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2 S 223/09•LG Frankenthal 2. Zivilkammer, 2010-01-13, 2 S 223/09
2 S 223/09Kantonsgericht / II. Zivilkammer13.01.2010
Entscheidungsdatum: 2010-01-13
Aktenzeichen: 2 S 223/09
ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2010:0113.2S223.09.00
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.06.2009 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auch auf die auch zur Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe Bezug genommen werden kann, zurückgewiesen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass schon die Voraussetzung eines haftungsbegründenden Kausalzusammenhangs zwischen dem baulichen Zustand der angemieteten Box und der Hufverletzung nicht ausreichend dargelegt ist und auch durch die angebotenen Beweismittel dieser Nachweis nicht geführt werden kann. Bei der Verletzung selbst war niemand zugegen. Alleine die Tatsache, dass sich im Bereich des Metallrahmens Blutspuren befunden haben, wie die Beklagte vorträgt, lässt keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass dies auch ursächlich für die Verletzung war. Auch das vorgelegte Attest der Tierärztin Dr. A vom 08.10.2008, also fast zwei Monate nach dem ersten Unfall, führt lediglich aus, dass die Befunde wahrscheinlich Folgen eines Traumas seien und dass das Festhängen des Hufes in einem Gitter, stabilen Zaun, einer Tür oder Ähnlichem als mögliche Ursache anzusehen sei. Ein sicherer Kausalitätsnachweis lässt sich darauf nicht stützen, zumal eine tierärztliche Stellungnahme unmittelbar nach der Erstbehandlung nicht vorliegt.
Gleiches gilt für die Verletzungen, welche sich die Stute nach der Rückkunft aus der Klinik zugezogen haben soll. Auch diesen Vorfall hat niemand beobachtet.
Im Übrigen hat der Erstrichter zu Recht darauf hingewiesen, dass eine im Rahmen der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund erforderliche Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 S. 1 BGB nicht erfolgte und vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich ist. Die Anwendung des Mietvertragsrechts begegnet vorliegend keinen Bedenken, weil die geltend gemachten Beanstandungen gerade die mietvertragliche Komponente des Pferdeeinstellvertrages betreffen. Nach dem ersten Vorfall ist eine Abmahnung schon nicht vorgetragen. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls wird lediglich darauf hingewiesen, der Kläger habe sich geweigert, eine Krankenbox zur Verfügung zu stellen. Die unentgeltliche Bereitstellung einer separaten Box ist jedoch nicht geschuldet. Dass der Kläger weitergehende Sicherungsmaßnahmen in der angemieteten Box abgelehnt habe, ist nicht vorgetragen.
Soweit die Beklagte nunmehr die Ansicht vertritt, bei dem abgeschlossenen Vertrag handle es sich um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der abgeschlossene Pferdeeinstellvertrag erschöpft sich im Wesentlichen in der Bereitstellung einer Pferdedoppelbox; weitergehende Obhutspflichten wurden nicht vereinbart.
Damit steht der Beklagten weder ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zur Seite noch hat sie Anspruch auf Erstattung von Tierarztkosten und Fahrtkosten sowie vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 2.009,38 €.
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