VG Mainz 1. Kammer, 2019-04-11, 1 K 451/18.MZ

1 K 451/18.MZVerwaltungsgericht / 1. Kammer11.04.2019

Regest

1. Rechtsgrundlage für einen Änderungsbescheid zur Rückforderung von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen für Rebflächen nach Maßgabe des Art. 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (juris: EGV 1234/2007) ist § 10 Abs. 2 MOG .(Rn.24) 2. Der Umfang der Kürzung des Beihilfebetrages für die Umstrukturierung von Rebflächen im Falle einer verspäteten Stellung von Anträgen, die nicht als anspruchsbegründend einzuordnen sind, sondern der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Sinne des Art. 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (juris: EGV 1234/2007) dienen, richtet sich nach Art. 70 Abs. 5 und Abs. 8 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (juris: EGV 1122/2009).(Rn.35)

Gesamter Gesetzestext

VG Mainz 1. Kammer — 1 K 451/18.MZ — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-04-11

Aktenzeichen: 1 K 451/18.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2019:0314.1K451.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 2 MOG, § 10 Abs 2 MOG, § 10 Abs 3 MOG, § 6 Abs 1 S 1 Buchst t MOG, § 8 MOG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Rechtsgrundlage für einen Änderungsbescheid zur Rückforderung von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen für Rebflächen nach Maßgabe des Art. 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (juris: EGV 1234/2007) ist § 10 Abs. 2 MOG .(Rn.24)

  2. Der Umfang der Kürzung des Beihilfebetrages für die Umstrukturierung von Rebflächen im Falle einer verspäteten Stellung von Anträgen, die nicht als anspruchsbegründend einzuordnen sind, sondern der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Sinne des Art. 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (juris: EGV 1234/2007) dienen, richtet sich nach Art. 70 Abs. 5 und Abs. 8 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (juris: EGV 1122/2009).(Rn.35)

Tenor

Der Bescheid vom 5. Juli 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2018 werden insoweit aufgehoben, als darin die gewährte Beihilfe für die Jahre 2011 bis 2013 (Umstrukturierung für Rebflächen) um mehr als 2.883,55 € gekürzt und zurückgefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen einen Änderungsbescheid des beklagten Landkreises vom 5. Juli 2016, mit dem von den in den Jahren 2011 bis 2013 ausgezahlten Beihilfen für Umstrukturierungsmaßnahmen von 34.602,60 € ein Betrag i.H.v. 11.534,20 € zurückgefordert wurde.

2 Der Kläger ist Inhaber eines Weinbaubetriebs in H. Er nahm in den Jahren 2011, 2012 und 2013 an der Umstrukturierung von Rebflächen teil. In diesem Zeitraum wurden dem Kläger von dem Beklagten Beihilfen i.H.v. insgesamt 34.602,60 € bewilligt. Am 30. Januar 2012 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe für Umstrukturierungsmaßnahmen nach der Weinmarktordnung für das Jahr 2012. Mit Bescheid vom 28. September 2012 wurde dem Kläger die Beihilfe für Umstrukturierungsmaßnahmen 2012 i.H.v. 9.176,00 € gewährt und ausgezahlt. Am 29. Januar 2013 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe für Umstrukturierungsmaßnahmen 2013. Diese wurde dem Kläger mit Bescheid vom 30. September 2013 von dem Beklagten i.H.v. 11.176,90 € bewilligt. Auf Seite 2 des Bescheides wird gleichzeitig darauf hingewiesen: „In den Jahren 2014, 2015 und 2016 ist ein Antrag auf Agrarförderung zu stellen“.

3 Bis zum 15. Mai 2014 reichte der Kläger keine Unterlagen oder Anträge bei der Kreisverwaltung des Beklagten ein.

4 Unter dem 28. August 2014 beantragte der Kläger schriftlich die Gewährung der Agrarförderung 2014 unter Beifügung von Unterlagen, insbesondere des Originalagrarförderformulars, und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darin führte der Kläger aus, dass ihm das Formular Agrarförderung 2014 erst am 28. August 2014 während eines Gesprächs mit einem Mitarbeiter des Beklagten (Herr S.) ausgehändigt worden sei. Das Formular „Antrag Agrarförderung 2014“ habe der Kläger im Frühjahr diesen Jahres nicht, wie seit Jahren üblich, von dem Beklagten auf dem Postwege erhalten. Auf diesen „Service“ habe er sich verlassen. Als der Antrag ihm nicht zugestellt worden sei, sei der Kläger davon ausgegangen, dass dies seine Richtigkeit habe. Im Jahre 2014 habe der Kläger, zum ersten Mal seit es die Umstrukturierungsbeihilfe gebe, diese nicht schon im Januar beantragt, da er für 2014 keine Neuanlage vorgesehen habe.

5 Mit Schreiben vom 15. September 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden könne. Die vom Kläger aufgeführten Gründe überzeugten nicht. Damit der Antrag Agrarförderung für das jeweilige Jahr fristgerecht eingereicht worden sei, müsse er nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 769/2004 bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. In der ersten Aprilwoche 2014 seien von der Kreisverwaltung an alle Antragsteller, die in 2013 einen Antrag „Agrarförderung“ gestellt hätten, die Antragsformulare für 2014 auf dem Postweg versandt worden. Nach hier vorliegender Kenntnis sei dies auch an die Adresse des Klägers erfolgt. Aus der Erfahrung der zurückliegenden Jahre, in denen der Kläger jeweils den Antrag Agrarförderung eingereicht hätte, sei dem Kläger der Termin zur Abgabe des Antrags Agrarförderung durchaus geläufig gewesen und er hätte bei der Bewilligungsbehörde diesbezüglich auch nachfragen können. Durch Mitteilung in der Tagespresse und den Verbandsgemeindeorganen sei außerdem auf das Antragsverfahren hingewiesen worden. Darüber hinaus sei bereits im Bescheid über die Gewährung einer Beihilfe für die Umstrukturierung von Rebflächen vom 30. September 2013 auf Seite 2 der Hinweis hinterlegt, dass in den Jahren 2014, 2015 und 2016 ein Antrag auf Agrarförderung zu stellen sei. Es seien somit hinreichende Informationen für das Einreichen des Antrags zur Agrarförderung gegeben gewesen, so dass die vom Kläger genannte Begründung für das Versäumnis der Antragstellung nicht durchgreifen könne.

6 Dagegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 (Eingang bei dem Beklagten am 13. Oktober 2014) Widerspruch. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2016 zurückgewiesen. Es liege nach Auffassung der Widerspruchsbehörde gerade kein Fall vor, in dem der Kläger ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen sei, die gesetzliche Frist von einem Monat einzuhalten. Zumindest wäre von dem Kläger zu erwarten gewesen, innerhalb der Frist nachzufragen, warum er kein Antragsformular erhalten habe, obwohl er laut Bescheid aus dem Jahr 2013 verpflichtet gewesen sei, einen Antrag zu stellen. Dies sei ihm auch möglich gewesen. Eine starke berufliche Belastung im normalen Rahmen stelle hier auch keinen Entschuldigungsgrund dar. Klage erhob der Kläger dagegen nicht.

7 Mit „Änderungsbescheid“ vom 5. Juli 2016 forderte der Beklagte einen Betrag i.H.v. 11.534,20 € von den in den Jahren 2011, 2012 und 2013 gewährten Beihilfen für Umstrukturierungsmaßnahmen im Weinbau zurück. Diese Beihilfe dürfe nur gewährt werden, wenn der Antrag auf Agrarförderung und der „Flächennachweis Agrarförderung“ in den drei auf das Jahr der Zahlung folgenden Jahren eingereicht werde. Die Nichtabgabe der Anträge führe zu Rückforderung von 1/3 der gezahlten Beihilfe für jedes Jahr, für das kein Antrag abgegeben werde. Als Grundlage für die Berechnung der Drittelkürzung pro Jahr werde der Gesamtförderbetrag herangezogen, der 34.602,60 € betrage. Für das Jahr 2014 habe der Kläger einen Antrag auf Agrarförderung und/oder den Flächennachweis nicht rechtzeitig eingereicht. Der Antrag auf Agrarförderung und/oder der Flächennachweis sei erst 105 Kalendertage nach dem 15. Mai 2014 eingereicht worden. Gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 23 der Verordnung (EG)Nr. 1122/2009 werde die Beihilfe daher bis zum 10. Juni 2014 um 1 % je Arbeitstagverspätung gekürzt. Danach werde sie zu 100 % des Drittels gekürzt. Der Kürzungssatz betrage im Fall des Klägers folglich 100 %. Der Rückforderungsbetrag sei bis spätestens 8. August 2016 auf das Konto der Bundeskasse U. zu überweisen.

8 Der Kläger erhob gegen den Änderungsbescheid durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 2. August 2016 (Eingang bei dem Beklagten am 3. August 2016) Widerspruch. Er führt im Wesentlichen aus, dass Art. 23 Abs. 1 der EG-Verordnung von 2009 zwar vorsehe, dass eine Kürzung von Beihilfebeträgen möglich sei, dies sei jedoch in den Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände ausgeschlossen. Der Beklagte berücksichtige nicht, dass im vorliegenden Fall die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei. Beispiele für höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände seien in Art. 40 der EG-Verordnung aufgeführt. Diese Aufzählung sei nicht abschließend. Es sei insoweit bereits vorgetragen worden, unter welch unglücklichen Umständen der Kläger von der Antragstellung im Mai 2014 abgehalten worden sei. Art. 73 der EG-Verordnung regele zudem, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung fänden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld treffe. Diese Vorschrift greife vorliegend ein. Sie beschreibe den Einzelfall des Klägers, der unverschuldet den Förderungsantrag erst zu dem Zeitpunkt habe stellen könne, als ihm von dem Beklagten im August 2014 die Flächennachweise zur Überprüfung und Bestätigung zugesandt worden seien. Darauf habe er dann unverzüglich reagiert. Es sei insoweit auch keine Verzögerung durch die Vorlage der geprüften Flächennachweise am 28. August 2014 hinsichtlich der Prüfung seines Antrags eingetreten. Wäre die Antragsfrist bis zum 15. Mai 2014 eingehalten worden, so hätte eine Bearbeitung seiner Betriebsflächen nicht vor dem August 2014 begonnen. Schließlich sei hier auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzuwenden.

9 Der Widerspruch des Klägers wurde von dem Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2018 zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die ihm ausgezahlte Beihilfe i.H.v. 11.534,20 €. Die Beihilfe sei daher in dieser Höhe von ihm zurückzufordern gewesen. Rechtsgrundlage für die Rückforderung stelle Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 dar. In dem Bescheid vom 30. September 2013 für die Gewährung der Beihilfe für 2013 seien dem Kläger 11.176,90 € bewilligt sowie auf Seite 2 des Bescheids gleichzeitig darauf hingewiesen worden, dass „in den Jahren 2014, 2015 und 2016 ein Antrag auf Agrarförderung“ zu stellen sei. Diese Bedingung sei unmissverständlich und nicht an weitere Voraussetzungen gebunden oder mit missverständlichen Ausführungen verknüpft worden. Der Kläger habe daher die entsprechenden Anträge stellen müssen. Ein Antrag sei erst verspätet eingereicht worden. Außergewöhnliche Umstände lägen nicht vor.

10 Der Kläger hat am 2. Mai 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage des Landes Rheinland-Pfalz für die Förderung von Umstrukturierungen und Umstellungen von Rebflächen sei die Landesverordnung vom 21. Dezember 2009 (GVBl. 2010, S. 15). In § 7 Abs. 2 der Verordnung sei geregelt, dass Anträge zur Anzeige der für die Umstrukturierung und Umstellung vorgesehenen Rebflächen zwischen dem 15. Mai und 30. Juni eines Jahres für das folgende Kalenderjahr auf den amtlich vorrätig gehaltenen Formblättern zu stellen seien. Die anschließenden Anträge zur Durchführung von Maßnahmen der Umstrukturierung und Umstellung auf den nach Satz 1 angezeigten Rebflächen seien zwischen dem 2. Januar und dem 31. Januar des folgenden Kalenderjahres auf den amtlich vorrätig gehaltenen Formblättern zu stellen. Dies sei unstreitig für die Jahre 2011 bis 2013 geschehen. § 7 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung sehe vor, dass in den auf das Auszahlungsjahr folgenden drei Jahren jeweils spätestens zum 15. Mai der gemeinsame Antrag auf Agrarförderung für das laufenden Jahr nebst vollständigem Flächennachweis auf der Grundlage der einschlägigen EU-Verordnung vorzulegen sei. Aus dieser rechtlichen Regelung sei zu folgern, dass der Antrag auf Bewilligung von Fördermaßnahmen, also auf Beihilfe, jeweils bis Ende Januar des Jahres, in dem die Umstrukturierung vom Antragsteller durchgeführt werde, zu beantragen sei. Diese Anträge habe der Kläger unstreitig gestellt. Die verspätete Antragstellung im Jahr 2014 sei nicht auf Vorsatz, sondern allenfalls auf Fahrlässigkeit des Klägers zurückzuführen. Als er den Fehler bemerkt habe, habe er unverzüglich die Antragstellung unter Vorlage sämtlicher hierfür erforderlichen Unterlagen nachgeholt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

11 Die Anwendung des Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sei zudem fehlerhaft und verstoße gegen Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Nach dem Wortlaut beziehe sich die Vorschrift ausschließlich auf „Beihilfeanträge“. Die Stellung eines gemeinsamen Antrags auf Agrarförderung nach der Auszahlung des Förderungsbetrags sei dem nicht gleichzusetzen. Die Vorschrift regele darüber hinaus die Kürzung eines Beihilfebetrags. Eine solche könne von ihrer Wortbedeutung her nur vor der Auszahlung eines Betrags erfolgen und nicht nachträglich. Weder das nationale Recht noch die EG-Verordnung sähen explizit vor, dass ausbezahlte Förderungsbeträge, die ordnungsgemäß bewilligt worden seien, zurückgefordert werden könnten. Die Verordnung spreche lediglich von Kürzungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen Vorschriften der Verordnung. Zudem nehme die Verordnung auch auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip Bezug. Schließlich habe der Beklagte das ihm zukommende Ermessen nicht ausgeübt.

12 Der Kläger beantragt,

13 den Änderungsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2016 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 15. März 2018 aufzuheben;

14 die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

15 Der Beklagte beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Er trägt vor, dass nach Art.103z der VO (EG) Nr. 1234/2007 Weinbaubetriebe, die an der Umstrukturierung teilnähmen, den anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) für flächenbezogene Beihilfen unterlägen. Mit § 7 Abs. 3 Satz 3 der Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen vom 21. Dezember 2009 und den Richtlinien für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen werde dies in nationales Recht umgesetzt. Demnach habe jeder Beihilfeempfänger drei Jahre nach Gewährung der Beihilfe den Antrag Agrarförderung, mit entsprechendem Nachweis der bewirtschafteten Flächen, bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 15. Mai jeden Jahres einzureichen.

18 Der Auffassung der Klägerseite, dass Art. 23 der VO (EG) Nr. 1122/2009 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, könne nicht gefolgt werden. In Art. 11 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) 1122/2009 sei bestimmt, dass alle Betriebsinhaber, die nur der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Art. 103z VO (EG) Nr. 1234/2007 unterlägen, in jedem Jahr, in dem diese Verpflichtungen gälten, einen Sammelantrag einzureichen hätten. Inhalt des Sammelantrages seien alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit eines Betriebes erforderlichen Informationen. In Rheinland-Pfalz werde dies über den „Antrag Agrarförderung“ gewährleistet. Mit diesem würden alle Beihilfemaßnahmen im Bereich flächenbezogener Beihilfen abgedeckt. Der Begriff „Beihilfeantrag“ in Art. 23 VO (EG) 1122/2009 beziehe sich somit direkt auf den Sammelantrag wie Art. 23 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 1122/2009 zu entnehmen sei.

19 Darüber hinaus regele Art. 55 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009, wie mit Betriebsinhabern zu verfahren sei, die lediglich der Einhaltung von anderen Verpflichtungen unterlägen, wenn sie nicht alle, oder keine Flächen anmelden. Demnach gelte der Kürzungsprozentsatz für den gesamten Beihilfebetrag, geteilt durch die Jahre für die der Verstoß festzustellen sei.

20 Der Kläger habe in 2014 seinen Antrag auf Agrarförderung (Sammelantrag) mehr als 25 Tage nach dem spätesten Einreichtermin am 15. Mai 2014 bei der Beklagten eingereicht. In diesem Fall gelte Art. 23 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) 1122/2009, wonach der Antrag als unzulässig anzusehen Sei. Somit sei für 2014 kein Antrag eingereicht worden und die gewährte Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 in Anwendung von Art. 55 VO (EG) 1122/2009 jeweils um ein Drittel zu kürzen.

21 Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt in der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten (3 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

22 Die Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war sie abzuweisen. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig und teilweise begründet.

23 Der Änderungsbescheid vom 5. Juli 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2018 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als darin eine Kürzung der gewährten Beihilfebeträge von mehr als 2.883,55 € vorgenommen worden ist. Im Übrigen war die von dem Beklagten vorgenommene Änderung der Beihilfebescheide in Form einer Kürzung der gewährten Beträge und die Rückforderung rechtmäßig.

24 Da der „Änderungsbescheid“ einschließlich Rückforderung nichts anderes als eine teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 darstellt, ist die Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfe § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen – Marktorganisationsgesetz (MOG) – (vgl. VGH BW, Urteil vom 7. März 2018 – 5 S 2639/15 –, BeckRS 2018, 3826, Rn. 41; VG Stuttgart, Urteil vom 5. August 2014 – 12 K 2806/12 –, BeckRS 2014, 123499, Rn. 14). Danach sind rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheids nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheids verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG nichts anderes zulassen. § 48 Abs. 4 VwVfG gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG ist anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 3 MOG werden – wie auch hier erfolgt – zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt (vgl. VGH BW, Urteil vom 7. März 2018 – 5 S 2639/15 –, BeckRS 2018, 3826, Rn. 41; VG Stuttgart, Urteil vom 5. August 2014 – 12 K 2806/12 –, BeckRS 2014, 123499, Rn. 14).

25 Bei den teilweise aufgehobenen Beihilfebescheiden für die Jahre 2011 bis 2013 handelt es sich um rechtmäßige begünstigende Bescheide im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG, die unanfechtbar geworden sind. Auch sind die Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen jedenfalls als eine „sonstige Vergünstigung zu Marktordnungszwecken“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t MOG einzuordnen (vgl. VGH BW, Urteil vom 7. März 2018 – 5 S 2639/15 –, BeckRS 2018, 3826, Rn. 44). An der ursprünglichen Rechtmäßigkeit der Beihilfebescheide bestehen aufgrund fehlender gegenteiliger Anhaltspunkte keine Bedenken. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

26 Maßgeblich für die Bestimmung des Kürzungsbetrags in Bezug auf die streitgegenständlichen Beihilfen sowie die Höhe der Rückzahlung für die Jahre 2011 bis 2013 ist hier unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316, 65) – im Folgenden VO 1122/2009 –. Ausweislich des Art. 87 VO 1122/2009 gilt sie für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

27 Nach Maßgabe des Art. 43 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181, 48) gilt die VO 1122/2009 auch über den 1. Januar 2015 hinaus für Beihilfeanträge für Direktzahlungen, die für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Prämienzeiträume eingereicht wurden, Zahlungsanträge für das Jahr 2014 und das Kontrollsystem und die Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Cross-Compliance-Verpflichtungen der Betriebsinhaber gemäß den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO, – im Folgenden VO 1234/2007).

28 Die Regelung über die Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen fand sich mit Wirkung zum 1. August 2009 in Art. 103q VO 1234/2007 und die Pflicht zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance“) in Art. 103z VO 1234/2007 (vgl. dazu VGH BW, Urteil vom 7. März 2018 – 5 S 2639/15 –, BeckRS 2018, 3826, Rn. 56). Ausweislich des Art. 231 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen alle Mehrjahresprogramme, die – wie hier – vor dem 1. Januar 2014 angenommen wurden, auch nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2014 dieser Verordnung – bis zum Auslaufen der jeweiligen Programme – weiter den betreffenden Bestimmungen der Verordnung VO 1234/2007.

29 Der Kläger hat durch die verspätete Antragstellung eine anderweitige Verpflichtung im Sinne der Art. 70 ff. VO 1122/2009 verletzt (sog. „Cross-Compliance“), sodass sich der Kürzungsbetrag (weiterhin) nach diesen Vorschriften bestimmt. Die Pflicht, drei Jahre nach Auszahlung der Beihilfe (bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres) weiterhin den Antrag auf Agrarförderung zu stellen, ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Nr. 3 LVO Umstrukturierung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 VO 1122/2009 und wird ebenso in Erwägungsgrund (Ewg.) 12 der VO 1122/2009 zum Ausdruck gebracht. Sowohl in Nr. 7 des Antragsformulars für die Beihilfe für Umstrukturierungsmaßnahmen nach der Weinordnung als auch in den entsprechenden Bewilligungsbescheiden wird nochmals explizit auf diese Pflicht hingewiesen. Der Kläger hat hier den Sammelantrag für 2014 insgesamt 105 Arbeitstage zu spät eingereicht und damit gegen die vorgenannte Anforderung jedenfalls fahrlässig verstoßen, weil er offenbar ohne hinreichende Grundlage und Nachfrage bei der Beklagten auf die Übersendung von Antragsformularen gewartet hat.

30 Entgegen der Auffassung des Klägers greift auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht durch. Das Fehlen der Voraussetzungen ist mit dem Widerspruchsbescheid vom 15. März 2016 rechtskräftig festgestellt worden. Der Kläger war auch nicht – wie von ihm vorgetragen – durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände an der Einhaltung seiner Verpflichtung gehindert (Art. 75 Abs. 1 VO 1122/2009). Außergewöhnliche Umstände sind nur solche, die außerhalb der Sphäre und des Einflussbereichs des Betroffenen liegen. Die Einhaltung von Fristen, innerhalb derer er seine mit der Bewilligung verbundenen Pflichten zu erfüllen hat, obliegt jedoch allein dem Kläger. Durch das Zusenden des Formulars in den vorherigen Jahren hat der Beklagte dem Kläger die Erfüllung dieser Pflichten erleichtert, jedoch keine ständige Übung begründet, aus der eine Rechtspflicht zugunsten des Klägers erwachsen könnte. Es wäre dem Kläger insoweit zuzumuten gewesen, auch ohne Zusendung des Formulars einen entsprechenden Antrag zu stellen, zumal er auf diese Pflicht explizit hingewiesen worden ist.

31 Entgegen der Auffassung des Beklagten scheidet jedoch Art. 23 Abs. 1 UAbs. 1 VO 1122/2009 als Grundlage für die Bestimmung des Kürzungsbetrages in diesem Fall aus. Demnach werden außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Art. 75 VO 1122/2009 die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines „Beihilfeantrags“ nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen (Art. 23 Abs. 1 UAbs. 3 VO 1122/2009).

32 Die fehlende Anwendbarkeit für eine rückwirkende Kürzung und Rückforderung bereits gezahlter Beihilfen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Wie sich Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO 1122/2009 entnehmen lässt, gilt die Kürzungsregel um ein Prozent je Arbeitstag Verspätung nämlich nur für solche Unterlagen, die anspruchsbegründend sind. Der gemeinsame – hier verspätet gestellte – Antrag auf Agrarförderung im Nachgang zur Beihilfengewährung ist in diesem Fall jedoch nicht anspruchsbegründend. Entscheidend sind hierbei der Zeitpunkt und der Zweck, zu denen der Antrag gestellt wird. Wird der Antrag im Förderjahr neben dem Antrag auf Beihilfe für Umstrukturierung gestellt, ist er auf Auszahlung der Beihilfe gerichtet. Gleichzeitig dient er der Information der Behörde, um Kontrollen auf Einhaltung der Cross-Compliance durchführen zu können.

33 Wird der Antrag hingegen in den drei Jahren nach der Beihilfezahlung – also nicht neben dem Antrag auf Beihilfe für Umstrukturierung – gestellt, dient er allein der (nachträglichen) Sicherstellung der Einhaltung von Cross-Compliance und damit nicht der Anspruchsbegründung , sondern vielmehr der Anspruchserhaltung . Eine weitere Auszahlung erfolgt innerhalb dieser drei Jahre – hier für die streitgegenständlichen Umstrukturierungsmaßnahmen in den Jahren 2011 bis 2013 – nicht. Die Behörde benötigt jedoch für den Zeitraum weiterhin Informationen über den Weinanbau, da für den Empfänger auch nach Auszahlung der Beihilfe für drei Jahre die Pflicht besteht, sich an die besonderen Umwelt- und Tierschutzregelungen (vgl. Art. 103z VO 1234/2007 und Art. 3 bis 7 VO 1782/2003 bzw. ab 1. Januar 2009 Art. 4 bis 6, 23, 24 VO 73/2009) der Cross-Compliance zu halten. Die Einhaltung dieser Pflichten wäre ansonsten nur schwer überprüfbar. Der Kläger hat den vorliegenden Antrag nicht gestellt, um erneut Beihilfen für Umstrukturierungsmaßnahmen zu beantragen (eine Neupflanzung war nicht vorgesehen), sondern um seinen Verpflichtungen innerhalb der drei Jahre nach der Auszahlung nachzukommen. Die Unterlagen betreffen lediglich eine nachträgliche Pflicht, dienen jedoch nicht der ursprünglichen Anspruchsbegründung. Zwar ist die Stellung des Antrags auf Agrarförderung nicht unmittelbarer Bestandteil des Pflichtenkatalogs der Art. 3 bis 7 VO 1782/2003 bzw. ab 1. Januar 2009 Art. 4 bis 6, 23, 24 VO 73/2009, er dient jedoch der Überprüfung ebendieser Verpflichtungen (vgl. Ewg. 12 VO 1122/2009; siehe auch VGH BW, Urteil vom 7. März 2018 – 5 S 2639/15 –, BeckRS 2018, 3826, Rn. 50; VG Stuttgart, Urteil vom 5. August 2014 – 12 K 2806/12 –, BeckRS 2014, 123499, Rn. 23) und ist ihnen damit als (zeitlich) vorgelagerter Teil zuzuordnen.

34 Art. 55 der VO 1122/2009 kommt ebenfalls nicht als Grundlage in Betracht. Nach dem Wortlaut des Art. 55 Abs. 1 VO 1122/2009 sollen Kürzungen stattfinden, wenn Größenangaben eines eingereichten Antrags bezüglich der bewirtschafteten Fläche von der Größe der realen Fläche abweichen. Die (verspäteten) Angaben des Klägers stimmen jedoch offenbar nach Auffassung der Beklagten mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Regelungen über die Auswirkungen eines verspätet eingereichten Antrags sind dort nicht enthalten.

35 Maßgeblich ist demnach schließlich die (spezielle) Kürzungsvorschrift aus Art. 70 Abs. 5 und 8 lit. b VO 1122/2009 (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 5. August 2014 – 12 K 2806/12 –, BeckRS 2014, 123499, Rn. 21 ff.). Demnach gilt – außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände – Folgendes: Reicht ein – wie hier – der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z VO 1234/2007 unterliegender Betriebsinhaber den Sammelantrag (hier: „Antrag auf Agrarförderung“) nicht innerhalb der Frist von Art. 11 VO 1122/2009 (hier: zum 15. Mai 2014) ein, so wird eine Kürzung von 1 % je Arbeitstag angewendet. Die Höchstkürzung beträgt 25 %. Die Kürzung gilt für den Gesamtbetrag, der im Rahmen der Zahlungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu zahlen ist, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung.

36 Da der Beklagte diesen – in Art. 23 VO 1122/2009 nicht enthaltenen – Höchstsatz der Kürzung von 25 % nicht beachtet hatte, war der „Änderungsbescheid“ und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid hinsichtlich des darüber hinausgehenden Kürzungs- und Rückforderungsbetrages aufzuheben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da auch außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 75 VO 1122/2009 als Ausschlussgrund für die Kürzung weder substantiiert dargetan worden noch anderweitig ersichtlich sind. Hier war der verspätete Antrag auf Agrarförderung nach Maßgabe der vorherigen Ausführungen alleine dem fahrlässigen Verhalten des Klägers geschuldet (s.o.).

37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

38 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss

39 der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. März 2019

40 Der Streitwert wird auf 11.534,20 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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