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2 K 4687/19.TR•VG Trier 2. Kammer, 2020-01-23, 2 K 4687/19.TR
2 K 4687/19.TRVerwaltungsgericht / 2. Kammer23.01.2020
Ein Widerruf der Asyl- und Flüchtlingseigenschaft kommt nach § 60 Abs 8 S 1 Alt 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe nur in Betracht, wenn eine der in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen eine mindestens dreijährige Freiheitsstrafe ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 -; BVerwGE 146, 31). Insoweit hat auch der zum 17. März 2016 in Kraft getretene weitere Ausschlusstatbestand des § 60 Abs 8 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) keine Änderung bewirkt.(Rn.16) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, 28. April 2020, 6 A 10318/20, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-23
Aktenzeichen: 2 K 4687/19.TR
ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2020:0123.2K4687.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 60 Abs 8 S 1 Alt 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 8 S 3 AufenthG 2004, § 73 AsylVfG 1992, § 60 Abs 8 S 3 AufenthG 2004 vom 17.03.2016
Rechtskraft: ja
Ein Widerruf der Asyl- und Flüchtlingseigenschaft kommt nach § 60 Abs 8 S 1 Alt 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe nur in Betracht, wenn eine der in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen eine mindestens dreijährige Freiheitsstrafe ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 -; BVerwGE 146, 31). Insoweit hat auch der zum 17. März 2016 in Kraft getretene weitere Ausschlusstatbestand des § 60 Abs 8 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) keine Änderung bewirkt.(Rn.16)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, 28. April 2020, 6 A 10318/20, Beschluss
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1 Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung eines Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt –, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren sowie das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – für ihn festzustellen.
2 Der Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 5. April 2005 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (a.F.) hinsichtlich Aserbaidschans für den Kläger im Rahmen des Familienflüchtlingsschutzes vorliegen.
3 Mit Urteil des Landgerichts Trier (2a KLs 8031 Js 45092/16 jug.) vom 23. Oktober 2017 wurde der Kläger wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, die sich aus den Einzelstrafen zwei Jahre Freiheitsstrafe (Fall 1), ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe (Fall 2), zwei Jahre und zwei Monate Freiheitsstrafe (Fall 3) und zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe (Fall 4) zusammensetzt.
4 In der Folge leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein, informierte den Kläger über dieses und gab ihm mit Schreiben vom 21. März 2019 Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf Stellung zu nehmen.
5 Mit Schreiben vom 16. August 2019 machte der Kläger geltend, dass er ab dem 19. August 2019 eine Drogenentwöhnungsbehandlung in einer Therapieeinrichtung antreten werde. Er sei sehr motiviert, diese Therapie erfolgreich abzuschließen und habe sich selbstständig um die Aufnahme in der Klinik gekümmert und es sei absehbar, dass von ihm nach erfolgreicher Absolvierung der Maßnahme keine weitere Gefahr mehr ausgehe, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen werde. Er habe sich seiner Suchtproblematik gestellt und werde die Therapie erfolgreich beenden. Erstmalig habe er sich in Haft befunden und hierdurch sei ihm vor Augen geführt worden, mit welchen Einbußen er im Falle weiterer krimineller Aktivitäten rechnen müsse. Zudem sei er zum Zeitpunkt der Inhaftierung sehr jung gewesen, sodass noch ausreichend auf ihn, auch erzieherisch eingewirkt werden konnte. Eine Wiederholungsgefahr liege nicht vor, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG daher nicht gegeben seien.
6 Durch Bescheid vom 21. Oktober 2019 hat die Beklagte die mit Bescheid vom 5. April 2005 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft widerrufen, den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Die Flüchtlingseigenschaft sei zu widerrufen, weil die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetzes - AsylG - i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erfüllt seien. Die nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erforderliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahre liege hier vor. Zwar sei nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erforderlich gewesen, dass bei der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zumindest eine der Einzelstrafen eine wenigstens dreijährige Freiheitsstrafe sei. Aufgrund der Einfügung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG durch das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei Straffälligen Asylbewerbern vom 17. März 2016 könne diese Auffassung nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhalten bleiben. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG lasse auch die rechtskräftige Verurteilung wegen mehrerer Straftaten zum Erreichen des Mindeststrafmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe ausreichen. Damit komme die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, auch die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe genügen zu lassen, wenn keine der verhängten Einzelstrafen das erforderliche Strafmaß erreiche. Diese Entscheidung des Gesetzgebers sei auch dem Tatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG zugrunde zu legen. Somit sei vorliegend die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ausreichend, ohne dass eine der Einzelstrafen das Strafmaß von drei Jahren erreiche. Zudem sei von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen. Ferner lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht vor, da der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt sei. Schließlich lägen auch keine Abschiebungsverbote für den Kläger vor.
7 Hiergegen hat der Kläger am 14. November 2019 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen ergänzend vor, die frühere Gefährdungslage bestehe weiterhin. Als Abkömmling einer armenisch-aserbaidschanischen Familie sei er noch heute gefährdet. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 15. November 2019 ergebe sich, dass er sich seit dem 19. August 2019 in einer stationären Sucht-Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik ... befinde. Unter dem Eindruck der Entwicklung in den letzten drei Monaten im Rahmen der stationären Therapie und der vorausgegangenen Haftzeit sei für die Zukunft keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von der Begehung von weiteren Straftaten zu erwarten. Er habe sich mit seiner Drogenproblematik auseinandergesetzt und die Therapie erfolgreich beendet. Darüber hinaus habe er sich an eine Kanzlei für Schuldnerberatung gewendet, um seine Schulden abzubauen. Um hierfür ausreichend Mittel zur Verfügung zu haben, stehe er mittlerweile in einem Arbeitsverhältnis und werde so seine Schulden abbauen können.
8 Der Kläger beantragt,
9 den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2019 aufzuheben,
10 hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2019 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes für ihn vorliegt.
11 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid,
12 die Klage abzuweisen.
13 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
14 Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
15 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Dies ist nach § 73 Abs. 2b) AsylG i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylG unter anderem dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen. Danach findet § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Im letztgenannten Fall muss zusätzlich eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen. Diese liegt nur vor, wenn von dem Ausländer in Zukunft neue vergleichbare Straftaten ernsthaft drohen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17/12 –, BVerwGE 146, 31-40, Rn. 11).
16 Die nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erforderliche rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren kann grundsätzlich unabhängig davon vorliegen, ob die verhängte Freiheitsstrafe auf tateinheitlich oder tatmehrheitlich begangene und gleichzeitig abgeurteilte Delikte (§ 52 oder §§ 53 bis 55 StGB) zurückgeht. Bei der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ist jedoch erforderlich, dass zumindest eine der Einzelstrafen, aus denen die Gesamtstrafe gemäß §§ 54 oder 55 StGB gebildet wird, eine wenigstens dreijährige Freiheitsstrafe ist. Falls hingegen die Gesamtfreiheitsstrafe ausschließlich aus Einzelstrafen hervorgegangen ist, die jeweils für sich genommen die Mindestdauer von drei Jahren nicht erreichen, ist der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG nicht eröffnet. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm und einer teleologisch-systematischen Auslegung im Einklang mit den relevanten völker- und unionsrechtlichen Vorschriften (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17/12 –, BVerwGE 146, 31-40, Rn. 12).
17 Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG nicht vor. Der Kläger ist zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Die jeweiligen Einzelstrafen lagen allerdings unterhalb einer dreijährigen Freiheitsstrafe. Damit scheidet eine Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG grundsätzlich aus.
18 Entgegen der Ansicht der Beklagten führt auch das Einfügen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht zu der Annahme, dass nunmehr auch im Rahmen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG das Strafmaß der Gesamtfreiheitsstrafe entscheidend ist. Gegen diese Auffassung spricht zunächst die Tatsache, dass § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG im Rahmen des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern nicht geändert worden ist. Somit fehlt es bereits an einem Anknüpfungspunkt, weshalb die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich an Wortlaut, Zweck der Vorschrift und ihrer Entstehungsgeschichte sowie jener der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert, keine Geltung mehr beanspruchen sollte. Dass im Rahmen der Einfügung von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG die Regelung in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unverändert gelassen wurde, spricht im Gegenteil gerade dafür, dass dessen Regelungsgehalt unberührt bleiben sollte. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Dort heißt es ausdrücklich: „Die bisherige Rechtslage wird auch insofern beibehalten, als ein Ausländer von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen ist, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.“ (BTDrucks 18/7537 S. 9). Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich die bisherige Rechtslage beibehält, spricht alles gegen eine neue Auslegung dieser Regelung. (VG Würzburg, Beschluss vom 11. November 2019 – W 2 S 19.31963 –, Rn. 19 - 20, juris). Durch die Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG sollte zudem auch nicht generell der Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft erleichtert werden. Ziel der Regelung in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist es, die Ausweisung krimineller Ausländer zu erleichtern und Asylsuchende, die gravierende Straftaten begehen, die rechtliche Anerkennung als Flüchtling konsequenter als bisher versagen zu können. Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt bereits dann vor, wenn ein Ausländer wegen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, rechtkräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist, sofern diese Straftaten mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen sind (BTDrucks 18/7537 S. 5). Es handelt sich hierbei demnach um gravierende Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter oder wenn Vollstreckungsbeamte betroffen sind. Auch serielle Straftaten gegen das Eigentum, die zu einer entsprechenden Verurteilung führen, rechtfertigen das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse (BTDrucks 18/7537 S.8). Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse sollte demnach nur gerade bei den oben genannten gravierenden Straftaten angenommen werden. Eine generelle Erleichterung der Regelungen war demnach nicht Ziel des Gesetzes. Insofern ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsgewährung gegenüber kriminellen Flüchtlingen nur als ultima ratio in Betracht kommt, wenn ihr kriminelles Verhalten die Schwelle der besonders schweren Strafbarkeit überschreitet (vgl. zu § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17/12 –, BVerwGE 146, 31-40, Rn. 14).
19 Ob die weitere, eng auszulegende Tatbestandsvoraussetzung der konkreten Wiederholungsgefahr gegeben ist, ist somit nicht mehr entscheidungserheblich.
20 Die Widerrufsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides kann nach alledem, da auch keine anderen Widerrufsgründe in Betracht kommen, keinen Bestand habe und ist daher antragsgemäß aufzuheben. Damit fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage für die weiteren in den Ziffern 2 und 3 getroffenen Folgeentscheidungen, sodass auch diese Regelungen aufzuheben sind (VG München, Urteil vom 7. März 2019 – M 22 K 17.48782 –, Rn. 82, juris).
21 Da der Klage mithin im Hauptantrag stattzugeben war, bedarf es keiner Entscheidung mehr über die gestellten Hilfsanträge.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.
23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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