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3 Sa 338/19•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, 2019-12-16, 3 Sa 338/19
3 Sa 338/19Arbeitsgericht / 3. Kammer16.12.2019
1. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Aufforderung oder einen Haftungsbescheid des Finanzamtes hinsichtlich nachzuentrichtender Lohnsteuern und Solidaritätszuschlages abzuwarten und die Zahlung abzuführender Beiträge solange hinauszuzögern, bis eine Verjährung eintritt.(Rn.29) 2. Bei der Rückforderung von durch den Arbeitgeber an das Finanzamt nachentrichteten Lohnsteuern und Solidaritätszuschlägen gegenüber dem Arbeitnehmer, handelt es sich um Regressansprüche, die erst mit tatsächlicher Erfüllung der Steuerforderung entstehen, beginnt auch erst mit diesem Zeitpunkt der Lauf einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist oder einer Verjährungsfrist.(Rn.30) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 401/20) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 14. August 2019, 7 Ca 1130/19, Urteil nachgehend BAG, 14. Juli 2020, 8 AZN 401/20, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)
Entscheidungsdatum: 2019-12-16
Aktenzeichen: 3 Sa 338/19
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2019:1216.3Sa338.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 42d Abs 1 Nr 1 EStG, § 426 Abs 1 S 1 BGB
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Aufforderung oder einen Haftungsbescheid des Finanzamtes hinsichtlich nachzuentrichtender Lohnsteuern und Solidaritätszuschlages abzuwarten und die Zahlung abzuführender Beiträge solange hinauszuzögern, bis eine Verjährung eintritt.(Rn.29)
Bei der Rückforderung von durch den Arbeitgeber an das Finanzamt nachentrichteten Lohnsteuern und Solidaritätszuschlägen gegenüber dem Arbeitnehmer, handelt es sich um Regressansprüche, die erst mit tatsächlicher Erfüllung der Steuerforderung entstehen, beginnt auch erst mit diesem Zeitpunkt der Lauf einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist oder einer Verjährungsfrist.(Rn.30)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 401/20)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 14. August 2019, 7 Ca 1130/19, Urteil nachgehend BAG, 14. Juli 2020, 8 AZN 401/20, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.8.2019, Az.: 7 Ca 1130/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin von dieser für ihn abgeführte Lohnsteuerbeiträge und Solidaritätszuschläge zu erstatten.
2 Der Beklagte ist bei der Klägerin seit dem 01.02.2010 als Bühnenmeister tätig, aufgrund eines "Werkvertrages", der ihn als "Gast" bezeichnet. Mit Urteil vom 07.07.2017 hat das Sozialgericht Koblenz (Az. S 10 R 687/16) festgestellt, dass es sich tatsächlich um ein verdecktes Arbeitsverhältnis gehandelt hat. Im Anschluss an das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ließ die Klägerin die Pfälzische Pensionsanstalt B. D. im Dezember 2018 die Lohnsteuerbescheinigung 2018 für den Beklagten erstellen unter Ausweisung der Gehaltsbezüge sowie des nachzuversteuernden Einkommens für den Zeitraum von 2011 bis einschließlich September 2018. Darin werden als abzuführende Lohnsteuer ein Betrag von 95.540,00 EUR und als abzuführende Solidaritätszuschläge ein Betrag in Höhe von 5.254,70 EUR ausgewiesen. Diese Beträge hat die Klägerin am 14.12.2018 abgeführt und verlangt sie nunmehr vom Beklagten erstattet.
3 Die Klägerin hat beantragt,
4 den Beklagten zu verurteilen, an sie
5 1. 95.540,00 EUR (Rückerstattung Lohnsteuer) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2019 zu zahlen;
6 2. 5.254,70 EUR (Rückerstattung Solidaritätszuschlag) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2019 zu zahlen.
7 Der Beklagte hat beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Der Beklagte hat vorgetragen, er rüge die Berechnung der abzuführenden Beiträge nach der 1/5-Methode als unzutreffend, da es vorliegend um einen Zeitraum von acht Jahren gehe. Zudem seien die Steuervorgaben der jeweiligen vergangenen Jahre maßgebend und nicht die steuerliche Situation im Abrechnungszeitpunkt Dezember 2018. Von ihm geleistete Einkommensteuerzahlungen seien nicht in Abzug gebracht worden. Jedenfalls habe die Klägerin einen Haftungsbescheid des Finanzamts abwarten müssen. Sie sei zur Abführung weder verpflichtet gewesen noch aufgefordert worden. Hätte sie mit der Abführung der Beiträge auch nur einen Monat zugewartet, wären Nachforderungen auf die Lohnsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 gem. § 169 AO verjährt gewesen. Jedenfalls seien etwaige Regressansprüche überwiegend verjährt, zumindest aber gem. § 37 TVöD VKA verfallen. Hätte die Klägerin das Vertragsverhältnis zudem von vornherein richtig als Arbeitsverhältnis eingeordnet, wozu sie als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin verpflichtet gewesen sei, seien die einzelnen Lohnsteuerzahlungen Monat für Monat sukzessive fällig geworden und seien daher auch sukzessive verjährt bzw. verfallen. Der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht habe am 07.07.2017 geendet, sodass sie etwaige Erstattungsansprüche bis zum 07.01.2018 habe geltend machen müssen. Dies sei aber erst im Jahre 2019 geschehen.
10 Das Arbeitsgericht Koblenz hat den Beklagten daraufhin durch Urteil vom 14.08.2019 - 7 Ca 1130/19 - verurteilt, an die Klägerin 95.540,00 € (Rückerstattung Lohnsteuer), 5.254,70 € (Rückerstattung Solidaritätszuschlag) nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 45-49 d. A. Bezug genommen.
11 Gegen das ihm am 16.08.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 11.09.2019 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 10.10.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
12 Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor,
13 es sei nicht unstreitig, dass aufgrund des festgestellten Arbeitsverhältnisses automatisch "Verpflichtungen beider Seiten hinsichtlich nachzuentrichtender Lohnsteuer- und Solidaritätszuschläge bestünden. Zudem habe die Klägerin eine Aufforderung des Finanzamtes abwarten können, bevor sie Zahlungen geleistet hätte. Schließlich handele es sich bei der Klägerin um einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, bei dem die Verpflichtung bestanden habe, das Arbeitsverhältnis von vornherein als sozialversicherungspflichtig und damit auch lohnsteuerpflichtig einzustufen mit entsprechender sukzessiver monatlicher Lohnsteuerzahlung. Einem Arbeitnehmer sei es nicht zuzumuten, sicher Forderungen ausgesetzt zu sehen, die sich für einen, wie vorliegend, langen Zeitraum erstreckten, insbesondere dann nicht, wenn sich ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber nicht gesetzmäßig verhalte. Der Beklagte sei seiner Einkommenssteuerpflicht durchgehend nachgekommen.
14 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 09.10.2019 (Bl. 78-80 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 09.12.2019 (Bl. 94 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 95-124 d. A.) Bezug genommen.
15 Der Beklagte beantragt,
16 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.08.2019 - 7 Ca 1130/19 - die Klage abzuweisen.
17 Die Klägerin beantragt,
18 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.08.2019 - 7 Ca 1130/19 - zurückzuweisen.
19 Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Parteien hätten sich in einem Teilvergleich vor dem Arbeitsgericht Koblenz (7 Ca 3753/18) - unstreitig - auf die Anwendung des TVöD verständigt und seien von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen. Daraus folgten für beide Parteien gesetzliche Pflichten. Gerade weil die Klägerin als kommunaler Arbeitgeber Teil der öffentlichen Hand sei und sich somit an Recht und Gesetz zu halten habe, sei sie zur Abführung der streitgegenständlichen Beträge verpflichtet gewesen. Diese Verpflichtung habe ab dem Zeitpunkt bestanden, ab dem sie positive Kenntnis vom Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gehabt habe; sie habe keineswegs die Befugnis gehabt, die Lohnsteuer erst sehr viel später abzuführen. Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht in Mainz in 2018 sei die Klägerin der Auffassung gewesen, der Beklagte sei selbständig verpflichtet. Erst nach entsprechendem Hinweis des Landessozialgerichts und der daraus folgenden abweichenden Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien habe die Klägerin die Zahlungen gesetzeskonform geleistet. Der Beklagte sei zudem spätestens seit seinem Erstattungsfeststellungsantrag seit August 2015 bösgläubig.
20 Er habe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass er keine Lohnsteuer zahlen müsse. Inwieweit der Beklagte Einkommenssteuer für die fraglichen Zeiträume gezahlt habe, sei vorliegend unerheblich; wenn er entsprechende Zahlungen geleistet habe, müsse er eine Steuererstattung erhalten. Die Berechnung der pfälzischen Pensionsanstalt betreffend die Lohnsteuerzahlungspflicht sei nicht zu beanstanden. Substantiierte Einwendungen dagegen habe der Beklagte nicht erhoben.
21 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 06.11.2019 (Bl. 84-91 d. A.) Bezug genommen.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
23 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 16.12.2019.
I.
24 Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
25 Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
26 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Rückerstattung Lohnsteuer in Höhe von 95.540,00 € sowie eine Rückerstattung Solidaritätszuschlag in Höhe von 5.254,70 €, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. Folglich erweist sich das Rechtsmittel der Berufung des Beklagten als voll umfänglich unbegründet.
27 Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,
28 "1. Dass zwischen den Parteien seit dem Jahre 2010 ein Arbeitsverhältnis besteht, ist mittlerweile rechtskräftig festgestellt und auch unstreitig, ebenso wie der Umstand, dass sich daraus Verpflichtungen beider Seiten hinsichtlich nachzuentrichtender Lohnsteuern und Solidaritätszuschläge ergeben.
29 2.Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Klägerin nicht verpflichtet, eine Aufforderung oder gar einen Haftungsbescheid des Finanzamtes abzuwarten. Der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Steuerforderung für den Arbeitnehmer freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheides erfüllt (BAG 16.06.2004 NZA 2004, 1274). Dass die Klägerin daher nach Beendigung des sozialgerichtlichen Verfahrens in zweiter Instanz im Jahre 2018 zum Jahresende die nachzuentrichtenden Beträge berechnet und für den Beklagten abgeführt hat, ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht vielmehr ihrer Pflicht als Arbeitgeber. Damit musste sie auch nicht – wie der Beklagte meint – zumindest noch bis ins Jahr 2019 hinein warten, um so eine teilweise Verjährung der Nachforderungen zu erwirken und die Verpflichtung von ihr und dem Beklagten zur Abführung der Beträge zu umgehen. Die Klägerin hat sich vorliegend gesetzmäßig verhalten, sie trifft als Arbeitgeber keine Pflicht, die Zahlung abzuführender Beträge solange hinauszuzögern, bis eine Verjährung eintritt.
30 3. Ihre Ansprüche sind auch weder verfallen noch verjährt. Da es sich um Regressansprüche handelt, die erst mit tatsächlicher Erfüllung der Steuerforderung gegenüber dem Finanzamt – also mit tatsächlicher Zahlung – entstehen, beginnt auch erst mit diesem Zeitpunkt der Lauf einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist (BAG 14.11.2018 NZA 2019, 250 Rn. 18, 27). Gleiches gilt für den Beginn der Verjährungsfrist (BAG 14.11.2018 NZA 2019, 250 Rn. 29). Die streitgegenständlichen Beträge hat die Klägerin unstreitig und belegtermaßen am 14.12.2018 abgeführt. Ihre Klage vom 16.04.2019 erfolgte damit innerhalb der tariflichen Verfall und gesetzlichen Verjährungsfristen.
31 4. Mit seinen Einwendungen gegen die Höhe der Regressansprüche dringt der Beklagte nicht durch. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.06.2019 im Einzelnen dargelegt, aufgrund welcher Regelungen und Berechnungen sie bzw. die Pfälzische Pensionsanstalt B. D. zu den veranschlagten Beträgen gelangt ist. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, seine Rügen blieben allgemein und ohne eigene Darlegungen, aufgrund welcher Vorschriften die Beträge richtigerweise mit welchem konkreten anderen Ergebnis zu berechnen gewesen wären. Im Übrigen wäre das Arbeitsgericht zur Überprüfung vorgenommener Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge auch gar nicht befugt, jedenfalls solange der Arbeitgeber diese – wie hier – nachvollziehbar darlegt (BAG 21.12.2016 NZA 2017, 531 Rn. 20; 14.11.2018 NZA 2019, 250 Rn. 14)."
32 Diesen Ausführungen folgt die Kammer voll inhaltlich und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.
33 Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus der Sicht des Beklagten heraus verständlich, deutlich, dass der Beklagte mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung durch das Arbeitsgericht nicht einverstanden ist. Da zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, ist der Arbeitnehmer einkommenssteuerpflichtig. Die Einkommenssteuer auf den Arbeitslohn wird für Rechnungen des Arbeitnehmers durch unmittelbaren Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer, § 38 Abs. 1 EStG). Der Arbeitgeber ist aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§§ 38, Abs. 3, 41a Abs. 1 EStG) lediglich verpflichtet, die Lohnsteuer zu berechnen, einzubehalten und für den Arbeitnehmer abzuführen (BAG 30.04.2008, EzA § 611 BGB 2002 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 3). Die Abführungen des Finanzamtes erfolgt zu Gunsten des Arbeitnehmers als Vorauszahlung auf dessen zu erwartende Einkommenssteuerschuld. Materiell handele es sich demnach um eine Leistung an den Arbeitnehmer, die nur aus formellen Gründen des Steuerrechts vom Arbeitgeber unmittelbar an das Finanzamt erbracht wird. Gleichwohl bleibt der Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt Schuldner der Lohnsteuer (s. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 15. Auflage 2020, DLW/Dörner, Kap. 3, Rn. 991 ff.). Insoweit hat sich die Klägerin vorliegend, wovon auch bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, gesetzeskonform verhalten, indem sie die Lohnsteuer angemeldet und abgeführt hat. Woraus sich eine rechtliche Handhabe hätte ergeben können, die Lohnsteuer erst viel später abzuführen, erschließt sich nicht. Inwieweit der Beklagte aufgrund tatsächlich geleisteter Einkommenssteuer Rückerstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann, bedarf keiner Entscheidung. Streitgegenständlich ist die von der pfälzischen Pensionsanstalt berechnete Lohnsteuerzahlungspflicht. Substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Berechnung lassen sich dem Vorbringen des Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht entnehmen. Warum es insoweit Aufgabe des Arbeitgebers sein könnte, bei der Lohnabrechnung bereits geleistete Zahlungen auf die Einkommenssteuer zu berücksichtigen, erschließt sich nicht.
34 Nach alledem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
35 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
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