SG Mainz 14. Kammer, 2016-11-22, S 14 KR 223/14

S 14 KR 223/14Sozialversicherungsgericht / Chamber 1422.11.2016

Regest

Das Hilfsmittel "Motionstim 8" ist aufgrund der funktionellen Elektrostimulation der Muskeln an Beinen oder Armen Teil einer neuen Behandlungsmethode. Es dient der Wiederherstellung der Beweglichkeit an Beinen oder Armen und dem Training der Muskeln und geht über den unmittelbaren Behinderungsausgleich hinaus. Bis der Gemeinsame Bundesausschuss hierzu eine positive Empfehlung abgegeben hat, ist sie keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. (Rn.26)

Gesamter Gesetzestext

SG Mainz 14. Kammer — S 14 KR 223/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-22

Aktenzeichen: S 14 KR 223/14

ECLI: ECLI:DE:SGMAINZ:2016:1122.S14KR223.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1a SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5, § 135 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 Alt 1 SGB 5, Anl 1 MVVRL

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Das Hilfsmittel "Motionstim 8" ist aufgrund der funktionellen Elektrostimulation der Muskeln an Beinen oder Armen Teil einer neuen Behandlungsmethode. Es dient der Wiederherstellung der Beweglichkeit an Beinen oder Armen und dem Training der Muskeln und geht über den unmittelbaren Behinderungsausgleich hinaus. Bis der Gemeinsame Bundesausschuss hierzu eine positive Empfehlung abgegeben hat, ist sie keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. (Rn.26)

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