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14 W 113/17•OLG Koblenz 14. Zivilsenat, 2017-03-21, 14 W 113/17
14 W 113/17Obergericht / Civil Chamber 1421.03.2017
1. Der Sachverständige erhält für den erstmaligen Ausdruck seines Gutachtens keine gesonderten Auslagen für Kopien. Der erstmalige Ausdruck gehört zu den "üblichen Gemeinkosten" und ist mit der Vergütung abgegolten.(Rn.2) 2. Die Erstellung eines Ausgangs- und Ergänzungsgutachtens stellt eine Angelegenheit dar.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2017-03-21
Aktenzeichen: 14 W 113/17
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0321.14W113.17.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 JVEG, § 7 JVEG, § 12 JVEG
Rechtskraft: ja
Der Sachverständige erhält für den erstmaligen Ausdruck seines Gutachtens keine gesonderten Auslagen für Kopien. Der erstmalige Ausdruck gehört zu den "üblichen Gemeinkosten" und ist mit der Vergütung abgegolten.(Rn.2)
Die Erstellung eines Ausgangs- und Ergänzungsgutachtens stellt eine Angelegenheit dar.(Rn.5)
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