OLG Koblenz 14. Zivilsenat, 2017-02-15, 14 W 61/17

14 W 61/17Obergericht / Civil Chamber 1415.02.2017

Regest

1. Ob eine fachkundige Auskunftsperson als Zeuge oder als Sachverständiger oder als sachverständiger Zeuge zu entschädigen ist, richtet sich zunächst nach dem erteilten gerichtlichen Auftrag, sodann nach dem Inhalt der Bekundung.(Rn.4) 2. Als sachverständiger Zeuge ist wie ein Zeuge und nicht als Sachverständiger zu entschädigen, wer Tatsache bekundet, die er aufgrund besonderer Sachkunde wahrgenommen hat. Der Sachverständige zieht dagegen aus ihm unterbreiteten Tatsachen und eigenen Erkenntnissen Schlussfolgerungen.(Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 14. Zivilsenat — 14 W 61/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-15

Aktenzeichen: 14 W 61/17

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0215.14W61.17.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 414 ZPO, § 4 JVEG, § 19 JVEG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ob eine fachkundige Auskunftsperson als Zeuge oder als Sachverständiger oder als sachverständiger Zeuge zu entschädigen ist, richtet sich zunächst nach dem erteilten gerichtlichen Auftrag, sodann nach dem Inhalt der Bekundung.(Rn.4)

  2. Als sachverständiger Zeuge ist wie ein Zeuge und nicht als Sachverständiger zu entschädigen, wer Tatsache bekundet, die er aufgrund besonderer Sachkunde wahrgenommen hat. Der Sachverständige zieht dagegen aus ihm unterbreiteten Tatsachen und eigenen Erkenntnissen Schlussfolgerungen.(Rn.5)

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