OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, 2018-01-26, 13 UF 709/17

13 UF 709/17Obergericht26.01.2018

Regest

Wird nach polnischem Recht die Ausübung der elterlichen Gewalt (elterliche Sorge) für ein minderjähriges Kind einem Elternteil allein übertragen mit der Maßgabe, dass der andere Elternteil zur Mitentscheidung über wichtige Angelegenheiten des Kindes berechtigt bleibt, steht dem erstgenannten Elternteil das Recht zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht alleine zu. Verbringt er das Kind sodann ohne Einwilligung des anderen Elternteils dauerhaft außer Landes, liegt darin ein widerrechtliches Verbringen im Sinne des Haager Kindesentführungsübereinkommens.(Rn.12) (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend AG Koblenz, 12. Dezember 2017, 191 F 327/17

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen — 13 UF 709/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-26

Aktenzeichen: 13 UF 709/17

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0126.13UF709.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 3 KiEntfÜbk Haag, Art 12 S 1 KiEntfÜbk Haag, Art 14 KiEntfÜbk Haag, Art 92 FamGB POL, Art 93 § 1 FamGB POL ... mehr

Leitsatz

Wird nach polnischem Recht die Ausübung der elterlichen Gewalt (elterliche Sorge) für ein minderjähriges Kind einem Elternteil allein übertragen mit der Maßgabe, dass der andere Elternteil zur Mitentscheidung über wichtige Angelegenheiten des Kindes berechtigt bleibt, steht dem erstgenannten Elternteil das Recht zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht alleine zu. Verbringt er das Kind sodann ohne Einwilligung des anderen Elternteils dauerhaft außer Landes, liegt darin ein widerrechtliches Verbringen im Sinne des Haager Kindesentführungsübereinkommens.(Rn.12) (Rn.16)

Verfahrensgang

vorgehend AG Koblenz, 12. Dezember 2017, 191 F 327/17

Tenor

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 12.12.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Es verbleibt bei den Anordnungen des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz gemäß Ziff. II. bis IV des Beschlusses vom 12.12.2017, wobei die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 12.12.2017 angeordnet und die der Antragsgegnerin gesetzte Frist zur Rückführung des Kindes bis zum 10.02.2018 erstreckt wird.

  3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

  4. Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

  5. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe gewährt; die beantragte Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

1 In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich die Antragsgegnerin gegen eine vom Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz durch Beschluss vom 12.12.2017 auf Grundlage des Haager Kindesentführungsübereinkommens [HKÜ] angeordnete Rückführung des betroffenen Kindes ...[A], geb. am ...02.2011, nach Polen.

2 Die Kindeseltern sind und waren nicht miteinander verheiratet; sie haben auch nie zusammen gelebt. Das Kind lebte bis Mitte 2017 bei seiner Mutter in Polen. Aufgrund Streits zwischen den Eltern erging bereits im Jahre 2015 eine Entscheidung eines Amtsgerichts Strzelce Opolskie zum Sorgerecht für ...[A]. Nach dieser beschloss das polnische Gericht gemäß der vorgelegten Übersetzung der gerichtlich vereidigten Dolmetscherin Mag. ...[B] (Bl. 20 d.A.):

3 die Ausübung der elterlichen Sorge für das minderjährige Kind ...[A], geb. am ...02.2011 in ..., ...[C] [Kindesmutter und Antragsgegnerin] zu erteilen, indem der Antragsteller ...[D] [Kindesvater] zum persönlichen Kontakt mit dem minderjährigen Sohn und zur Mitentscheidung über wichtige Angelegenheiten des Kindes, darunter mit der ärztlichen Behandlung und der Schulauswahl verbundene Angelegenheiten, berechtigt und verpflichtet wird.

4 In der Folgezeit hatte die Antragsgegnerin einen Deutschen kennengelernt und beabsichtigte, mit diesem in der Nähe dessen Arbeitsorts in Deutschland zusammen zu leben. Aus diesem Grund verließ die Antragsgegnerin mit dem Kind Mitte 2017 Polen und nahm ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort bei ihrem Partner in Deutschland. Der Antragsgegner war und ist mit dem Verbleib des gemeinsamen Sohnes in Deutschland nicht einverstanden. Er ist der Meinung, die Antragsgegnerin habe den Jungen unter Verletzung seines gemeinsamen Sorgerechts widerrechtlich nach Deutschland verbracht und hat daraufhin mit am 25.10.2017 beim Familiengericht eingegangenem Antrag die Rückführung von ...[A] nach Polen beantragt. Die Antragsgegnerin ist diesem Ansinnen entgegen getreten. Sie ist der Ansicht, dass ihr die Alleinsorge zustehe und eine Rückführung des Kindes überdies völlig unverhältnismäßig sei. Sie sei nur deshalb mit ...[A] nach Deutschland umgezogen, um am Wohn- und Arbeitsort ihres neuen Partners, in welchen sie sich schnell verliebt habe, mit diesem zusammen leben zu können. Dies sei auch sehr zum Wohle des Kindes. ...[A] fühle sich in der neuen Umgebung wohl.

5 Das Familiengericht hat dem Rückführungsantrag nach Einholung eines Jugendamtsberichts, der Bestellung eines Verfahrensbeistands und der persönlichen Anhörung der Beteiligten stattgegeben und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass dem Kindesvater bei der Frage der Bestimmung des Aufenthalts des Kindes ein Mitentscheidungsrecht zustehe. Mangels dessen Einverständnisses mit dem Umzug sei ...[A] von der Antragsgegnerin widerrechtlich unter Verletzung der Mitsorge des Antragstellers nach Deutschland verbracht worden. Nachdem keine Härtefallgründe des § 13 HKÜ vorlägen, sei demgemäß die Rückführungsverpflichtung nach § 12 HKÜ - unter Flankierung entsprechender Vollstreckungsanordnungen gemäß § 44 IntFamRVG - auszusprechen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachverhaltsdarstellung und der Entscheidungsbegründung wird auf den angefochtenen Beschluss sowie die schriftsätzlichen und mündlichen Stellungnahmen der Beteiligten verwiesen.

6 Mit ihrem gegen den ihr am 14.12.2017 zugestellten Beschluss am 27.12.2017 eingelegten und begründeten Rechtsmittel wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Ihr stehe das alleinige Sorgerecht zu, und ...[A] gehe es in Deutschland gut. Das Familiengericht habe fehlerhaft nicht geprüft, ob die beantragte Rückführung nur zur Erleichterung des Umgangs des Antragstellers tatsächlich dem Kindeswohl entspreche. Dabei habe der Termin vor dem Familiengericht gezeigt, dass es dem Antragsteller gar nicht um seinen Umgang, sondern nur ums Prinzip gehe. In Polen dauere ein Sorgerechtsverfahren ca. vier bis sechs Monate. Es sei absolut unverhältnismäßig, ...[A] für solch einen Zeitraum wieder in Polen leben zu lassen. Denn dadurch würde das Kind komplett aus seinem neuen sozialen Umfeld gerissen und könne auch die Schule in Deutschland nicht mehr besuchen, nur um sodann nach einem halben Jahr wieder nach Deutschland zurückzukehren. Sie, die Kindesmutter, habe grundsätzlich das Recht, ihren gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Sohn zu bestimmen. Diesbezüglich seien die Gerichte in Polen sehr großzügig. Ein Kind müsse nach Art. 13 HKÜ nicht zurückgeführt werden, wenn mit der Rückgabe die Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden sei oder das Kind auf eine andere Weise dadurch in eine unzumutbare Lage gebracht werde. Derartiges habe der Verfahrensbeistand mehrfach im Termin vor dem Familiengericht erwähnt.

7 Der Verfahrensbeistand hat ein Mediationsverfahren über ...[E] e.V. angeregt. Der Kindesvater lehnt dieses mit seiner Beschwerdeerwiderung ab und verteidigt im Übrigen die angefochtene Entscheidung.

8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

9 Das Rechtsmittel der Kindesmutter ist gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt sowie begründet worden. Es hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Rückführungsanordnung des Familiengerichts entspricht der Rechtslage und ist folglich nicht zu beanstanden.

10 Der Senat entscheidet ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten, da das Familiengericht die Eltern, das betroffene Kind und den Verfahrensbeistand ausführlich angehört hat und der Senat sich durch eine erneute Anhörung keine weitergehenden Erkenntnisse verspricht. Im Beschwerdeverfahren werden im Wesentlichen die bereits erstinstanzlich gebrachten Argumente ausgetauscht. Die vom Verfahrensbeistand angeregte Mediation lehnt der Kindesvater ab, sondern bittet um eine gerichtliche Entscheidung. Das Beschwerdegericht ist auch verfassungsrechtlich nicht gehalten, einen Anhörungstermin durchzuführen, wenn das Amtsgericht bereits alle notwendigen Ermittlungen durchgeführt hat und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, welchen weiteren Erkenntnisgewinn die erneute mündliche Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren hätte haben können (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917, 1921).

11 Die Rückführungsanordnung ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten im Beschwerdevorbringen gerechtfertigt.

12 Der Antragsteller kann die Rückführung des gemeinsamen Sohnes nach Polen gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ verlangen, weil die Antragsgegnerin ...[A] widerrechtlich (Art. 3, 14 HKÜ) nach Deutschland verbracht hat und keiner der Ausnahmetatbestände des Art. 13 HKÜ gegeben ist. Das HKÜ ist gemäß Art. 4 HKÜ auch auf den hiesigen Fall anwendbar. Polen ist ebenso Vertragsstaat wie die Bundesrepublik, und ...[A] hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Auf eine Mediation muss sich der Antragsteller nicht einlassen.

a)

13 Unstreitig war und ist der Antragsteller mit dem Umzug von ...[A] nach Deutschland nicht einverstanden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat diese damit das Sorgerecht des Antragstellers i.S.v. Art. 3, 14 HKÜ verletzt.

14 Für die Frage, ob eine Verletzung des Sorgerechts vorliegt, stellt das HKÜ dabei auf das Recht des Staates ab, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. OLG Celle Beschluss vom 23.01.2017, Az. 15 UF 254/16, zit. nach Juris und OLG Hamm NJW-​RR 2013, 69). Hier hat die Kindesmutter folglich das dem Kindesvater nach polnischem Recht zustehende Mitsorgerecht verletzt.

15 Gemäß Art. 92, 93 § 1 FVBG [polnisches Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks rodzinny i opiekuńczy)] üben die Eltern, auch wenn sie nicht verheiratet sind, die elterliche Gewalt (elterliche Sorge) für ein minderjähriges Kind beide gemeinsam aus. Nach Art. 95 § 1 FVBG umfasst die elterliche Gewalt u.a. die Personensorge, zu welcher auch das Recht gehört, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Aus Gründen des Kindeswohls kann nach polnischem Recht sodann das (Vormundschafts-)Gericht die elterliche Gewalt entweder einem oder beiden Eltern vollständig entziehen oder aber auch einem Elternteil übertragen und dabei jedoch die elterliche Gewalt des anderen Elternteils auf bestimmte Rechte und Pflichten gegenüber der Person des Kindes beschränken, Art. 93 § 2, 107 § 2 FVBG.

16 Letzteres ist vorliegend mit der eingereichten Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Strzelce Opolskie aus dem Jahr 2015 erfolgt. Danach hat dieses die elterliche Gewalt (das Sorgerecht) für ...[A] nicht in Gänze der Kindesmutter übertragen, sondern dem Kindesvater das Recht belassen, in den wichtigen den gemeinsamen Sohn betreffenden Angelegenheiten mit zu entscheiden. Beispielhaft, jedoch nicht abschließend sind dabei als wichtige Entscheidungen Fragen der ärztlichen Behandlung und der Schulauswahl genannt. Der Umzug des Kindes von Polen nach Deutschland stellt unzweifelhaft eine ebenso wichtige Angelegenheit dar, ist sie doch z.B. selbst Grundlage bzw. Vorfrage für die Entscheidung, in welche Schule das Kind gehen soll (vgl. auch OLG Celle aaO.). Somit irrt die Kindesmutter, wenn sie meint, ihr stehe das alleinige Recht zu, den Wohnsitz ihres Sohnes zu bestimmen. Unerheblich im Rahmen der Art. 3, 12, 14 HKÜ ist, ob die Kindesmutter falsch beraten in gutem Glauben agiert hat. Denn die Rückführungsanordnung ist keine Sanktion für ein schuldhaftes Verhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 13.01.2012, Az. 13 UF 1133/11, n.v.).

b)

17 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kindesvater das ihm seit 2015 nur noch eingeschränkt zustehende Mitsorgerecht vor dem Verbringen des Kindes nach Deutschland nicht tatsächlich ausgeübt hat (vgl. Art. 3 Satz 1 b) HKÜ). Auch hat ...[A] in der richterlichen Anhörung angegeben, dass er oft mit seinem Vater Umgang gehabt habe.

c)

18 Schließlich liegen die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Rückgabe gemäß Art. 13 HKÜ im hiesigen Fall nicht vor.

aa)

19 Zutreffend geht das Familiengericht davon aus, dass Entscheidungsmaßstab nicht ist, ob der Verbleib in Deutschland dem Kindeswohl besser entspricht als eine Rückführung nach Polen. Denn gemäß Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ - ein Fall des Art. 13 Abs. 1 a) HKÜ liegt ersichtlich nicht vor - besteht eine Verpflichtung zur Anordnung der Rückgabe des Kindes lediglich dann nicht, wenn diese mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.

20 Die Ausnahmeklausel des Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ ist restriktiv anzuwenden (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 85 und OLG Celle aaO. m.w. Rspr.-Nw.). Denn Ziel des HKÜ ist es, Eltern von einem widerrechtlichen Verbringen ihres Kindes ins Ausland abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sicherzustellen (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 405 m.w. Rspr.-Nw.).

(1)

21 Folglich rechtfertigt nicht schon jede Härte für das betroffene Kind die Anwendung dieser Ausnahmeklausel. Vielmehr stehen nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen, und die über die mit der Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen, einer Rückführung entgehen (BVerfG NJW 1996, 1402, 1403; FamRZ 1999, 85, 87 und OLG Celle aaO. sowie OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1577, 1578). Das HKÜ stellt dabei zudem ausschließlich auf eine schwerwiegende Gefahr für das Kind, nicht den Elternteil, ab.

22 Eine solch schwerwiegende Gefahr im Falle einer Rückführung von ...[A] nach Polen (Art. 13 Abs. 1 b) 1. Alternative HKÜ) ist nicht erkennbar.

23 Zwar kann mit dem Verfahrensbeistand angenommen werden, dass der Wechsel des Aufenthalts für ...[A], der sich seit rund einem halben Jahr mit seiner Mutter in Deutschland aufhält und zwischenzeitlich hier eingeschult worden ist, sicherlich mit einer gewissen seelischen Belastung verbunden ist. Die Unterbrechung der gegenwärtigen Lebenssituation und der Abbruch sozialer Beziehungen - welche es überdies bereits auch durch die Übersiedlung nach Deutschland gegeben hatte, ohne dass die Kindesmutter aus diesem Grund hiervon Abstand genommen hätte - ist allerdings eine typische Folge der von dem entführenden Elternteil einseitig und widerrechtlich herbeigeführten Lage und damit grundsätzlich als unvermeidbar hinzunehmen (BVerfG FamRZ 1996, 405). Sie reicht deshalb regelmäßig für eine schwerwiegende Gefährdung des Kindes nicht aus. Die strikte Regel, dass allein das international zuständige Gericht - hier also nach Art. 9, 10 EuEheVO das örtlich zuständige polnische Gericht - unter Berücksichtigung des Kindeswohls über die elterliche Sorge entscheidet, soll gerade einen auch für das Kind nachteiligen Wechsel des Lebensmittelpunktes vermeiden. Dem so verstandenen Schutz des Kindes würde die Berücksichtigung der zwangsläufig mit jeder Rücküberstellung verbundenen Belastungen für das Kind im Rahmen der Folgenabwägung widersprechen. Sie könnte darüber hinaus dazu führen, zunächst geschaffenen vollendeten Tatsachen von vornherein ein Übergewicht zu geben.

24 Demgegenüber bezweckt das HKÜ gerade die Ermöglichung einer Sorgerechtsentscheidung der zuständigen Gerichte im Herkunftsstaat nach Wiederherstellung der ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse. Deshalb geht die Ansicht der Antragsgegnerin, es gehe hier lediglich um die Erleichterung des Umgangs, ebenso fehl wie der Einwand, bei einem Erfolg eines polnischen Sorgerechtsverfahrens würde ...[A] jetzt aus seinem neuen Umfeld gerissen, nur um in einem halben Jahr wieder dorthin zurückzukehren. Gerade Letzteres nimmt das HKÜ nach seinem Sinn und Zweck ausdrücklich in Kauf (vgl. Senatsbeschluss vom 13.01.2012, Az. 13 UF 1133/11, n.v.).

(2)

25 Gemäß Art. 13 Abs. 1 b) 2. Alternative HKÜ kann die Anordnung der Rückgabe des Kindes auch dann abgelehnt werden, wenn sie das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.

26 Auch dies kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Insbesondere ist eine Rückführung von ...[A] nicht zwangsläufig mit einer Trennung von seiner bisherigen Hauptbezugsperson, der Kindesmutter, verbunden, weil es dieser frei steht, das Kind zurück nach Polen zu begleiten. Wie bereits ausgeführt, haben im Rahmen von Art. 12, 13 HKÜ die eigenen Interessen der Kindesmutter, hier also bei ihrem neuen Lebensgefährten leben zu wollen, zurückzutreten.

bb)

27 Die Anordnung der Rückgabe des Kindes ist auch nicht nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ abzulehnen.

28 ...[A] war bereits mit der Frage, wo er lieber leben möchte, im Rahmen der richterlichen Anhörung absolut überfordert. Ein eindeutiger, einer Rückführung nach Polen entgegenstehender beachtlicher Wille des Kindes kann somit nicht ansatzweise festgestellt werden.

29 Die vom Amtsgericht angeordneten Maßnahmen zur Durchführung und Vollstreckung der Rückführungsanordnung sind nicht zu beanstanden. Gemäß § 40 Abs. 3 IntFamRVG hat der Senat die sofortige Wirksamkeit angeordnet und die Rückführungsfrist aktualisiert.

30 Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 84 FamFG, 40, 45 FamGKG.

31 Da die Beschwerde der Antragsgegnerin keine Aussicht auf Erfolg hatte, kann ihr die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden.

32 Demgegenüber ist dem Antragsteller notwendige Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Einer Anwaltsbeiordnung bedurfte es dabei allerdings nicht, denn die Beschwerdeerwiderung wurde ohne anwaltliche Hilfe abgefasst und weiteres anwaltliches Handeln ist im Rechtsmittelverfahren angesichts der heute getroffenen Beschwerdeentscheidung nicht erforderlich.

33 Über die vom Antragsteller für das Vollstreckungsverfahren begehrte Verfahrenskostenhilfe kann erst entschieden werden, wenn es zu einem solchen Verfahren mangels fristgemäßer freiwilliger Rückführung des Kindes tatsächlich kommt.

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