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14 W 118/17•OLG Koblenz 14. Zivilsenat, 2017-03-21, 14 W 118/17
14 W 118/17Obergericht / Civil Chamber 1421.03.2017
1. Die Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren setzt einen auf die Vertretung gerichteten Auftrag und eine Tätigkeit im Berufungsverfahren voraus. Dies wird nicht durch die Bitte an den Gegner in Frage gestellt, sich noch nicht zu bestellen.(Rn.2) 2. Die 1,6-Verfahrensgebühr ist - unabhängig von der Frage ihres Anfalles - nur dann zu erstatten, wenn die Antragstellung im Berufungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich war. Dies ist vor Antragstellung und Berufungsbegründung durch den Berufungsführer regelmäßig nicht der Fall.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2017-03-21
Aktenzeichen: 14 W 118/17
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0321.14W118.17.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 91 ZPO, § 104 ZPO, § 2 RVG, § 13 RVG, Vorbem 3 Abs 2 Nr 1008 RVG-VV ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren setzt einen auf die Vertretung gerichteten Auftrag und eine Tätigkeit im Berufungsverfahren voraus. Dies wird nicht durch die Bitte an den Gegner in Frage gestellt, sich noch nicht zu bestellen.(Rn.2)
Die 1,6-Verfahrensgebühr ist - unabhängig von der Frage ihres Anfalles - nur dann zu erstatten, wenn die Antragstellung im Berufungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich war. Dies ist vor Antragstellung und Berufungsbegründung durch den Berufungsführer regelmäßig nicht der Fall.(Rn.5)
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