OLG Koblenz 14. Zivilsenat, 2017-03-21, 14 W 113/17

14 W 113/17Obergericht / Civil Chamber 1421.03.2017

Regest

1. Der Sachverständige erhält für den erstmaligen Ausdruck seines Gutachtens keine gesonderten Auslagen für Kopien. Der erstmalige Ausdruck gehört zu den "üblichen Gemeinkosten" und ist mit der Vergütung abgegolten.(Rn.2) 2. Die Erstellung eines Ausgangs- und Ergänzungsgutachtens stellt eine Angelegenheit dar.(Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 14. Zivilsenat — 14 W 113/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-21

Aktenzeichen: 14 W 113/17

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0321.14W113.17.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 JVEG, § 7 JVEG, § 12 JVEG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Der Sachverständige erhält für den erstmaligen Ausdruck seines Gutachtens keine gesonderten Auslagen für Kopien. Der erstmalige Ausdruck gehört zu den "üblichen Gemeinkosten" und ist mit der Vergütung abgegolten.(Rn.2)

  2. Die Erstellung eines Ausgangs- und Ergänzungsgutachtens stellt eine Angelegenheit dar.(Rn.5)

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