Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, 2019-05-15, 7 Sa 168/18

7 Sa 168/18Arbeitsgericht / Chamber 715.05.2019

Regest

Bestreitet der Arbeitnehmer, vom Arbeitgeber Lohn übergeben und dieses quittiert zu haben, steht der gegenteiligen Behauptung des Arbeitgebers ein Schriftgutachten im Einzelfall nicht entgegen, das den vollen Beweis der Echtheit der Unterschrift des Arbeitnehmers auf der Quittung nicht zu erbringen vermag.(Rn.41) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 7. März 2018, 4 Ca 1277/17, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer — 7 Sa 168/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-05-15

Aktenzeichen: 7 Sa 168/18

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2019:0515.7Sa168.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 611 Abs 1 BGB, § 615 S 1 BGB, § 286 Abs 1 ZPO

Orientierungssatz

Bestreitet der Arbeitnehmer, vom Arbeitgeber Lohn übergeben und dieses quittiert zu haben, steht der gegenteiligen Behauptung des Arbeitgebers ein Schriftgutachten im Einzelfall nicht entgegen, das den vollen Beweis der Echtheit der Unterschrift des Arbeitnehmers auf der Quittung nicht zu erbringen vermag.(Rn.41)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Mainz, 7. März 2018, 4 Ca 1277/17, Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. März 2018, Az. 4 Ca 1277/17, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 701,61 € für die Zeit vom 6. Mai 2017 bis zum 23. Juni 2017 sowie

aus 1.451,59 € für die Zeit vom 6. Juni 2017 bis zum 23. Juni 2017 zu zahlen.

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob seitens des Beklagten eine Zahlung in Höhe von 3.500,00 € an den Kläger erfolgt ist.

2 Der im Juni 1975 im Kosovo geborene, verheiratete und gegenüber fünf Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 1. April 2017 aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 25. Februar 2017 (Bl. 11 ff. d. A.) bei der Beklagten als Dachdecker beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der außerordentlichen Kündigung des Beklagten vom 10. August 2017.

3 Laut Arbeitsvertrag betrug die Arbeitsleistung des Klägers 40 Wochenstunden bei einer Vergütung von 12,50 € brutto/Stunde (§ 4 Ziffer 1 des Arbeitsvertrags).

4 Der Beklagte rechnete für April 2017 1.087,50 € brutto (853,37 € netto, Auszahlungsbetrag 844,67 €, Bl. 19 d. A.), für Mai 2017 950,00 € brutto (754,06 € netto, Auszahlungsbetrag 746,46 €, Bl. 20 d. A.), für Juni 2017 1.300,00 € brutto (991,37 € netto, Auszahlungsbetrag 980,97 € netto, Bl. 21 d. A.) und für Juli 2017 1.815,63 € brutto (1.277,74 € netto, Auszahlungsbetrag 1.263,21 €, Bl. 22 d. A.) ab.

5 Hierauf zahlte der Beklagte unstreitig am 1. April 2017 450,00 € („Abschlag für Lohn April 2017 “, Bl. 138 d. A.) und am 20. April 2017 50,00 € („Abschlag Lohn April 2017 “, Bl. 141 d. A.), am 11. Mai 2017 100,00 € („Abschlag für Mai 2017 “, Bl. 140 d. A.), am 30. Juni 2017 1.100,00 € („Lohn Juni-Abschlag 2017 “, Bl. 137 d. A.), jeweils in bar gegen Quittung sowie am 19. Juli 2017 500,00 € in bar („Abschlag Lohn Juli 2017 “, Bl. 139 d. A.) und 763,21 € per Überweisung.

6 Erstinstanzlich legte der Beklagte korrigierte Abrechnungen vor, wegen deren Inhalt auf Bl. 71 ff. d. A. Bezug genommen wird.

7 Der Kläger hat - soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung - zusammengefasst vorgetragen, er habe am 24. Juni 2017 keinen Betrag in Höhe von 3.500,00 € ausgezahlt bekommen. Weder habe er um diesen Betrag nachgesucht noch diesen Betrag erhalten. Auch die von dem Beklagten vorgelegte Quittung habe er nicht unterzeichnet. Diese von dem Beklagten behauptete Zahlung stehe auch in mehrfacher Hinsicht außer Verhältnis zu allen zuvor getätigten A-Konto-Zahlungen. Ausweislich der Quittung solle es sich um eine Abschlagszahlung für den Lohn Juni 2017 handeln. Er habe aber in einem Monat einen solchen vertraglichen Nettolohnanspruch gar nicht erarbeiten können. Zudem habe der Beklagte ihm per Quittung vom 30. Juni 2017 mit dem Betreff "Lohn Juni 2017 Abschlag" einen Betrag in Höhe von 1.100,00 € ausgezahlt. Wäre der Vortrag des Beklagten korrekt, wäre zu erwarten gewesen, dass dieser im Monat Juli 2017 mit seiner Überzahlung aus dem Vormonat aufgerechnet hätte und nicht den größeren Teil des Vergütungsanspruchs für den Monat Juli 2017 auf das Konto des Klägers gezahlt hätte. Auch sei auffällig, dass die von dem Beklagten behauptete Zahlung vom 24. Juni 2017 auf einem anderen Quittungsblock ausgestellt worden sei als die vorangegangenen Zahlungen am 20. April 2017, 11. Mai 2017 oder auch die nachfolgenden Zahlungen am 30. Juni 2017 und 19. Juli 2017. Schließlich weiche auch die Unterschrift auf der Quittung vom 24. Juni 2017 erheblich von seinen Unterschriften auf den weiteren Quittungen, dem Arbeitsvertrag oder sonstigen bekannten Unterlagen, wie dem Prozesskostenhilfeantrag, ab. Außerdem habe sich der Beklagte im Gütetermin am 20. September 2017 nicht an eine solch hohe Barauszahlung an ihn erinnern können und auch sein Steuerberater habe dem Beklagten trotz der Länge der Verhandlung und der Vergleichsgespräche keinen Hinweis auf diese hohe Zahlung oder zumindest eine erhebliche Divergenz zwischen den vom ihm vorgetragenen und den vom Beklagten nun behaupteten Auszahlungen geben können.

8 Er habe zu keinem Zeitpunkt vor dem Haus des Beklagten und im Beisein von dessen Ehefrau Geld erhalten, erst recht nicht am 24. Juni 2017 zwischen 16.00 und 18.00 Uhr. Stattdessen sei es, soweit er tatsächlich A-Konto-Zahlungen vom Beklagten erhalten habe, so gewesen, dass der Beklagte mit ihm zusammen zur Volksbank A-Stadt, gefahren sei. Der Beklagte sei in die Bank gegangen, während er in dem Mercedes Sprinter des Beklagten gewartet habe. Der Beklagte habe das Geld auf der Bank abgehoben und es ihm im Sprinter überreicht, woraufhin er den Auszahlungsbetrag quittiert habe.

9 Er habe einen Peugeot für 700,00 € gekauft, die Zulassung sei am 19. Juli 2017 erfolgt.

10 Im Gütetermin erster Instanz habe der Beklagte den Vorwurf erhoben, er habe zumindest grob fahrlässig ein Dachfenster bei einem Kunden beschäftigt, wodurch Kosten von 4.000,00 € durch die Reparatur entstanden seien. Dem Kunden sei jedoch ein Schaden nicht gemeldet worden und auch dem Generalunternehmer sei ein Schaden nicht bekannt. Dies zeige die Motivation des Beklagten, der es offenbar um jeden Preis verhindern wolle, noch irgendeinen Betrag an ihn für seine Arbeitsleistung zahlen zu müssen.

11 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

12 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 10. August 2017, eingegangen beim Kläger nicht vor dem 11. August 2017, beendet wurde;

13 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.770,08 € netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz

14 auf einen Betrag in Höhe von 701,61 € ab dem 6. Mai 2017, auf einen Betrag in Höhe von 1.451,59 € ab dem 6. Juni 2017, auf einen Betrag in Höhe von 396,66 € ab dem 6. Juli 2017, auf einen Betrag in Höhe von 62,07 € ab dem 7. August 2017 und auf einen Betrag in Höhe von 158,15 € ab dem 6. September 2017;

15 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 800,00 € brutto für den Zeitraum 31. Juli 2017 bis 11. August 2017 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 100,00 € ab dem 7. August 2017 und auf einen Betrag in Höhe von 700,00 € ab dem 6. September 2017;

16 4. a) den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 1.000,00 € brutto für den Zeitraum 12. August 2017 bis 25. August 2017 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2017;

17 hilfsweise

18 b) die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 700,00 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2017.

19 Der Beklagte hat beantragt,

20 die Klage abzuweisen.

21 Er hat - soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung - vorgetragen, Restlohnansprüche seien bereits durch Zahlung ausgeglichen worden. Dem Kläger sei auf dessen ausdrückliche Bitte hin bereits am Samstag, 24. Juni 2017 zwischen 16.00 und 18.00 Uhr ein Vorschussbetrag in Höhe von 3.500,00 € (netto) in bar ausgezahlt worden, da dieser nicht über ein Konto verfügt habe. Die Übergabe habe an einem Tisch vor der Haustür seines Hauses stattgefunden. Auch seine Ehefrau sei anwesend gewesen. Der Kläger habe den Geldbetrag eingesteckt, eine Quittung („Vorauszahlung Abschlag Lohn 06.2017 “, Bl. 134 d. A.) unterzeichnet und sich verabschiedet. Die genaue Uhrzeit sei ihm nicht mehr in Erinnerung, es sei am späten Nachmittag gewesen.

22 Das Arbeitsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 7. März 2018 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des erstinstanzlichen Kammertermins, Bl. 129 ff. d. A., Bezug genommen.

23 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 7. März 2018 den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.770,08 € netto nebst Zinsen sowie 700,00 € brutto nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich ihrer Zahlungsanträge überwiegend begründet, da der Beklagte die Kammer nicht habe davon überzeugen können, die behaupteten 3.500,00 € an den Kläger gezahlt zu haben, im Übrigen jedoch unbegründet, da die fristlose Kündigung wegen beharrlichem unentschuldigten Fehlens wirksam sei. Nach der Erteilung von Korrekturabrechnungen für die Monate April bis Juli 2017 habe der Kläger zuletzt für diese Monate die jeweiligen Nettobeträge abzüglich unstreitig erfolgter Zahlungen zuzüglich der für August abgerechneten 158,15 € netto eingeklagt, woraus sich der in Ziffer 2 geltend gemachte Nettobetrag von 2.770,08 € ergebe. Von einer Vorschusszahlung in Höhe von 3.500,00 € habe der Beklagte die Kammer nicht in hinreichendem Maße überzeugen können. Nach § 286 Abs. 1 ZPO habe das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Allein der Umstand, dass die Ehefrau des Beklagten als Zeugin durchaus glaubhaft bekundet habe, dass diese Zahlung erfolgt sei, reiche deshalb nicht aus. Dagegen sprächen nämlich eine Reihe weiterer Gesichtspunkte, so die deutliche Abweichung der Unterschrift auf der diesbezüglichen Quittung von allen vorgelegten Vergleichsunterschriften und die fehlende Plausibilität der Zahlungen. Auf den Hilfsantrag sei der Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 700,00 € brutto zu verurteilen gewesen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 146 ff. d. A.) Bezug genommen.

24 Das genannte Urteil ist dem Beklagten am 16. April 2018 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 26. April 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. April 2018 Berufung eingelegt und diese mit am 13. Juni 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. Juni 2018 begründet.

25 Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 176 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, die Berufung richte sich ausschließlich darauf, dass er die Lohnansprüche bereits als Vorschuss an den Kläger ausgezahlt habe und hierbei sogar eine erhebliche Überzahlung stattgefunden habe. Das Gericht habe die Aussage der Zeugin C. - obwohl diese absolut lückenlos, nachvollziehbar und plausibel gewesen sei - im Rahmen der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt und diese so behandelt, als liege eine vorsätzliche Falschaussage vor. Dies obwohl das Arbeitsgericht im Urteil selbst eingeräumt habe, "die Zeugin hat durchaus glaubhaft bekundet, dass diese Zahlung erfolgt sei". Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass das Arbeitsgericht die Zeugin bereits vor deren Aussage mehrfach gefragt habe, ob sie sich es auch gut überlegt habe und tatsächlich aussagen wolle - sie müsse damit rechnen, dass die Akte auch der Staatsanwaltschaft vorgelegt werde. Des Weiteren stelle das Gericht darauf ab, dass nicht einmal die durch den Kläger unterzeichnete Quittung, deren Unterzeichnung selbst durch die Zeugin bestätigt worden sei, tauglicher Beweis sei, da die Unterschriften des Klägers sich jeweils unterschieden. Ganz offensichtlich sei der Kläger des Schreibens nur bedingt mächtig, was erkläre, dass sich bei 5 bis 10 Unterschriften jeweils 5 bis 10 verschiedene Schriftbilder fänden.

26 Der Beklagte beantragt,

27 das am 7. März 2018 verkündete und am 16. April 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz abzuändern und die Klage abzuweisen.

28 Der Kläger beantragt,

29 die Berufung zurückzuweisen.

30 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 7. August 2018, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 194 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Die Berufung zeige keine konkreten Anhaltspunkte auf, die geeignet wären, in einem Maße Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zu begründen, dass die Notwendigkeit einer Wiederholung der Beweisaufnahme sich aufdrängen würde. Für das Gericht sei die fehlende Plausibilität der Zahlung ausschlaggebend gewesen. Ein Cousin habe für ihn das Auto besorgt. Er habe diesem einen Kaufpreis für das Auto bezahlt, den sein Cousin ihm zunächst darlehensweise überlassen habe. Die Rückführung dieses Darlehns sei dann in mehreren kleinen Raten erfolgt, die er an seinen Cousin gezahlt habe.

31 Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 16. Januar 2019 (Bl. 221 d. A.) Beweis erhoben über die Frage der Echtheit der Unterschrift des Klägers auf der Quittung vom 24. Juni 2017 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie aufgrund des Beweisbeschlusses vom 16. Mai 2019 (Bl. 295 f. d. A.) über die Frage der Übergabe von 3.500,00 € durch den Beklagten an den Kläger am 24. Juni 2017 durch Vernehmung der Zeugin C.. Weiter hat es den Kläger nach § 141 ZPO angehört. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 243 ff. d. A., wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung und der Anhörung des Klägers auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Mai 2019 (Bl. 292 ff. d. A.) Bezug genommen.

32 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 16. Januar 2019 und 15. Mai 2019 (Bl. 215 ff., 292 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

33 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

34 In der Sache hatte die Berufung des Beklagten weit überwiegend Erfolg.

I.

1.

35 Wie das Arbeitsgericht zu Recht entschieden hat, hatte der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung in Höhe von insgesamt 2.770,80 € netto aus §§ 611 Abs. 1, 615 S. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag.

36 Diesen Anspruch hat der Beklagte jedoch zur Überzeugung der Kammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) durch eine Barzahlung in Höhe von 3.500,00 € am 24. Juni 2017 erfüllt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurden durch den Beklagten am 24. Juni 2017 an den Kläger 3.500,00 € in bar gezahlt und der Erhalt des Geldes wurde von dem Kläger quittiert. Das ergibt sich unter Berücksichtigung des schriftlichen Sachverständigengutachtens und der Anhörung des Klägers aus der Aussage der Zeugin C..

37 Die Zeugin C. hat sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht glaubhaft ausgesagt, dass der Beklagte an den Kläger am späten Nachmittag des 24. Juni 2017 3.500,00 € in 500,00 €-Scheinen auf der zu ihrem Eigenheim gehörenden Terrasse übergeben hat. Ihre Aussage ist in sich stimmig und plausibel. Die Zeugin hat das vergleichsweise kurze Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit seinen Besonderheiten und Schwierigkeiten aus ihrer Sicht anschaulich geschildert. So hat sie auch die Hintergründe der Zahlung der 3.500,00 € für einen Autokauf wiedergegeben. Dabei macht es aus Sicht der Kammer ihre Aussage nicht unglaubhaft, sondern im Gegenteil glaubhafter, dass sie - auch - andere Gründe für die Zahlung angegeben hat als der Beklagte, ihr Ehemann. Sowohl die Zeugin als auch der Beklagte selbst haben erläutert, dass der Kläger ein Auto brauchte, um zur Arbeit zu kommen, da der Beklagte ihn ansonsten abholen musste, und um in Urlaub zu fahren. Zusätzlich hat der Beklagte den Druck angeführt, den der Kläger ihm gegenüber - auch vor einem Kunden bei einer Baustelle in P. - aufgebaut habe. Die Zeugin hat dagegen weiter darauf hingewiesen, dass der Kläger zahlreiche Strafzettel bei der Nutzung des Firmenfahrzeugs verursacht und dass er das Auto gebraucht habe, um zu seiner neuen Freundin nach L. zu fahren. Sowohl der Beklagte als auch die Zeugin haben damit neben den von beiden übereinstimmend angegebenen Motiven für den Vorschuss zum Autokauf weitere Motive aus ihrem eigenen Wahrnehmungsbereich angegeben. Der Beklagte fühlte sich vor dem Kunden vom Kläger unter Druck gesetzt, hierbei war die Zeugin nicht anwesend und hat diesen Grund dem Gericht gegenüber folgerichtig nicht angegeben. Demgegenüber regte sich die Zeugin über Strafzettel auf, von denen sie, die auch im Büro tätig war, Kenntnis erhielt. Sie war auch empört darüber, dass der verheiratete Kläger eine Freundin hatte, und hat in diesem Zusammenhang seine Fahrten nach L. als Grund für den Wunsch des Klägers nach einem Fahrzeug angegeben.

38 Die Geldübergabe selbst und das Unterschreiben einer Quittung durch den Kläger hat die Zeugin widerspruchsfrei geschildert. Sie hat ausgesagt, dass der Kläger nach dem Beklagten zu ihrem Haus kam, die beiden sich im Vorgarten am Tisch hinsetzten, der Beklagte das vorbereitete Geld zählte, dass darauf der Kläger das Geld nachzählte und die Quittung unterzeichnete. Die Zeugin hat auch ihren Standort bei der Geldübergabe angegeben. Weiter konnte die Zeugin schildern, wo das Geld vor der Übergabe aufbewahrt worden war und welche Scheine übergeben worden waren.

39 Die vom Arbeitsgericht angeführten vermeintlichen Widersprüche stehen der Annahme einer tatsächlich erfolgten Geldübergabe nicht entgegen. Zwar stehen die Höhe des Auszahlungsbetrages und die erworbenen Vergütungsansprüche des Klägers in einem Missverhältnis. Auch machen die Angaben auf den Quittungen, für welchen Monat die jeweiligen Vorschusszahlungen erfolgten, nur wenig Sinn, ebenso wie die vom Arbeitsgericht angeführte mangelnde Erinnerung des Beklagten an diese Zahlung im Gütetermin erster Instanz. Diese vermeintlichen Widersprüche erklären sich aber bei einer Gesamtbetrachtung des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Aufgrund der Aussage der Zeugin wurde deutlich, dass der Beklagte den Kläger, der erst nach Deutschland kam, in der Hoffnung auf eine dauerhafte Zusammenarbeit in vielfacher Weise persönlich und finanziell unterstützte, so durch die Vorfinanzierung des Visums und einer Wohnung, die Gewährung von Vorschüssen und die Begleitung bei Behördengängen. In dieser Situation, verkompliziert durch zwei Krankenhausaufenthalte des Beklagten, überließ es letzterer seinem Steuerberater erfolgte Vorschusszahlungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit dem Arbeitsentgelt des Klägers zu verrechnen und hatte ersichtlich keinen Überblick über die Höhe der tatsächlich erfolgten Zahlungen und sonstigen Leistungen (beispielsweise Zahlung des Visums, Miete der Unterkunft, Kaution). Hinsichtlich der vom Arbeitsgericht gesehenen „Erinnerungslücke“ des Beklagten im erstinstanzlichen Gütetermin ist auch zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt die Frage der Berechtigung der außerordentlichen Kündigung und die Kündigungsgründe im Vordergrund standen.

40 Auch wenn die Zeugin C. die Ehefrau des Beklagten ist und sich im Betrieb um die Buchhaltung kümmert, bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit. Die Zeugin hat Erinnerungslücken eingeräumt, so hat sie zum Beispiel auf die Frage, wie der Zeuge das Geld eingesteckt habe, in zweiter Instanz, anders als noch vor dem Arbeitsgericht, ausgesagt, sie wisse nicht, wohin genau, vielleicht in die Hosen. Zur Erläuterung hat sie vor dem Landesarbeitsgericht ausgeführt, sie könne sich nichts anderes vorstellen. Es entspricht dem Zeitablauf, dass die Aussage vor dem Arbeitsgericht in diesem Punkt noch detailreicher war als diejenige vor dem Landesarbeitsgericht. Ebenso hat die Zeugin eingeräumt, nicht zu wissen, ob das Geld für das Visum und sonstige Vorauszahlungen irgendwie verrechnet worden seien oder wo der Beklagte und der Kläger am Tag der Geldübergabe gearbeitet hätten.

41 Der Annahme einer erfolgten Geldübergabe und Quittierung durch den Kläger steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Echtheit der Unterschrift des Klägers auf der Quittung vom 24. Juni 2017 nicht mittels Schriftgutachten nachweisen konnte (§§ 439 ff. ZPO) und daher die Quittung keinen vollen Beweis dafür begründet, dass die in ihr enthaltene Erklärung, 3.500,00 € erhalten zu haben, vom Kläger abgegeben wurde. Zwar ist der Sachverständige zum Ergebnis gekommen, dass schriftvergleichend nicht entscheidbar ist, ob es sich bei der Unterschrift auf der Quittung um eine schlecht gelungene Freihandfälschung oder eine in Verstellungsabsicht gefertigte Unterschrift aus den Händen des Namenseigners, des Klägers, handelt. Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen fanden sich jedoch keine Vorzeichnungsspuren oder abgelagerte Partikel von Pauspapieren, wie sie für indirekte Pausfälschungen symptomatisch sind. Auch führte die vom Sachverständigen durchgeführte Kongruenzprüfung nicht zur Feststellung einer absoluten oder partiellen Deckungsgleichheit, die beispielsweise auf eine direkte Paustechnik hingedeutet hätte. Für das Vorliegen einer bewusst verstellten Unterschrift, geleistet vom Kläger selbst, spricht aber, dass nach dem Vortrag des Beklagten seine Ehefrau, die Zeugin C., bei der Übergabe des Geldes anwesend war, und diesem daher ein Beweismittel zur Verfügung stand, auch wenn er keine Quittung über die Übergabe des Geldes hätte vorlegen können. Insbesondere hatte er keine Veranlassung, eine Quittung mit einer gefälschten Unterschrift vorzulegen, die sich bereits auf den ersten Blick von den übrigen vom Kläger geleisteten Unterschriften unterschied. Dies gilt insbesondere, da eine Vielzahl von Quittungen vom Kläger eigenhändig unterschrieben worden war und sich im Besitz des Beklagten bzw. seines Steuerberaters befanden. Dem Beklagten oder einem Dritten hätten also für eine Fälschung diverse Vorlagen zur Verfügung gestanden, man hätte ausreichend Zeit und Übungsmöglichkeiten gehabt, um auf einem Quittungsblock Fälschungen zu üben und die bestgelungene Fälschung für die Vorlage im Prozess auszuwählen. Die Angabe des Beklagten, er habe auf der Quittung den Text ausgefüllt, während der Kläger das Datum hinzugefügt und seine Unterschrift geleistet habe, wird durch die Feststellung des Sachverständigen gestützt, dass im Rahmen der strahlungstechnischen Analyse von Schriftträger und Schreibmittel im sichtbaren und extravisuellen Spektralbereich ein abweichendes Lumineszenzverhalten zwischen der Unterschrift (und Datumsangab) sowie den textschriftlichen Passagen auf dem Schriftträger zu beobachten gewesen sei (S. 9 des Gutachtens, Bl 251 d. A.). Auch weist die Unterschrift Merkmale einer geringeren absoluten Druckgebung auf als beispielsweise die textschriftlichen Ausfüllbeschriftungen (S. 15 des Gutachtens, Bl. 257 d. A.).

42 Der Hinweis des Klägers darauf, dass die auf den 24. Juni 2017 datierte Quittung von einem anderen Quittungsblock stamme, als andere, von ihm unterzeichnete Quittungen, steht der Annahme einer Geldübergabe an diesem Tag nebst Quittierung durch den Kläger gerade nicht entgegen. Dieser Umstand erklärt sich vielmehr daraus, dass - wie von beiden Parteien geschildert - nur diese Übergabe eines Vorschusses beim Beklagten zu Hause stattfand, während die übrigen Quittungen im Firmenfahrzeug unter Verwendung eines anderen Quittungsblocks ausgefüllt wurden.

43 Auch nach der Anhörung des Klägers und seinem Bestreiten einer Geldübergabe sowie der Quittierung der Übergabe ist die Kammer von der Übergabe der 3.500,00 € überzeugt. Der Kläger hat sich in seinen Aussagen in erster und zweiter Instanz hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises für den Pkw selbst widersprochen. Während er vor dem Arbeitsgericht angegeben hat, das Fahrzeug habe 700,00 € gekostet, hat er vor dem Landesarbeitsgericht in seiner Anhörung angegeben, das Fahrzeug habe 800,00 € gekostet. Auf entsprechenden Vorhalt hat er auf der Richtigkeit seiner zweitinstanzlichen Aussage bestanden und ohne zu zögern angegeben: „100,00 € hat mir die Person geschenkt“. Diese Aussage ist nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft. Nähere Einzelheiten, so etwa den Namen des Schenkers, hat der Kläger hierzu nicht angegeben. Nicht plausibel erscheint auch, warum der Kläger erstinstanzlich den angeblichen Schenkungsbetrag vom Kaufpreis abgezogen haben will, während er in zweiter Instanz zunächst den angeblich höheren Kaufpreis angegeben hat. Nicht nachvollziehbar ist auch, wie der Kläger nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch den Beklagten an seinen „Verwandten“ monatliche Raten in Höhe von 100,00 € gezahlt haben will. Die Angaben des Klägers sind auch insoweit nicht stimmig, als er angegeben hat, in keinem Monat „mehr als 100 Stunden“ gearbeitet zu haben. Ausweislich der Abrechnung für Juli 2017 hat der Kläger in diesem Monat 137,25 Stunden gearbeitet und für 8 Stunden Entgeltfortzahlung erhalten. Schließlich ist das Arbeitsgericht im Hinblick auf den wichtigen Grund für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung - vom Kläger nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen - unter anderem davon ausgegangen, dass der Kläger dem Beklagten für den Zeitraum vom 8. bis 12. August 2017 eine am 11. August 2017 ausgestellte „Folgebescheinigung“ vorgelegt hat, obwohl der Kläger zur Überzeugung der Kammer des Arbeitsgerichts nicht arbeitsunfähig war, wie sich aus der Tatsache ergeben habe, dass er im Baumarkt für seinen Hausbau im Kosovo eingekauft und im erstinstanzlichen Gütetermin selbst erklärt habe, „nicht so krank“ gewesen zu sein.

2.

44 Da die restlichen Entgeltansprüche des Klägers für die Monate April 2017 und Mai 2017 entsprechend § 4 Nr. 4 des Arbeitsvertrages zum Ende des Kalendermonats, spätestens aber zum 5. des Folgemonats zu überweisen waren, jedoch erst durch die streitige Zahlung am 24. Juni 2017 erfüllt wurden, hat der Kläger gegen den Beklagten für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und Erfüllung einen Zinsanspruch gemäß §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB.

II.

45 Der Kläger hatte gegen den Beklagten - in zweiter Instanz unstreitig - Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 700,00 € brutto, § 7 Abs. 4 BUrlG. Auch dieser Anspruch ist jedoch durch die diese Forderung übersteigende Vorschussnettozahlung am 24. Juni 2017 erloschen. Insoweit hatte die Berufung daher ebenfalls Erfolg, die Klage war auch insoweit abzuweisen.

C.

46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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