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3 L 922/18.KO•VG Koblenz 3. Kammer, 2018-09-06, 3 L 922/18.KO
3 L 922/18.KOVerwaltungsgericht / 3. Kammer06.09.2018
Entscheidungsdatum: 2018-09-06
Aktenzeichen: 3 L 922/18.KO
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
1 Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zum einen aufzugeben, Abschiebemaßnahmen zu unterlassen, bis über den Klageantrag im Verfahren 3 K 922/18.KO entschieden ist, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, und zum anderen dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Beschäftigungserlaubnis zur Ausbildung als Koch im Historischen Gasthaus A... in B.../C... zu erteilen, hat keinen Erfolg.
2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier als Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten Anordnung allein in Betracht kommt, kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Mit der einstweiligen Anordnung kann allerdings in der Regel nur eine vorübergehende Regelung getroffen werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher grundsätzlich nicht möglich. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber wegen der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme hiervon dann zu machen, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen im Falle der Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind von dem jeweiligen Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
3 Hiervon ausgehend hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan. Insbesondere ergibt sich aus § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht, dass seine Abschiebung vorläufig auszusetzen wäre und ihm ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung und eine Beschäftigungserlaubnis zustehen würde.
4 Die Abschiebung eines Ausländers ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Vorliegend macht der Antragsteller als Grund für ein Unterlassen seiner Abschiebung unter Bezugnahme auf einen vorgelegten Ausbildungsvertrag nur geltend, dass er eine Ausbildung zum Koch anstrebe. Insofern käme die Aussetzung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Abschiebung des Antragstellers nur dann in Betracht, wenn er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung hätte. Dies ist aber nicht der Fall.
5 Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung u.a. dann erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe dies erfordern. Dringende persönliche Gründe liegen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vor, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.
6 Wie sich aus § 17 Abs. 1 AufenthG und § 32 Abs. 2 Nr. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) ergibt, setzt die Rechtmäßigkeit der Ausbildung wiederum eine Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG voraus. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG schafft keinen eigenen Erlaubnistatbestand für die Aufnahme und Absolvierung einer Berufsausbildung (vgl. VG Kassel, Urteil vom 27.06.2018 - 4 K 1316/17.KS -, juris). Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer, der - wie der Antragsteller - keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Da die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, steht ihre Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde. Mithin kann der Antragsteller eine vorläufige Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG angesichts der hierfür notwendigen Beschäftigungserlaubnis nur erhalten, wenn das diesbezügliche Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert wäre. Ein solcher Sachverhalt ist indes hier nicht gegeben.
7 Im Rahmen seiner Ermessensprüfung darf der Antragsgegner berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erkennbar die geduldeten Ausländer in den Blick genommen hat, die eine Bleibeperspektive haben, weil bei ihnen der Wegfall bestehender Duldungsgründe nicht absehbar ist (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/8615). Mit dieser Vorschrift sollten indes keine Anreize für eine (illegale) Zuwanderung in die hiesigen Berufsausbildungsbereiche geschaffen werden. Mithin darf der Antragsgegner bei seiner Ermessensprüfung berücksichtigen, wie ein Ausländer nach Deutschland eingereist ist und ob er in seinen Herkunftsstaat oder einen anderen Staat, der zu seiner Aufnahme verpflichtet ist, zurückgeführt werden kann.
8 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit Bescheid vom 21. August 2017 den Asylantrag des Antragstellers, der nach Aktenlage illegal nach Deutschland eingereist ist, abgelehnt, weil ihm bereits in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden ist, und hat des Weiteren festgestellt, dass auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Zudem wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens zu verlassen und ihm gemäß §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. Februar 2018 - 7 K 11257/17.TR - wurde nach Aktenlage am 10. April 2018 rechtskräftig. Da aber eine Abschiebung nach Bulgarien vor diesem Hintergrund mit großer Wahrscheinlichkeit problemlos möglich ist, gehört der Antragsteller offensichtlich nicht zu dem Kreis von Ausländern, bei denen die Abschiebung jemals aus tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen wäre. Zudem ist der Antragsteller illegal nach Deutschland eingereist. Diese Umstände haben ein solches Gewicht, dass sie zur Versagung der Beschäftigungserlaubnis und der Ausbildungsduldung führen können, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung vorliegen sollten. Liegt somit kein Fall einer Ermessensreduzierung vor, hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis und als Folge hiervon auch nicht auf eine Ausbildungsduldung.
9 Darüber hinaus ist es ebenfalls unwahrscheinlich, dass ein noch anzustrengendes Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 15. August 2018 zu einer Änderung dieser Verwaltungsentscheidung führen würde. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass in diesem Bescheid die einschlägigen Vorschriften für die Ablehnung nicht genannt worden sind, dem Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen ist und erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Begründung des Bescheids des Antragsgegners den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Verwaltungsaktes genügt (vgl. § 1 Abs. Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz). Allerdings hat der Antragsgegner hierin unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes vom 21. August 2017 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. Februar 2018 (a.a.O) auf das fehlende Interesse des Antragstellers an einer freiwilligen Rückkehr nach Bulgarien verwiesen und sodann die Aussage getroffen, dass die Erteilung der angestrebten Ausbildungsduldung für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2021 nach alledem nicht möglich sei. Berücksichtigt man zudem, dass der Antragsteller offensichtlich ausreisepflichtig ist, problemlos nach Bulgarien zurückgeführt werden kann, von dort aus das Hauptsacheverfahren ohne erheblichen Rechtsverlust betreiben kann und kein durchsetzbarer Anspruch auf die Ausbildungserlaubnis besteht, ist vorliegend kein Fall gegeben, in dem der Antragsteller vorläufig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Wahrung seiner berechtigten Interessen vorläufig geduldet werden müsste.
10 Liegt von daher kein Anordnungsanspruch vor, war der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO abzulehnen.
11 Mit seinem hilfsweise gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) kann der Antragsteller ebenfalls nicht durchdringen. Der Antragsteller strebt letztlich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes an, ihm vorläufig eine Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, um so zu erreichen, dass sein Aufenthalt vorübergehend geduldet wird. In derartigen Fällen richtet sich der vorläufige Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO.
12 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), da der Antrag des Antragstellers angesichts der obigen Ausführungen keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 1,53 Abs. 2 und 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
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