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14 W 109/17•OLG Koblenz 14. Zivilsenat, 2017-03-13, 14 W 109/17
14 W 109/17Obergericht / Civil Chamber 1413.03.2017
1. Der Sachverständige wird nicht für die Zeit vergütet, die er tatsächlich zur Gutachtenerstellung benötigt hat, sondern nur für die erforderliche Zeit.(Rn.2) 2. Von einem Sachverständigen kann erwartet werden, dass er eine Fahrkarte zum Gerichtstermin online bucht.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2017-03-13
Aktenzeichen: 14 W 109/17
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0313.14W109.17.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 JVEG, § 7 JVEG, § 12 JVEG
Rechtskraft: ja
Der Sachverständige wird nicht für die Zeit vergütet, die er tatsächlich zur Gutachtenerstellung benötigt hat, sondern nur für die erforderliche Zeit.(Rn.2)
Von einem Sachverständigen kann erwartet werden, dass er eine Fahrkarte zum Gerichtstermin online bucht.(Rn.2)
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