeutete Armbanduhr im Wert von 8.000 EUR sichergestellt und an den Geschädigten herausgegeben werden konnte.

44 Zugunsten des Angeklagten Angeklagter zu 1 berücksichtigte die Kammer des Weiteren, dass er bis dato keinerlei strafrechtliche Vorbelastungen hat und es sich um einen jungen Erwachsenen handelt, der einen eher unreifen Eindruck hinterließ. Für ihn spricht außerdem, dass er selbst bei der Tatausführung keine Gewalt anwendete und dabei auch einmal den MitAngeklagter zu 2 vom erneuten Einsatz des Messers hat abhalten wollen.

45 Weiter war zu seinen Gunsten anzunehmen, dass seine Impulskontrolle durch das bei ihm 2016 diagnostizierte ADHS und die leichte Depression bei Begehung der Tat herabgesetzt war, jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB feststellbar gewesen wären. So war es auch Angeklagter zu 1 trotz des diagnostizierten ADHS möglich, tagelang mehrere Chats mit wechselnden Gesprächspartnern gleichzeitig zu führen und gemeinsam mit Angeklagter zu 2 einen konkreten Plan der Tat auszuarbeiten und durchzuführen. Typische Symptome des ADHS wie Konzentrationsschwierigkeiten, Affektlabilität, oder emotionale Übererregbarkeit (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 138) kommen daher durch die Tat gerade nicht zum Ausdruck.

46 Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten Angeklagter zu 1 sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

47 3 Jahren und 9 Monaten

48 zur Sühne des von ihm begangenen Unrechts für erforderlich, aber auch ausreichend.

49 Auch zugunsten des Heranwachsenden Angeklagter zu 2 berücksichtigte die Kammer seine herabgesetzte Impulskontrolle aufgrund der bei ihm ebenfalls diagnostizierten ADHS-Erkrankung. Diese erreichte jedoch auch bei Angeklagter zu 2 nicht das Ausmaß eines Eingangsmerkmals nach § 21 StGB.

50 Zu seinen Lasten würdigte die Kammer über die oben genannten für beide Angeklagten geltenden Strafzumessungserwägungen hinaus, dass er selbst bereit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dabei auch bereit wegen einer einschlägigen Vortat in Haft war. Außerdem war gegen ihn zu werten, dass er selbst das bei der Tat verwendete Messer führte und damit den Geschädigten nicht unerheblich verletzte. Da seine früheren Verhaftungen, Verhandlungen und Verurteilungen ihren Eindruck auf den Angeklagter zu 2 offenkundig verfehlt haben und weder der verbüßte Jugendarrest noch seine bisherige Haftzeit in der JSA S1. geeignet waren, positive Verhaltensänderungen bei ihm zu bewirken, bedarf es nach Auffassung der Kammer nunmehr einer längeren erzieherischen Gesamteinwirkung in der geregelten, strukturierten und engmaschig kontrollierten Umgebung des Vollzugs, um bei ihm nachhaltigere Umdenkprozesse zu erreichen.

51 Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten Angeklagter zu 2 sprechenden Gesichtspunkte – insbesondere in Anbetracht der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und der damit einhergehenden Beurteilung des Maßes an Erziehungsbedarf – erachtet die Jugendkammer daher eine

52 Jugendstrafe von 4 Jahren

53 für erzieherisch dringend erforderlich und geboten, aber auch ausreichend.

VI.

54 Hinsichtlich der beiden bei den Angeklagten sichergestellten Mobiltelefone samt Zubehör (Ladekabel) erfolgt gem. § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB die Einziehung als Tatmittel. Beide Angeklagte hatten die in ihrem jeweiligen Alleineigentum stehenden Mobiltelefone genutzt, um per Internet über die Homepage „m..eu“ in Kontakt mit potentiellen Opfern zu treten und damit die Tat unmittelbar vorbereit. Der Angeklagte Angeklagter zu 2 nutzte sein Mobiltelefon dabei dafür, mit dem Geschädigten Prof. Dr. F ein Treffen zu vereinbaren. Mit dem Mobiltelefon des Angeklagter zu 1 wurde dabei noch am Tatort selbst mittels mobiler Daten mit dem Geschädigten kommuniziert und dieses auch genutzt, um unmittelbar nach der Tat den Account „Annalea67“ zu löschen.

VII.

55 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Angeklagter zu 1 auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO; hinsichtlich des heranwachsenden Angeklagter zu 2 machte die Jugendkammer von der Ermächtigung des § 74 JGG Gebrauch und sah von der Auferlegung der Kosten und notwendigen Auslagen ab.

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