OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, 2019-11-25, 6 UF 140/19

6 UF 140/19Obergericht25.11.2019

Regest

Die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens, dessen Erfolgsaussicht sich allein auf den Gesichtspunkt stützen könnte, dass Kindeseltern die Wahrnehmung angegebener Umgangszeiten zumindest nicht pünktlich möglich sei, kann als mutwillig erscheinen.(Rn.11) Verfahrensgang vorgehend AG Landau (Pfalz), 4. September 2019, 2 F 150/15, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen — 6 UF 140/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-25

Aktenzeichen: 6 UF 140/19

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2019:1125.6UF140.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens, dessen Erfolgsaussicht sich allein auf den Gesichtspunkt stützen könnte, dass Kindeseltern die Wahrnehmung angegebener Umgangszeiten zumindest nicht pünktlich möglich sei, kann als mutwillig erscheinen.(Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend AG Landau (Pfalz), 4. September 2019, 2 F 150/15, Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) (Kindeseltern), ihnen zur Durchführung der beabsichtigten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern vom 4. September 2019 Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Soweit die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) ein zeitlich umfangreicheres Umgangsrecht mit ihren Kindern P... und L... anstreben, fehlt es ihrer Rechtsverteidigung an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Es kann insoweit zunächst auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung vom 4. September 2019 verwiesen werden.

2 Der Sachverständige Dipl.-Psych. W... hat in seinen schriftlichen und mündlichen Ausführungen in erster Instanz aus Kindeswohlgründen nachvollziehbar und überzeugend nur ein Umgangsrecht in dem Umfange befürwortet, wie es erstinstanzlich zuletzt festgelegt worden ist.

3 Diese Einschätzung entspricht nicht nur der Auffassung des genannten Sachverständigen, sondern auch der aller anderen fachkundigen Beteiligten wie Verfahrensbeistand und beteiligte Jugendämter.

4 Der Senat teilt diese Bewertung.

5 Die betroffenen Kinder lehnen auch mittlerweile ein Umgangsrecht mit ihren leiblichen Eltern fast gänzlich ab.

6 Das Familiengericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass ein weitergehendes Umgangsrecht vorliegend nicht in Betracht kommt, zumal auch, nicht zuletzt durch das uneinsichtige und unkooperative Verhalten der Kindeseltern, derzeit eine Rückkehrperspektive für die Kinder nicht gegeben ist.

7 Die von weiteren Beteiligten zu 1) und 2) erhobenen Angriffe gegen den Sachverständigen Dipl.-Psych. W... beruhen erkennbar nur darauf, dass dieser zu einer fachlichen Bewertung gelangt ist, die ihrer eigenen Einschätzung diametral entgegensteht. Dass die Kindeseltern insoweit schon von vorneherein voreingenommen waren, ergibt sich aus den von dem genannten Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. März 2019 zitierten E-Mails vom 25. Oktober 2018 und 13. Februar 2019 (Bl. 248 d. A.).

8 Dass sich an der grundsätzlichen Haltung der Kindeseltern wie sie in dem Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018, Az.: 6 UF 38/18 festgestellt worden ist, etwas geändert hat, kann nicht festgestellt werden.

9 Irgendeine Veranlassung eine weitere Begutachtung durchzuführen, besteht daher nicht.

10 Soweit die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) hinsichtlich der ab 10. Januar 2020 geplanten Termine behaupten, dass ihnen eine Wahrnehmung zu den angegebenen Zeitpunkten zumindest nicht pünktlich möglich sei, gibt auch dies keine Veranlassung ihnen Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

11 Denn die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens, dessen Erfolgsaussicht sich allein auf diesen Gesichtspunkt stützen könnte, erscheint mutwillig.

12 So ist schon nicht ersichtlich, dass die Kindeseltern nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 7. September 2019 auch nur in irgendeiner Art und Weise versucht haben, mit den zuständigen Jugendämtern einvernehmlich eine Modifizierung zu erreichen. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Verfahrensbeistandes, dass bei einem kooperativen Verhalten und entsprechenden Bemühungen es ohne weiteres möglich wäre, falls notwendig eine modifizierte Lösung zu erreichen.

13 Ein Beteiligter, der die Kosten für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens selbst tragen müsste, würde vor Einleitung eines solchen Verfahrens vernünftigerweise die aufgezeigte Lösungsmöglichkeit wählen. Es ist daher vorliegend nicht der Allgemeinheit zuzumuten das angestrebte Beschwerdeverfahren zu finanzieren. Es obliegt vielmehr den beteiligten Kindeseltern ihr Verhalten zu korrigieren und in einen fruchtbaren Dialog und eine konstruktive Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachkräften einzusteigen, insbesondere auch zum Wohle ihrer beiden Kinder P… und L… .

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