OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, 2018-08-22, 13 WF 638/18

13 WF 638/18Obergericht22.08.2018

Regest

Zur Frage, ob im Rahmen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe die Prämien für die Unfallversicherung und Sterbegeldversicherung vom Einkommen abzusetzen sind.

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen — 13 WF 638/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-22

Aktenzeichen: 13 WF 638/18

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0822.13WF638.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 1 Nr 1a ZPO, § 82 Abs 2 SGB 12

Leitsatz

Zur Frage, ob im Rahmen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe die Prämien für die Unfallversicherung und Sterbegeldversicherung vom Einkommen abzusetzen sind.

Orientierungssatz

  1. Die monatlichen Kosten für eine Versicherung, deren Abschluss gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, sind bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn der Versicherte im Verhältnis zur Allgemeinheit ein schutzwürdiges Bedürfnis für den Abschluss einer solchen Versicherung geltend machen kann. Grundsätzlich wird die Allgemeinheit nur zwingend notwendig erscheinende Versicherungen, die wirtschaftlich betrachtet existenzbedrohende Schäden abwehren sollen, zu finanzieren haben.(Rn.3)

  2. Die Ausgaben für eine Unfallversicherung in Höhe von nur 22,29 Euro monatlich sind zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller schon seit einer langen Zeit über die Versicherung verfügt. Es handelt sich um eine übliche Versicherung, die Vorkehrungen gegen die Risiken des täglichen Lebens treffen soll.(Rn.4)

  3. Dagegen sind die monatlichen Kosten für eine Sterbegeldversicherung jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn die monatliche Prämie mit 48,32 € ziemlich hoch ist und diese Versicherung erst seit einer kurzen Zeit besteht. Zudem ist grundsätzlich zu bedenken, dass die Sterbegeldversicherung keine Versicherung zur Abdeckung eines eigenen Risikos darstellt, sondern der Kapitalbildung für die Erben dient.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend AG Lahnstein, 9. August 2018, 50 F 162/18 vorgehend AG Lahnstein, 26. Juni 2018, 50 F 162/18

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Verfahrenskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 26.06.2018 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 09.08.2018 insoweit abgeändert, dass die Antragstellerin monatliche Raten in Höhe von 279,00 € zu leisten hat.

  2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

  3. Die Gebühr nach Ziffer 1912 KV FamGKG ermäßigt sich auf die Hälfte.

Gründe

1 Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat teilweise in der Sache Erfolg.

2 Das Familiengericht hat zutreffend im Nichtabhilfebeschluss vom 09.08.2018 die monatlichen Ausgaben für Kraftfahrzeugsteuer und Kraftfahrtversicherung in Abzug gebracht.

3 Darüber hinaus sind indes auch die monatlichen Kosten für die Unfallversicherung in Höhe von 22,29 € gemäß § 115 Abs 1 Nr. 1a) ZPO abzusetzen. Es handelt sich hierbei um eine Versicherung, deren Abschluss gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Insoweit richtet sich ihre Berücksichtigung nach der Angemessenheit, ob also der Versicherte im Verhältnis zur Allgemeinheit ein schutzwürdiges Bedürfnis für den Abschluss einer solchen Versicherung geltend machen kann. Dabei ist zu beachten, dass der Allgemeinheit nur zwingend notwendig erscheinende Versicherungen, die wirtschaftlich betrachtet existenzbedrohende Schäden abwehren sollen, zu finanzieren haben wird. Davon ausgehend hat das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 05.11.2008 (9 WF 309/18) entschieden, dass die Ausgaben für eine Unfallversicherung in Höhe von 50,72 Euro monatlich nicht zu berücksichtigen seien, währenddessen das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 19.02.2007 (11 W 60/06) Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von 44,45 € anerkannt hat.

4 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die monatliche Prämie für die Unfallversicherung lediglich 22,29 € beträgt und diese Versicherung bereits seit 2010 läuft. Demzufolge handelt es sich noch um eine übliche Versicherung, die Vorkehrungen gegen die Risiken des täglichen Lebens - auch - einer Rentnerin treffen soll (OLG Frankfurt Beschluss vom 28.12.2015 - 4 WF 174/15 -; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. § 115 Rdnr 23; Dürbeck/Gottschalk Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl. Rdnr. 297).

5 Mithin ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 548,85 €, was zu einer monatlichen Rate in Höhe von 279,00 € führt (§ 115 Abs. 2 ZPO).

6 Demgegenüber hat das Familiengericht zu Recht die Sterbegeldversicherung nicht berücksichtigt. Zwar sollen nach einer Ansicht auch Ausgaben für eine Sterbegeldversicherung im Regelfall abzugsfähig sein (Dürbeck/Gottschalk a.a.O.; Zöller/Geimer a.a.O unter Berufung auf OLG Bamberg JurBüro 81, 611). Allerdings ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, dass die monatliche Prämie mit 48,32 € ziemlich hoch erscheint und diese Versicherung erst seit 01.09.2017 bedient wird. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Sterbeversicherung keine Versicherung zur Abdeckung eines eigenen Risikos darstellt, sondern der Kapitalbildung für die Erben dient.

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