OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, 2017-04-05, 1 U 77/15

1 U 77/15Obergericht / I. Zivilkammer05.04.2017

Regest

Wird eine Fahrradfahrerin auf einem Radweg neben der Straße von einem Pkw, der nach rechts in eine Grundstückseinfahrt abbiegt, angefahren, stürzt sie deshalb und erleidet dabei eine Steißbeinfraktur, eine Thoraxprellung und eine Beckenprellung, wird sie stationär im Krankenhaus behandelt und kommt es zu einem verzögerten Heilungsverlauf mit langanhaltender Schmerzsymptomatik und gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit, können Spätfolgen aber medizinisch ausgeschlossen werden, ist ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € angemessen.(Rn.15) Verfahrensgang vorgehend LG Zweibrücken, 29. Mai 2015, 1 O 110/14

Gesamter Gesetzestext

OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat — 1 U 77/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-04-05

Aktenzeichen: 1 U 77/15

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2017:0405.1U77.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 253 Abs 2 BGB, § 7 Abs 1 StVG, § 11 S 2 StVG

Orientierungssatz

Wird eine Fahrradfahrerin auf einem Radweg neben der Straße von einem Pkw, der nach rechts in eine Grundstückseinfahrt abbiegt, angefahren, stürzt sie deshalb und erleidet dabei eine Steißbeinfraktur, eine Thoraxprellung und eine Beckenprellung, wird sie stationär im Krankenhaus behandelt und kommt es zu einem verzögerten Heilungsverlauf mit langanhaltender Schmerzsymptomatik und gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit, können Spätfolgen aber medizinisch ausgeschlossen werden, ist ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € angemessen.(Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend LG Zweibrücken, 29. Mai 2015, 1 O 110/14

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 29.05.2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III. Das angefochtene Urteil des Landgerichts und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz ihres Schadens aus einem Verkehrsunfall vom ....

2 An diesem Tag fuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad in ... auf einem - in ihre Fahrtrichtung gesehen - rechts neben der Fahrbahn der ... Straße verlaufenden Radweg in Richtung Innenstadt. Als die Beklagte zu 1) mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw von der ... Straße nach rechts in die Einfahrt des Anwesens ... Straße ... abbiegen wollte, kam es beim Überfahren des Radwegs zur Kollision mit der Klägerin. Die Klägerin stürzte und erlitt eine Steißbeinfraktur, eine Thoraxprellung und eine Beckenprellung; ein unfallbedingter Dauerschaden ist im Streit.

3 Der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken hat die Klage

4 - auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (von mindestens 6.000,00 €) nebst Zinsen

5 - auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für den bereits entstandenen materiellen sowie den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall (soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden)

6 - und auf Zahlung von 975,01 € nebst Zinsen nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 29.05.2015 in Höhe von 4.000,00 € und weiteren 671,16 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten - jeweils nebst Zinsen - zuerkannt und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle bereits bis zum 31.03.2014 entstandenen materiellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit diese Schadensersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die weitergehende Klage hat er abgewiesen.

7 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

8 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter, soweit sie erfolglos geblieben sind. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung.

9 Der Senat hat die Klägerin und die Beklagte zu 1) angehört und gemäß Beschluss vom 09.03.2016 Sachverständigenbeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom ..., das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom ... und die Sitzungsniederschrift vom ...Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

10 Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist im Ergebnis unbegründet.

11 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach Anspruch auf vollen Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 17.10.2013. Entgegen der Auffassung des Erstrichters ist ein deren Mithaftung begründendes Mitverschulden der Klägerin an dem Verkehrsunfall nicht bewiesen.

12 Die Annahme des Erstrichters, die Klägerin habe als Fahrradfahrerin bei der Benutzung des Radweges auf den von der Straße in die Grundstückseinfahrt abbiegenden und den Radweg querenden Pkw der Beklagten zu 1) rechtzeitig reagieren und dadurch den Unfall abwenden können - “sofern sie zuvor selbst mit angemessener Geschwindigkeit“ gefahren sei -, hat keine festgestellte Tatsachengrundlage. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1) langsam in die Einfahrt fuhr, und die Erklärung der Klägerin, sie wäre vielleicht noch an dem Pkw vorbeigekommen, wenn die Beklagte zu 1) schneller gefahren wäre, rechtfertigten nicht den Schluss, die Klägerin habe auf den den Radweg querenden Pkw vorwerfbar falsch reagiert und dadurch den Unfall mitverursacht. Auf welche Weise es der Klägerin möglich gewesen sein soll, die Kollision räumlich oder zeitlich zu vermeiden, ist offen. Von der Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens hat der Erstrichter zu Recht mit der Begründung abgesehen, dass die dafür erforderlichen tatsächlichen Anknüpfungspunkte fehlen. Weder die gefahrene Geschwindigkeit der Beklagten zu 1) noch die gefahrene Geschwindigkeit der Klägerin sind verlässlich eingrenzbar; eine sonstige Spurenlage ist gleichfalls nicht gesichert worden.

13 2. Das vom Erstrichter nach den §§ 7, 11 Satz 2 StVG, § 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, § 115 Nr. 1 VVG der Klägerin zugesprochene Schmerzensgeld von 4.000,00 € ist auch mit Rücksicht auf die alleinige Haftung der Beklagten für den Unfallschaden der Klägerin angemessen. Einen höheren immateriellen Schaden hat die Klägerin nicht nachgewiesen.

14 a) Die Bemessung des Schmerzensgeldes orientiert sich an dessen Funktion, einen Ausgleich für die Schädigung immaterieller Rechtsgüter zu leisten. Deswegen stehen als wesentliche Bemessungsfaktoren der Umfang und die Dauer der Schmerzen, verbleibende Behinderungen und Leiden sowie die durch die unfallbedingten Dauerschäden verursachten Beeinträchtigungen in der Lebensführung im Vordergrund (BGHZ 128, 117/120; VersR 2001, 873; OLG Saarbrücken, NJW 2011, 933, 935). Ein allgemeines „Schmerzensgeldgefüge“ ist gleichfalls zu beachten (vgl. Diedrichsen, Schriftenreihe der AG Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein, „Homburger Tage 2004“, Seite 7/24).

15 b) Danach bemisst der Senat das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld auf 4.000,00 €.

16 Die unfallbedingten Primärverletzungen der Klägerin - Steißbeinfraktur, eine Thorax- und eine Beckenprellung - sind im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit. Die stationäre Behandlung der Verletzungen im Krankenhaus in ... endete am 18.10.2013. Das Vorbringen der Klägerin zu einem verzögerten Heilungsverlauf mit langanhaltender Schmerzsymptomatik - die bis Februar 2014 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe - hat der gerichtliche Sachverständige ... in seinem Gutachten vom ... glaubhaft bestätigt. In seinem vom Senat eingeholten schriftlichen Ergänzungsgutachten vom ..., mündlich erläutert in der Verhandlung am ..., hat er jedoch klar und überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass von der Klägerin für die Zeit nach dem ... geltend gemachte weitere Beschwerden nicht mehr unfallbedingt sondern Folge der bei ihr festgestellten unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen seien. Eine Steißbeinfraktur wie diejenige der Klägerin heile in der Regel folgenlos aus. Bei der Klägerin käme hinzu, dass der Schwerpunkt ihrer Beschwerden auch „darüber, nämlich im Kreuzbeinbereich“ (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 08.03.2017) läge. Er könne deshalb medizinisch ausschließen, dass aufgrund der Steißbeinverletzung mit Spätfolgen gerechnet werden müsse.

17 Den Ausführungen des Sachverständigen ist die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr entgegengetreten.

18 Vor diesem Hintergrund hält der Senat insbesondere wegen des verzögerten Heilungsverlaufs und der damit verbundenen Beschwerden der Klägerin sowie in Anbetracht der Bemessung des Schmerzensgeldes bei Steißbeinfrakturen in anderen Verfahren (vgl. die unter der laufenden Nr. 35.1686 in Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 35. Auflage 2017, veröffentlichte Entscheidung des AG Husum vom 29.03.2004 und die unter der laufenden Nr. 34.815 in Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 34. Auflage veröffentlichte Entscheidung des LG Aachen vom Juli 2005 zu einem erheblicheren Beschwerdebild) vorliegend ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € für angemessen.

19 3. Die weitergehende Feststellungsklage (§ 256 ZPO) hat der Erstrichter gleichfalls zu Recht abgewiesen. Deren Begründetheit setzt voraus, dass die Klägerin bei verständiger Würdigung mit unfallbedingten Folgeschäden „wenigstens zu rechnen“ hat (vgl. BGB VersR 2007, 708; VersR 2015, 770). Das ist hier nach der überzeugenden Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen, dass er solche Schäden ausschließen könne, nicht der Fall.

III.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

21 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

22 B e s c h l u s s

23 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 3.500,00 € festgesetzt:

24 - 2.000,00 € wegen des Antrags auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes

  • 1.500,00 € wegen des weitergehenden Feststellungsantrags.

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