AG Frankenthal, 2018-10-17, 3a H 17/18

3a H 17/18Gericht erster Instanz17.10.2018

Regest

1. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit für ein selbständiges Beweisverfahren gemäß § 32 ZPO ist es erforderlich, dass der Antragsteller schlüssig die Tatsachen vorträgt, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt. Eine pauschale Behauptung von Tatbestandsmerkmalen genügt nicht.(Rn.29) 2. Will der Antragsteller wegen des Kaufs eines vom "Abgasskandal" betroffenen Gebrauchtfahrzeugs dessen Minderwert ersetzt verlangen und zur Begründung des Gerichtsstands des § 32 ZPO auf den Erfolgsort (seinen Wohnort) abstellen, muss er im Rahmen der Geltendmachung von deliktischen Schadensersatzansprüchen gegen den Kraftfahrzeughersteller aus §§ 31, 823 Abs. 2, 826 BGB i.V.m. § 263 StGB schlüssig darlegen, dass er bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag nicht eingegangen wäre und der Vertrag aus diesem Grund für ihn wirtschaftlich nachteilig ist.(Rn.19) (Rn.28)

Gesamter Gesetzestext

AG Frankenthal — 3a H 17/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-17

Aktenzeichen: 3a H 17/18

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 32 ZPO, § 486 Abs 2 S 1 ZPO, § 487 Nr 4 ZPO, § 31 BGB, § 823 Abs 2 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit für ein selbständiges Beweisverfahren gemäß § 32 ZPO ist es erforderlich, dass der Antragsteller schlüssig die Tatsachen vorträgt, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt. Eine pauschale Behauptung von Tatbestandsmerkmalen genügt nicht.(Rn.29)

  2. Will der Antragsteller wegen des Kaufs eines vom "Abgasskandal" betroffenen Gebrauchtfahrzeugs dessen Minderwert ersetzt verlangen und zur Begründung des Gerichtsstands des § 32 ZPO auf den Erfolgsort (seinen Wohnort) abstellen, muss er im Rahmen der Geltendmachung von deliktischen Schadensersatzansprüchen gegen den Kraftfahrzeughersteller aus §§ 31, 823 Abs. 2, 826 BGB i.V.m. § 263 StGB schlüssig darlegen, dass er bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag nicht eingegangen wäre und der Vertrag aus diesem Grund für ihn wirtschaftlich nachteilig ist.(Rn.19) (Rn.28)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.