AG Frankenthal, 2017-05-31, 3a C 41/17

3a C 41/17Gericht erster Instanz31.05.2017

Regest

1. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wenden zu einer Kollision des wendenden Fahrzeugs mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtsverletzung des Wendenden. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers/Wendenden nach § 9 Abs. 5 StVO haftet dieser im Falle einer Kollision mit einem überholenden Kraftfahrzeug grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Überholers zurücktritt.(Rn.21) 2. Macht der Wendende eine Mithaftung des überholenden Verkehrsteilnehmers geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren, oder er genügend Zeit hatte, sich auf das Verhalten des Wendenden einzustellen.(Rn.21) (Rn.24) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem LG Frankenthal (2 S 82/17) zurückgenommen worden ist.

Gesamter Gesetzestext

AG Frankenthal — 3a C 41/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-31

Aktenzeichen: 3a C 41/17

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 StVG, § 17 StVG, § 18 StVG, § 5 StVO, § 9 Abs 5 StVO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wenden zu einer Kollision des wendenden Fahrzeugs mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtsverletzung des Wendenden. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers/Wendenden nach § 9 Abs. 5 StVO haftet dieser im Falle einer Kollision mit einem überholenden Kraftfahrzeug grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Überholers zurücktritt.(Rn.21)

  2. Macht der Wendende eine Mithaftung des überholenden Verkehrsteilnehmers geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren, oder er genügend Zeit hatte, sich auf das Verhalten des Wendenden einzustellen.(Rn.21) (Rn.24)

  3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem LG Frankenthal (2 S 82/17) zurückgenommen worden ist.

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