AG Neustadt (Weinstraße), 2019-05-27, 1 M 510/19

1 M 510/19Gericht erster Instanz27.05.2019

Regest

Im Vollstreckungsverfahren ist die Bevollmächtigung durch Vorlage der Original-Vollmacht nachzuweisen. Eine Kopie oder beglaubigte Abschrift reicht nicht aus.(Rn.1)

Gesamter Gesetzestext

AG Neustadt (Weinstraße) — 1 M 510/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-27

Aktenzeichen: 1 M 510/19

ECLI: ECLI:DE:AGNEUWS:2019:0527.1M510.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 88 Abs 2 ZPO, § 703 ZPO, § 829 ZPO, § 835 ZPO

Orientierungssatz

Im Vollstreckungsverfahren ist die Bevollmächtigung durch Vorlage der Original-Vollmacht nachzuweisen. Eine Kopie oder beglaubigte Abschrift reicht nicht aus.(Rn.1)

Tenor

Der Antrag vom 13.03.2019 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Gläubigerin ist vertreten durch einen Inkassodienstleister. Die §§ 88 Abs.2 und 703 ZPO finden hier keine Anwendung. Im Vollstreckungsverfahren ist die Bevollmächtigung durch Vorlage der Original-Vollmacht nachzuweisen. Eine Kopie oder beglaubigte Abschrift reicht nicht aus.

2 Trotz Aufforderung vom 04.04.2019 wurde keine Originalvollmacht vorgelegt.

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