OLG Koblenz 14. Zivilsenat, 2017-03-13, 14 W 109/17

14 W 109/17Obergericht / Civil Chamber 1413.03.2017

Regest

1. Der Sachverständige wird nicht für die Zeit vergütet, die er tatsächlich zur Gutachtenerstellung benötigt hat, sondern nur für die erforderliche Zeit.(Rn.2) 2. Von einem Sachverständigen kann erwartet werden, dass er eine Fahrkarte zum Gerichtstermin online bucht.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 14. Zivilsenat — 14 W 109/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-13

Aktenzeichen: 14 W 109/17

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0313.14W109.17.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 JVEG, § 7 JVEG, § 12 JVEG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Der Sachverständige wird nicht für die Zeit vergütet, die er tatsächlich zur Gutachtenerstellung benötigt hat, sondern nur für die erforderliche Zeit.(Rn.2)

  2. Von einem Sachverständigen kann erwartet werden, dass er eine Fahrkarte zum Gerichtstermin online bucht.(Rn.2)

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