projekte
6 O 82/17•LG Frankenthal 6. Zivilkammer, 2017-07-18, 6 O 82/17
6 O 82/17Kantonsgericht18.07.2017
1. Nach § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG muss bei der ersten Geltendmachung einer Forderung durch einen Inkassodienstleister gegenüber einem Verbraucher der Forderungsgrund angegeben werden. Darüber hinaus muss bei Verträgen der Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses aufgeführt werden. Hierfür bedarf es summarische, für den Verbraucher aber hinreichend genaue Angaben, um den hinter dem geltend gemachten Zahlungsanspruch stehenden Lebenssachverhalt zu identifizieren. (Rn.19) 2. Ein Verstoß gegen § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 RDG liegt vor, wenn der Inkassodienstleister angegeben hat, dass nach § 288 Abs. 4 BGB höhere Zinsen als in § 288 Abs. 1 BGB vorgesehen verlangt werden, er jedoch nicht ausreichend mitteilt, auf welchen Umständen dieser erhöhte Zinsanspruch beruht. Voraussetzung hierfür ist, dass eine summarische Information über alle wesentlichen Umstände erfolgt, die die erhöhte Zinsforderung bzw. den angesprochenen Zinsschadensersatzanspruch begründen. Der bloße Verweis auf einen „Anlageverlust“ reicht nicht aus, da dieser nichtssagend ist. (Rn.25) Verfahrensgang nachgehend OLG Zweibrücken, 23. März 2018, 4 U 100/17, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-07-18
Aktenzeichen: 6 O 82/17
ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2017:0718.6O82.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3a UWG, § 8 UWG, § 11a Abs 1 S 1 Nr 2 RDG, § 11a Abs 1 S 1 Nr 4 RDG, § 11a Abs 2 Nr 2 RDG ... mehr
Rechtskraft: ja
Nach § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG muss bei der ersten Geltendmachung einer Forderung durch einen Inkassodienstleister gegenüber einem Verbraucher der Forderungsgrund angegeben werden. Darüber hinaus muss bei Verträgen der Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses aufgeführt werden. Hierfür bedarf es summarische, für den Verbraucher aber hinreichend genaue Angaben, um den hinter dem geltend gemachten Zahlungsanspruch stehenden Lebenssachverhalt zu identifizieren. (Rn.19)
Ein Verstoß gegen § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 RDG liegt vor, wenn der Inkassodienstleister angegeben hat, dass nach § 288 Abs. 4 BGB höhere Zinsen als in § 288 Abs. 1 BGB vorgesehen verlangt werden, er jedoch nicht ausreichend mitteilt, auf welchen Umständen dieser erhöhte Zinsanspruch beruht. Voraussetzung hierfür ist, dass eine summarische Information über alle wesentlichen Umstände erfolgt, die die erhöhte Zinsforderung bzw. den angesprochenen Zinsschadensersatzanspruch begründen. Der bloße Verweis auf einen „Anlageverlust“ reicht nicht aus, da dieser nichtssagend ist. (Rn.25)
Verfahrensgang
nachgehend OLG Zweibrücken, 23. März 2018, 4 U 100/17, Beschluss
a) den Forderungsgrund eines behaupteten Anspruchs aus einem von dem Verbraucher angeblich geschlossenen Vertrages, wie in dem als Anlage zum Urteil beigefügten Schreiben geschehen, anzugeben
und/oder
b) Zinsen, die höher als die nach § 288 Abs. 1 BGB geschuldeten sind, zu fordern und den Grund für die Forderung eines erhöhten Zinssatzes wie in dem als Anlage zum Urteil beigefügten Schreiben geschehen, anzugeben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2017 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.200,00 € vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger ist ein seit 1990 eingetragener Verein mit Sitz in Ort. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 3 UKlaG und wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2001 in die Liste qualifizierter Einrichtungen beim Bundesverwaltungsamt unter der laufenden Nummer 64 eingetragen. Die Beklagte betreibt das Inkassogeschäft.
2 Am 05. April 2016 sandte die Beklagte an Herrn A aus Ort ein Schreiben, mit dem dieser aufgefordert wurde, 114,39 € zu zahlen. Es handelte sich dabei um das erste Forderungsschreiben, das Herr A, ein Verbraucher, von der Beklagten erhielt. In diesem Schreiben wurde mitgeteilt, dass eine Forderung, die als „Kontokorrentabrechnung vom 23. März 2016“ bezeichnet wurde, von der Firma B aus der Schweiz gekauft worden sei. Diese belaufe sich auf 21,70 €. Zudem wurden Verzugszinsen in Höhe von 13,25 % geltend gemacht, wobei folgender Zusatz aufgeführt wurde: „gem. § 288 Abs. 1 BGB – höhere Zinsen wegen Anlageverlust, § 288 Abs. 4 BGB“. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 1 (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen. Hintergrund dieser Forderung war wahrscheinlich eine im Jahr 2015 an Herrn A unverlangt zugesandte Warensendung. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, welche die Beklagte jedoch nicht abgab.
3 Der Kläger ist der Ansicht, dass das Forderungsschreiben der Beklagten nicht den Anforderungen des § 11 a RDG entspreche. Zum einen werde der Forderungsgrund, insbesondere der Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses, nicht angegeben (§ 11 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG). Die Angabe einer „Kontokorrentabrechnung“ sei fehlerhaft, da zwischen Herrn A und der B kein Kontokorrent vereinbart worden sei, sondern allenfalls ein Kaufvertrag. Zum anderen sei die Angabe „Anlageverlust“ gemäß § 11 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RDG nicht ausreichend, da die Umstände, die einen erhöhten Zinssatz rechtfertigen könnten, damit nicht ausreichend bezeichnet worden seien. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte gemäß § 8 UWG zur Unterlassung zu verurteilen sei. Zudem sei die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 UWG verpflichtet, ihm die entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 200,00 €, die unstreitig sind, zu ersetzen.
4 Der Kläger beantragt,
5 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Schreiben an Verbraucher, in denen sie die Forderung eines/r Auftraggebers/in erstmals geltend macht,
6 a) den Forderungsgrund eines behaupteten Anspruchs aus einem von dem Verbraucher angeblich geschlossenen Vertrages, wie in dem als Anlage Antrag beigefügten Schreiben geschehen, anzugeben
7 und/oder
8 b) Zinsen, die höher als die nach § 288 BGB geschuldeten sind, zu fordern und den Grund für die Forderung eines erhöhten Zinssatzes wie in dem als Anlage Antrag beigefügten Schreiben geschehen, anzugeben,
9 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte ist der Ansicht, dass den Anforderungen des § 11 a RDG Genüge getan sei. Die Angabe „Kontokorrentabrechnung“ sei ausreichend, da in den Forderungsübersichten, die die B an Kunden versende, die Forderungen im Einzelnen zu ersehen seien. Eine Bezugnahme auf diese Schreiben sei somit zulässig. Dies gelte umso mehr, wenn, wie hier, ein Dauerlieferungsvertrag geschlossen und damit eine Sammelabrechnung erstellt worden sei. Es bestehe eine Vergleichbarkeit mit den Angaben im Mahnantrag. An ein Inkassoschreiben dürften keine strengeren Maßstäbe angelegt werden als an einen solchen. Auch die Angabe „Anlageverlust“ sei ausreichend, da dieser Hinweis die Erklärung beinhalte, dass der Gläubiger eine gewinnbringende Anlage aus dem geschuldeten Betrag nicht vornehmen könne, da dieser geschuldete Betrag nicht zur Verfügung stehe. Weitere Ausführungen seien hierzu nicht erforderlich.
13 I. Die Klage ist zulässig.
14 Das angerufene Gericht ist nach § 6 Abs. 1 UKlaG ausschließlich zuständig.
15 Die Klägerin ist prozessführungsbefugt gemäß §§ 2, 3, 4 UKlaG.
16 Der Klageantrag zu I. 2 ist so auszulegen, dass er sich auf „Zinsen, die höher als die nach § 288 Abs. 1 BGB geschuldeten sind“, bezieht. Die Beklagte macht keine Zinsen geltend, die „höher als die nach § 288 BGB geschuldeten sind“, da sie sich auf § 288 Abs. 4 BGB stützt. Sie macht damit lediglich Zinsen geltend, die „höher als die nach § 288 Abs. 1 BGB geschuldeten“ sind.
17 II. Die Klage ist auch begründet.
18 1. Es besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG, den der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG geltend machen kann. Das am 05. April 2016 von der Beklagten an Herrn A gesendete Forderungsschreiben genügt nicht den Anforderungen des § 11 a Abs. 1 RDG. Somit liegt ein Fall des §§ 3, 3 a UWG n.F. vor.
19 a) Insbesondere ist ein Verstoß gegen § 11 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG gegeben, wonach bei der ersten Geltendmachung einer Forderung durch einen Inkassodienstleister gegenüber einem Verbraucher der Forderungsgrund angegeben werden muss, und bei Verträgen darüber hinaus der Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses. Dafür bedarf es summarischer, für den Verbraucher aber hinreichend genauer Hinweise, um den hinter dem geltend gemachten Zahlungsanspruch stehenden Lebenssachverhalt zu identifizieren (Deckenbrock/Henssler-Dötsch, RDG, 4. Aufl., § 11 a Rn. 24).
20 Dass bei dem Schreiben von 05. April 2016 eine solche erste Geltendmachung einer Forderung gegenüber dem Verbraucher vorliegt, ist unstreitig.
21 Der Forderungsgrund ist in diesem Schreiben nicht ausreichend bezeichnet. In dem Schreiben ist als Forderungsgrund „Kontokorrentabrechnung vom 23. März 2016“ angegeben. Laut Legaldefinition in § 355 Abs. 1 HGB liegt ein Kontokorrent dann vor, wenn jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung steht, dass die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden. Dass im vorliegenden Fall ein solches Kontokorrent vereinbart wurde, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Beklagte hat sich lediglich darauf berufen, dass mit „Kontokorrentabrechnung“ eine Sammelabrechnung gemeint sei, die verschiedene Bestellungen aus einem Dauerlieferungsvertrag verbinde.
22 Selbst wenn man die Bezeichnung „Kontokorrentabrechnung“ in dieser Weise auslegen könnte, hat die Beklagte jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass sich aus der Sammelabrechnung der B vom 23. März 2016 der zutreffende Forderungsgrund nebst Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses ergibt. Die streitgegenständliche Abrechnung vom 23. März 2016 gegenüber Herrn A hat die Beklagte nämlich nicht vorgelegt. Sie bezieht sich lediglich auf ein Schreiben der B gegenüber einem unbekannten Dritten vom 24. Oktober 2008. Dieses Schreiben ist allerdings nicht mit „Kontokorrentabrechnung“ überschrieben. Zudem ergibt sich hieraus nicht der Forderungsgrund. Insbesondere ist das Datum des Vertragsschlusses nicht angegeben, ebenso wenig wie der Vertragsgegenstand. Aufgeführt sind lediglich Auslieferungen. Entsprechendes gilt für die vorgelegte „4. Mahnung“ vom 23. Dezember 2011 (Anlage B 2, Bl. 49 d.A.). Auch diese ist nicht an Herrn A gesendet worden und enthält nicht der erforderlichen Angaben. Auch aus dem Schreiben des Herrn A vom 11. April 2016 (Anlage B 3, Bl. 50 d.A.) ergibt sich nicht, dass der Gegenstand des Vertrages und das Datum des Vertragsschlusses Herrn A zu irgendeinem Zeitpunkt mitgeteilt worden wären. In diesem Schreiben erklärt Herr A lediglich, dass er keinen Vertrag abgeschlossen habe und die Forderung bestreite.
23 Daher kann offen bleiben, ob grundsätzlich eine Bezugnahme auf ein bereits zugesandtes Schreiben ausreicht, um den Anforderungen des § 11 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG Genüge zu tun. Im vorliegenden Fall ist die Bezugnahme jedenfalls aus oben angeführten Gründen nicht ausreichend.
24 Der Verweis der Beklagten auf die Anforderungen an einen Mahnantrag überzeugt nicht. Auch bei diesem ist die Angabe „Kontokorrentabrechnung“ nur zutreffend, wenn es sich tatsächlich um eine Kontokorrentabrechnung handelt. Zudem ist ausweislich des Gesetzeswortlauts des § 11 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RDG gerade die Angabe des Vertragsgegenstandes und des Datums des Vertragsschlusses erforderlich. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig. Warum hiervon abgewichen werden sollte, nur weil dies bei einem Mahnantrag u.U. zulässig ist, ist nicht ersichtlich. Die Gegenansicht (Artz/Ludwigkeit, „Neue Informationspflichten im Inkasso“, zfm 2016, 9 ff.) überzeugt angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht.
25 b) Es liegt außerdem ein Verstoß gegen § 11 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RDG vor. Zwar hat die Beklagte angegeben, wie sich der von ihr geltend gemachte Zinsanspruch berechnet (§ 11 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG). Auch wird darauf hingewiesen, dass höhere Zinsen als in § 288 Abs. 1 BGB vorgesehen verlangt werden.
26 Die Beklagte hat jedoch nicht ausreichend angegeben, auf welchen Umständen dieser erhöhte Zinsanspruch beruht. Voraussetzung hierfür ist, dass eine summarische Information über alle wesentlichen Umstände erfolgt, die die erhöhte Zinsforderung bzw. den angesprochenen Zinsschadensersatzanspruch begründen (Deckenbrock/Henssler-Dötsch, a.a.O., § 11 a Rn. 33). Zwar ist zweifelhaft, ob von der Beklagten verlangt werden kann, die konkrete Anlage zu benennen, für die sie die ausstehende Forderung verwendet hätte. Der bloße Verweis auf „Anlageverlust“ reicht jedoch nicht aus, da dieser nichtssagend ist.
27 Höhere Zinsen gemäß § 288 Abs. 4 BGB i.V.m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB kommen dann in Betracht, wenn laufender Bankkredit in Anspruch genommen wird, um die ausstehende Forderung gewissermaßen zwischenzufinanzieren, oder wenn ein Gewinn durch eine Anlage des ausstehenden Betrages nicht erzielt werden kann (Deckenbrock/Henssler-Dötsch, a.a.O., § 11 a Rn. 32 Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 288 Rn. 12 ff.). Die Beklagte gibt somit mit dem Verweis auf einen „Anlageverlust“ lediglich die abstrakten Voraussetzungen wieder, bei deren Vorliegen Schadensersatz verlangt werden kann. Die Umstände, die jedoch im konkreten Fall die Norm ausfüllen, gibt sie nicht an. Zum konkreten Sachverhalt, der einen erhöhten Zinssatz und damit einen Schadensersatzanspruch begründen könnte, enthält das Schreiben keinerlei Ausführungen.
28 2. Der Kläger kann von der Beklagten auch Ersatz der Abmahnkosten verlangen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Höhe der Abmahnkosten ist unstreitig.
29 III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.
30 Beschluss
31 Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.