LG Frankenthal 2. Zivilkammer, 2017-06-28, 2 S 260/16

2 S 260/16Kantonsgericht / II. Zivilkammer28.06.2017

Regest

1. Ein Zahlungsanspruch gegen einen Treugeber-Kommanditisten kommt nur in Betracht, wenn der Treuhandvertrag eine derartige unmittelbare Verpflichtung des Treugebers vorsieht und diesem im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters eingeräumt wird (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. April 2016, 4 U 171/14).(Rn.15) 2. Ab dem Zeitpunkt einer sofort vollziehbaren aufsichtsbehördlichen Abwicklungsanordnung ist es einem Treuhänder nicht mehr möglich, eine von ihm gehaltene Kommanditeinlage treuhänderisch für den Treugeber im Umfang von dessen weiteren Zahlungen zu erhöhen, weil die Gesellschaft keine neuen Einlagen mehr entgegennehmen kann.(Rn.17)

Gesamter Gesetzestext

LG Frankenthal 2. Zivilkammer — 2 S 260/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-06-28

Aktenzeichen: 2 S 260/16

ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2017:0628.2S260.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 275 Abs 1 BGB, § 326 Abs 1 S 1 BGB, § 256 Abs 1 ZPO

Orientierungssatz

  1. Ein Zahlungsanspruch gegen einen Treugeber-Kommanditisten kommt nur in Betracht, wenn der Treuhandvertrag eine derartige unmittelbare Verpflichtung des Treugebers vorsieht und diesem im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters eingeräumt wird (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. April 2016, 4 U 171/14).(Rn.15)

  2. Ab dem Zeitpunkt einer sofort vollziehbaren aufsichtsbehördlichen Abwicklungsanordnung ist es einem Treuhänder nicht mehr möglich, eine von ihm gehaltene Kommanditeinlage treuhänderisch für den Treugeber im Umfang von dessen weiteren Zahlungen zu erhöhen, weil die Gesellschaft keine neuen Einlagen mehr entgegennehmen kann.(Rn.17)

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