LG Frankenthal 3. Zivilkammer, 2014-04-30, 3 O 14/14

3 O 14/14Kantonsgericht / III. Zivilkammer30.04.2014

Regest

Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit und Bonität des Kapitalsuchenden hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Unterlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen. (vgl. BGH, 5. März 2009, III ZR 17/08, BGH, 13. Januar 2000, III ZR 62/99).(Rn.41)

Gesamter Gesetzestext

LG Frankenthal 3. Zivilkammer — 3 O 14/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-30

Aktenzeichen: 3 O 14/14

ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2014:0430.3O14.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 280 BGB, § 611 BGB

Orientierungssatz

Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit und Bonität des Kapitalsuchenden hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Unterlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen. (vgl. BGH, 5. März 2009, III ZR 17/08, BGH, 13. Januar 2000, III ZR 62/99).(Rn.41)

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