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2 Ws 326/18 Vollz•OLG Koblenz 2. Strafsenat, 2018-07-10, 2 Ws 326/18 Vollz
2 Ws 326/18 VollzObergericht / II. Strafkammer10.07.2018
Auch für gerichtliche Entscheidungen über einen Verpflichtungsantrag nach § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme abzustellen, wenn die Vollzugsbehörde einen Beurteilungsspielraum ausfüllt oder ein Ermessen ausübt.
Entscheidungsdatum: 2018-07-10
Aktenzeichen: 2 Ws 326/18 Vollz
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0710.2WS326.18VOLLZ.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 109 Abs 1 S 2 StVollzG, § 115 Abs 4 StVollzG
Auch für gerichtliche Entscheidungen über einen Verpflichtungsantrag nach § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme abzustellen, wenn die Vollzugsbehörde einen Beurteilungsspielraum ausfüllt oder ein Ermessen ausübt.
Zitierungen: Aufgabe OLG Koblenz, 4. März 2013, 2 Ws 1152/12, FS 2014, 64; Anschluss BGH, 15. Dezember 2016, 2 ARs 398/16, NStZ 2018, 171.
Verfahrensgang
vorgehend LG Koblenz, 17. Mai 2018, 7c StVK 155/17
Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 2 ARs 398/16 vom 15. Dezember 2016 (NStZ-RR 2017, 232 = NStZ 2018, 171 f., juris Rn. 9) ist nunmehr abschließend geklärt, dass auch für gerichtliche Entscheidungen über einen Verpflichtungsantrag nach § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme, d.h. der ablehnenden Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, abzustellen ist, wenn die Vollzugsbehörde - wie in dem dort zugrundeliegenden Fall - einen Beurteilungsspielraum ausfüllt oder ein Ermessen ausübt (so auch KG, 5 Ws 210/16 Vollz v. 22.02.2017, juris Rn. 13; Arloth, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 5; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 75). Die anderslautende Rechtsprechung des Senats und einiger anderer Oberlandesgerichte, wonach es bei Verpflichtungsanträgen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (Senat, 2 Ws 1152/12 [Vollz] v. 04.03.2013, juris Rn. 5; 2 Ws 647/13 [Vollz] v. 22.01.2014, juris Rn. 8; 2 Ws 660/13 [Vollz] v. 26.02.2014, juris Rn. 19; 2 Ws 419/15 [Vollz] v. 17.03.2016, juris Rn. 28; OLG Nürnberg StV 2000, 573; OLG Frankfurt NStZ 1986, 240), ist damit überholt. Die Strafvollstreckungskammer hat daher zu Recht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Ablehnung der begehrten Arbeitszuweisung durch die Justizvollzugsanstalt abgestellt und zutreffend ausgeführt, dass auf diesen Zeitpunkt bezogen Ermessensfehler der Justizvollzugsanstalt nicht vorliegen. Nach Änderung der Sachlage ist es dem Strafgefangenen unbenommen, bei der Justizvollzugsanstalt einen neuen Antrag auf Zuweisung einer Arbeit zu stellen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Strafgefangenen auferlegt (§§ 121 Abs. 1 und 4, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 52 Abs. 1 GKG auf 250,- Euro festgesetzt.
1 (Kein weiterer Text vorhanden.)
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