AG Frankenthal, 2018-08-30, 3a C 364/16

3a C 364/16Gericht erster Instanz30.08.2018

Regest

1. Beim Einfahren vom Einfädelungsstreifen auf die Autobahn verdrängt § 18 Abs. 3 StVO als Spezialregelung die des § 8 StVO. Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn, zu der die Einfädelungsstreifen nicht gehören, hat Vorfahrt, auf deren Beachtung er vertrauen darf. Der Einfahrende ist also wartepflichtig und darf den durchgehenden Verkehr weder behindern noch gefährden.(Rn.22) 2. Schon derjenige verletzt die Vorfahrt gröblich, der in eine Autobahn einfährt, obwohl auf dem rechten Fahrstreifen bereits ein anderes Fahrzeug nahe herangekommen ist und durch das Einfahren zum Bremsen gezwungen wird. Dabei spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des vom Einfädelungsstreifen auf die Autobahn Einfahrenden, wenn es im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu einer Kollision des vorfahrtberechtigten Verkehrs kommt.(Rn.23) 3. Bei der Prüfung, ob der Auffahrende den Anscheinsbeweis der schuldhaften Unfallverursachung zu widerlegen vermag, ist auch zu berücksichtigen, dass er beim Einfädeln eine Sperrfläche überfahren hat. Bereits das Überfahren der Sperrfläche stellt für sich genommen einen groben Verstoß gegen die Pflichten des Verkehrsteilnehmers dar, der auch bei einer stockenden Verkehrslage gehalten ist, vom Beschleunigungsstreifen auf die Fahrbahn aufzufahren und nicht um des schnelleren Fortkommens willen die Sperrfläche zu befahren, weshalb die Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs vollkommen zurücktritt.(Rn.23) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem LG Frankenthal (2 S 258/18) zurückgenommen worden ist.

Gesamter Gesetzestext

AG Frankenthal — 3a C 364/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-08-30

Aktenzeichen: 3a C 364/16

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 StVG, § 17 StVG, § 18 StVG, § 1 StVO, § 8 StVO ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Beim Einfahren vom Einfädelungsstreifen auf die Autobahn verdrängt § 18 Abs. 3 StVO als Spezialregelung die des § 8 StVO. Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn, zu der die Einfädelungsstreifen nicht gehören, hat Vorfahrt, auf deren Beachtung er vertrauen darf. Der Einfahrende ist also wartepflichtig und darf den durchgehenden Verkehr weder behindern noch gefährden.(Rn.22)

  2. Schon derjenige verletzt die Vorfahrt gröblich, der in eine Autobahn einfährt, obwohl auf dem rechten Fahrstreifen bereits ein anderes Fahrzeug nahe herangekommen ist und durch das Einfahren zum Bremsen gezwungen wird. Dabei spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des vom Einfädelungsstreifen auf die Autobahn Einfahrenden, wenn es im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu einer Kollision des vorfahrtberechtigten Verkehrs kommt.(Rn.23)

  3. Bei der Prüfung, ob der Auffahrende den Anscheinsbeweis der schuldhaften Unfallverursachung zu widerlegen vermag, ist auch zu berücksichtigen, dass er beim Einfädeln eine Sperrfläche überfahren hat. Bereits das Überfahren der Sperrfläche stellt für sich genommen einen groben Verstoß gegen die Pflichten des Verkehrsteilnehmers dar, der auch bei einer stockenden Verkehrslage gehalten ist, vom Beschleunigungsstreifen auf die Fahrbahn aufzufahren und nicht um des schnelleren Fortkommens willen die Sperrfläche zu befahren, weshalb die Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs vollkommen zurücktritt.(Rn.23)

  4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem LG Frankenthal (2 S 258/18) zurückgenommen worden ist.

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