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4 U 979/18•OLG Koblenz 4. Zivilsenat, 2019-01-21, 4 U 979/18
4 U 979/18Obergericht / IV. Zivilkammer21.01.2019
1. Das Zünden eines Knallkörpers, ohne sich diesen vorher, z.B. auf Warnhinweise, näher angeschaut zu haben, begründet weder den Vorwurf schuldhaften Handelns noch einen Fahrlässigkeitsvorwurf.(Rn.34) 2. Für die Bewertung eines objektiven Sorgfaltsverstoßes i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB ist maßgebend, welche Sorgfaltspflicht einen beschenkten Gastgeber beim Auspacken eines Überraschungsgeschenks trifft, wenn das Überraschungsgeschenk nach seiner äußeren Gestaltung auf den ersten Blick kein erkennbares Gefahrenpotential birgt, und auch beim vorangehenden Auspacken weiterer, vom selben Gast oder von anderen Gästen überreichter Überraschungsgeschenke kein Gefahrenpotential gegeben war. Ein Beschenkter darf grundsätzlich davon ausgehen, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotential birgt, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann, es sei denn er wird hierauf eindeutig hingewiesen, sei es durch den Schenker oder durch die Gestaltung der Verpackung, wobei nicht nach versteckten Hinweisen gesucht werden muss.(Rn.38) 3. Lagen zum Zeitpunkt des Entpackens des Überraschungsgeschenks keine eindeutigen Hinweise vor, haben sich die zuvor ausgepackten Geschenke als ungefährlich erwiesen und hat auch die Gestaltung der Knallkörper nicht auf das Gefahrenpotential hingedeutet, scheidet ein objektiver Sorgfaltsverstoß aus. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht würden übersteigert, wenn der Beschenkte ohne konkreten Anlass jede Verpackung, oder das, was er für eine Verpackung halten darf, erst rundum auf etwaige Warnhinweise absuchen müsste.(Rn.38) 4. Der Beschenkte und die Beschenkenden sind keine Beteiligte i.S.d. § 830 Abs. 1 S.2 BGB.(Rn.41) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 9. Juli 2018, 15 O 276/17 nachgehend OLG Koblenz 4. Zivilsenat, 15. März 2019, 4 U 979/18, Berufung zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2019-01-21
Aktenzeichen: 4 U 979/18
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2019:0121.4U979.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 830 Abs 1 S 2 BGB
Rechtskraft: ja
Das Zünden eines Knallkörpers, ohne sich diesen vorher, z.B. auf Warnhinweise, näher angeschaut zu haben, begründet weder den Vorwurf schuldhaften Handelns noch einen Fahrlässigkeitsvorwurf.(Rn.34)
Für die Bewertung eines objektiven Sorgfaltsverstoßes i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB ist maßgebend, welche Sorgfaltspflicht einen beschenkten Gastgeber beim Auspacken eines Überraschungsgeschenks trifft, wenn das Überraschungsgeschenk nach seiner äußeren Gestaltung auf den ersten Blick kein erkennbares Gefahrenpotential birgt, und auch beim vorangehenden Auspacken weiterer, vom selben Gast oder von anderen Gästen überreichter Überraschungsgeschenke kein Gefahrenpotential gegeben war. Ein Beschenkter darf grundsätzlich davon ausgehen, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotential birgt, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann, es sei denn er wird hierauf eindeutig hingewiesen, sei es durch den Schenker oder durch die Gestaltung der Verpackung, wobei nicht nach versteckten Hinweisen gesucht werden muss.(Rn.38)
Lagen zum Zeitpunkt des Entpackens des Überraschungsgeschenks keine eindeutigen Hinweise vor, haben sich die zuvor ausgepackten Geschenke als ungefährlich erwiesen und hat auch die Gestaltung der Knallkörper nicht auf das Gefahrenpotential hingedeutet, scheidet ein objektiver Sorgfaltsverstoß aus. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht würden übersteigert, wenn der Beschenkte ohne konkreten Anlass jede Verpackung, oder das, was er für eine Verpackung halten darf, erst rundum auf etwaige Warnhinweise absuchen müsste.(Rn.38)
Der Beschenkte und die Beschenkenden sind keine Beteiligte i.S.d. § 830 Abs. 1 S.2 BGB.(Rn.41)
Verfahrensgang
vorgehend LG Koblenz, 9. Juli 2018, 15 O 276/17 nachgehend OLG Koblenz 4. Zivilsenat, 15. März 2019, 4 U 979/18, Berufung zurückgewiesen
Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9.7.2018, Az. 15 O 276/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.2.2019.
I.
1 Der Kläger beansprucht von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus deliktischer Haftung.
2 Der Beklagte feierte am ...9.2016 seinen Geburtstag. An der Feier nahm unter anderem auch der Kläger als Gast teil. Von anderen Gästen, den Streithelfern, erhielt der Beklagte ein großes Paket, in dem mehrere kleinere Päckchen in Konfetti und Papierschnipseln versteckt waren. Neben diversen ungefährlichen Geschenken enthielt dieses Paket auch 5 längliche Knallkörper. Einer davon wurde vom Kläger ausgelöst, wobei streitig ist, wie es hierzu genau kam. Ein Teil des Knallkörpers flog in das linke Auge des in der Nähe stehenden Klägers, wodurch dieser eine schwere Contusio bulbi mit Retinaatrophie und Presbyopie davontrug und es letztlich zur Erblindung des linken Auges kam.
3 Im Nachgang zum Schadenseintritt wurde festgestellt, dass der gelöste Knallkörper nicht für den Inneneinsatz geeignet war, was auch auf der Außenhülle, auf der sich ein Warnhinweis befand, vermerkt war.
4 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte unter Fristsetzung bis zum 2.1.2017 die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung auf, ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach zu erklären, welche dies ablehnte.
5 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte habe in dem großen Paket nach kleineren Paketen suchen sollen. Dabei habe er 5 längliche Knallkörper gefunden. Er sei von den umstehenden Gästen aufgefordert worden, einen Knallkörper zu zünden. Auf diese Aufforderung hin habe sich der Beklagte den Mechanismus des Knallkörpers näher angesehen und festgestellt, dass dieser durch Drehung ausgelöst wird. Dies habe der Beklagte sodann getan. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte sofort erkannt hätte, dass der Knallkörper nicht im Innenraum gezündet werden darf, wenn er sich diesen genau angesehen hätte. Dieses Versäumnis, insbesondere die Nichtbeachtung des Warnhinweises, begründe den Vorwurf fahrlässigen Handelns.
6 Beide Streitverkündeten sind als Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
7 Nachdem der Kläger zunächst den Klageantrag zu 3. dahin formuliert hatte,
8 festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger dem Grunde nach zum Ersatz des immateriellen Zukunftsschadens und des materiellen Schadens verpflichtet ist,
9 hat er zuletzt beantragt,
10 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen seiner aus dem Schadensereignis vom 17.9.2016 davon getragenen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag von 30.000 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3.1.2017 zu zahlen,
11 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 28.588,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
12 3. festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger dem Grunde nach zum Ersatz des immateriellen Zukunftsschadens und des materiellen Schadens, resultierend aus dem Schadensereignis vom 17.9.2016 , verpflichtet ist,
13 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.954,46 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14 Der Beklagte sowie seine Streithelfer haben beantragt:
15 die Klage abzuweisen.
16 Der Beklagte hat vorgetragen, in dem Geschenkpaket hätten sich mehrere Pakete und die Knallkörper befunden, welche eine runde und längliche Rohr-Form besessen hätten. Er, der Beklagte, habe jedoch nicht gewusst, dass sich hierbei um Knallkörper handelte. Hätte er dies gewusst, hätte er vermieden, die Knallkörper auszulösen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass es sich um ein ungefährliches Geschenk handelt, wie es auch bei den anderen Gegenständen aus dem großen Paket der Fall gewesen sei. In dem Glauben, ein ungefährliches Geschenk in der Hand zu halten, und in der Absicht, dieses Geschenk mittels einer Drehbewegung zu öffnen, sei es bereits hierbei versehentlich zur Auslösung des Knallkörpers gekommen. Warnhinweise habe er nicht wahrgenommen. Da er vor dem Zünden des Knallkörpers überhaupt keine Gelegenheit gehabt habe, sich diesen anzusehen, treffe ihn kein Verschulden. Im übrigen hat der Beklagte die Auffassung vertreten, ein Anspruch des Klägers scheitere auch mangels Kausalität, da das Schadensereignis auch eingetreten wäre, wenn der Knallkörper im Außenbereich gezündet worden wäre. Schließlich hat der Beklagte das beanspruchte Schmerzensgeld als überhöht bewertet und die weiteren Schadenspositionen (entgangener Gewinn, unfallbedingte Aufwendungen) bestritten bzw. die mangelnde Substantiierung des diesbezüglichen Vortrages gerügt. Auch könne der Kläger jedenfalls nicht ab dem 3.1.2017 Zinsen verlangen, da das Schreiben vom 19.12.2016 ausschließlich an die Haftpflichtversicherung gerichtet gewesen sei.
17 Das Landgericht hat durch das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.7.2018 zugestellte Urteil vom 9.7.2018, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, eine deliktische Haftung des Beklagten scheitere daran, dass diesem ein Verschulden, unabhängig davon, ob aktives Handeln oder Unterlassen zu Grunde gelegt werde, nicht vorzuwerfen sei. Vorsatz könne nicht angenommen werden, weil der Beklagte - auch nach dem Vortrag des Klägers - zum Zeitpunkt der Zündung des Knallkörpers nicht die Verletzung des Klägers billigend in Kauf genommen habe. Der Beklagte habe auch weder durch das Öffnen des Geschenks noch dadurch, dass er eine Überprüfung des Geschenks auf Gefährlichkeit unterlassen habe, fahrlässig gehandelt. Die Gefahr einer Schädigung sei nicht vorhersehbar gewesen. Dies habe die persönliche Anhörung des Beklagten ergeben, welcher angegeben habe, beim Auspacken der kleinen Geschenke nicht gewusst zu haben, dass es sich bei diesen um Knallkörper handelte. Auch habe dieser angegeben, den Knallkörper nicht willentlich ausgelöst zu haben. Vielmehr habe dieser sich versehentlich beim Versuch, das Paket, das er für ein Glas oder eine Flasche gehalten habe, durch eine Drehbewegung zu öffnen, gelöst. Erst im Nachhinein habe der Beklagte nach seinen Angaben festgestellt, das Paket zufällig so gegriffen zu haben, dass seine Hand die Sicherheitshinweise verdeckt habe. Hiernach sei weder aus objektiver Sicht noch aus Sicht des Beklagten ersichtlich gewesen, dass durch das Öffnen des Paketes die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Schädigung der umstehenden Personen bestand. Grundsätzlich müsse beim Öffnen eines Geschenkes nicht damit gerechnet werden, dass sich allein hieraus eine Gefahrenlage ergeben könnte. Dem Beklagten sei es auch im konkreten Fall nicht möglich gewesen, bei Anwendung der geforderten Sorgfalt die Entstehung einer Gefahr zu vermeiden. Denn beim Öffnen des Geschenkes sei für ihn gerade nicht wahrnehmbar gewesen, dass hieraus eine Gefahr entstehen könnte. Der Beschenkte sei auch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Geschenks vorlägen, nicht verpflichtet, das Paket zunächst von allen Seiten auf Aufdrucke oder Sicherheitshinweise zu kontrollieren. Eine Haftung des Beklagten ergäbe sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 830 Abs. 1 BGB. Denn dies setze ein vorsätzliches Mitwirken voraus, woran es hier gerade fehle.
18 Gegen diese Entscheidung wendet sich die am 9.8.2018 eingelegte Berufung des Klägers, die mit beim Oberlandesgericht am 8.10.2018 eingegangenen Schriftsatz innerhalb verlängerter Frist begründet wurde.
19 Der Kläger rügt im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, dass das Landgericht einen unzutreffenden Sorgfaltsmaßstab angelegt habe, indem es den subjektiven Erwartungshorizont des Beklagten zum Maßstab der objektiven Fahrlässigkeitsbetrachtung gemacht habe. Bei objektiver Betrachtung sei ein Beschenkter verpflichtet, sich einen ihm geschenkten Gegenstand vor der Benutzung anzuschauen, um zu erkennen, worum es sich handelt, und ob Dritte gefährdet werden könnten. Der Beklagte habe hier auch ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, sich den geschenkten Gegenstand näher anzuschauen.
20 Ferner habe das Landgericht § 830 Abs. 1 S. 2 BGB fälschlich nicht beachtet, der zu einer Haftung des Beklagten führe.
21 Der Kläger beantragt,
22 den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 9.7.2018 Az. 15 O 276/16 entsprechend der Klageanträge erster Instanz aus der Klageschrift vom 11.10.2017 zu verurteilen.
23 Der Beklagte und seine Streithelfer beantragen,
24 die Berufung zurückzuweisen.
25 Sie verteidigen das angegriffene Urteil und sind der Auffassung, der Kläger überspanne mit seiner Argumentation das Maß der beim Auspacken von Geschenken zu fordernden Sorgfalt. Im Übrigen führe auch § 830 Abs. 1 S. 2 BGB hier nicht zu einer Haftung des Beklagten. Ferner bestreitet der Beklagte auch in zweiter Instanz die Höhe der Klageforderung.
26 Hinsichtlich des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
27 Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts ebenso wenig wie eine mündliche Verhandlung geboten ist.
28 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat ein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen des Beklagten nicht nachgewiesen.
29 Nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast hat der Kläger die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen, auf die er seine Forderung stützt, darzulegen und zu beweisen.
30 Im Falle der Inanspruchnahme des Beklagten aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB folgt hieraus, dass der Kläger den objektiven Tatbestand, das Verschulden, den Schaden und die Kausalität darzulegen und zu beweisen hat (Palandt/Sprau, 78. Aufl., BGB, § 823 Rn. 80).
a.
31 Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes und der Kausalität ist dem Kläger dies auf der Grundlage des unstreitigen Parteivortrages gelungen. Denn der Beklagte hat den klägerischen Vortrag, dass es durch das Öffnen des Knallkörpers zur streitgegenständlichen Verletzung des Beklagten kam nicht bestritten, wenngleich der Ablauf, wie es zum Öffnen des Knallkörpers kam, zwischen den Parteien streitig ist. Damit stehen die Verletzungshandlung (das Öffnen des Knallkörpers) und deren Ursächlichkeit für die Augenverletzung des Klägers fest. Diesem Ergebnis steht die Behauptung des Beklagten, dass es auch dann zu einer Verletzung des Klägers gekommen wäre, wenn der Knallkörper im Außenbereich gezündet worden wäre, nicht entgegen. Denn der Beklagte stellt hiermit nicht die Kausalität der Verletzungshandlung in Frage, sondern beruft sich auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten, für das er, wenn es hierauf ankäme, im Übrigen darlegungs- und beweisbelastet wäre.
b.
32 Jedoch ist es dem Kläger nicht gelungen, ein Verschulden des Beklagten nachzuweisen.
33 aa. Soweit der Beklagte behauptet hat, der Beklagte habe den Knallkörper auf Aufforderung der umstehenden Gäste bewusst im Innenraum ausgelöst (Klageschrift S.3; Bl. 3 GA), ohne sich zuvor davon zu überzeugen, dass dieser für den Inneneinsatz zugelassenen ist, handelt es sich zwar um eine Sachverhaltsdarstellung, die zumindest die Annahme eines fahrlässigen, wenn nicht gar eines bedingt vorsätzlichen Handelns begründen könnte. Jedoch hat der Kläger keinen Beweis für diesen, vom Beklagten bestrittenen, Handlungsablauf angeboten. Zeugen wurden ausschließlich zum Nachweis der Verletzungsfolgen und des eingetretenen Schadens benannt. Auch soweit der Kläger eine Parteivernehmung des Beklagten, hilfsweise dessen Anhörung, als Beweismittel angeführt hat, bezieht sich dies einzig auf Abläufe, die dem schädigenden Ereignis nachgelagert waren, wie z.B. die Feststellung der Reichweite der Knallkörper am Folgetag (Klageschrift S. 4; Bl. 4 GA).
34 bb. Soweit der Beklagte seinerseits eingeräumt hat, den Knallkörper gezündet zu haben, ohne sich diesen vorher, z.B. auf Warnhinweise, näher angeschaut zu haben, begründet auch dies letztlich keinen Vorwurf schuldhaften Handelns.
35 Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten enthält nichts, was die Annahme einer vorsätzlich begangenen Verletzungshandlung tragen könnte, und begründet auch keinen Fahrlässigkeitsvorwurf.
36 Ausgangspunkt für die Frage, ob der Beklagte fahrlässig gehandelt hat, ist die Regelung in § 276 Abs. 2 BGB. Hiernach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Welche Sorgfalt jeweils erfordert wird, ist ohne Rücksicht auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Betroffenen nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Dieser Maßstab ist allerdings, da die Lebenswirklichkeit schematische Gleichsetzung verbietet, nach Verkehrskreisen typisiert, deren spezielle Anschauungen und Bedürfnissen Rechnung zu tragen ist. Ist die hiernach objektiv erforderliche Sorgfalt nicht gewahrt, so kann sich der zu ihrer Einhaltung Verpflichtete nur in Ausnahmefällen darauf berufen, nicht schuldhaft gehandelt zu haben (BGH, NJW 1994, 2232, 2233).
37 Hieran gemessen, ist ein objektiver Sorgfaltsverstoß weder dargetan, geschweige denn bewiesen. Zugrundezulegen ist bei der Beurteilung, ob ein objektiver Sorgfaltsverstoß vorliegt, der vom Beklagten zugestandene Ablauf des Auspackens. Denn der Kläger hat für seine abweichende, vom Beklagten bestrittene, Darstellung, wie dargelegt, keinen Beweis angeboten. Somit ist letztlich maßgebend, welche Sorgfaltspflicht einen beschenkten Gastgeber beim Auspacken eines Überraschungsgeschenks trifft, wenn das Überraschungsgeschenk nach seiner äußeren Gestaltung auf den ersten Blick kein erkennbares Gefahrenpotential birgt, und auch beim vorangehenden Auspacken weiterer, vom selben Gast oder von anderen Gästen überreichter Überraschungsgeschenke kein Gefahrenpotential gegeben war. Denn der Beklagte hat substantiiert dargelegt, nicht gewusst zu haben, dass der Überraschungskarton einen Knallkörper enthielt. Ein entsprechender Hinweis sei seitens der Schenker nicht erfolgt, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es sich um ein ungefährliches Geschenk handele, wie es auch bei den anderen Gegenständen im Karton der Fall gewesen sei. In der Absicht, dieses als ungefährlich eingeschätzte Geschenk öffnen zu wollen, sei es zur Auslösung des Knallkörpers, welcher bereits bei der Drehbewegung, mit der er den Karton habe auseinanderziehen wollen, gezündet habe, gekommen (Schriftsatz vom 16.11.2017 S. 1, Schriftsatz vom 8.2.2018 S. 2; Bl. 40, 108 GA). In seiner persönlichen Anhörung hat der Beklagte dies dahin ergänzt, dass er den Knallkörper als Verpackung von kleinen Flaschen oder Gläsern eingeordnet habe. Wobei es hierauf letztlich nicht mehr ankommt.
38 Unter den aufgezeigten tatsächlichen Voraussetzungen ist ein Sorgfaltsverstoß im konkreten Fall zu verneinen. Ein Beschenkter darf grundsätzlich davon ausgehen, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotential birgt, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann, es sei denn er wird hierauf eindeutig hingewiesen, sei es durch den Schenker oder durch die Gestaltung der Verpackung, wobei nicht nach versteckten Hinweisen gesucht werden muss. Eindeutige Hinweise lagen hier nach der maßgeblichen Darstellung des Beklagten nicht vor. Hinweise der Schenker habe es nicht gegeben. Die zuvor ausgepackten Geschenke hätten sich als ungefährlich erwiesen, und auch die Gestaltung der Knallkörper habe, mit Ausnahme des aufgedruckten Hinweises, der zufällig verdeckt gewesen sei, nicht auf das Gefahrenpotential hingedeutet. Der Kläger hat auch seinerseits nichts dazu vorgetragen, dass die äußere Gestaltung der Knallkörper, z.B. durch entsprechende Bildmotive oder Aufschriften, diese eindeutig als solche erkennbar gemacht und ihre - unzutreffende - Einordnung als Verpackung eines anderweitigen Geschenks ausgeschlossen hätte. Einzig der verdeckte Warnhinweis hätte demnach über die wahre Beschaffenheit und Gefährlichkeit des Geschenks Aufschluss gegeben. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht würden jedoch übersteigert, wenn der Beschenkte ohne konkreten Anlass jede Verpackung, oder das, was er für eine Verpackung halten darf, erst rundum auf etwaige Warnhinweise absuchen müsste.
39 Ein objektiver Sorgfaltsverstoß ist somit zu verneinen.
40 Dies schließt auch bereits tatbestandlich den Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung aus, womit auch eine Haftung des Beklagten nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 229 StGB zu verneinen ist.
41 Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht aus § 830 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Beklagte und die ihn Beschenkenden sind nicht “Beteiligte” im Sinne dieser Norm. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB will dem Geschädigten nur Beweisschwierigkeiten zur Kausalität in Fällen des Zusammenwirkens abnehmen, bei denen sich mehrere Personen deliktisch in dem Sinne verhalten haben, dass bis auf die Ursächlichkeit für den Verletzungserfolg sämtliche haftungsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGH, NJW 1989, 2943, 2944). § 830 Abs. 1 S. 2 BGB begünstigt also den Geschädigten lediglich insoweit, als er den Kausalitätsnachweis nicht zu erbringen braucht. Die übrigen Haftungsvoraussetzungen müssen in der Person jedes „Beteiligten“ gegeben sein. Bei der Verschuldenshaftung muss also die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens feststehen, und im Fall des § 823 Abs. 2 BGB ist die Schutzgesetzverletzung nachzuweisen (MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 830 Rn. 57). Die deliktische Haftung des Beklagten scheitert jedoch gerade am fehlenden Verschulden bzw. mangels Schutzgesetzverletzung, und nicht am Kausalitätsnachweis.
III.
42 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe.
43 Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 61.088,12 € festzusetzen.
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