Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, 2019-09-05, 2 Sa 325/18

2 Sa 325/18Arbeitsgericht / 2. Kammer05.09.2019

Regest

1. Legt der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung tätige Arbeitnehmer im Prozess zum Beweis geleisteter Überstunden die bei dem Entleiher gefertigten Arbeitszeitnachweise vor und rechnet der Verleiher auf dieser Grundlage gegenüber dem Entleiher ab, reicht einfaches Bestreiten der geleisteten Überstunden seitens des Verleihers nicht aus. Dieser ist dann vielmehr verpflichtet, zu den angeführten Stunden im einzelnen substantiiert Stellung zu beziehen.(Rn.44) 2. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.(Rn.50) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 5. September 2018, 4 Ca 342/17, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer — 2 Sa 325/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-05

Aktenzeichen: 2 Sa 325/18

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2019:0905.2Sa325.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 4 BUrlG, § 49 Abs 1 HGB, § 138 Abs 2 ZPO

Orientierungssatz

  1. Legt der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung tätige Arbeitnehmer im Prozess zum Beweis geleisteter Überstunden die bei dem Entleiher gefertigten Arbeitszeitnachweise vor und rechnet der Verleiher auf dieser Grundlage gegenüber dem Entleiher ab, reicht einfaches Bestreiten der geleisteten Überstunden seitens des Verleihers nicht aus. Dieser ist dann vielmehr verpflichtet, zu den angeführten Stunden im einzelnen substantiiert Stellung zu beziehen.(Rn.44)

  2. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.(Rn.50)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Koblenz, 5. September 2018, 4 Ca 342/17, Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.09.2018 - 4 Ca 342/17 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.386,25 EUR brutto (für 225,75 Überstunden nebst Überstundenzuschlägen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 960,00 EUR brutto (Urlaubsabgeltung für weitere 10 Urlaubstage) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2017 zu zahlen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden und Urlaubsabgeltung.

2 Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 16. März 2015 (Bl. 52-60 d.A.) vom 1. April 2015 bis 30. April 2016 bei der C. beschäftigt, deren Geschäftsführer und Inhaber der Ehemann der Beklagten, Herr C., ist. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der C. endete durch Aufhebungsvertrag vom 29. April 2016 (Bl. 61, 62 d.A.), in dem es u.a. heißt:

3 " § 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

4 Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.04.2016 (nachfolgend: Beendigungstermin) enden wird. Mit Wirkung zum 01.05.2016 wird ein Arbeitsvertrag mit der Einzelfirma C., E-Straße, C-Stadt geschlossen. Rechte und Pflichten aus dem abzuschließenden Arbeitsvertrag sollen denen im aufzuhebenden Arbeitsvertrag enthaltenen, entsprechen. Insbesondere soll die Dienstzeit angerechnet werden.

5 § 2 Urlaub und Überstunden

6 (1) Der dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Resturlaub wird durch die Einzelfirma C. übernommen.

7 (2) Gleiches gilt für bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Ansprüche auf Überstundenvergütung. (…)"

8 Die Beklagte betreibt unter der Firma C. Elektroservice e.K. ein Unternehmen, welches seine Mitarbeiter im Rahmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung anderen Unternehmen zur Verfügung stellt. Prokurist dieses einzelkaufmännischen Unternehmens der Beklagten war wiederum ihr Ehemann, Herr C., dessen Prokura im November 2016 erloschen ist.

9 Der Kläger trat im unmittelbaren Anschluss an sein Arbeitsverhältnis mit der C. mit Wirkung zum 1. Mai 2016 in sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Hierzu unterzeichneten der Kläger und der damalige Prokurist der Beklagten, Herr C., einen Arbeitsvertrag der Parteien vom 29. April 2016 (Bl. 95-103 d.A.) und einen zweiten Arbeitsvertrag vom gleichen Tag für den Einsatz des Klägers im Wege der Arbeitnehmerüberlassung (Bl. 28-32 d.A.). Unter dem "30. April 2016" unterzeichneten Herr C. und der Kläger einen dritten Arbeitsvertrag der Parteien (Bl. 43-51 d.A.), in dessen Fassung nunmehr unter § 8 Abs. 1 folgender Satz 2 eingefügt ist:

10 "Die Ansprüche auf Urlaubsvergütung und Überstundenvergütung von der Firma C. werden mit Stand vom 30. April 2016 von der Firma C. Elektroservice übernommen".

11 Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser dritte Arbeitsvertrag vom 30. April 2016 am gleichen Tag abgeschlossen wurde - so der Kläger - oder nachträglich erstellt worden ist - so die Annahme der Beklagten -.

12 Zwischen den Parteien war ein Stundenlohn von 12,00 EUR brutto sowie ein Zuschlag für Überstunden von 25 % vereinbart.

13 Unter dem 17. Mai 2016 wurde unter der Firma der Beklagten an die C. eine Rechnung (Bl. 16 d.A.) gestellt, in der es u.a. heißt:

14 "Weiterberechnung Kosten Herr A.

15 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | 12,00 | Stück | Übernahme Resturlaub | 1.152,00 € | | 322,00 | Stück | Übernahme Überstunden inkl. 25 % Überstundenzuschlag | 4.830,00 € | | 1,00 | Stück | Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung | 1.156,03 € | | 1,00 Stück | Zusatzkosten | | 7,18 € | | | | | | | Weiterberechnete Kosten insgesamt | | | 7.145,21 €" |

16 Der vorgenannte Rechnungsbetrag von 7.145,21 EUR wurde am 20. Mai 2016 von der C. an die Beklagte überwiesen (Bl. 17 d.A.).

17 Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Eigenkündigung des Klägers mit Ablauf des 15. Dezember 2016.

18 Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 (Bl. 27 d.A.) machte der Kläger die Vergütung für die in der Zeit vom 1. bis 15. Dezember 2016 geleistete Arbeit und die Vergütung von 233 Überstunden sowie die Abgeltung von 14 Urlaubstagen gegenüber der Beklagten geltend.

19 Mit seiner am 1. Februar 2017 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage hat der Kläger diese Ansprüche weiterverfolgt und von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 1. bis 15. Dezember 2016 in Höhe von 1.056,00 EUR (11 Tage x 8 Std. x 12,00 EUR brutto), die Vergütung von 233 Überstunden nebst Überstundenzuschlag in Höhe von 3.495,00 EUR brutto (233 x 15,00 EUR brutto inkl. Überstundenzuschlag) und die Abgeltung von 14 Urlaubstagen in Höhe von 1.344,00 EUR brutto verlangt. Am 7. April 2017 zahlte die Beklagte an den Kläger die für die Zeit vom 1. bis 15. Dezember 2016 abgerechnete Arbeitsvergütung in Höhe von 744,27 EUR netto. Zuletzt hat der Kläger erstinstanzlich mit seiner Klageerweiterung vom 2. Mai 2017 die Zahlung von Vergütung für die Zeit vom 1. bis 15. Dezember 2016 in Höhe von 1.056,00 EUR brutto abzüglich 744,24 EUR netto, die Abgeltung von 377,55 Überstunden in Höhe von 5.662,50 EUR brutto und Urlaubsabgeltung für 14 Urlaubstage in Höhe von 1.344,00 EUR verlangt.

20 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. September 2018 - 4 Ca 342/17 - verwiesen.

21 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

22 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.062,50 EUR brutto abzüglich 744,24 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.895,00 EUR seit Rechtshängigkeit bis zum 6. April 2017 und aus 7.318,26 EUR seit dem 7. April 2017 zu zahlen.

23 Die Beklagte hat beantragt,

24 die Klage abzuweisen.

25 Mit Urteil vom 5. September 2018 - 4 Ca 342/17 - hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger die geltend gemachte Arbeitsvergütung für die Zeit vom 1. bis 15. Dezember 2016 in Höhe von 1.056,00 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 744,24 EUR netto und Urlaubsabgeltung für vier Urlaubstage aus dem Jahr 2016 (20 Arbeitstage gesetzlicher Mindesturlaub für das Jahr 2016 abzüglich des im Jahr 2016 erhaltenen Urlaubs von 16 Tagen) in Höhe von 383,70 EUR brutto jeweils nebst Zinsen zu zahlen, während es im Übrigen die Klage abgewiesen hat.

26 Gegen das ihm am 20. September 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 5. Oktober 2018 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20. November 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

27 Er trägt vor, er habe einen Anspruch auf Vergütung der zuletzt geltend gemachten 225,75 Überstunden in Höhe von 3.386,25 EUR brutto. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts habe er sich zur Darlegung der Überstunden nicht lediglich auf das Zeitwirtschaftssystem der Beklagten gestützt. Vielmehr habe er die zeitliche Lage der Überstunden aus dem Jahr 2016 mit Schriftsatz vom 2. Mai 2017 detailliert dargelegt und als Beweis die Vorlage der durch die Firma S. gefertigten Stundenzettel angeboten. Die Firma S., bei der er im Wege der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt gewesen sei, habe seine Arbeitszeiten auf Stundenzetteln erfasst und darauf auch die von ihm geleisteten Überstunden vermerkt, welche dann monatlich der Beklagten zur Abrechnung vorgelegt worden seien. Die Beklagte habe auch nicht bestritten, dass sie das Vertragsverhältnis zur Firma S. anhand der Stundenzettel abgerechnet habe. Im Übrigen habe die Beklagte deutlich mehr Überstunden abgegolten, als er geleistet habe. Dementsprechend könne die Abgeltung der Überstunden nur daher rühren, dass die Beklagte Überstunden aus seinem Arbeitsverhältnis mit der C. übernommen habe. Er habe substantiiert dargelegt, dass er mit dem damaligen Prokuristen der Beklagten, Herrn C., eine Vereinbarung getroffen habe, nach der die Beklagte 322 Überstunden aus seinem Arbeitsverhältnis mit der C. übernommen habe. Trotz dieses substantiierten Vortrags habe das Arbeitsgericht sein Beweisangebot, nämlich die Vernehmung des Zeugen C. zu der Frage, wie viele Überstunden die Beklagte übernommen habe, außer Acht gelassen. Somit liege hier ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Neben den übernommenen 322 Überstunden habe er 16 Überstunden im Mai 2016, 15,25 Überstunden im Juni 2016 und 23,5 Überstunden im Oktober 2016 geleistet. Davon seien die von der Beklagten jeweils bezahlten 55 Überstunden mit der Abrechnung Juni 2016, 16 Überstunden im September 2016, 30 Überstunden mit der Abrechnung Oktober 2016 und 50 Überstunden mit der Abrechnung November 2016 in Abzug zu bringen, wonach der von ihm zuletzt geltend gemachte Anspruch auf Vergütung von 225,75 Überstunden verbleibe. Weiterhin habe er auch einen Anspruch auf Abgeltung der 10 Urlaubstage in Höhe von 960,00 EUR brutto. Er habe dargelegt, dass 12 Resturlaubstage von der Beklagten übernommen worden seien, und habe als Beweis dafür die Vernehmung des Herrn C. als Zeugen angeboten. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts würde die Vernehmung des Zeugen keine unzulässige Ausforschung darstellen. Im Hinblick darauf, dass die Prokura des Herrn C. unstreitig erst im November 2016 erloschen sei, habe die von ihm behauptete Vereinbarung innerhalb der Prokuraperiode stattgefunden. Dementsprechend sei von Seiten der Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt bestritten worden, dass Herr C. zu den hier in Rede stehenden Zeiten die Prokura innegehabt habe. Auch hier habe das Arbeitsgericht überspannte Anforderungen an seinen Vortrag gestellt. Wäre die Vereinbarung durch den Zeugen bestätigt worden, hätte das Arbeitsgericht ihm die Urlaubsabgeltung für die 10 Urlaubstage zusprechen müssen. Auf eine betriebliche Übung komme es somit gar nicht an, weil die Übertragung des Resturlaubs aufgrund einer individuellen Vereinbarung zwischen ihm und dem Prokuristen der Beklagten erfolgt sei.

28 Der Kläger beantragt zuletzt,

29 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. September 2018 - 4 Ca 342/17 - teilweise abzuändern und

30 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 3.386,25 EUR brutto (für 225,75 Überstunden nebst Überstundenzuschlägen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

31 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 960,00 EUR brutto (Urlaubsabgeltung für weitere 10 Urlaubstage) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

32 Die Beklagte beantragt,

33 die Berufung zurückzuweisen.

34 Sie erwidert, ihr getrennt lebender Ehemann, Herr C., habe ihre Firma gegründet, um durch diese eine Arbeitnehmerüberlassung zu realisieren, welche ihm aufgrund eines Steuerstrafverfahrens in seiner eigenen C. nicht mehr möglich gewesen sei. Sie habe mithin als Strohfrau für ihren Ehemann fungiert. Dementsprechend habe ihr Ehemann alleine die Geschäfte ihrer Firma geführt. Sie gehe davon aus, dass die C. die Überstunden- und Urlaubsansprüche im Rahmen der Weiterbeschäftigung des Klägers nach dessen Ausscheiden bei ihr übernommen habe. Es bleibe bestritten, dass der Kläger 322 Überstunden in ihr Unternehmen eingebracht habe und dass Überstunden bei der Firma S. in der behaupteten Höhe angefallen seien. Entgegen der Darstellung des Klägers seien die Lohnabrechnungen nicht von ihr selbst vorgenommen worden, sondern von ihrem getrennt lebenden Ehemann, der ihre Stundenabrechnungen und Lohnabrechnungen in seiner Firma, der C., verwaltet habe. Nachdem sie sich getrennt hätten und die Arbeitnehmer durch den ehemaligen Prokuristen C. aus ihrer Firma in dessen GmbH überführt worden seien, sei sie erstmals mit den etwaigen Lohnansprüchen der Arbeitnehmer gegenüber ihrer Firma konfrontiert worden. Im Rahmen einer stichprobenartigen Überprüfung hätten Fehler in den Abrechnungen gefunden werden können. Soweit sich der Kläger nunmehr darauf berufe, es seien ihm mehr Überstunden ausgezahlt worden, als von ihm im Jahr 2016 geleistet worden seien, könne sie hierzu nur ausführen, dass das Abrechnungswesen sich ganz in der Hand des Herrn C. befunden habe, der letztendlich auch alleine die wirtschaftlichen Vorteile aus der Tätigkeit ihrer Firma gezogen habe. Aus diesem Grunde sei es auch von Seiten des Arbeitsgerichts nicht rechtsfehlerhaft gewesen, auf das Beweisangebot zu verzichten. Das Arbeitsgericht habe die wirtschaftlichen Zusammenhänge erkannt. Es sei zwischen den Parteien bereits streitig, welcher Arbeitsvertrag zwischen den Parteien wirksam geschlossen worden sei. Ihrer Auffassung nach sei eine Überleitungsklausel hinsichtlich etwaiger Urlaubsansprüche zwischen den Parteien nicht vereinbart. Bei den Personalunterlagen hätten sich die beiden Arbeitsverträge vom 29. April 2016 befunden, die keine Klauseln hinsichtlich des Übergangs von Urlaubsansprüchen enthielten. Es werde davon ausgegangen, dass der im weiteren Verfahren vorgelegte Arbeitsvertrag vom 30. April 2016 nachträglich erstellt worden sei. Weiterhin habe das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass weder die offenen Urlaubsansprüche noch die behauptete betriebliche Übung zur Übernahme von Urlaubsansprüchen ausreichend dargelegt worden wären. Eine Vernehmung des Zeugen C. wäre insoweit nur möglich gewesen, falls ein hinreichender Tatsachenvortrag von Seiten des Klägers gegeben gewesen wäre.

35 Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05. September 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

37 Die Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf die zuletzt geltend gemachte Überstundenvergütung in Höhe von insgesamt 3.386,25 EUR brutto für 225,75 Überstunden (12,00 EUR Stundenlohn zuzüglich 25 % Überstundenzuschlag = 15,00 EUR x 225,75 Überstunden). Weiterhin hat der Kläger gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf die von ihm begehrte Urlaubsabgeltung für weitere 10 Urlaubstage aus dem Jahr 2015 in Höhe von 960,00 EUR brutto (10 Tage x 8 Stunden x 12,00 EUR).

38 I. Der zuletzt geltend gemachte Klageanspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von 3.386,25 EUR brutto für 225,75 Überstunden ist begründet.

39 1 . Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Kläger gemäß seiner Behauptung mit dem damaligen Prokuristen der Beklagten, Herrn C., anlässlich des Abschlusses der Arbeitsverträge mit der Beklagten vom 29. und 30. April 2016 vereinbart hat, dass aus seinem vorangegangenen Arbeitsverhältnis bei der C. die auf dem Zeitkonto erfassten 322 Überstunden aus dem Jahr 2015 und 12 Resturlaubstage aus dem Jahr 2015 von der Beklagten übernommen werden.

40 a) Das hat der Zeuge C. bei seiner Vernehmung glaubhaft bestätigt. Der Zeuge hat bekundet, dass der Kläger in der C. beschäftigt gewesen und dann in die Firma der Beklagten überführt worden sei. Hintergrund hierfür sei gewesen, dass die Firma S. eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verlangt habe. Eine solche Erlaubnis habe die Firma C. nicht gehabt, aber die Firma der Beklagten. Der Kläger habe viel gearbeitet, so dass Überstunden aufgelaufen und noch Urlaubstage vorhanden gewesen seien. Sie hätten deshalb vereinbart, dass die Überstunden und Resturlaubstage übernommen würden. Dafür sei auch eine Ausgleichszahlung von der C. an die Firma der Beklagten erfolgt. Zu der ihm vorgelegten Rechnung vom 17. Mai 2016 (Bl. 16 d. A.) und dem Kontoauszug über eine Gutschrift in Höhe von 7.145,21 EUR (Bl. 17 d. A.) hat der Zeuge erklärt, dass es sich dabei um die Rechnung über die Ausgleichszahlung handele, die hinsichtlich des Resturlaubs und der Überstunden von der M. C. an die Firma der Beklagten geleistet worden sei. Sie hätten Zeitkonten und Urlaubskonten geführt, woraus sich der angegebene Resturlaub und die angegebenen Überstunden ergeben hätten. Zu den ihm vorgelegten Arbeitsverträgen der Parteien vom 29. und 30. April 2016 hat der Zeuge erklärt, der Arbeitsvertrag vom 29. April 2016 betreffend Arbeitnehmerüberlassung sei nachträglich aufgrund eines vom Arbeitsamt zur Verfügung gestellten Mustervertrages abgeschlossen worden. In dem zuerst abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 29. April 2016 sei die vereinbarte Übernahme der Überstunden und des Resturlaubs nicht enthalten gewesen, woraufhin der weitere Arbeitsvertrag vom 30. April 2016 abgeschlossen worden sei. Er gehe davon aus, dass die vereinbarte Übernahme von Resturlaub und Überstunden zunächst versehentlich nicht berücksichtigt und dies dann durch den weiteren Arbeitsvertrag vom 30. April 2016 korrigiert worden sei. Er könne nicht sagen, ob und ggf. aus welchen Gründen der Arbeitsvertrag vom 30. April 2016 sich nicht bei den gerichtlich herausgeforderten Unterlagen befunden hätte. Die bei Abschluss der Arbeitsverträge zwischen dem Kläger und der Firma der Beklagten vereinbarte Übernahme von Resturlaub und Überstunden habe der gestellten Rechnung vom 17. Mai 2016 entsprochen und sich auf die darin aufgeführten Überstunden und den angegebenen Resturlaub bezogen. Der Kläger habe von der C. keine Zahlung für die angeführten 322 Überstunden und 12 Resturlaubstage erhalten.

41 b) Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen C. ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger gemäß seiner Behauptung mit dem Zeugen als dem damaligen Prokuristen der Beklagten anlässlich des Abschlusses der Arbeitsverträge mit der Beklagten vom 29. und 30. April 2016 die Übernahme von 322 Überstunden und 12 Resturlaubstagen aus dem Jahr 2015 durch die Beklagte tatsächlich vereinbart hat. Dafür spricht auch die der Firma der Beklagten von der C. gestellte Rechnung vom 17. Mai 2016 und die daraufhin erfolgte Überweisung vom 20. Mai 2016. Weiterhin war auch in dem zwischen der C. und dem Kläger geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 29. April 2016 festgelegt, dass mit Wirkung zum 01. Mai 2016 ein Arbeitsvertrag mit der Beklagten geschlossen wird und der dem Kläger bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der C. noch zustehende Resturlaub sowie bestehende Ansprüche auf Überstundenvergütung durch die Beklagte übernommen werden. Auch wenn es sich bei dem Zeugen C. um den getrennt lebenden Ehemann der Beklagten handelt, bei dem der wirtschaftliche Erfolg der auf sein Betreiben gegründeten Firma der Beklagten nach deren Behauptung angefallen sein soll, ändert dies nichts daran, dass der Zeuge C. als damaliger Prokurist der Beklagten zum Abschluss von Vereinbarungen mit Wirkung für und gegen die Beklagte ermächtigt war. In der Zeit des Abschlusses der Vereinbarung anlässlich des Abschlusses der Arbeitsverträge der Parteien vom 29. und 30. April 2016 war der Zeuge C. unstreitig Prokurist der Beklagten und als solcher aufgrund der ihm von der Beklagten erteilten Prokura, die erst im November 2016 erloschen ist, zum Abschluss von Verträgen im Namen der Beklagten ermächtigt (§ 49 Abs. 1 HGB). Ob und inwieweit der Zeuge C. im Innenverhältnis zur Beklagten Pflichten verletzt und ggf. Ersatz- bzw. Ausgleichsansprüche zwischen den getrennt lebenden Eheleuten bestehen können, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob der Zeuge C. als damaliger Prokurist im Namen der Beklagten die vom Kläger behauptete Vereinbarung zur Übernahme von Überstunden und Resturlaub abgeschlossen hat. Davon ist das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und der glaubhaften Aussage des Zeugen C. überzeugt.

42 2. Unter Zugrundelegung der von der Beklagten übernommenen 322 Überstunden verbleiben unter Berücksichtigung der während des Arbeitsverhältnisses der Parteien vom Kläger geleisteten weiteren Überstunden und der bereits von der Beklagten abgegoltenen Überstunden noch 225,75 Überstunden, die vereinbarungsgemäß mit einem Stundenlohn von 12,00 EUR nebst Überstundenzuschlag von 25 %, d.h. insgesamt in Höhe von 3.386,25 EUR brutto (12,00 EUR zzgl. 25 % Überstundenzuschlag = 15,00 EUR x 225,75 Überstunden) zu vergüten sind.

43 Der Kläger hat vorgetragen, dass er weitere 16 Überstunden im Mai 2016, 15,25 Überstunden im Juni 2016 und 23,5 Überstunden im Oktober 2016 (31,5 Überstunden gemäß der Aufstellung im Schriftsatz vom 02. Mai 2017, Bl. 14 d. A., abzüglich acht Stunden Freizeitausgleich am 31. Oktober 2016, Bl. 105 d. A.) geleistet habe. Von den sich danach insgesamt ergebenden 376,75 Überstunden (322 übernommene Überstunden und 54,75 während des Arbeitsverhältnisses der Parteien geleistete Überstunden) hat der Kläger die mit der Abrechnung der Beklagten für Juni 2016 (Bl. 24 d. A.) bezahlten 55 Überstunden, die durch "Überstundenabbau" am 29. und 30. September 2016 ausgeglichenen 16 Überstunden (Bl. 106 d. A.), die mit der Abrechnung der Beklagten für Oktober 2016 (Bl. 26 d. A.) bezahlten 30 Überstunden und die mit der Abrechnung für November 2016 bezahlten 50 Überstunden in Abzug gebracht, wonach 225,75 Überstunden noch verbleiben.

44 Die Beklagte hat die vom Kläger behaupteten Überstunden während des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht ausreichend gemäß § 138 Abs. 2 ZPO bestritten. Im Streitfall besteht die Besonderheit, dass der Kläger im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei der Firma S. (Entleiher) eingesetzt war und die dort geleisteten (Mehr-)Arbeitszeiten vom Entleiher auf den der Beklagten erteilten Arbeitszeitnachweisen erfasst worden sind, auf deren Grundlage das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Entleiher abgerechnet worden ist. Damit hat die Beklagte die sich aus den Arbeitszeitnachweisen ergebenden Arbeitszeiten bzw. Überstunden im Betrieb des Entleihers zumindest geduldet. Im Hinblick darauf, dass der Beklagten ausweislich ihrer Stellungnahme im Schriftsatz vom 28. Mai 2018 Arbeitszeitnachweise der Firma S. (vgl. Anlage B 6 = Bl. 104 d. A.) vorlagen, anhand derer das Vertragsverhältnis mit der Firma S. als Entleiher abgerechnet worden ist, hätte sie zu den angeführten Überstunden substantiiert Stellung nehmen müssen. Daran fehlt es. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, ob und ggf. für welche Tage ihr Arbeitszeitnachweise fehlen sollen. Mit Schriftsatz vom 28. März 2019 hat sie die vom Kläger behaupteten 15,25 Überstunden im Juni 2016 selbst eingeräumt und darauf verwiesen, dass für den Monat Juni 2016 55 Überstunden abgerechnet worden seien, die der Kläger bei seiner Berechnung auch in Abzug gebracht hat.

45 3. Der Klageanspruch ist auch nicht aufgrund arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen verfallen.

46 Nach der getroffenen Vereinbarung über die Übernahme der auf dem Zeitkonto erfassten 322 Überstunden aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers bei der C. durch die Beklagte war dieses Überstundenguthaben streitlos gestellt, wonach es keiner weiteren Geltendmachung mehr bedurfte (vgl. BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 19, NZA 2010, 1241 ). Die vom Kläger während des Arbeitsverhältnisses geleisteten Überstunden sind aufgrund der von der Beklagten geleisteten und vom Kläger berücksichtigten Zahlungen bereits vergütet worden.

47 4. Die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung der verbleibenden 225,75 Überstunden ist nicht durch eine Übernahme bzw. Vergütung der Überstunden- und Urlaubsansprüche von Seiten der C. im Rahmen der Weiterbeschäftigung des Klägers nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten entfallen.

48 Der als Anlage B5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28. Mai 2018 vorgelegte Aufhebungsvertrag vom 9. November 2016 ist nicht vom Kläger, sondern von einem anderen Mitarbeiter abgeschlossen worden. Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch die von ihm ausgesprochene Kündigung selbst beendet. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Überstunden- und Urlaubsansprüche des Klägers mit schuldbefreiender Wirkung für die Beklagte von der C. übernommen bzw. vergütet worden sein sollen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat der Zeuge C. bei seiner Vernehmung ausgesagt, dass der Kläger keine Zahlung für die angeführten 322 Überstunden und 12 Resturlaubstage erhalten hat.

49 II. Weiterhin hat der Kläger gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf die von ihm begehrte Urlaubsabgeltung für weitere zehn Urlaubstage aus dem Jahr 2015 in Höhe von 960,00 EUR brutto (10 Tage x 8 Stunden x 12,00 EUR brutto).

50 Gemäß den obigen Ausführungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger mit dem damaligen Prokuristen der Beklagten, Herrn C., anlässlich des Abschlusses der Arbeitsverträge mit der Beklagten vom 29. und 30. April 2016 vereinbart hat, dass aus seinem vorangegangenen Arbeitsverhältnis bei der C. zwölf Resturlaubstage aus dem Jahr 2015 von der Beklagten übernommen werden. Im Berufungsverfahren hat der Kläger noch für zehn Urlaubstage aus dem Jahr 2015 Urlaubsabgeltung verlangt. Dieser Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2015 war im Zeitpunkt der behaupteten Vereinbarung auch nicht bereits verfallen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - NZA 2019, 982 ). Darauf ist die Beklagte im Termin vom 28. März 2019 hingewiesen worden. Danach kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass der Resturlaubsanspruch des Klägers aus 2015 bei der C. GmbH zum 31. Dezember 2015 bzw. 31. März 2016 erloschen war. Unabhängig davon ist die Übernahme des Resturlaubs aus dem Jahr 2015 hier aufgrund der zwischen dem Kläger und dem damaligen Prokuristen der Beklagten getroffenen Vereinbarung erfolgt.

51 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

52 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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