OLG Koblenz 1. Zivilsenat, 2017-08-17, 1 U 729/15

1 U 729/15Obergericht / I. Zivilkammer17.08.2017

Regest

Ein Anscheinsbeweis ist gegeben, wenn kurze Zeit nach der Sanierung eines nahegelegenen Abwasserkanals der Bakterieneintrag in das mit Fäkalbakterien verseuchte Wasser eines Brunnens massiv nachlässt und so eine tatsächliche Vermutung für einen Kausalbezug zwischen Abwasser - Kanal, Austritt über Schadstellen und dem Eintrag desselben in das Grundwasser und damit auch in den Brunnenbereich vorliegt.(Rn.35) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 11. Juni 2015, 1 O 392/14, Urteil

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 1. Zivilsenat — 1 U 729/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-17

Aktenzeichen: 1 U 729/15

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0817.1U729.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

Ein Anscheinsbeweis ist gegeben, wenn kurze Zeit nach der Sanierung eines nahegelegenen Abwasserkanals der Bakterieneintrag in das mit Fäkalbakterien verseuchte Wasser eines Brunnens massiv nachlässt und so eine tatsächliche Vermutung für einen Kausalbezug zwischen Abwasser - Kanal, Austritt über Schadstellen und dem Eintrag desselben in das Grundwasser und damit auch in den Brunnenbereich vorliegt.(Rn.35)

Verfahrensgang

vorgehend LG Koblenz, 11. Juni 2015, 1 O 392/14, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Juni 2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz aufgehoben.

I. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz des Schadens infolge der Verseuchung seines Brunnens (...[Y] Straße 50, ...[Z]) mit Fäkalbakterien ab Juni 2011 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

II. Der Beklagte hat dem Kläger einen Betrag in Höhe von 2.396,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2014 zu zahlen.

Dieser Zahlungsanspruch ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits wird dem Schlussurteil in dieser Sache vorbehalten.

Gründe

I.

1 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ...[Y] Straße 50 in ...[Z] (Flur 39, Nr. 10/1). Dort betreibt er das Hotel „...[A]“ mit Veranstaltungsräumen und einem Restaurant. Das Hotel liegt an der Straße am Hang eines Berges. Auf der anderen Seite der Straße fließt tiefer gelegen der Fluss ...[X].

2 Der Beklagte wird als Abwasserzweckverband von unterschiedlichen Gemeinden an der ...[X] getragen. Ihm obliegt die Abwasserbeseitigung dieser Gemeinden. Zu diesem Zweck unterhält er einen Abwasserkanal (sogenannter Verbindungssammler) längs der ...[Y] Straße. Auf Höhe des Grundstücks des Klägers ist der Verbindungssammler überwiegend auf diesem Grundstück verlegt (Gestattungsvertrag vom 24. Mai 2004). Auf und in der Nähe des Grundstücks des Klägers befinden sich zudem Revisionsschächte des Verbindungssammlers.

3 Der Kläger betrieb mangels Anschlusses an die öffentliche Trinkwasserversorgung auf seinem Grundstück einen Betriebsbrunnen, der sich in einer Entfernung von etwa 5 m zum vorbeilaufenden Verbindungssammler befand. Im Juni 2011 erwarb der Kläger eine neue Wasseraufbereitungsanlage für diesen Brunnen. Kurze Zeit danach wurde noch im Juni 2011 im Rahmen einer regelmäßigen Kontrolle des Betriebsbrunnenwassers festgestellt, dass das Wasser des Brunnens mit Fäkalbakterien verseucht war. Zudem wurde eine bräunliche Verfärbung des Wassers sowie dessen Durchsetzung mit Schwebstoffen festgestellt.

4 Der Kläger veranlasste daraufhin weitere Untersuchungen von Wasserproben. Diese ergaben, dass der Brunnen bakteriell hochgradig mit unterschiedlichen Bakterien kontaminiert war. In diesem Zusammenhang ließ der Kläger auch ein Gutachten der ...[B] mbH hinsichtlich des Zustands des Brunnens sowie der unterirdischen Fließrichtung des Grundwassers erstellen. Das durch den Kläger informierte Gesundheitsamt der Kreisverwaltung ...[W] ordnete darauf am 28. Juni 2011 die sofortige Außerbetriebsetzung des Brunnens wie auch die Schließung des Hotels an.

5 Der Beklagte ließ darauf Anfang Juli 2011 eine Kanaluntersuchung vor dem Grundstück des Klägers durch die Firma ...[C] GmbH mittels Kamerabefahrung durchführen. Dabei wurde der Verbindungssammler und auf Kosten des Klägers auch dessen Hausanschluss abgefahren. Bei der Befahrung wurde im Bereich zwischen Revisionsschächten ein Riss von 2 mm Breite im Scheitel des Sammlers festgestellt. Anschließend ließ die Beklagte durch die Firma ...[D] eine Druckprüfung des Verbindungssammlers vor dem Objekt des Klägers durchführen, bei der der genannte Riss die Prüfung bestand. Der Beklagte ließ in der Folge an dem Verbindungssammler wie auch den Revisionsschächten Ausbesserungsarbeiten vornehmen, deren Dauer und Intensität zwischen den Parteien streitig ist. Dabei wurde auch die Hausanschlussabwasserleitung des Klägers, die in den Verbindungssammler führt, durch die Beklagte mit einem Kunststoff ausgekleidet. Anschließend fand eine erneute Kamerabefahrung statt.

6 Der Kläger einigte sich zunächst mit dem Gesundheitsamt auf den vorläufigen Weiterbetrieb des ausgebuchten Hotels wie auch des Brunnens. Unter welchen Bedingungen dies geschah, ist zwischen den Parteien im einzelnen streitig. Im Anschluss daran ließ der Kläger eine oberirdische Notwasserleitung vom öffentlichen Wassernetz der Gemeinde zum Hotel verlegen und anschließen. Die Leitung wurde Ende Juli 2011 in Betrieb genommen. Ab diesem Zeitpunkt wurde kein Trinkwasser mehr aus dem Brunnen entnommen. Der Brunnen wurde weiterhin regelmäßig beprobt und das Wasser mikrobiologisch untersucht. Eine Kontamination konnte seit November 2011 nicht mehr festgestellt werden.

7 Aufgrund des bevorstehenden Winters entschloss sich der Kläger dazu, die nicht frostgeschützte oberirdische Notwasserleitung durch eine stationäre unterirdische Frischwasserleitung zu ersetzen. Für den Fall eines Problems bei der Inbetriebnahme der Frischwasserleitung ließ er den Betriebsbrunnen zudem durch die Firma ...[E] reinigen.

8 Wegen der Lage des klägerischen Grundstücks im Außenbereich versagte die zuständige ...[F] die Herstellung eines Anschlusses an das öffentliche Wassernetz mangels bestehenden Anschluss- und Benutzungsrechts. Der Kläger ließ die Frischwasserleitung daher auf eigene Rechnung planen, verlegen und an die öffentliche Wasserversorgung anschließen.

9 Aufgrund eines Antrags des Klägers vom 31.10.2011 hat das Landgericht ein selbstständiges Beweisverfahren zur Klärung der Frage, ob die bakterielle Kontamination des klägerischen Betriebsbrunnens auf eine Leckage im Verbindungssammler des Beklagten zurückzuführen sei, durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Sachverständige Dipl. Geol. ...[G] mehrere gutachterliche Feststellungen getroffen.

10 Der Kläger hat behauptet, die Kontaminierung des Brunnenwassers sei auf eine Leckage des Verbindungssammlers bzw. der Revisionsschächte vor dem klägerischen Hotel zurückzuführen. Die Beklagte habe eine umfangreiche Sanierung ihres Abwassersystems vorgenommen, die sich vom 29.7.2011 bis zum 10.8.2011 hingezogen habe. Dies sei deswegen so umfangreich erfolgt, weil mehr als nur ein kleiner Riss habe saniert werden müssen. Im Nachgang zu der Sanierung sei die bräunliche Verfärbung des Wassers verschwunden und die bakteriologische Belastung nachhaltig gesunken.

11 Bis zur Verlegung der Notwasserleitung hätten ihm die Behörden den Weiterbetrieb des Hotels nur unter der Bedingung gestattet, dass er eine zusätzliche Chloranlage einsetzen müsse, die das geförderte Brunnenwasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprechend gereinigt habe. Für diese Anlage habe er Filter anschaffen und regelmäßig tauschen lassen müssen. Zudem sei die laufende Beprobung des Brunnen-wassers vor sowie nach Durchlauf durch die Trinkwasseraufbereitungsanlage auf seine Kosten angeordnet worden.

12 Für zusätzliche Reinigungsarbeiten des Brunnens habe er mit seiner Ehefrau 100 Stunden Arbeit in Eigenleistung erbracht. Auch habe er eigene Arbeitsleistungen von 250 Stunden bei der Verlegung der stationären Frischwasserleitung erbracht. Zur Finanzierung der unternommenen Maßnahmen habe er einen Darlehensvertrag bei der ...[H]Bank aufnehmen müssen, für den ein Zinsaufwand von 11.117,00 € angefallen sei.

13 Die von ihm vorgelegten Rechnungen für die einzelnen Maßnahmen habe er bezahlt und die Rechnungsbeträge seien auch in ihrer jeweiligen Höhe erforderlich, angemessen und marktüblich gewesen.

14 Er hat beantragt,

15 die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn 117.797,01 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von netto 1.780,00 € zu zahlen.

16 Der Beklagte hat beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Er hat vorgetragen, die Kontamination des klägerischen Brunnens sei nicht auf eine Leckage ihres Verbindungssammlers zurückzuführen, sondern auf andere Ursachen wie etwa auf den über dem Hotel gelegenen stillgelegten Regierungsbunker oder auf eine organische Düngung der Hanglagen oberhalb des Hotels. Letztlich sei auch eine Eigenkontamination durch den Kläger infolge eines Überlaufens von dessen Abwasserschacht mit anschließendem Einlaufen des Abwassers in den Brunnenschacht möglich. Eine umfangreiche Sanierung des Verbindungssammlers oder der Revisionsschächte sei nicht erfolgt. Die Beschichtung der Kanalanlagen sei rein vorsorglich erfolgt. Der entdeckte Riss habe die Druckprüfung überstanden. Die Arbeiten hätten auch lediglich an zwei bis drei Tagen stattgefunden.

19 Das Landgericht hat nach Beiziehung der Akte 15 OH 8/11 - Landgericht Koblenz - (selbstständiges Beweisverfahren) die Klage abgewiesen und dies unter eingehender Auseinandersetzung mit den vorliegenden Sachverständigenäußerungen und -feststellungen letztlich damit begründet, dass der Sachverständige ausgeführt habe, dass ein Ursachenzusammenhang im Rahmen des bisherigen Verfahrens nicht gerichtsfest bewiesen werden könne. Der Sachverständige habe zwar die Undichtigkeit des Verbindungssammlers als wahrscheinlichste Ursache für die Kontamination des klägerischen Brunnens festgestellt, eine definitive und „gerichtsfeste“ Aussage habe er allerdings hinsichtlich der Verursachung nicht treffen können. Andere Ursachen habe er nicht völlig ausschließen können. Das Landgericht hat sodann zur Begründung weiter ausgeführt:

20 „Der Sachverständige hat seine Einschätzung, dass eine Leckage des Verbindungssammlers die für ihn in hypothetischer Sicht wahrscheinlichste Ursache darstellt insbesondere damit begründet, dass die gemessene Kontamination des Brunnens nach der Sanierung des Kanals sukzessive zurückgegangen ist. Dies mag in der Tat für diese Annahme sprechen, jedoch kann diese Hilfsüberlegung nicht dazu führen, dass andere mögliche Ursachen soweit auszuschließend sind, dass nur noch eine Leckage des Verbindungssammlers als mögliche Quelle der Kontamination in Betracht komme. Wäre dies der Fall, hätte der Sachverständige dies in seinem Gutachten zum Ausdruck bringen können. Gerade dies hat er jedoch nicht getan. Für den Sachverständigen fehlt es erkennbar an einer nachgewiesenen Leckage des Verbindungssammlers, von der ausgehend er auf dessen Ursächlichkeit für die Kontamination des Brunnens schließen könnte. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Die Ursache der Kontamination des Brunnens bleibt demnach offen und ist gerade nicht durch das im selbstständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten geklärt.“

21 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Hinweis auf seinen bisherigen Vortrag weiter vorträgt:

22 Der Sachverständige habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einen Defekt an der Abwasserleitung vor dem Haus als Ursache festgestellt. Alles andere sei hypothetisch und äußerst unwahrscheinlich. Eine Leckage am Hausanschluss des Klägers habe der Sachverständige definitiv ausgeschlossen. Die vom Sachverständigen eindeutig erhobenen Feststellungen hinsichtlich der Ursächlichkeit führten auch zu Auswirkungen auf die Beweislastverteilung. Es läge die Situation eines Anscheinsbeweises für die Kausalität im vorliegenden Falle vor.

23 Er habe, um die entstandenen Schäden zwischenzufinanzieren, ein Darlehen über 100.000,00 € aufgenommen und bis November 2014 einen Zinsschaden in Höhe von 11.117,00 € erlitten.

24 Er beantragt im Berufungsverfahren,

25 unter Abänderung des am 11. Juni 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Koblenz - 1 O 392/14 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 117.797,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von netto 1.780,00 € zu zahlen.

26 Der Beklagte beantragt,

27 die Berufung zurückzuweisen.

28 Der Beklagte begründet dies unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen vor allem damit, dass der Kläger nach wie vor für den Ursachenzusammenhang beweisbelastet und auch keine Erleichterung der Beweisführung vorzunehmen sei. Andere Ursachen für die Verseuchung des Betriebsbrunnens des Klägers (als die ihres Abwasserkanals) könnten nicht ausgeschlossen werden. So könne die Verunreinigung des Brunnens auf den Einsatz von organischem Dünger in den landwirtschaftlich genutzten Steilflächen im Hangbereich oberhalb des Hotels zurückzuführen sein. Gleiches gelte für den ehemaligen unterirdischen Regierungsbunker, der gleichfalls direkt oberhalb des Hotels des Klägers liegt. Auch könne eine Überflutung des Abwassersammlers des Klägers nicht ausgeschlossen werden. Der Austritt von Abwasser aus ihrem Verbindungssammler sei nicht festgestellt worden. Auch sei aufgrund der lokalen Fließrichtung des Grundwassers eine Verseuchung des Brunnens durch einmal unterstellten Abwasseraustritt aus ihrem Kanal ausgeschlossen. Weiterhin werden die einzelnen vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen bestritten.

29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

30 Der Senat hat nach gegebenem Hinweis (Situation eines Anscheinsbeweises - Kausalitätsvermutung -) durch den am 30.6.2016 verkündeten Beweisbeschluss (Bl. 226 ff. d.A.) der Beklagten die Gelegenheit gegeben nachzuweisen, dass die Verunreinigung des Betriebsbrunnens des Klägers in der Zeit von Juli 2011 bis November 2011 nicht aus ihrem Verantwortungsbereich (Abwasserkanal, Verbindungssammler, Revisionsschächte) herrühre; diese Anlage sei für die Verunreinigungen nicht ursächlich gewesen.

31 Insoweit wurde dann in der Folgezeit ein Sachverständigengutachten eingeholt, auf das gleichfalls verwiesen wird (Sachverständigengutachten Dipl. Geol. ...[G] vom 12. Dezember 2016). Der Senat hat diesen Sachverständigen dann in der Sitzung vom 22.6.2017 angehört (Bl. 362 ff. d.A.).

II.

32 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz ist gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Schutzpflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten sowie aus § 2 HaftPflG und § 89 WHG dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Senat hat gemäß § 304 ZPO hierüber durch Zwischenurteil entschieden.

33 Weiterhin hat der Senat über die beiden nicht mehr im Streit befindlichen Teile des geltend gemachten Anspruchs des Klägers entschieden. Dies betrifft einmal die Kosten der Kamerabefahrung durch die Firma ...[C] in Höhe von 698,25 € sowie die Kosten für den Bescheid des Gesundheitsamtes in Höhe von 1.698,34 €. Diese waren auf Grundlage des Grundurteils dem Kläger als Ersatzbeträge zuzusprechen.

34 1. Der Senat ist unter maßgeblicher Beachtung von § 286 ZPO der für eine Verurteilung (Grundurteil) ausreichenden Überzeugung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 89 WHG (i.V.m. §§ 2, 48 WHG) im vorliegenden Fall nachgewiesen und damit gegeben sind. Der Beklagte hat sowohl im Sinne von § 89 Abs. 1 WHG Stoffe in ein Gewässer (Grundwasser) eingebracht, die die Wasserbeschaffenheit nachhaltig verändert haben wie auch sind derartige Stoffe aus einer Anlage des Beklagten in ein Gewässer (Grundwasser) gelangt und hierdurch wurde auch die Wasserbeschaffenheit des Grundwassers nachteilig verändert. Damit sind beide in § 89 WHG genannten Tatbestände erfüllt, so dass die Beklagte zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet ist. Gleiches gilt für die beiden oben genannten weiteren Anspruchsgrundlagen. Auch diese führen zum Ersatzanspruch des Klägers. Der Senat ist sich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Anspruchsgrundlagen im Sinne von § 286 ZPO gewiss in einem Maße, welche den Zweifeln Schweigen gebieten, ohne diese jedoch völlig auszuschließen (vgl. nur BGHZ 53, 245, 256; Zöller/Greger, ZPO, § 286 Rn. 9 - mit weiteren zahlreichen Nachweisen). Nach dem unstreitigen Parteivortrag wie auch den Sachverständigenbekundungen lagen Schadstellen, Leckagen an dem Abwassersystem der Beklagten im Juni 2011 vor. Durch diese Leckagen können grundsätzlich in dem Kanal geführte Materialien (Abwasser mit Fäkalien) austreten. Dies ergibt sich so aus den eindeutigen Sachverständigenbekundungen (vgl. u.a. Gutachten des Sachverständigen vom 20.1.2014, Bl. 304 ff. d.BA). Weiterhin steht für den Senat aufgrund der von ihm durchgeführten weiteren Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten mit Anhörung desselben) eindeutig fest, dass Abwasser tatsächlich ausgetreten ist, was zu den gutachterlich festgestellten Rückständen in der Kanalsohle geführt hat. Dass der Zufluss dieses ausgetretenen Abwassers mit der entsprechenden Belastung zum Brunnen hin erfolgt sein kann, ergibt sich gleichfalls aus den gutachterlichen Feststellungen, die eine gewisse Sogwirkung des Brunnens und damit eine Änderung der grundsätzlich zur ...[X] hin gerichteten Fließrichtung des Grundwassers festgestellt haben. Weiterhin spricht zur Überzeugung des Senats massiv für den Eintrag dieses ausgetretenen Abwassers aus der Anlage des Beklagten in das Grundwasser und weitergehend in den Brunnenbereich auch, dass nach Sanierung des Kanals die Belastungszahlen mit Bakterien rapide abgenommen haben. So spricht auch dieser Umstand für eine kausale Verbindung zwischen den Schadstellen, dem nachgewiesenen Austritt von Abwasser in den Grundbereich bis hin zu der Verseuchung des Brunnenwassers ab Juni 2011. All diese Umstände führen dazu, dass der Senat der Überzeugung ist, dass das (ausgetretene) Abwasser aus der Anlage der Beklagten letztendlich zu der Verseuchung des Brunnens mit den daraus resultierenden Aufwendungen, Schäden geführt hat. Einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es auch nicht, da aufgrund der geologischen Besonderheiten weitere Erkenntnisse, die zu einer Verneinung der Haftung der Beklagten führen können, nicht zu erwarten sind. Zudem sind geeignete Anknüpfungstatsachen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die tatsächliche Situation ab Juni 2011 ist auch wegen der Veränderungen (u. a. Kanalsanierung) nicht mehr rekonstruierbar.

35 Zum gleichen Ergebnis führt auch die vom Senat begründet angenommene Umkehr der Beweislast (zu Lasten der Beklagten) infolge Vorliegens eines Anscheinsbeweises. Dieser gründet sich vor allem darauf, dass zeitlich und räumlich nach den Kanal-Sanierungsarbeiten der Abwasser-, Bakterieneintrag in das Brunnenwasser massiv nachließ und so eine tatsächliche Vermutung für einen Kausalbezug zwischen Abwasser - Kanal, Austritt über Schadstellen und dem Eintrag desselben in das Grundwasser und damit auch in den Brunnenbereich vorliegt. Der Senat bezieht sich insoweit auf die einheitlich bewerteten Fälle eines Anscheinsbeweises, der gegeben ist, wenn in zeitlich, räumlichem Zusammenhang mit (Tief-)Bauarbeiten Risse, Gebäudeveränderungen im Nahbereich dieser Maßnahmen auftreten. Auch in diesen Fällen spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass just diese Baumaßnahmen für eine Gebäudeveränderung kausal geworden sind (vorbehaltlich der Erschütterung des Anscheinsbeweises; s. hierzu Itzel/Schwall, Verfahrens- und Prozessrecht in Amts-, Staatshaftungs- und Entschädigungsverfahren, Rn. 224 ff. - m. w. Nachw.).

36 Weiterhin wird das oben gewonnene Ergebnis und die entsprechende Überzeugungsbildung des Senats noch dadurch gestützt, dass andere Ursachen für den Bakterieneintrag in das Brunnenwasser realitätsnah nicht gegeben sind. Insoweit wurde auch der vom Senat angenommene Anscheinsbeweis nicht erschüttert.

37 a) Andere Ursachen für die nachteilige Veränderung des Grundwassers und damit auch des Brunnenwassers durch entsprechenden Bakterieneintrag liegen bei realitätsnaher Betrachtung nicht vor. Sie sind als Ursache für die Verseuchung des Brunnenwassers und die hierdurch eingetretenen Schäden zur Überzeugung des Senats nicht gegeben und damit auch nicht ursächlich geworden.

38 aa) Bereits in seinem Gutachten vom 20. Januar 2014 (Bl. 300 ff. d. BA) hatte der Sachverständige Dipl. Geol. ...[G] eindeutig und auch für den Senat völlig überzeugend ausgeschlossen, dass die im Brunnen festgestellten Fäkalbakterien im Abwasser aus der Abwasserleitung des Hausanschlusses des Klägers stammen (S. 20 des Gutachtens; Bl. 320 d. BA). In gleicher Weise hat er auch die weitere Installation im Haus des Klägers als mögliche Ursache der Verunreinigung des Brunnens ausgeschlossen (S. 24 des Gutachtens; Bl. 324 d.BA). Beide Feststellungen hat der Sachverständige sodann vor dem Senat im Rahmen seiner Anhörung am 22.6.2017 bestätigt (Bl. 362 ff. d.A.). Damit scheidet eine Ursache der Grundwasserverseuchung aus dem Verantwortungsbereich des Klägers eindeutig aus.

39 bb) Weiterhin hat der Sachverständige sowohl in seinem Gutachten vom 20. Januar 2014 wie auch nachfolgend in dem vom 12. Dezember 2016 die Herkunft der bakteriellen Verunreinigung des Brunnens im Zusammenhang mit der Regierungsbunkeranlage mit weitgehender Sicherheit ausgeschlossen (S. 23 des Gutachtens; Bl. 323 d.BA; S. 4 des Gutachtens vom 12.12.2016). Im letztgenannten Gutachten hat er für den Senat überzeugend mit eingehender Begründung festgestellt, dass ein Einfluss des mehrere hundert Meter entfernten ehemaligen Regierungsbunkers auf die nachteilige Veränderung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann. Damit scheidet auch diese von dem Beklagten vorgebrachte alternative Ursache für die bakterielle Verseuchung des Grundwassers aus.

40 cc) Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten vom 20. Januar 2014 (dort S. 23; Bl. 323 d. BA) nicht mit absoluter Sicherheit ausschließen konnte, dass der Einsatz von Jauche auf den Weinbergen im Hangbereich für die Verunreinigung des Brunnens verantwortlich sein kann, hat er dies in seinem Gutachten vom 12. Dezember 2016 (dort S. 9) dahingehend relativiert, dass diese hypothetische Möglichkeit als äußerst unwahrscheinlich bezeichnet werden muss. Dies hat er auch im Einzelnen begründet. Der Senat folgt dieser plausiblen und praxisnahen Einschätzung. Dies vor allem auch deshalb, weil es keinerlei konkrete Ansätze dahin gibt, dass tatsächlich eine größere Menge frischer Gülle im fraglichen Zeitraum ausgebracht wurde. Eine entsprechende Beweisführung (Nachweis bzw. Ausschluss einer Ursache) kann nach überzeugender Darstellung des Sachverständigen auch nicht mehr aktuell geführt werden. Damit scheidet auch diese - letztlich lediglich theoretisch begründbare - Ursache für die Verunreinigung des Brunnenwassers zur Überzeugung des Senats aus.

41 dd) Da auch sonstige Ursachen für die Verunreinigung des Brunnens (Stuhlgang von Wanderern, Ausbringen von Mist) auf Grundlage der gutachterlichen Feststellungen und Einschätzungen (S. 9 des Gutachtens vom 12. Dezember 2016) für den Senat auszuschließen sind, bleibt auch für den Gutachter eine Leckage des öffentlichen Kanals die plausibelste Erklärung für die starke mikrobiologische Verunreinigung des Brunnens im Jahr 2011 (S. 9 des Gutachtens vom 12.12.2016). Diese Einschätzung auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat der Gutachter auch bei seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt. Der Senat sieht diese Feststellungen, Einschätzung und Bewertungen des Gutachters als überzeugend an und legt sie der eigenen Überzeugungsbildung des Senats i.S.v. § 286 ZPO entscheidend zugrunde. Damit scheiden alternative Ursachen für die Verunreinigung des Brunnenwassers aus. Der Senat ist der Überzeugung, dass die Verunreinigung gerade aus den Leckagestellen des Kanalsystems des Beklagten herrühren, das ausgetretene Abwasser mit der entsprechenden mikrobiologischen Belastung in den Brunnenbereich gelangt ist und so zu Schäden geführt hat.

42 b) Eine weitere - von dem Beklagten angeregte - Begutachtung hinsichtlich der tatsächlichen Fließrichtung des Grundwassers ist aus Rechtsgründen nicht erforderlich und an-gezeigt. Der Senat kann sich ein abschließendes Bild und eine begründete Überzeugungsbildung auf Grundlage der bestehenden Fakten und Einschätzungen durch den Gutachter machen. Zwar ist es richtig, dass der Gutachter ausgeführt hat, dass in Zeiten von Hochwasser der ...[X] die Fließrichtung des Grundwassers sich ändert bzw. ändern kann und dieses Grundwasser dann nicht mehr in Richtung ...[X] abfließt, sondern in Richtung Hang, in Richtung des Grundstücks des Klägers geleitet wird. Eine derartige Hochwassersituation lag im fraglichen Zeitpunkt der mikrobiologischen Verunreinigung des Brunnens wohl nicht vor. Dem folgt der Senat wie auch der Beklagte. Andererseits hat der Sachverständige mehrfach und intensiv, zuletzt bei seiner Anhörung vor dem Senat eingehend dargestellt, dass aufgrund der Entnahme von Wasser aus dem Brunnen eine Sogwirkung in Richtung auf den Brunnen stattfindet, mithin Grundwasser nicht nur vom Hang in Richtung ...[X] abfließt, sondern auch in Richtung auf den Brunnen geleitet wird. Die Fließrichtung des Grundwassers ist also nicht nur in Richtung auf die ...[X] geleitet, sondern auch in Richtung auf den Brunnen. Dies hat der Sachverständige eingehend auch bei seiner Anhörung am 22.6.2017 dargestellt (Bl. 363 f. d.A.). Diese Sogwirkung des Brunnens hat der Gutachter auch überzeugend festgestellt, ohne dass es insoweit auf eine weitere Untersuchung durch Einrichtung von Messstellen ankäme. Zumal wird die ab Juli 2011 bestehende geologische und hydrologische Situation bei einem sanierten Kanal nicht mehr reproduzierbar sein, so dass eine weitergehende Untersuchung für den Senat ausscheidet. Da der Sachverständige weiter ausgeführt hat, dass sich das aus dem Kanal ausgetretene Abwasser zunächst wohl entlang der Kanaltrasse ausgebreitet hat und sodann von dort in den übrigen Untergrund- und Grundwasserbereich eingetreten ist, erscheint unter Beachtung der oben dargestellten und für den Senat nachgewiesenen Sogwirkung des Brunnens der Eintrag dieser Abwässer in den Brunnenbereich und dessen Wasser als überzeugend nachgewiesen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass nach den gutachterlichen Feststellungen und den noch aufgefundenen restlichen Verunreinigungen in der Kanalsohle unter Beachtung des langen Zeitraums zwischen Untersuchungszeitpunkt im Jahr 2016 und dem Schadensereignis von 2011 eine ganz erhebliche Menge von Abwasser mit entsprechender Fäkalbelastung aus dem Abwassersystem des Beklagten ausgetreten sein muss. Dies deckt sich wiederum mit der Sachverständigeneinschätzung, dass die festgestellte mikrobiologische Verunreinigung des Brunnenwassers nach den vorgenommenen Messungen Folge eines massiven Abwasseraustritts gewesen sein muss. Abgerundet wird dies auch noch weiterhin damit, dass zumindest ein Riss im Scheitelbereich des Kanals festgestellt wurde und es am 5. bzw. 8. Juli 2011 starke Niederschlagsereignisse gab, die bei Erhöhung des Füllstandes im Kanal auch zu einem Aus-tritt im Scheitelbereich führen können. In jedem Fall steht für den Senat fest, dass nach den gutachterlichen Feststellungen vom Dezember 2016 nachweisbar tatsächlich Abwasser in erheblichem Umfang aus dem Kanalsystem des Beklagten ausgetreten ist.

43 c) Nach allem steht für den Senat mit ausreichender Sicherheit fest, dass Schadstellen an dem Kanalsystem des Beklagten vorhanden waren, es zu einem nicht geringen Austritt von Abwasser nachgewiesenermaßen kam (Gutachten vom 12.12.2016, S. 6 ff. zu den „Rückständen“, nachgewiesen in der Kanaltrasse, Einzelwerte im Laborbericht als Anlage des Gutachtens) und hierdurch die entsprechenden mikrobiologischen Verunreinigungen des Grundwassers entstanden, was wiederum aufgrund der Sogwirkung des Brunnens zu einem Eintrag dieses verseuchten Grundwassers in den Brunnenbereich und damit in das Brunnenwasser kam. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 89 WHG zur Überzeugung des Senates erfüllt. Lediglich rein theoretische alternative Möglichkeiten sind im vorliegenden Fall zu vernachlässigen und ändern nichts an der Überzeugungsbildung des Senats. Weitergehende theoretisch mögliche Untersuchungsprojekte ändern hieran nichts. Diese sind lediglich theoretischer Natur und aufgrund des langen Zeitraums zwischen Schadenseintritt (ab Juli 2011) und den zwischenzeitlichen Veränderungen würden auch weitere sachverständige Untersuchungen (u.a. Messstellen) nichts an dem gefundenen Ergebnis ändern können. Eine weitere Beweisaufnahme ist daher aus Rechtsgründen nicht angezeigt und daher auch nicht mehr durchzuführen.

44 Damit steht für den Senat die grundsätzliche Verantwortlichkeit und Haftung des Beklagten fest und ein Grundurteil ist bei der gegebenen Sachlage zu erlassen.

45 2. Auf Grundlage der oben festgestellten grundsätzlichen Haftung stehen dem Kläger unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vorbringens der Parteien, insbesondere unter Berücksichtigung auch des Schriftsatzes des Beklagten vom 13.7.2017 Ersatzansprüche wie folgt zu:

46 aa) Im Auftrag der Beklagten führte die Firma ...[C] eine Kanalbefahrung des Hausanschlusses des Klägers durch und stellte diese Leistungen durch Rechnung vom 7.7.2011 in Höhe von 698,25 € in Rechnung. Der Kläger glich diese Rechnung aus. Der Beklagte hat die Zahlung inzwischen unstreitig gestellt und ist für diese durch die Verseuchung des Brunnens ausgelöste Maßnahme (Ursachenerforschung der Verseuchung) ersatzpflichtig.

47 bb) Gleiches gilt für den Ersatz der Kosten des Gebührenbescheids des Gesundheitsamtes in Höhe von 1.698,34 €. Auch für diese von dem Kläger gezahlten Aufwendungen ist der Beklagte wegen der mikrobiologischen Verseuchung des Grund- und Brunnenwassers ersatzpflichtig, was dann insgesamt zu dem ausgeurteilten Zahlbetrag führt. Weiterhin stehen dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen zu.

48 3. Nach allem ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und der Beklagte dem Grunde nach zu Schadensersatz zu verurteilen. Das Grundurteil beinhaltet neben den durch Teilendurteil zugesprochenen Beträge keine Aussage darüber, ob dem Kläger die darüber hinausgehenden, weiteren Ansprüche der Höhe nach zustehen und ob die geltend gemachten Aufwendungen, Schadensersatzpositionen dem Beklagten zuzurechnen sind. Dies wird letztlich im weiteren Verfahren und durch Schlussurteil zu klären sein.

49 Der Beklagte ist mit seinem neuen Vorbringen durch Schriftsatz vom 11.08.2017 - neues Sachverständigengutachten, neuer Sachvortrag - gemäß §§ 531, 296, 296 a ZPO zwingend ausgeschlossen. Nach vorbereiteter Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen in der Sitzung vom 22.06.2017 wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. Juli 2017 gegeben. Dies wurde auch von dem Beklagten genutzt (Schriftsatz vom 13.7.2017 (Bl. 440 ff. d. A.). Auf dieser Grundlage war dann zu entscheiden. Gründe dafür, dass der jetzige Vortrag nicht bereits hätte früher gehalten werden können (im selbständigen Beweisverfahren, vor Anhörung des Sachverständigen, bis zur gesetzten Frist - 13.7.2017), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dieser Vortrag kann aus Rechtsgründen nicht beachtet werden und führt auch nicht dazu, dass die Verhandlung wieder zu eröffnen wäre, § 156 ZPO.

50 Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da keine revisionsrechtlichen Fragen angesprochen sind, Revisionsgründe nicht vorliegen und die Entscheidung einen Einzelfall mit seinen zahlreichen sachverständigen Feststellungen und Einschätzungen betrifft.

51 Die Kostenentscheidung ist dem abschließenden Schlussurteil vorzubehalten, da zur Zeit noch nicht feststeht, in welchem (betragsmäßigen) Umfang der Kläger letztlich obsiegt bzw. unterliegt.

52 Die Vollstreckbarkeitserklärung betrifft den ausgeurteilten Zahlbetrag (Teilendurteil) und ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

53 Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 117.798,00 € festgesetzt.

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