LG Frankenthal 2. Kammer für Handelssachen, 2018-04-30, 2 HK O 5/18

2 HK O 5/18Kantonsgericht30.04.2018

Regest

Regelmäßig ist ein Vertriebsleiter/Betriebsleiter einer Firma für die Akquisition von Aufträgen und deren Abwicklung zuständig und darf damit einhergehend auch eventuell zur Auftragserlangung erforderliche Vermittlungsverträge mit Provisionsversprechen abschließen.(Rn.18) Verfahrensgang nachgehend OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, 11. Dezember 2018, 5 U 65/18, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Frankenthal 2. Kammer für Handelssachen — 2 HK O 5/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-04-30

Aktenzeichen: 2 HK O 5/18

ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2018:0430.2HK.O5.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 177 Abs 1 BGB, § 652 Abs 1 BGB

Orientierungssatz

Regelmäßig ist ein Vertriebsleiter/Betriebsleiter einer Firma für die Akquisition von Aufträgen und deren Abwicklung zuständig und darf damit einhergehend auch eventuell zur Auftragserlangung erforderliche Vermittlungsverträge mit Provisionsversprechen abschließen.(Rn.18)

Verfahrensgang

nachgehend OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, 11. Dezember 2018, 5 U 65/18, Urteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 17.850,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.07.2017 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die ihr durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstanden Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung (netto) in Höhe von 924,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 29.09.2017 zu Händen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu zahlen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger und die Beklagte standen nach Darstellung des Klägers in der Vergangenheit in Geschäftsbeziehungen dergestalt, dass der Kläger Materialien für den Heizungsbau bei der Beklagten einkaufte, wobei ihm jeweils ein Rabatt auf die von der Beklagten verlangten Preise gewährt wurde.

2 Vorliegend verlangt der Kläger Vermittlungsprovision für einen angeblich von ihm vermittelten Vertrag zwischen der Beklagten und der Firma A Immobilien GmbH & Co. KG aus Ort (im Folgenden: Fa. A) betreffend die Installation einer neuen Hallenheizung im ehemaligen Winzerverein in B vor nachstehendem Hintergrund:

3 Der Kläger war von der Fa. A mit der Installation der neuen Heizung beauftragt, wollte aber die Arbeiten nicht selbst ausführen sondern den Auftrag der Beklagten überlassen. In diesem Zusammenhang verhandelte der Kläger mit dem Vertriebsleiter/Betriebsleiter der Beklagten, B, der mit Schreiben vom 16.06.2016 unter dem Betreff „Auftragsverhandlungen mit Ihrem Kunden A“ dem Kläger mittelte, dass sich die Beklagte um den Auftrag mit A bemühe und ggfs. „im Nachgang die Fremdprovision“ ausgehandelt werde.

4 In der Folgezeit erhielt die Firma C GmbH (im Folgenden: Fa. C), an der der Geschäftsführer der Beklagten als Gesellschafter beteiligt ist, den Auftrag von der Fa. A gemäß Auftragsbestätigung vom 24.06.2016 (Bl. 10 – 12 d.A.). Mit E-Mail vom 22.08.2016 (Bl. 13, 14 d.A.) übersandte B die Kalkulation bezüglich des Auftrags A an den Kläger und schlug ihm eine Formulierungshilfe für die an die Beklagte zu stellende Provisionsrechnung vor, worauf der Kläger Rechnung vom 24.08.2016 über eine „Fremdprovision“ in Höhe von 20.025 € netto, folglich 23.832,25 € brutto (Bl. 15 d.A.) an die Beklagte erstellte. Diese Rechnung wurde nicht bezahlt. Auf ein Erinnerungsschreiben des Klägers vom 15.09.2016 (Bl. 17 d.A.) teilte ihm der Geschäftsführer der Beklagten mit E-Mail vom 16.09.2016 (Bl. 18 d.A.) unter Bezugnahme auf „das offene Gespräch von gestern Nachmittag“ mit, „selbstverständlich“ „werden wir“ „die Rechnungssumme nach Stellung der Schlussrechnung bezahlen.“ Die „Rechnungsadresse“ möge geändert werden, da Vertragspartner des Klägers die „C GmbH“ sei, worauf der Kläger eine neue Rechnung vom 30.09.2016 (Bl. 19 d.A.) ausstellte mit der Adressatin Firma C. Diese Rechnung blieb ebenfalls unbezahlt. Auch nach vorgerichtlicher Zahlungsaufforderung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers zunächst an die Fa. C und schließlich an die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.07.2017 (Bl. 20 d.A.) erfolgte keine Zahlung.

5 Vorliegend verlangt der Kläger unter Berücksichtigung von Gutschriften über insgesamt 5.979,75 € von der Beklagten die Zahlung einer Provision in Höhe von 17.850 € sowie die Zahlung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung an ihre Prozessbevollmächtigten.

6 Er bringt dazu im Wesentlichen vor, die von dem Zeugen B ihm gegenüber erfolgten Zusagen betreffend die Zahlung einer Provision für den Geschäftsabschluss der Beklagten mit der Fa. A seien seitens des Zeugen in Absprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten erfolgt, der in seiner E-Mail-Nachricht selbst bestätigt habe, die vereinbarte Provision werde absprachegemäß gezahlt und das Bestehen der Provisionsverpflichtung damit anerkannt habe.

7 Der Kläger beantragt,

8 wie oben zu Ziff. 1. und 2. erkannt.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, sie habe im Vorfeld der angeblichen Provisionsabrede nicht in Geschäftsbeziehung zu dem Kläger gestanden, und zwischen den Parteien habe es keine Abrede über eine Provisionszahlung auf die Auftragssumme für das Bauvorhaben Winzerverein gegeben. Herr B sei nicht zu ihrer – der Beklagten – Vertretung berechtigt gewesen und in der Folgezeit wegen mehrerer Verfehlungen und Schädigungen von ihr auch entlassen worden. Auch in dem vorliegenden Sachverhalt liege der Verdacht nahe, dass er absichtlich zu ihren Lasten habe handeln und sich selbst durch eine Beteiligung an dem angeblichen Provisionsanspruch des Klägers habe bereichern wollen. Da der Auftrag für das Bauvorhaben nicht an sie, die Beklagte, sondern an die Fa. C erteilt worden sei, schulde sie dem Kläger auch keine Provision. Die streitgegenständliche Forderung sei von ihr auch nicht anerkannt worden. Außerdem könne der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Kosten nicht verlangen, nachdem seine anwaltlichen Vertreter bereits in der gleichen Angelegenheit gegenüber der Fa. C tätig gewesen seien. Zudem bestehe ein Erstattungsanspruch nur in Bezug auf eine hälftige Geschäftsgebühr.

12 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13 Die zulässige Klage führt auch in der Sache in vollem Umfang zum Erfolg.

14 Der Kläger kann von der Beklagten gem. § 652 Abs.1 BGB die Zahlung von Provision in der geforderten Höhe für die Vermittlung des Werkvertrages zwischen den Firmen A und C verlangen.

15 Nach der genannten Vorschrift ist derjenige, der für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt.

16 Dass der Kläger im Streitfall den Vertragsschluss mit der Firma A vermittelt hat bzw. den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss dieses Vertrages geliefert hat, folgt bereits aus dem Inhalt der E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 16.09.2016, mit der er die Bezahlung der Rechnungssumme „selbstverständlich“ ankündigt und damit zu erkennen gibt, dass eine Vermittlungsprovision in der geforderten Höhe dem Grunde nach von der Beklagten („wir“) geschuldet ist. Dass in der E-Mail gefordert wird, die Rechnungsadresse zu ändern, da Vertragspartner die Fa. C sei, ändert an der Verpflichtung der Beklagten nichts. Verträge zu Lasten Dritter sind mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar und unzulässig (vgl. dazu Palandt, BGB, 77. Aufl., Rdnr 10 Einf v § 328 m.Rspr.nachw.). Der Geschäftsführer der Beklagten, der angeblich nicht berechtigt ist, die Fa. C zu vertreten, durfte deshalb die mit dem Kläger getroffene Provisionsabrede nicht auf die Fa. C abwälzen. Eine Genehmigung (§ 177 Abs.1 BGB) seiner ggfs. ohne Vertretungsmacht im Namen der Fa. C erfolgten Verpflichtungserklärung ist offenkundig nicht erfolgt, denn diese vom Kläger auf Provisionszahlung in Anspruch genommene Firma hat die auf Wunsch des Geschäftsführers der Beklagten in der Adresse geänderte Rechnung des Klägers unstreitig nicht ausgeglichen.

17 Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, ihr Vertriebsleiter/Betriebsleiter B, der dem Kläger in seinem Schreiben vom 16.06.2016 die Zahlung einer Provision für den Fall einer Auftragserteilung durch die Fa. A in einer noch auszuhandelnden Höhe versprochen hat, sei nicht zu ihrer Vertretung berechtigt gewesen.

18 Die Einräumung einer Stellung, die typischerweise mit einer Vollmacht verbunden ist, enthält regelmäßig stillschweigend eine entsprechende Bevollmächtigung (BGH NJW 10, 1203). Wer einem anderen Aufgaben überträgt, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht voraussetzt, muss diesen als bevollmächtigt gelten lassen, auch wenn er tatsächlich keine oder eine zu geringe Vollmacht erteilt hat (vgl. dazu Palandt, a.a.O., Rdnr. 19 zu § 172 m.Rspr.nachw.). Ein Vertriebsleiter/Betriebsleiter einer Firma, wie es vorliegend B bei der Beklagten war, ist aber regelmäßig für die Akquisition von Aufträgen und deren Abwicklung zuständig und darf damit einhergehend auch eventuell zur Auftragserlangung erforderliche Vermittlungsverträge mit Provisionsversprechen abschließen.

19 Nach alledem ist die Beklagte zum Ausgleich der Klageforderung verpflichtet, die auch der Höhe nach gerechtfertigt ist. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte die ursprüngliche Rechnungsforderung über 23.829,75 € in seiner E-Mail vom 16.09.2016 als korrekt bestätigt. Aus welchem Grunde der Kläger nunmehr vorliegend einen geringeren Betrag geltend macht, spielt für die Entscheidung keine Rolle. Er hat dies in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit begründet, mit dem Geschäftsführer der Beklagten persönlich einen Rabatt ausgehandelt zu haben, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die bei der Fa. A installierte Heizungsanlage mit Mängeln behaftet war.

20 Der Zinsanspruch des Klägers und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten beruht auf dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 280, 286 Abs.3, 288 Abs.1 BGB. Die Rechnungsforderung des Klägers vom 24.08.2016 war sofort fällig, so dass sich die Beklagte mit der Bezahlung seit Ende September 2016 in Verzug befand und der Kläger die ihm durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 924,80 € als Schadensersatz verlangen kann.

21 Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert sich daran auch nichts dadurch, dass der Kläger vorgerichtlich seine Prozessbevollmächtigten auch mit der Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche gegen die Fa. C beauftragt hatte. Dabei handelte es sich um eine andere Angelegenheit, die die klägerischen Anwälte gesondert in Rechnung stellten durften.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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