OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, 2013-01-15, 6 UF 126/12

6 UF 126/12Obergericht15.01.2013

Regest

1. Die Verlegung des tatsächlichen Aufenthaltsortes nach Deutschland ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kindesvater in England weiterhin Sozialleistungen für die nach Deutschland ausgereiste Kindesmutter erhalten hat und dass die britische Krankenkasse für die Kosten der Geburt des Kindes in Deutschland aufgekommen ist.(Rn.25) 2. Der Umstand, dass ein britisches Gericht auf Veranlassung des Vaters die Vormundschaft für das Kind übernommen hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung, da dies nichts darüber aussagt, wo das unter die Vormundschaft gestellte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.(Rn.26) 3. Eine Bindung an eine vorgelegte Widerrechtlichkeitsbescheinigung der Zentralen Behörde Großbritanniens (International Child Abduction & Contact Unit) besteht ebenfalls nicht. Dies gilt umso mehr, wenn alle Verlautbarungen britischer Behörden und Gerichte ohne Anhörung der Antragsgegnerin erfolgten und allein auf der durch die eigene subjektive persönliche Wahrnehmung des Antragstellers geprägten Sachverhaltsdarstellung beruhen.(Rn.27) Verfahrensgang vorgehend AG Zweibrücken, 16. August 2012, 2 F 113/12

Gesamter Gesetzestext

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen — 6 UF 126/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-15

Aktenzeichen: 6 UF 126/12

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2013:0115.6UF126.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 3 KiEntfÜbk Haag, Art 12 KiEntfÜbk Haag

Orientierungssatz

  1. Die Verlegung des tatsächlichen Aufenthaltsortes nach Deutschland ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kindesvater in England weiterhin Sozialleistungen für die nach Deutschland ausgereiste Kindesmutter erhalten hat und dass die britische Krankenkasse für die Kosten der Geburt des Kindes in Deutschland aufgekommen ist.(Rn.25)

  2. Der Umstand, dass ein britisches Gericht auf Veranlassung des Vaters die Vormundschaft für das Kind übernommen hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung, da dies nichts darüber aussagt, wo das unter die Vormundschaft gestellte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.(Rn.26)

  3. Eine Bindung an eine vorgelegte Widerrechtlichkeitsbescheinigung der Zentralen Behörde Großbritanniens (International Child Abduction & Contact Unit) besteht ebenfalls nicht. Dies gilt umso mehr, wenn alle Verlautbarungen britischer Behörden und Gerichte ohne Anhörung der Antragsgegnerin erfolgten und allein auf der durch die eigene subjektive persönliche Wahrnehmung des Antragstellers geprägten Sachverhaltsdarstellung beruhen.(Rn.27)

Verfahrensgang

vorgehend AG Zweibrücken, 16. August 2012, 2 F 113/12

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten sind die Eltern des am 10. Juni 2011 in Mannheim geborenen Kindes Aurelius. Die Mutter ist Deutsche, der Vater besitzt die britische Staatsangehörigkeit. Ein Auszug aus dem Geburtseintrag der Stadt Mannheim vom 7. Oktober 2011 sowie eine Geburtsbescheinigung vom 10. Oktober 2011 weisen jeweils für den Vater des Kindes keinen Eintrag aus. In einer am 3. November 2011 von der Stadt Mannheim ausgestellten Geburtsurkunde ist der Antragsteller als Vater des Kindes aufgeführt. Eine Sorgerechtserklärung nach deutschem Recht wurde nicht abgegeben. Die Eltern streiten im vorliegenden Verfahren über die Rückführung des Sohnes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKiEntÜ).

2 Die Eltern lebten seit Anfang 2009 zusammen in England unter der im Rubrum angegebenen Anschrift des Vaters. Im Dezember 2010 verließ die Mutter mit einem Rückflugticket England. Sie ließ jedoch den für den 5. Januar 2011 gebuchten Rückflug verfallen und lebte bis nach der Geburt des Kindes bei Verwandten in Mannheim, wo sie ab 20. März 2011 amtlich gemeldet war. Der Vater kam Anfang Juni 2011 nach Deutschland und gab Anfang Juli 2011 beim für den Wohnort der Antragsgegnerin zuständigen Jugendamt ein Vaterschaftsanerkenntnis ab. Am 11. Juli 2011 kehrte die Mutter mit ihm und dem Kind nach England zurück. Bereits am 9. September 2011 verließ sie jedoch die gemeinsame Wohnung wieder und begab sich mit dem Kind ins Frauenhaus. Von dort aus verließ sie England am 8. Oktober 2011 endgültig und lebt seither mit dem Kind im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts. Der Vater kennt ihre Anschrift nicht. Ein Teil der persönlichen Habe der Mutter einschließlich des Untersuchungshefts für Kinder befindet sich noch immer in der Wohnung des Vaters in England. Auch wurden für die Mutter in der Zeit von 2009 bis September 2011 Sozialhilfeleistungen des britischen Staates erbracht.

3 Der Vater erwirkte unter dem 27. September 2011 einen ohne Anhörung der Mutter ergangenen Beschluss des HIGH COURT OF JUSTICE für Familiensachen in London, wonach das Kind Aurelius unter die Vormundschaft des Gerichts (ward of this Honourable Court) gestellt wurde. Hierüber wurde die Mutter vom Vater am 5. Oktober 2011 unterrichtet. Die Entscheidung wurde nach mündlicher Anhörung, zu welcher die Mutter allerdings nicht erschien, mit Beschluss vom 31. Januar 2012 bestätigt. Das Verfahren soll weitergeführt werden, sobald das Kind nach England zurückgekehrt ist.

4 Mit seinem Antrag vom 20. Juli 2012 begehrt der Vater die Rückführung des Kindes.

5 Er hat geltend gemacht: Er habe bis 9. September 2011 mit der Mutter in England zusammen gelebt. Der Aufenthalt der Mutter in Deutschland sei nur vorübergehend gewesen, damit das Kind in Deutschland geboren werde. Durch die Eintragung als Vater im Geburtsregister habe er nach britischem Recht - das hier anwendbar sei - die elterliche Mitsorge erworben. Zudem bestehe auch ein Mitsorgerecht des britischen Gerichts aufgrund des Beschlusses vom 27. September 2011. Durch die gegen seinen Willen erfolgte Mitnahme des Kindes nach Deutschland im Oktober 2011 habe die Mutter Sein Sorgerecht und dasjenige des Gerichts verletzt.

6 Die Zentrale Behörde Großbritanniens (International Child Abduction & Contact Unit) hat mit Schreiben vom 16. Februar 2012 eine Erklärung abgegeben, die sich auf den Rückführungsantrag bezieht.

7 Der Antragsteller hat beantragt,

8 1. die Antragsgegnerin zur Rückführung des Kindes innerhalb angemessener Frist nach Großbritannien zu verpflichten,

9 2. die Herausgabe des Kindes an ihn zum Zwecke der Rückführung anzuordnen, sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu Ziffer 1. nicht nachkommt.

10 Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat eingewandt: Sie habe sich bereits Ende Dezember 2010 endgültig vom Antragsteller getrennt, nachdem dieser sie immer wieder bedroht und körperlich angegriffen habe. Nach der Geburt des Kindes habe der Antragsteller sie bedrängt, nochmals einen Versuch des Zusammenlebens zu unternehmen, und versprochen, sich einer Therapie zu unterziehen. Da sie noch persönliche Sachen in England habe, sei sie im Juli mit dem Antragsteller nach England gefahren, um ihre Angelegenheiten dort endgültig abzuschließen. Das Kind habe sie mitnehmen müssen, da sie noch gestillt habe. Sie habe nicht mehr im früheren gemeinsamen Schlafzimmer geschlafen. Da der Antragsteller - wie auch früher schon - wieder gewalttätig geworden sei, habe sie das Frauenhaus aufgesucht und - nachdem sie das Geld für das Flugticket von ihrer Familie erhalten habe - England wieder verlassen. Eine Rückkehr sei ihr unzumutbar. Ihr fehlten entsprechende finanzielle Mittel, zudem sei das Wohl des Sohnes im Falle der Rückkehr gefährdet, da der Antragsteller unter einer psychischen Erkrankung leide und deshalb überhaupt nicht in der Lage sei, für das Kind zu sorgen.

11 Das Familiengericht hat ohne mündliche Verhandlung mit dem angefochtenen Beschluss den Rückführungsantrag als unzulässig abgewiesen, da der Antrag von dem Inhaber des Sorgerechts, das durch die Verbringung des Kindes verletzt worden ist, gestellt werden müsse. Der Antragsteller habe jedoch durch die Eintragung als Vater im deutschen Standesamtsregister nicht die Voraussetzungen nach britischem Recht für den Erwerb der Mitsorge erfüllt. Zu den Gründen der Entscheidung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Be- Schluss (Bl. 51 ff. d.A.) Bezug genommen.

12 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Rückführungsbegehren wie in erster Instanz weiter verfolgt. Er rügt die Rechtsansicht des Familiengerichts, wonach er zur Stellung des Rückführungsantrags nicht aktiv legitimiert sei, und wiederholt im Übrigen seinen erstinstanzlichen Vortrag.

13 Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und bringt ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag vor Das Kind habe niemals seinen gewöhnlichen Aufenthalt in England gehabt. Zum Zeitpunkt der Geburt habe die Mutter bereits endgültig in Deutschland gelebt. Der Aufenthalt beim Antragsteller von Juli bis September 2011 habe nur einen vorübergehenden Besuch dargestellt.

14 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

15 Der Senat hat die Eltern angehört und dem für den Wohnsitz der Antragsgegnerin zuständigen Jugendamt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

16 Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß den §§ 40 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz, Satz 2 IntFamRVG, 64 Abs. 1 FamFG statthaft und in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeschrift vom 4. September 2012 ist beim erstinstanzlichen Gericht (dazu, dass die Beschwerde beim Amtsgericht einzulegen ist, vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 468 ff) am selben Tag eingegangen und wahrt somit die durch Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an die Verfahrensbevollmächtigten am 21. August 2012 in Gang gesetzte 2-wöchige Beschwerdefrist.

17 Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht den Rückführungsantrag abgewiesen, denn nach der Anhörung beider Eltern in Verbindung mit den vorgelegten Belegen steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Kind Aurelius zum Zeitpunkt der Verbringung von England nach Deutschland im Oktober 2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in England hatte.

18 1. Im Ausgangspunkt ist das Familiengericht zutreffend von der Anwendbarkeit des HKiEntÜ ausgegangen, denn das Übereinkommen ist im Verhältnis zu Deutschland für das Vereinigte Königreich Großbritannien am 1. August 1986 in Kraft getreten (http://www.hcch.net/index de.php?act=conventions.status&cid=24) mit Vorrang der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel II a), da vorliegend zwei EU-Mitgliedstaaten betroffen sind (dort Artt. 60 e, 11).

19 2. Danach setzt die Anordnung der Rückführung des Kindes einen entsprechenden Antrag einer „Person, Behörde oder sonstigen Stelle“ voraus, Art. 8 HKiEntÜ. Insoweit teilt der Senat in Übereinstimmung mit dem OLG München (FamRZ 2005, 1002) nicht die Ansicht des Familiengerichts, "wonach der Vater - sofern man (wohl zutreffend) davon ausgeht, dass er nicht Inhaber des Mitsorgerechts ist -zur Antragstellung nicht aktiv legitimiert sei. Denn durch die Entscheidung des HIGH COURT OF JUSTICE für Familiensachen vom 27. September 2011 wurde jedenfalls - im Interesse des Vaters - ein Mitsorgerecht des britischen Gerichts begründet, welches durch die Verbringung des Kindes nach Deutschland verletzt wurde. Dies reicht für ein Antragsrecht des Vaters aus.

20 3. Indes kann nicht festgestellt werden, dass das Kind Aurelius zum Zeitpunkt der Ausreise aus Großbritannien am 8. Oktober 2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in England hatte.

21 Der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Kindes in diesem Sinne ist dort, wo der tatsächliche Mittelpunkt seiner Lebensführung und der Schwerpunkt seiner sozialen Bindungen liegt (BGH, FamRZ 1975, 272). Gefordert wird dabei nicht nur ein Aufenthalt von einer Dauer, die zum Unterschied von dem einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur gering sein darf. Vielmehr ist das Vorhandensein weiterer Beziehungen zu dem Aufenthaltsort zu verlangen, speziell in familiärer oder beruflicher Hinsicht, in denen - im Vergleich zu einem sonst in Betracht kommenden Aufenthaltsort - der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person zu sehen ist. Dieser in den neueren international-privatrechtlichen Abkommen gebräuchlich gewordene Begriff ist aus Gründen besserer internationaler Verwendbarkeit an die Stelle des Wohnsitzbegriffs getreten, von dem er sich wesentlich nur dadurch unterscheidet, dass der Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, nicht erforderlich ist. Es handelt sich bei dem gewöhnlichen Aufenthalt somit um einen „faktischen“ Wohnsitz, der ebenso wie der gewillkürte Wohnsitz Daseinsmittelpunkt sein muss (BGH a.a.O.). Bei Kleinkindern wie vorliegend dem zum maßgeblichen Zeitpunkt gerade erst geborenen Kind Aurelius leitet sich im Hinblick auf die engen Bindungen eines Neugeborenen an die Mutter der gewöhnliche Aufenthalt in der Regel von der Mutter, hier also der Antragsgegnerin, ab.

22 Nach dem Ergebnis der Anhörung beider Eltern ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Antragsgegnerin spätestens zu dem Zeitpunkt bereits endgültig von dem Antragsteller getrennt und dauerhaft in Deutschland niedergelassen hatte, als sie - wie von ihr schon bei der Abreise aus England im Dezember 2010 geplant - ihr Rückflugticket am 5. Januar 2011 verfallen ließ. Sie hat dies zusätzlich nach außen dokumentiert, indem sie am 29. März 2011 bei der zuständigen Meldebehörde in Mannheim ihren Wohnsitzwechsel angemeldet hat. Entscheidend für die Wohnortwahl war, dass die Antragsgegnerin in Mannheim Unterstützung durch ihre Schwester und ihre Mutter fand, die für sie in der schwierigen Schwangerschaftssituation ein soziales Netz bildeten. Der Antragsteller hat dies auch gewusst, denn er hat beispielsweise in einer E-Mail an die Antragsgegnerin vom 13. März 2011 mitgeteilt: ,,I am not asking you any more to come back...One decision I know you have made is to be in Germany....I feel it’s best you stay in Germany...“. Damit steht fest, dass die Antragsgegnerin selbst bereits vor der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt wieder in Deutschland hatte. Diesen Aufenthalt der sorgeberechtigten Mutter teilte und teilt das Kind seit seiner Geburt.

23 Die Reise der Antragsgegnerin mit dem Kind nach England von Juli bis Oktober 2011 hat hieran nichts geändert. Dies gilt unabhängig davon, was im Einzelnen vor der Abreise beim Jugendamt in Mannheim in welcher Sprache besprochen wurde, insbesondere darüber, zu welchem Zweck und mit welchen Absichten (persönliche Sachen abholen, den väterlichen Großeltern das Enkelkind zeigen, mit dem Vater einen Neuanfang versuchen) sich die Antragsgegnerin erneut nach England begeben hat. Denn selbst wenn sie zunächst die Vorstellung oder den Wunsch hatte, wieder auf Dauer in England beim Vater zu bleiben, hat sich diese Absicht in der Praxis nicht so verfestigt, dass erneut ein gewöhnlicher Aufenthalt in England begründet wurde. Denn bereits nach zwei Monaten zerbrach die Beziehung zum Antragsteller wieder und die Antragsgegnerin verließ England daraufhin alsbald. Allerdings ergeben sich aus dem Inhalt der vom Jugendamt Mannheim mit Schreiben vom 14. September 2012 bescheinigten Vorsprache der Eltern dort am 7. Juli 2011 jedenfalls in Bezug auf die deutschsprachige Antragsgegnerin bereits deutliche Vorbehalte gegen eine schon jetzt endgültige Verlegung ihres Aufenthaltsortes - und damit denjenigen ihres Kindes - nach England.

24 Was dagegen die beteiligten Eltern während ihres gemeinsamen Aufenthalts in England gegenüber Dritten wie etwa den Eltern des Antragstellers oder gemeinsamen Bekannten geäußert haben könnten, vermag an der Bewertung des Senats nichts zu ändern. Zu unterscheiden ist nämlich eine mögliche Außendarstellung des Paares in seiner gesellschaftlichen Umgebung und dem notwendigerweise nur den beiden Partnern bekannten Innenleben ihrer Beziehung, wie es in den vorstehend angeführten Tatsachen zum Ausdruck gekommen ist.

25 Die Verlegung des tatsächlichen Aufenthaltsortes nach Deutschland ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsteller in England weiterhin Sozialleistungen für die Antragsgegnerin erhalten hat und dass die britische Krankenkasse für die Kosten der Geburt des Kindes in Deutschland aufgekommen ist. Angesichts der eindeutigen Feststellungen des Senats verlieren diese Umstände auch ihre indizielle Wirkung für einen (gegenteiligen) gewöhnlichen Aufenthalt in England.

26 4. Bei dieser Sachlage ist der Umstand, dass das britische Gericht auf Veranlassung des Vaters die Vormundschaft für das Kind Aurelius übernommen hat, nicht von entscheidender Bedeutung, da dies nichts darüber aussagt, wo das unter die Vormundschaft gestellte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

27 Desgleichen kann dahinstehen, ob das Schreiben der Zentralen Behörde Großbritanniens (International Child Abduction & Contact Unit) vom 16. Februar 2012 als Widerrechtlichkeitsbescheinigung gemäß Art. 15 HKiEntÜ anzusehen ist. Denn der Senat ist trotz dieses Schreibens nicht daran gehindert, die Widerrechtlichkeit der Verbringung des Kindes Aurelius nach Deutschland zu verneinen. Art. 15 HKÜ, wonach die Gerichte vom Antragsteller die Vorlage einer Entscheidung oder sonstigen Bescheinigung der Behörden des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes verlangen können, aus der hervorgeht, dass das Verbringen oder Zurückhalten widerrechtlich im Sinne des Art. 3 HKÜ war, erleichtert dem Gericht des ersuchten Staates die Feststellung, ob eine Verletzung eines nach dem Recht des Herkunftsstaats bestehenden Sorgerechts vorliegt. Eine Bindung an eine solchermaßen vorgelegte Widerrechtlichkeitsbescheinigung besteht allerdings nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Februar 2008, Az. 11 UF 238/07, zitiert nach juris, m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall alle Verlautbarungen britischer Behörden und Gerichte ohne Anhörung der Antragsgegnerin erfolgten und allein auf der durch die eigene subjektive persönliche Wahrnehmung des Antragstellers geprägten Sachverhaltsdarstellung beruhen. Diese hat sich aber im Verlaufe der Anhörung beider beteiligten Eltern durch den Senat als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt.

28 5. Nach herrschender Meinung in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, scheidet aber gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 4 S. 1 HKiEntÜ die Anordnung der Rückführung aus, wenn nicht festgestellt werden kann, dass das Kind vor der „Entführung“ seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Ausgangsstaat - also hier England - hatte (OLG Karlsruhe FamRZ 2003, 955; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 112, Staudinger, BGB 2009, Vorb. zu Art. 19 EGBGB, Rdn. D 35; a.A., aber ohne Begründung MK-BGB, 5. Aufl. Anh. II zu Art. 21 EGBGB Rdn. 36). Daher kann der vom Vater des Kindes gestellte Antrag auch in 2. Instanz keinen Erfolg haben.

29 Die Antragsgegnerin bleibt dennoch und ungeachtet des erheblichen Paarkonfliktes aufgerufen, dem Vater in geeigneter Form - selbstverständlich unter Berücksichtigung eigener berechtigter Sicherheitsinteressen - eine Teilhabe an der weiteren Entwicklung seines Kindes zu geben. Hierfür förderlich sein könnte die Schaffung gegenseitigen Vertrauens; dazu könnte auch der Vater beitragen, indem er den weiteren Aufenthalt des Kindes bei der Mutter nunmehr akzeptiert.

III.

30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

31 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 40 Absatz 2 Satz 4 IntFamRVG ausgeschlossen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist daher nicht erforderlich.

32 Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG.

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